Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 06.02.2013 – 1 Ta 172/12
ECLI:DE:LAGST:2013:0206.1TA172.12.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 26.11.2012 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.12.2012 - 1 Ca 813/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der bei der Beklagten seit dem 01.02.2010 beschäftigte Kläger hat eine Bestandsschutzklage, gerichtet gegen die Wirksamkeit einer Eigenkündigung zum 31.01.2012 vom 11.01.2012, erhoben. Das monatliche Grundgehalt des Klägers betrug 5.458,33 € brutto.
Der Kläger hat neben dem Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 11.01.2012 beendet worden ist, Gehaltsansprüche für die Monate Februar in Höhe von 6.461,84 € und für März und April 2012 in Höhe von jeweils 5.458,33 € eingeklagt. Mit Urteil vom 29.08.2012 hat das Arbeitsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Mit Beschluss vom 26.11.2012 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten auf 17.378,50 € festgesetzt. Die Leistungsklage auf Vergütung des Grundgehalts für Februar, März und April 2012 seien bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Es bestehe eine wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag. Lediglich hinsichtlich des das Grundgehalt für Februar 2012 überschießenden Betrages in Höhe von 1.003,51 € sei der Zahlungsantrag nicht wirtschaftlich identisch mit dem Feststellungsantrag.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.11.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 06.12.2012 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben. Bei der Wertberechnung seien auch die Gehaltsansprüche für Februar bis April 2012 mit zu berücksichtigen. Der Sozialschutzzweck des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei nur auf Feststellungsklagen beschränkt. Die Streitwerte - hinsichtlich des Bestandsschutzverfahrens in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern sowie die Gehaltsansprüche - müssten mangels wirtschaftlicher Identität uneingeschränkt addiert werden.
II.
1.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €.
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 17.378,50 € festgesetzt.
Die eingeklagten Gehaltsansprüche für Februar, März und April 2012 sind bei der Berechnung des Streitwertes – soweit sie das Grundgehalt des Klägers in Höhe von jeweils 5.458,33 € betreffen - nicht zu berücksichtigen.
Wird in einem Kündigungsschutzverfahren kumulativ Verzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung ausschließlich vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund der streitgegenständlichen Kündigung abhängt, so besteht für die ersten drei Monate nach dem Beendigungszeitpunkt wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzverfahren und Annahmeverzug (BAG AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1978). Dieser Zeitraum wird nur einmal bewertet.
Eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG findet nur für solche Ansprüche Anwendung, die einen selbständigen Wert haben. Wird neben einem Anspruch ein anderer geltend gemacht, der nur aus diesem folgt oder auf dasselbe Interesse ausgerichtet ist, liegt in der Sache nur das Begehren einer einheitlichen Leistung vor. Es greift in diesen Fällen das Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität (vgl. Zöller/Herget, 27. Auflage § 5 ZPO Rn 8).
Zwischen dem Feststellungsantrag und dem Leistungsantrag, der nur von der Entscheidung über den Feststellungsantrag abhängig ist, besteht wirtschaftliche Identität. Mit dem Leistungsantrag wird lediglich die Folgerung aus dem Feststellungsantrag gezogen, er stellt letztlich die wirtschaftliche Seite des Feststellungsantrages dar (Germelmann, 7. Aufl., § 12 ArbGG, Randnr. 114).
Zudem ist der gesetzgeberische Zweck des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, der eine möglichst kostengünstige Rechtsverfolgung für den Arbeitnehmer ermöglichen sollte, zu beachten. Der in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannte Höchstwert von einem Vierteljahresverdienst umfasst alle Ansprüche, die innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten nach dem streitgegenständlichen Beendigungstermin entstehen und einzig und allein von der Beantwortung der Frage abhängig sind, ob das Arbeitsverhältnis über den streitgegenständlichen Beendigungszeitraum hinaus fortbesteht.
Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, besteht lediglich hinsichtlich des für Februar 2012 überschießenden Betrages in Höhe von 1.003, 51 € keine wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag. Dieser Betrag ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG.