Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.06.2010 – 5 SaGa 10/09
ECLI:DE:LAGST:2010:0609.5SAGA10.09.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. 10. 2009 – 7 Ga 34/09 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (fortan Kläger) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten (fortan Beklagte) ihn als Triebfahrzeugführer bis zum 18. 11. 2009 einzusetzen, um sich die Fahrpraxis nach Richtlinien der Beklagten für die Beibehaltung des Eisenbahntriebfahrzeugführerscheins zu erhalten.
Der 1967 geborene Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Er war zuletzt im Verkehrsbetrieb E R S , die eine selbständige Niederlassung darstellt, beschäftigt. Der Kläger erzielt eine Bruttomonatsvergütung von € 2.500,--.
Für die Tätigkeit des Klägers als Triebfahrzeugführer gibt es eine Stellenbeschreibung, ausweislich derer der Nachweis der Qualifikation zum Triebfahrzeugführer mit den entsprechenden Baureihenlizenzen für die Tätigkeit erforderlich ist. Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Fahrer von Schienenfahrzeugen sind in der Richtlinie über die Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen bei Benutzung der Schienenwege von öffentlichen Betreibern der Schienenwege – Eisenbahnfahrzeug–Führerschein-Richtlinie (fortan Führerscheinrichtlinie), gültig ab dem 01.07.2006 geregelt. Ziff. 1.3.1 Eisenbahnfahrzeug–Führerschein-Richtlinie bestimmt:
Wer auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis besteht aus dem Führerschein gemäß Anlage 2a und dem Beiblatt gemäß Anlage 2b . An die Stelle des Führerscheins gemäß Anlage 2a kann ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2c treten, sofern der Führerschein gemäß Anlage 2a nicht rechtzeitig vor dem Einsatz des Eisenbahnfahrzeugführers hergestellt und ausgehändigt werden kann.
Ziff. 1.3.2. der Führerscheinrichtlinie lautet auszugsweise:
Die Erlaubnis erteilt der Betriebsleiter oder eine von ihm beauftragte Person. Dabei stellt das Beiblatt stets der Betriebsleiter oder die von ihm beauftragte Person des Unternehmens aus, welches für den Einsatz des Eisenbahnfahrzeugführers verantwortlich ist.
Ziff. 3.2.1. der Führerscheinrichtlinie bestimmt:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen, so hat ihm der Betriebsleiter die Erlaubnis zu entziehen.
Dies ist dann der Fall, wenn
1.2.1.1. der Eisenbahnfahrzeugführer nicht mehr über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt oder seine Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegen;
1.2.1.2. bei den regelmäßigen oder angeordneten medizinischen Untersuchungen die Anforderungen gemäß Punkt 1.4.1.3. nicht mehr nachgewiesen sind;
1.2.1.3. der Eisenbahnfahrzeugführer seit mindestens 18 Monaten nicht mehr an Fortbildungen teilgenommen hat.
Ziff. 3.2.2. sieht vor:
Die Erlaubnis ist ferner zu entziehen, wenn keine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen ist. Als ausreichende Fahrpraxis für Eisenbahnfahrzeugführer wird im Allgemeinen eine Fahrleistung von jedenfalls 100 Stunden innerhalb eines Jahres angesehen. Über Abweichungen hiervon und Regelungen für Prüfer, Leitende und Aufsichtführende entscheidet der Betriebsleiter im Einzelfall.
und in Ziff. 3.2.3. der Führerscheinrichtlinie heißt es:
Die Erlaubnis soll in der Regel entzogen werden, wenn der Eisenbahnfahrzeugführer erheblich oder wiederholt gegen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes verstoßen hat.
Die Bestellung und Bestätigung des Betriebsleiters richtet sich nach der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. 7. 2000. Die Eisenbahnaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (mit einer Ausnahme) haben die Führerscheinrichtlinie im Wege einer Anweisung zur Durchführung des sicheren Betriebs gem. § 2 Abs. 4 Eisenbahnbetriebsordnung für alle betroffenen Eisenbahnen allgemein rechtsverbindlich eingeführt (Präambel der Führerscheinrichtlinie; Bl. 52 d. A.).
Mit der Begründung, dass der Kläger sich als unzuverlässig erwiesen habe, da er in 13 Fällen Geschwindigkeitsverstöße begangen habe, die zu automatischen Abbremsungen geführt hätten, wurde dem Kläger am 18.11.2008 der Eisenbahnführerschein entzogen. Nach Anhörung des Betriebsrates und dessen Zustimmung sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Datum vom 2. 3. 2009 eine fristgemäße Änderungskündigung zum 30. 9. 2009 mit dem Angebot aus, dass Arbeitsverhältnis mit der Tätigkeit als Kundenbetreuer im Nahverkehr fortzusetzen. Dieses Angebot nahm der Kläger unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungskündigung an.
