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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.11.2025 – 4 SLa 271/24

ECLI:DE:LAGRLP:2025:1118.4SLA271.24.00

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 19. September 2024, 8 Ca 632/24, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.09.2024 - 8 Ca 632/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über ein tarifliches Inflationsgeld.

2

Der Kläger war vom 17.05.1989 bis zum 31.03.2024 bei der Beklagten, die - gerichtsbekannt - an das zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Bundesarbeitgeberverband Chemie / Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. vereinbarten Tarifwerk gebundenen ist, mit zuletzt 80 % der Regelarbeitszeit beschäftigt.

3

Auf Basis des - wohl kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme - für den Kläger anzuwendenden Tarifvertrags Lebensarbeitszeit und Demographie vom 16.04.2008 - TV Demo - (i.d.F.v. 05.04.2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie und der IG BCE) sowie einer Betriebsvereinbarung für flexible Wertkonten baute der Kläger sein Langzeitkonto durch eine "Freistellung vor Altersrente" vom 01.08.2023 bis zum 31.03.2024 nach § 8 II Abs. 1 2. HS. TV Demo ab. Der vorgenannte Tarifvertrag bestimmt (auszugsweise):

4

"§ 8 Langzeitkonten

5

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Bildung und Verwendung von Langzeitkonten unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze vereinbart werden:

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I. Grundsätze

7

… 2. Die Betriebsvereinbarung regelt, aus welchen tariflichen Einsprüchen Langzeitkonten gebildet werden können. …

8

4. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist über die Freistellung eine Vereinbarung zu treffen. …

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II. Leistungen während der Freistellung

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1. Bei der Freistellung wird nach Unterbrechungsfreistellung (mit anschließender Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses) und Freistellung vor Altersrente (mit anschließender Beendigung des Arbeitsverhältnisses) unterschieden.

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2. Während der Unterbrechungsfreistellung werden folgende Einmalzahlungen unabhängig von der Dauer der Freistellung geleistet, soweit die jeweiligen tarifvertraglichen Voraussetzungen vorliegen:

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- Jahresleistung …

13

- Zusätzliches Urlaubsgeld …

14

- Entgeltumwandlungsgrundbetrag …

15

3. Während der Freistellung vor Altersrente werden unabhängig von der Dauer der Freistellung die unter Ziffer 2 aufgeführten Leistungen nicht gewährt.

16

Im Jahr des Eintritts in die Freistellung erhält der Arbeitnehmer die ungekürzte Jahresleistung, wenn er in diesem Jahr den Betrieb länger als 3 Monate angehört hat. In den Folgejahren besteht kein Anspruch.

17

4. Für beide Freistellungsarten gelten folgende Grundsätze:

18

[a. - d. …]

19

e. Das bei Beginn der Freistellung in den bezirklichen Entgelttarifverträgen ausgewiesene Tarifentgelt … bleibt während der Freistellung unverändert. Erhöhungen der Entgeltsätze und in den bezirklichen Entgelttarifverträgen vereinbarte Einmalzahlungen werden nicht weitergegeben. Bei Unterbrechungsfreistellungen werden die Erhöhungen der Entgelte erst ab dem Zeitpunkt der Rückkehr aus der Freistellung vorgenommen.

20

[...] h. Tarifvertragliche Leistungen, die nach Inkrafttreten der tarifvertraglichen Änderungen am 05.04.2022 vereinbart werden, werden während der Freistellung nur gewährt, wenn dies ausdrücklich im jeweiligen Tarifvertrag aufgeführt wird."

21

Aufgrund bundesweiter Tarifverhandlungen schlossen der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e.V. und die IG BCE am 18.10.2022 einen (die Beklagte erfassenden) Bezirksentgelttarifvertrag, dessen persönlicher Anwendungsbereich dem "des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie … d.d.F.v. 05.04.2022" entspricht, was - nach konkludenter Parteiübereinstimmung - auch den hiesigen Kläger einbezog. Der Bezirksentgelttarifvertrag enthielt wegen eines Inflationsausgleichs folgende (auszugsweise) Regelung:

22

"§ 4 Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen (Tarifliches Inflationsgeld)

