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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.06.2010 – 5 Sa 353/09

ECLI:DE:LAGST:2010:0609.5SA353.09.0A

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 9. 7. 2009 – 1 Ca 145/08 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 100,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. 6. 2008 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld und Überstunden.

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Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. 4. 2007 – 31. 5. 2008 als Sekretärin mit 30 Stunden pro Woche und einem Verdienst von 1.442,92 € brutto beschäftigt. Der damalige Betriebsleiter, der Zeuge W , hatte den Arbeitsvertrag für die Beklagte unterzeichnet. Der Geschäftsführer der Beklagten unterhält noch einen weiteren Betrieb und ist ca. einmal in der Woche vor Ort. Am 30. 4. 2008 überreichte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin die schriftliche Kündigung zum 31. 5. 2008. Vereinbarungsgemäß trat sie im Mai 2008 ihren Resturlaub von 10 Arbeitstagen an und erbrachte auch an den nachfolgenden Arbeitstagen im Mai keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte. Den schriftlichen Urlaubsantrag genehmigte der dann amtierende Betriebsleiter K . In der Rubrik „Abgeltung von Überstunden“ ist keine Eintragung enthalten. Die Beklagte vergütete den Monat Mai 2008 in voller Höhe an die Klägerin. Ein zusätzliches Urlaubsgeld wurde hingegen nicht gezahlt. In den Monaten Mai, Juli, August, Oktober und Dezember 2007 sowie im März 2008 hatte die Beklagte ein Urlaubsgeld in Höhe von 10,00 € brutto/Urlaubstag an die Klägerin gezahlt.

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Die Klage auf rückständiges Arbeitsentgelt für die Monate März, April und Mai 2008 und die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie die Berichtigung des dann erteilten Zeugnisses hat die Klägerin am 9. 7. 2009 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Urlaubsgeld in Höhe von 10,00 € brutto pro Urlaubstag, mithin in Höhe von insgesamt 100,00 € brutto für 10 Urlaubstage im Mai 2008 aus betrieblicher Übung zu. Durch die wiederholte vorbehaltlose Zahlung von Urlaubsgeld sei der Anspruch entstanden.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe während ihrer Beschäftigung 117 Überstunden geleistet. Davon habe sie im Mai 2008 nach dem Urlaub 60 Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut, die verbleibenden 57 Stunden müssten deshalb noch mit einem Stundensatz von 11,10 € brutto = 632,70 € brutto durch die Beklagte vergütet werden.

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Im April 2007 habe sie insgesamt 7,5 Überstunden erbracht. Im Übrigen ergebe sich Beginn und Ende der Arbeitszeit für die Monate Mai 2007 – April 2008 aus dem Anwesenheitsnachweis für die jeweiligen Monate. Hier sei der Umfang der täglichen Arbeitszeit teilweise unter Angabe von Gründen dokumentiert und vom Betriebsleiter, dem Zeugen W , für April 2008 von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst abgezeichnet worden.

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Zuvor habe sie die Stunden im Terminkalender auf ihrem Schreibtisch im Büro notiert und anschließend in den Anwesenheitsnachweis übertragen.

8

An das Buchhaltungsbüro habe sie nur die Stunden und Überstunden der Arbeitnehmer gemeldet, die kein Monatsentgelt beziehen. Sie habe deshalb für sich nur die Urlaubstage gemeldet, weil diese Angabe für die Auszahlung des Urlaubsgeldes maßgeblich gewesen sei.

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Die Rubrik „Abgeltung von Überstunden“ im Urlaubsantrag für 05/08 habe sie nicht ausgefüllt, weil sie das auch zuvor noch nie gemacht habe.