Mit der vorliegenden, am 14. 10. 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Verfügungsklage hat er die Beschäftigung als Triebfahrzeugführer bis zum 18. 11. 2009 begehrt, um ihm die Fahrpraxis von 100 Stunden im Jahr zu erhalten und dadurch einer auf die mangelnde Fahrpraxis gestützten Entziehung des Führerscheins zu entgehen.
Er hat vorgetragen, es könne auch eine Anordnung dergestalt ergehen, dass der Kläger jeweils in Begleitung bzw. unter Aufsicht ein Triebfahrzeug führe. Er habe vor der Führerscheinentziehung und auch später nie eine Abmahnung in Bezug auf die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten. Es sei zwar richtig, dass es am 10. 5. 2007 wegen Überschreitung von Fahrzeugendgeschwindigkeiten in der Zeit vom 7. 2. 2007 bis 29. 3. 2007 in 18 Fällen ein Personalgespräch gegeben habe, bei dem er entsprechend zur Einhaltung der Geschwindigkeitsoberbegrenzung ermahnt worden sei, eine Abmahnung oder ein Hinweis, dass ihm der sofortige Entzug des Führerscheins drohe, habe es nicht gegeben. Vielmehr sei am 3. 6. 2008 eine weitere Mitarbeiterbesprechung und Kontrolle erfolgt, bei der ihm, dem Kläger, ausdrücklich bestätigt worden sei, dass er die Anforderungen an einen Eisenbahnführer ohne Einschränkungen erfülle. Ein von dem Teamleiter vorgeschlagenes weiteres Praxistraining sei nicht durchgeführt worden. Die ihm von der Beklagten nicht unmittelbar nach deren Vorkommen bekannt gemachten, jedoch vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstöße bestreite er mit Nichtwissen. Die Beklagte habe auch bis heute keine technischen Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen sich entsprechende Verstöße nachvollziehbar ergäben. Die behaupteten Verstöße am 8. und 17. 6. habe er schon nicht begangen haben können, weil er in den angegebenen Zeiten jeweils nicht im Einsatz gewesen sei. Er habe die Geschwindigkeiten auch nicht bewusst überschritten. Ursache der Messergebnisse bzw. der Zwangsbremsungen könnten auch sogenannte schlüpfrige Räder gewesen sein.
Der Kläger hat beantragt,
im Wege der einstweiligen Verfügung die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bis zum 18.11.2009 während seiner Arbeitszeit 100 Stunden als Triebfahrzeugführer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Verfügungsklage abzuweisen.
Sie hat gemeint, es fehle ein Verfügungsanspruch. Zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen sei zwingend eine entsprechende Erlaubnis erforderlich, die der Kläger nicht habe. Aus diesem Grund könne dem Kläger nicht gestattet werden, in der Zeit bis zum 18. 11. 2009 Triebfahrzeuge zu führen. Ihr, der Beklagten, sei auch nicht zumutbar, den Kläger tatsächlich als Triebfahrzeugführer einzusetzen ungeachtet dessen, dass nicht ersichtlich sei, wie ein Einsatz von 100 Stunden in den bis zum 18. 11. 2009 verbleibenden Tagen tatsächlich und ohne Verstoß gegen gesetzliche und tarifliche Arbeitszeit und Ruhetagsbestimmungen überhaupt möglich sein solle. Die im Gegensatz zum Straßenverkehr im Raumabstand fahrende Eisenbahn könne nur mit einem eng gefassten Regelwerk funktionieren. So sei aufgrund der verhältnismäßig langen Bremswege beim Rad-Schiene-System sowie der Spurführung die Beachtung von Signalen und betrieblichem Regelwerk die Basis für einen sicheren Bahnbetrieb. Die dem Kläger vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstöße seien sicherheitsrelevant. Die Sicherheitsgefährdung sei von ihr nicht hinnehmbar. Der Kläger könne daher nicht als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden, da er wiederholt und massiv sich als nicht zuverlässig zum Führen von Triebfahrzeugen erwiesen habe. Es fehle aber auch an einem Verfügungsgrund im Hinblick darauf, dass die Entziehung der Erlaubnis nicht zwingend vorzunehmen sei, wenn die ausreichende Fahrpraxis nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus gelte gem. Ziff. 3.3. der Führerscheinrichtlinie für die Neuerteilung der Erlaubnis nach Entziehung innerhalb von 18 Monaten, dass eine Prüfung oder eine Prüfung in vollem Umfang nicht zwingend erforderlich sei. Jedenfalls diene die Fahrpraxis lediglich dem Erhalt einer vorhandenen Erlaubnis. Zwingend erforderliche Voraussetzung sei demnach, dass der Triebfahrzeugführer eine solche habe, was beim Kläger nicht der Fall sei. Ein Triebfahrzeugführer ohne Erlaubnis dürfe keine Triebfahrzeuge führen. Er müsse es auch zum Erhalt der Erlaubnis nicht, da es insoweit nichts zu erhalten gebe.