23

a) Arbeitnehmer erhalten für die Laufzeit dieses Tarifvertrages 2 tarifliche Inflationsgeldzahlungen in Höhe von jeweils 1.500 Euro. ... Teilzeitbeschäftigte einschließlich Arbeitnehmer in Altersrente erhalten die tariflichen Inflationsbefürchtungen anteilig …

24

Die beiden Zahlungen sind spätestens zu den folgenden Zeitpunkten zu leisten:

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1. Zahlung: 31. Januar 2023 (Fälligkeit)

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2. Zahlung: 31. Januar 2024 (Fälligkeit)

27

Die tariflichen Inflationsgeldzahlungen sind als steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zur Unterstützung mit Blick auf die Belastungen der Inflation im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen.

28

Unternehmen, die im Rahmen von Flexibilisierungsinstrumenten ... tarifliche Entgelterhöhungen sowie Einmalzahlungen abgesenkt bzw. ausgeschlossen haben, sollen ... mit Blick auf die besondere Zwecksetzung der tariflichen Inflationsgeldzahlungen … prüfen, in welcher Höhe die tariflichen Inflationsgeldzahlungen geleistet werden können.

29

b) Der Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende im Kalendermonat vor dem jeweiligen Auszahlungsmonat für mindestens 12 Arbeitstage Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung oder Entgelt- bzw. Ausbildungsvergütungsfortzahlung aus einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis hat.

30

Dem Anspruch auf Entgelt bzw. Ausbildungsvergütung stehen insoweit Elterngeld, Kinderkrankengeld …, Kurzarbeitergeld, Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und Krankengeld oder Verletztengeld oder Übergangsgeld aufgrund von Arbeitsunfällen gleich. Arbeitnehmer während der Unterbrechungsfreistellung nach § 8 II Ziffer 1 1. Halbsatz TV Demo haben ebenfalls Anspruch auf das tarifliche Inflationsgeld. ..."

31

Die Beklagte zahlte dem Kläger zwar Anfang 2023 den 1. Abschlag auf das Inflationsgeld, nicht jedoch - trotz außergerichtlicher Geltendmachung - noch den weiteren, zum Januar 2024 zu erbringenden 2. Abschlag. Hiergegen erhob der Kläger mit Gerichtseingang vom 30.04.2024 (unter Zustellung am 07.05.2024) die vorliegende Klage.

32

Der Kläger hat erstinstanzlich gemeint, die 2. Rate des Inflationsgelds beanspruchen zu können. Er sei während der Referenzzeit entgeltberechtigt gewesen. Bei abzubauendem Wertguthaben handele es sich ohne weiteres um "Entgelt" i.S.d. Bezirkstarifvertrags; solches würde bspw. auch verbeitragt. Eine explizite Herausnahme aus der tarifvertraglichen Leistungspflicht erschließe sich demgegenüber nicht. Trotz Freistellung habe er auch die Jahressonderzahlung erhalten (und zuletzt sogar noch Urlaubsgeld). Es würden außerdem sogar Elterngeld- und Kinderkrankengeldfälle und Ähnliches im Bezirkstarifvertrag berücksichtigt.

33

Der Kläger hat beantragt,

34

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.200,- € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen.

35

Die Beklagte hat beantragt,

36

die Klage abzuweisen.

37

Die Beklagte hat - zusammengefasst - vorgetragen:

38

Freistellungen vor Altersrente beinhalteten nur ein "Entsparen" aufgebauter Wertguthaben. Als Entgeltbezug i.S.d. § 4 Buchst. b Abs. 1 Bezirksentgelttarifvertrag könne solches auch deshalb nicht gelten, weil gerade keine Arbeitsleistung mehr erbracht werde. Dies sei auch die gebotene Lesart nach dem bundesweiten Tarifergebnis, wie es vom Bundesarbeitgeberverband Chemie an seine Mitglieder kommuniziert worden sei. Nur ausnahmsweise seien ins Inflationsgeld seien Unterbrechungsfreistellungen nach § 8 II Ziffer 1 1. HS. TV Demo, § 4 Buchst. b Abs. 2 Satz 2 Bezirksentgelttarifvertrag (wieder-) einbezogen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten mit solcher Differenzierung nicht etwa die Grenzen aus Art. 9 Abs. 3 GG überschritten. Auch soweit der Kläger versehentlich noch Urlaubsgeld während der Freistellung vor Altersrente erhalten habe, legitimiere der Zahlungsfehler seinen Anspruch gleichermaßen nicht.