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Sämtliche Überstunden seien vom Betriebsleiter oder dem Geschäftsführer angeordnet worden. Die Arbeitszeit sei dann über das Arbeitszeitende hinaus verlängert worden. Grund hierfür seien Besprechungen gewesen, an denen auch der Geschäftsführer teilgenommen habe. Für die DIN-Zertifizierung seien wochenlange Vorbereitungen und Zuarbeiten durch sie erforderlich gewesen. Sie habe die Zuarbeiten für eine andere Firma geleistet. Wenn Kunden und Lieferanten nach ihrer Arbeitszeit noch anwesend gewesen seien, habe sie vor Ort verbleiben müssen. Außerdem habe sie Fahrten zu Baustellen, zur Fa. S oder dienstliche Einkäufe außerhalb ihrer Arbeitszeit erledigen müssen.

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Auch sei die Mehrarbeit durch die Bearbeitung dringender Angebote, Rechnungen oder sonstiger Schreiben weisungsgemäß entstanden. Häufig habe der Geschäftsführer Übersichten über offene Posten bei Zahlungsein- und Ausgängen per Fax erhalten. Sie habe diese Unterlagen auch noch nach 13.30 Uhr erstellen müssen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 732,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch die Zahlung von Urlaubsgeld im März 2008 sei keine betriebliche Übung entstanden. Hierbei handele es sich um eine freiwillige Leistung, auf die die Klägerin keinen Anspruch habe.

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Die Beklagte hat weiter behauptet, die Klägerin habe weder bei ihr noch für sie irgendwelche Überstunden geleistet.

18

Die Anwesenheitsnachweise habe sie erst nachträglich erstellt. Mit dem Ziel, sie – die Beklagte – zu schädigen und sich selbst durch ein strafrechtlich relevantes Handeln einen Vorteil zu verschaffen, hätten die Klägerin und der ehemalige Betriebsleiter, der Zeuge W , kollusiv zusammengewirkt. Auch habe der Geschäftsführer selbst den Nachweis im April 2008 nicht unterzeichnet. Die Echtheit der Namensunterschrift werde bestritten.

19

Der Betriebsleiter W sei weder befugt gewesen, Überstunden anzuordnen, noch irgendwelche Anwesenheitsnachweise zu unterzeichnen. Wenn die Klägerin jemals tatsächlich auf Anweisung des Betriebsleiters über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus im Büro geblieben sei, dann ausschließlich zu ihrem und wohl auch seinem ganz privaten Vergnügen.

20

Schließlich habe die Klägerin an die Buchhaltungsfirma keine eigenen Überstunden gemeldet und in dem Urlaubsantrag für Mai 2008 die entsprechende Rubrik nicht ausgefüllt. Sie sei deshalb im Mai 2008 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung und der Anrechnung von Urlaubsansprüchen von der Arbeit freigestellt worden.

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Mit Urteil vom 9. 7. 2009 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 616,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. 6. 2008 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.

22

Gegen dieses ihr am 28.8.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. 9. 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. 11. 2009 am 19. 9. 2010 begründet.

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Zur Begründung trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe sie zu Unrecht zur Zahlung von 616,15 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Insoweit lege sie Berufung ein.

24

Sie, die Beklagte, könne der Auffassung des Arbeitsgerichts, sie habe sich durch die vorbehaltlose Zahlung von Urlaubsgeld von 10,00 € pro Urlaubstag verpflichtet, nicht folgen. Die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des BAG sei nicht einschlägig.

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Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung von 46,5 Überstunden für die Zeit von Mai 2007 bis April 2008. die Begründung des Arbeitsgerichts sei unverständlich, nicht nachvollziehbar, verworren, widersprüchlich und verstoße gegen § 313 I Nr. 6, III ZPO.

26

Die Klägerin habe keine Überstunden geleistet. Die von der Klägerin vorgelegten Anwesenheitsnachweise mit der Unterschrift des Zeugen W seien offensichtlich erst nachträglich gefertigt worden mit dem Ziel, sie, die Beklagte, zu schädigen.

27

Die Beklagte beantragt,

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das am 09.07.2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Halle - 1 Ca 1445/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen

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hilfsweise,

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das am 09.07.2009 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Halle, Az.: 1 Ca 1445/08, aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht Halle zurückverwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

33

Sie trägt vor, ihr stehe das begehrte Urlaubsgeld zu.