Mit Urteil vom 28. 10. 2009 hat das Arbeitsgericht die Verfügungsklage abgewiesen mit der – kurz zusammengefassten – Begründung, dem Kläger steht bereits ein Verfügungsanspruch nicht zu. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage für die Beschäftigung als Triebfahrzeugführer.
Wegen der anderweitig rechtshängigen Änderungsschutzklage komme insbesondere nicht der Arbeitsvertrag des Klägers in Verbindung mit der Stellenbeschreibung in Betracht. Mit der Annahme des Änderungsangebots und dem Ablauf der Kündigungsfrist hätten die Parteien einvernehmlich den Inhalt des Arbeitsvertrages insoweit geändert, als der Kläger fortan als Kundenbetreuer im Nahverkehr bei der Beklagten beschäftigt werde. Zwar habe der Kläger das Angebot der Beklagten lediglich unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung angenommen und rechtzeitig Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Auch siehe § 8 KSchG vor, dass im Falle der gerichtlichen Feststellung der sozial ungerechtfertigten Änderung der Arbeitsbedingungen die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam mit der Folge angesehen werde, dass der Arbeitgeber einen Ausgleich auf der Basis der alten Arbeitsbedingungen schulde. Jedoch sei für die Geltung der alten Arbeitsbedingungen eine rechtskräftige Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen Voraussetzung.
Als Anspruchsgrundlage für den erforderlichen Verfügungsanspruch komme auch nicht ausnahmsweise ein Weiterbeschäftigungsanspruch bzw. Beschäftigungsanspruch in der Funktion des geänderten Arbeitsvertrages deshalb in Frage, weil die Gefahr drohe, dass mit Zeitablauf dem Kläger auch noch die Fahrpraxis von wenigstens 100 Stunden fehle, was ein Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis sein könne. Dabei könne dahinstehen, dass die Führerscheinrichtlinie nicht automatisch an das Fehlen einer Fahrpraxis von 100 Stunden innerhalb eines Jahres den Entzug der Fahrerlaubnis knüpfe. Die Anerkennung eines darauf gestützten besonderen Weiterbeschäftigungsanspruchs bzw. Beschäftigungsanspruchs – zeitlich befristet – zu den Bedingungen des geänderten Arbeitsvertrages scheitere daran, dass sowohl nach dieser Vorschrift als auch nach der grundlegenden Vorschrift der Ziff. 1.3.1. der Führerscheinrichtlinie derjenige, der auf Schienenwegen öffentlicher Betreiber der Schienenwege ein Eisenbahnfahrzeug führe, der Erlaubnis bedürfe. Der Kläger sei seit der Entziehung ungeachtet seiner hiergegen und auf Wiedererteilung gerichteten Klage nicht Inhaber der für das Führen und für die Erhaltung der Fahrpraxis erforderlichen Erlaubnis.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag ,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 28.10. 2009 zum Aktenzeichen 7 Ga 34/09 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Kläger unmittelbar nach Zustellung des entsprechenden Urteils innerhalb von 6 Wochen 100 Stunden sowie jeweils innerhalb eines Jahres weitere 100 h als Triebfahrzeugführer bis zur rechtkräftigen Entscheidung im Verfahren 7 Ca 811/09 vor dem Arbeitsgericht Magdeburg zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
I.
Er hat in der Berufungsinstanz einen gegenüber dem in erster Instanz gestellten Antrag inhaltlich völlig neuen Antrag gestellt. Damit soll ein völlig neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt werden. Demzufolge fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen 1. Instanz bezüglich des dort behandelten Streitgegenstandes. Das führt zur Unzulässigkeit der klägerischen Berufung.
II.
Die Antragsänderung – vom Kläger Klageerweiterung genannt - kann auch weder mit „prozessökonomischen Erwägungen“ (so der Kläger auf S. 4 seines Berufungsbegründungsschriftsatzes, Bl. 184 d. A.) noch damit gerechtfertigt werden, dass es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.
1. Aus „prozessökonomischen Gründen“ kann die Auswechselung des Streitgegenstandes nicht gerechtfertigt werden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der neue Streitgegenstand nicht hätte zum Gegenstand eines weiteren einstweiligen Verfügungsverfahrens 1. Instanz gemacht werden können. Das vorliegende Verfahren hat sich vielmehr durch Zeitablauf erledigt; es hätte zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden können.
2. Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig und begründet, weil das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren zwar nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Allerdings müssen sich die angeordneten Maßnahmen im Rahmen des (erstinstanzlich) gestellten Antrags halten. Zwar besteht keine strenge Bindung, es darf aber nicht ein anderer Anspruch beschieden werden (vgl. § 938 Abs. 1 ZPO; hierzu Thomas-Putzo , ZPO, 30. Aufl., Rn. 2).
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.