39

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2024 abgewiesen. Denn der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach § 4 Buchst. b Bezirksentgelttarifvertrag nicht. Er habe einerseits - mangels Arbeitsleistungen - im Bezugsmonat keinen Entgeltanspruch gehabt, und es gewährleiste andererseits der Bezirksentgelttarifvertrag ein Inflationsgeld allein nur in der Unterbrechungsfreistellung des TV Demo (was im Umkehrschluss eben heiße, dass die andere Art der Freistellung leer ausgehe). Eine solche Differenzierung sei aus Gründen der Motivierung Rückkehrender nach der Freistellung durchaus auch sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen (Bl. 68-77 ArbG-Akte).

40

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.10.2024 zugestellte Urteil mit Gerichtseingang vom 13.11.2024 die Berufung eingelegt und diese am 09.12.2024 begründet.

41

Der Kläger trägt - zusammengefasst - vor:

42

Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten habe er nicht unmittelbar schon Altersrente bezogen, sondern zwischenzeitlich noch Arbeitslosengeld. Sein Fall sei auch dem der Altersteilzeit gleich zu behandeln; andernfalls wären die Regelungen des Bezirksentgelttarifvertrages in sich inkonsequent. Ferner erschließe der Inflationsausgleichszweck - gestiegene Verbraucherpreise abzumildern -, keinen zwingenden Arbeitsleistungsbezug. Jegliche Art erarbeiteter Vergütung fehle beispielsweise auch die begünstigte Elternzeit. Die Prämie würde zudem nicht erkennbar für künftige Betriebstreue gezahlt. Einen sachlichen Grund für die Herausnahme von Freistellungen vor Altersrente gebe es folglich nicht.

43

Der Kläger beantragt,

44

das Urteil Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 19.09.2024 - 8 Ca 632/24 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.200,- € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu zahlen.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt - zusammengefasst - noch vor, dass das Inflationsgeld tarifwortlautgemäß lediglich eine Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn bedeute. Und somit grundsätzlich eben erbrachte Arbeitsleistung oder einen Lohnersatztatbestand voraussetze. § 4 Buchst. a Abs. 4 Bezirksentgelttarifvertrag zeige auch, dass die Inflationsgeldregelung nicht automatisch für Begünstigte volle Auszahlungen garantiere. In zukünftiger Betriebstreue liege zweifelsfrei ein zulässiges Differenzierungsziel; jedenfalls nach der jüngeren Entscheidungspraxis des Bundesverfassungsgerichts sei solches ausreichend.

48

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze zweiter Instanz, das Protokoll der Berufungsverhandlung sowie den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

A. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG), form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet (§ 64 Abs. 6, 7, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1, 3 ZPO).

50

B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei und zutreffend erkannt, dass der Kläger in der Freistellung vor Altersrente keinen Inflationsgeldanspruch mehr hat. Insofern ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

51

I. Es ist den Zulässigkeitserfordernissen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 11). Der Kläger verfolgt die 2. Inflationsgeldrate zum 31.01.2024 im Teilzeitquotienten seiner Beschäftigung (1.500,00 € × 0,8 Stellenanteil = 1.200,00 €). Lebenssachverhaltsgemäß erschließt sich mangels Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers nur eine Geltung des § 4 Bezirksentgelttarifvertrags kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme (sollte es tatsächlich anders sein, würden sich die vorliegenden Entscheidungserwägungen gleichermaßen [noch/auch] aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG ergeben). Der Antragszusatz "netto" hat in Klagen vorliegender Art allein illustrative Bedeutung; es besteht auch hier kein Streit über die etwaige Tragungspflicht von - wider Erwarten - erhobenen Sozialbeiträgen und/oder Steuern, und es geht auch nicht etwa um eine besondere Nettolohnabrede der Parteien (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 49).

52

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger erfüllt die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Bezirksentgelttarifvertrag nicht, und es liegt auch keine tarifvertragliche Ungleichbehandlung vor, die eine "Anpassung nach oben" gestattete.