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Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch auf den Zahlungsanspruch über 516,15 € für 46,5 geleistete Überstunden erkannt.

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Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung, die Klägerin habe die Anwesenheitslisten der Monate Mai 2007 bis März 2008 täglich ausgefüllt und der Zeuge W habe die Angaben in diesen Anwesenheitslisten unmittelbar nach Ablauf des Monats abgezeichnet, durch Vernehmung des Zeugen W .

37

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. 6. 2010 (Bl. 274 – 280 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagte ist teils unzulässig, teils unbegründet.

I.

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Soweit sich die Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 100,00 € Urlaubsgeld richtet, ist sie unzulässig. Die Beklagte hat sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts und der ausführlichen Begründung dieses Anspruchs infolge betrieblicher Übung nicht auseinandergesetzt. Ihre mit wenigen Sätzen ausgedrückte Rechtsansicht, der Anspruch aus betrieblicher Übung sei nicht entstanden, entspricht den Anforderungen einer zulässigen Berufungsbegründung nicht.

II.

40

Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Überstundenvergütung ist unbegründet.

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1. Die Klägerin hat ihre gearbeiteten Stunden einschließlich der Überstunden dargelegt und mit Listen belegt, die der (ehemalige) Betriebsleiter, der Zeuge W , unterzeichnet hat.

42

2. Der Zeuge W hat in seiner Vernehmung glaubhaft erklärt, dass die Klägerin wie auch die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Beklagten einschließlich seiner, des Zeugen, Person, solche Anwesenheitslisten zu führen hatten und er, der Zeuge, alle diese Anwesenheitslisten abzuzeichnen hatte. Er hat auch bestätigt, dass diese Listen auch und insbesondere zum Nachweis der Überstunden zu führen waren. er hat auch bestätigt, dass es zu seinen Aufgaben als Betriebsleiter gehört habe, die Anwesenheitslisten monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Auch hätten die Mitarbeiter die Anwesenheitsnachweise auf seine, des Zeugen, Anweisung hin geführt, und zwar nach Absprache mit dem Geschäftsführer Sp .

43

Weitergehend wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. 6. 2010 (Bl. 274 – 280 d. A.). Bezug genommen.

44

3. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht somit fest, dass der Zeuge W als Betriebsleiter ermächtigt war, die von den Mitarbeitern der Beklagten einschließlich der Klägerin geleisteten Arbeitszeiten zu kontrollieren und die entsprechenden Angaben in den Arbeitszeitnachweisen als zutreffend zu bestätigen. Er hat auch bestätigt, dass Zweck der Anwesenheitslisten (jedenfalls auch) war, evtl. Überstunden nachzuweisen und geltend zu machen. Damit hat der Zeuge W mit Wirkung für die Beklagte den Umfang der stundenmäßigen Arbeitsleistung insbesondere der Klägerin – und nur hierauf kommt es vorliegend an – bestätigt und festgestellt.

45

Damit hat die Klägerin die Begründetheit ihres Anspruchs schlüssig nachgewiesen.

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4. Dem setzt die Beklagte im Grunde lediglich entgegen, die Klägerin habe keine Überstunden geleistet; sie bestreite, dass die Listen der Klägerin vom Betriebsleiter W abgezeichnet worden seien. Ersteres ist unerheblich, weil nicht hinreichend substantiiert; bezüglich des Letzteren hat die Beweisaufnahme das Gegenteil ergeben.

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5. Gegen die Berechnung der klägerischen Forderung hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten.

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6. Auf die von den Parteien verhältnismäßig breit erörterte Frage, ob die Klägerin ihre geleisteten Stunden in einem, und ggf. in welchem, Terminkalender vermerkt hat oder nicht, kommt es nach Allem nicht an.

III.

49

Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil von der Beklagten nicht begründet. Im Übrigen wird auf § 68 ArbGG verwiesen.

IV.

50

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen, § 97 I ZPO.