53

1. Der Kläger genügt den hier maßgeblichen tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen für den Referenzzeitraum (Dezember 2023) nicht.

54

a) Viel spricht insofern bereits dafür, dass § 4 Buchst. b Abs. 1 Bezirksentgelttarifvertrag für den Monat, der der Fälligkeit vorausging, an ein "laufendes Entgelt" anknüpft, also eine im Referenzmonat (hier: Dezember 2023) selbst erwirtschaftete Vergütung.

55

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025 - 5 AZR 51/24 - Rn. 21).

56

bb) § 4 Buchst. b Abs. 1 Bezirksentgelttarifvertrag bindet das Inflationsgeld wortlautgemäß daran, dass im Vorfälligkeitsmonat Anspruch auf "Entgelt" oder "Entgeltfortzahlung" (bzw. entsprechende Leistungen an Auszubildende) für wenigstens 12 Arbeitstage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bestand. Ein Anspruch "im" aktuellen Monat ist etwas anders als einer "aus" Vorzeiten. Ferner ist mit "Entgelt" zwar auch ein Urlaubs-"Entgelt" nach §§ 1, 11 BUrlG begrifflich erfasst. Auch belassen 12 Arbeitstage Referenzzeit bei bloßem Freischichtabbau noch ausreichenden Bezugszeitraum für Betroffene. Alle übrigen Konstellationen sind indes "Störfälle" gegenüber der arbeitsvertraglichen Kopfnorm des § 611a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. Diese haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Buchst. b Abs. 2 Bezirksentgelttarifvertrag abschließend mittels Ausnahmen erfasst. Ob die arbeitgeberverbandsseitige Interpretation des bundesweit verhandelten Entgelttarifabschlusses ein maßgebliches Tarifverständnis erschließt erscheint allerdings nicht unproblematisch (vgl. zur Unbehelflichkeit von Tarifauskünften für die gerichtliche Auslegung BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 43).

57

b) Jedenfalls erschließt die Tarifsystematik einen Anspruchsausschluss bei Freistellung vor Altersrente hier eindeutig.

58

aa) Mit § 4 Buchst. b Abs. 2 Bezirksentgelttarifvertrag werden die unter ruhenden Hauptleistungspflichten bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgegriffen ("Elterngeld", "Kinderkrankengeld" usw.). Die Freistellungen nach dem TV Demo sind - pars pro toto - in § 4 Buchst. b Abs. 2 Satz 2 Bezirksentgelttarifvertrag erfasst, und zwar unter ausdrücklicher Erwähnung von § 8 II TV Demo. Damit fügt sich der Bezirksentgelttarifvertrag in das System des § 8 II TV Demo. Die Inflationsgeldregelung vom 28.10.2022 muss vor dem Hintergrund dessen gelesen und verstanden werden, was nach dem TV Demo vom 05.04.2022 vorgegeben wurde.

59

bb) Nach § 8 II Ziffer 4 Buchst. e TV Demo werden Langzeitkonten nur mit "statischem Tarifentgelt" abgebaut (d.h. mit der Lohnhöhe, wie sie bei Eintritt in die Freistellung zuletzt galt, ohne dass Tariflohnerhöhungen weitergegeben werden). Allein im Fall der "Unterbrechungsfreistellung" wirkt die Wiederaufnahme der aktiven Beschäftigung wieder "dynamisch", indem zwischenzeitliche Tarifentwicklungen sodann wieder weitergegeben werden. Weil im Tarifwerk der chemischen Industrie die entsprechenden Entgelttarifverträge traditionell nach bundesweiter Verhandlung auf bezirklicher Ebene einzelvereinbart werden (so der unangegriffene Beklagtenvortrag), lehnt sich auch § 8 II Ziffer 4 Buchst. e TV Demo hieran an.

60

cc) Ergänzend zur bloß "statischen" Tarifvergütung während der Freistellung aus Langzeitkonten gilt nach § 8 II Ziffer 4 Buchst. h TV Demo weiter einschränkend, dass der Guthabensabbau nur mit den vergütungstariflichen Elementen geschieht, die zum Abschlusszeitpunkt des TV Demo (wie auch des Manteltarifvertrags) vorherrschten. Nur das seinerzeitig tarifliche Entgeltniveau stand den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV Demo vor Augen, und nur mit ebenderen "Bausteinen" sollte das Freistellungswesen aus den Langzeitkonten "abzubauen" sein. Alle Ausnahmen von diesem Grundsatz bedurften einer "ausdrücklichen" Regelung im "jeweiligen Tarifvertrag" - wie etwa in einem - typischerweise auch Einmalzahlungen enthaltenden - Bezirksentgelttarifvertrag. Naheliegenderweise sollte diese abschließende Klausel in § 8 II Ziffer 4 TV Demo zur Berechnungsklarheit und Rechtssicherheit normiert worden sein, also wegen der Überschaubarkeit und Praktikabilität des künftigen Entgeltgeschehens.

61

dd) Der Bezirksentgelttarifvertrag vom 18.10.2022 folgte dem TV Demo im Abschlusszeitpunkt nach. Für letzteren galt - wie in § 8 II Ziffer 4 Buchst. h TV Demo hervorgehoben - der Stichtag des 05.04.2022. Eine Partizipation an fortan erst eingeführten Einmalzahlungen sollte und konnte es bei Freistellungen aus Langzeitkonten nur allein dann geben, wenn und soweit ebendies in den späteren Tarifverträgen noch eigens erwähnt war. § 4 Buchst. b Abs. 2 Satz 2 Bezirksentgelttarifvertrag trägt dem dadurch Rechnung, dass für die Unterbrechungsfreistellung ein Inflationsgeldanspruch normiert wird, für die Freistellung vor Altersrente dagegen nicht. Sowohl im Umkehrschluss hieraus als auch wegen des Umstands, dass eine Einbeziehung der Freistellung vor Altersrente einer positiven Erwähnung in § 4 Buchst. b Bezirksentgelttarifvertrag bedurft hätte, folgt zwingend die Begünstigungsausnahme im vorliegenden Fall.

62

c) Der Kläger befand sich während der Referenzzeit zur 2. Inflationsgeldrate (Dezember 2023) in der Freistellung vor Altersrente. Er hat in dieser Zeit allein sein Langzeitkonto "entspart" und nicht etwa noch laufendes Arbeitsentgelt erzielt. Hierüber herrscht zwischen den Parteien auch kein Streit.

63

aa) Soweit sich der Kläger gleichwohl als in "Altersteilzeit" befindlich wähnt, übersieht er den auf Fälle des § 1 Abs. 3 AltersteilzeitG zugeschnittenen und auch nur hierauf begrenzten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen - zumal im Merkmal der spezifischen Teilzeitvereinbarung - er nach dem Aktenstand nach nicht erfüllte (zum gebotenen Fachbegriffsverständnis in der Tarifvertragsauslegung etwa BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 - 6 AZR 172/24 - Rn. 25).

64

bb) Unerheblich bleibt auch der Klägernachtrag, mit Ablauf der Freistellung vor Altersrente nicht nahtlos in den gesetzlichen Rentenbezug übergegangen zu sein, sondern zwischenzeitlich noch Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Einerseits gab es für die Klägerfreistellung nach dem TV Demo (unter entsprechender Betriebsvereinbarung) eine andere Parteivereinbarung als die zu einer "Freistellung vor Altersrente", sodass sich der Kläger an ebendieser Kategorisierung auch festhalten lassen musste. Zudem setzt § 8 II Ziffer 1 TV Demo auch nur einen Freistellungsabschluss durch "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" voraus. Ferner bilden die tariflichen Alternativen einer Unterbrechungsfreistellung und einer Freistellung vor Altersrente unterschiedliche Typiken im Arbeitsleben - nämlich einmal das sog. Sabbatical und zum anderen das gesamte Ausscheiden aus dem Berufsleben - deren zweite Alternative ohne kategorischen Unterschied erfüllt wird, gleich ob unmittelbar die Altersrente folgt oder noch vermittelt durch einen "überbrückenden" Arbeitslosengeldbezug.

65

cc) Weiter unbehelflich bleibt schließlich auch der Begleitumstand, dass die Beklagte dem Kläger für die Freistellungszeit vom 01.08.2023 bis zum 31.03.2024 - entgegen § 8 II Ziffer 3 TV Demo - versehentlich noch das Urlaubsgeld gezahlt hatte; aus solchen faktischen Einmalvornahmen folgte arbeitsrechtlich noch kein weitergehender oder gar übergreifender Bindungswille (vgl. etwa BAG, Urteil vom 20. März 2025 - 7 AZR 159/24 - Rn. 28).

66

d) Der Kläger kann letztlich auch nicht aus dem steuerlichen Inbegriff des Inflationsausgleichs auf ihn begünstigende Zuwendungsgesichtspunkte rückschließen.

67

aa) Zutreffend ist zunächst, dass die Steuer- und Beitragsprivilegierung nach § 3 Nr. 11 c EStG (i.V.m. § 1 Abs. 1 SvEV) für "Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" gegolten hat. Mit § 4 Buchst. a Abs. 3 Bezirksentgelttarifvertrag haben die Tarifvertragsparteien sich auch an eine solche Zahlweise für ihr tarifliches Inflationsgeld halten wollen.

68

bb) Schon jegliche auf Alimentierungsgesichtspunkte rückführbare Wendung i.S.v. "Ausgleich -" oder "Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise" (o.ä.) finden sich in § 4 Bezirksentgelttarifvertrag nicht. Die Tarifvertragsparteien haben wohl auch bewusst auf solche - angesichts der vorstehend zu B II 1 b ausgeführten Einzelheiten eher irreleitenden - Begrifflichkeiten verzichtet.

69

cc) Die allein steuerlicher Systematik geschuldete Kategorisierung des § 3 Nr. 11 c EStG bindet nicht die arbeitsrechtliche Verständnisweise (vgl. BAG, Urteil vom 21 Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - Rn. 22; Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 42).

70

dd) Tarifvertragliche Inflationsausgleichsregeln, die in Lohn-, Gehalts- oder Entgelttarifverträgen - wie vorliegend - vereinbart sind, rechtfertigen die Annahme, dass hierdurch Gesamtforderungen zur Entgeltanhebung mitbedient wurden (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 29). Für den Sonderposten gelten mithin arbeitstypische Entgeltzwecke.

71

ee) Je nach Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen im Einzelnen kann ein tariflicher Inflationsausgleich entweder als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen gedacht sein oder einen Gratifikationszweck für gewesene und/oder künftige Betriebstreue erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 21 Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - Rn. 14 ff.; Urteil vom 21.05.2025 - 4 AZR 166/24 - Rn. 24 ff.; Urteil vom 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 40 ff.).

72

ff) Vorliegend war schon im TV Demo angelegt, dass Beschäftigte nur ausnahmsweise von Entgeltanhebungen während der Freistellung begünstigt werden sollten (s.o.). Im Bezirksentgelttarifvertrag wurde primär nur an ein laufendes Entgelt angeknüpft und von den Freistellungsalternativen allein noch die Unterbrechungsfreistellung privilegiert (s.o.). Es verbot sich folglich die Annahme, dass gleichwohl ein Zweck derart verfolgt sein könnte, dass die Freistellung vor Altersrente gleichwohl bedacht sei. Die Beklagte merkt tarifsystematisch zutreffend auch an, dass Unternehmen in tariflichen Flexibilisierungen nach § 4 Buchst. a Abs. 4 Bezirksentgelttarifvertrag das Inflationsgeld im "ob" und "wie hoch" abweichend gestalten konnten; d.h. es an einer tarifliche Zwangsläufigkeit der Verabfolgung an überhaupt jeden Vertragsarbeitnehmer des Tarifgebiet fehlte.

73

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus einer "Anpassung nach oben" wegen tarifvertraglicher Ungleichbehandlung. Das Arbeitsgericht hat zutreffend nämlich angenommen, dass die Tarifvertragsparteien des Bezirksentgelttarifvertrags ihren Ermessensspielraum mit der Herausnahme von Freistellungen vor Altersrente nicht ungleichbehandelnd überschritten.

74

a) Die von den Tarifvertragsparteien ausgeübte Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG beinhaltet eine autonome Verhandlungsfreiheit zur Ordnung und Befriedung des Arbeits- und Wirtschaftslebens. Mit der verfassungsrechtlichen Regelungskompetenz für Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum einher. Die Sachnähe und tarifpolitischen Kenntnisse überlassen den Tarifvertragsparteien die Entscheidung, ob und für welche Bereiche sie spezifische Regelungen treffen und durch welche situationsbezogenen Kriterien ausgestalten wollen. Sie dürfen auch Typisierungen und Generalisierungen vornehmen und müssen nicht die objektiv vernünftigste und sachgerechteste Lösung treffen. Sogar sind sie befugt, Regelungen zu treffen, die die Betroffenen im Einzelfall für ungerecht halten und die für Außenstehende nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Tarifverträge genießen mithin eine Angemessenheitsvermutung. Umgekehrt schützt das Koalitionsgrundrecht die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor Freiheitsgefährdungen; die Tarifvertragsparteien haben jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei ihrer Tarifnormsetzung zu beachten. Tarifnormen im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, die spezifische Schutzbedarfe für Minderheitsinteressen nicht erkennen lassen, können gerichtlich nach Art. 9 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 GG nur auf Willkür kontrolliert werden. Von Willkür der Tarifvertragsparteien ist nur und erst auszugehen, wenn eine Ungleichbehandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, es also an einem einleuchtenden Grund für die Differenzierung fehlt und deren Unsachlichkeit evident erscheint. Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind im Falle einer Willkürkontrolle alle objektiven Gründe heranzuziehen; deren Offenlegung im Tariftext ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23 - Rn. 142 ff.; BAG, Urteil vom 20. August 2025 - 4 AZR 272/24 - Rn. 50 ff.; Urteil vom 15. Juli 2025 - 9 AZR 112/24 - Rn. 29 ff.).

75

b) Das Willkürkriterium ist vorliegend nicht verletzt. Das Arbeitsgericht verweist zutreffend auf den Unterschied zwischen Unterbrechungsfreistellungen und Freistellungen vor Altersrente in der Betriebsrückkehr. Ein Anreiz für künftige Betriebstreue ist in Zeiten des Fachkräftemangels ein Tarifunterscheidungsgrund. Die Tarifpartner der chemischen Industrie haben sich dem an anderer Stelle angenommen - sei es über den Tarifvertrag Zukunft durch Ausbildung und Berufseinstieg oder durch den von ihnen unterhaltenen UCI-Fachkräfte Radar. Weiter unterscheidet sich der Versorgungsfokus von Personen, die in den Rentenbezug eintreten und nur letzte Zwischenzeiten noch überbrücken, von dem noch im Berufsleben stehender. Während im ersten Fall nämlich typischerweise erhebliche Vorkehrungen zur Eigenversorgung ohne Arbeitsverdienst bereits getroffen sind (als private- oder gesetzliche Altersversorgung oder in Gestalt aufgebauter Rücklagen), fehlt solches im zweiten Fall typischerweise. Ein für Sonderleistungen perspektivisch gesteigertes Versorgungsinteresse konnte mithin auch vorliegend berücksichtigt werden. In eine Differenzierung zum bloßen Überbrückungszusammenhang fügen sich die Elternzeit-, Kinderkrankengeld- und Arbeitsunfallsituationen nach § 4 Buchst. b Abs. 2 Bezirksentgelttarifvertrag unschwer. Ferner besteht zur Altersteilzeit der Unterschied in der unionsrechtlich abgesicherten Gleichbehandlungspflicht aus § 4 Abs. 1 TzBfG (vgl. BAG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 9 AZR 112/24 - Rn. 22 ff.), die bei der Freistellung vor Altersrente kein Pendant aufzuweisen hat. Soweit der Kläger demgegenüber eine tarifvertragliche Inkonsequenz moniert, zumal es gestiegene Verbraucherpreise ja auch für ihn gegeben habe, setzt er lediglich seine Gerechtigkeitsvorstellung an Stelle derer der Tarifvertragsparteien; sie sind jedoch nicht gehalten, die "gerechteste" Lösung zu finden (s.o. B II 2 a).

76

c) Zudem wäre nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin eine "Anpassung nach oben" bei etwaigen Ungleichbehandlungen im gegebenen Fall kaum geboten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23 - Rn. 195 ff.).

77

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

78

D. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG wird hingewiesen.