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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 30.10.2013 – 4 Sa 167/12

ECLI:DE:LAGST:2013:1030.4SA167.12.0A

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 - 4 Ca 1228/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster und in zweiter Instanz über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die Beklagte betreibt ein Zellstoffwerk in A mit ca. 430 Mitarbeitern. Sie hat mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und Energie (kurz: IG BCE) mit Wirkung vom 01. Juli 2011 einen Tarifvertrag vereinbart, wegen dessen Inhalts auf Blatt 64 der Akte bis Blatt 68 der Akte Bezug genommen wird. Dort haben die vertragsschließenden Parteien u. a. die Anwendung des zwischen dem Arbeitgeberverband der ostdeutschen Papierindustrie AGOP e. V. und der IG BCE abgeschlossenen Manteltarifvertrag (MTV) des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen sowie des Tarifvertrages über Lohn- und Gehaltsgruppen mit Abweichungen (§ 3 des Firmentarifvertrages) vereinbart.

2

Die Klägerin ist Mitglied der IG BCE. Sie absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01. September 2006 bis zum 28. Januar 2010 erfolgreich eine Ausbildung zur Chemielaborantin. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 14. Januar 2010 (Bl. 7 - 12 d. A.) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 2010 ist sie seit dem 29. Januar 2010 bei der Beklagten als Laborantin beschäftigt.

3

Nach dem Organisationsplan der Beklagten (vgl. Bl. 254 d. A.) ist die Klägerin dem Bereich Technologie & Customer Support zugeordnet. Dieser Bereich ist wiederum in die Bereiche Labor und Technologie und Customer untergliedert. Der Bereich Labor teilt sich auf in das Team Zentrallabor, dem auch die Klägerin zugeordnet ist, und dem Team 5-Schicht-System.

4

Der Tätigkeit der Klägerin liegt die „Stellenbeschreibung-Anforderungsprofil“ Laborant/-in Umweltanalytik und Qualitätskontrolle des Bereichs Technologie zugrunde (vgl. Bl. 5 d. A.). Vorgesetzter ist danach der Laborleiter B. Nachgeordnete Stellen gibt es keine.

5

Hinsichtlich der Hauptaufgaben, der Nebenaufgaben und der Anforderungen und Voraussetzungen betreffend die Tätigkeit der Klägerin sowie deren einzelnen Arbeitsaufgaben wird auf die Seite 2 bis 5 des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 auf den Seiten 320 - 323 d. A.) Bezug genommen.

6

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 auf den Seiten 2 bis 9 (Bl. 313 - 327 d. A.) Bezug genommen.

7

Das Arbeitsgericht hat die auf Eingruppierungsfeststellung als auch auf Differenzzahlung gerichtete Klage insgesamt abgewiesen.

8

Die Klägerin vertritt auch in der Berufungsinstanz die Meinung, dass es sich bei den Merkmalen der K/T 3 nicht nur um Heraushebungsmerkmale aus der Gehaltsgruppe K/T 3, sondern um eigenständige Merkmale handele, die sie erfülle. Sie bleibt auch bei ihrer Auffassung, dass es sich nicht nur bei den vor ihr mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % durchgeführten Laboranalysen um Materialprüfungen im Sinne des in dieser Gehaltsgruppe genannten Beispiels handele, sondern auch bei allen anderen übrigen Tätigkeiten.

9

Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 12. Juli 2012 (Bl. 357 - 382 d. A.) verwiesen.

10

Wegen der von den Parteien zuletzt gestellten zweitinstanzlichen Anträge wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Sitzung vom 09. September 2013 (Bl. 497 d. A.) Bezug genommen.

11

Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 25. September 2012 nebst sämtlichen Anlagen (Bl. 436 - 480 d. A.) verwiesen.

12

Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2013 heißt es auf den Seiten 2 und 3 (Bl. 489 - 490 d. A.) u. a.:

13

Der Vorsitzende regt die Prüfung an, ob die Eingruppierungssituation im Laborbereich durch eine innerbetriebliche Kommission jedenfalls zum Teil auch aus Kostengründen geklärt werden kann.

14

Sodann wird die Sitzung unterbrochen.

15

Die Sitzung wird nach Unterbrechung und geheimer Beratung fortgesetzt.

16

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien bitten übereinstimmend um Vertagung, weil zunächst betriebsintern das Verhältnis der Urteils- und Beschlussverfahren zueinander geklärt werden soll.

17

Im allseitigen Einverständnis

18

beschlossen und verkündet:

19

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am

20

Montag, den 09. September 2013, 13.00 Uhr.

21

Danach haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 05.08.2013 mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren vorrangig entschieden werden soll.

22

Im Protokoll über den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 09. September 2013 heißt es u. a.:

23

„Rechtsanwältin Dr. S... überreicht Legende und Anmerkungen zur Gerichtsakte und an Rechtssekretär R.

24

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären übereinstimmend:

25

Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin weitere Erklärungen abzugeben.“

26

Wegen des weiteren erst - und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Beschwerdegegenstand zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO).

II.

28

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 - 4 Ca 1228/11 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Stendal vom 21. März 2012 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen gänzlich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Demgemäß war die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil als unbegründet zurückzuweisen. Der Klägerin waren die Kosten dieses Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen. Ergänzend gilt nach Auffassung der Berufungskammer folgendes:

1.

29

Im gesamten Betrieb der Beklagten sind - abgesehen vom Laborbereich - streitlose tarifliche Eingruppierungen der Mitarbeiter/innen erfolgt. Neben diesem Urteilsverfahren betreffend die zutreffende Eingruppierung der Klägerin streiten die Betriebspartner auf kollektivrechtlicher Ebene nur noch im Zusammenhang mit Eingruppierungen im Laborbereich. Im Hinblick hierauf hat der Vorsitzende in der Sitzung vom 24. Juli 2013 die Prüfung angeregt, ob die Eingruppierungssituation im Laborbereich durch eine innerbetriebliche Kommission jedenfalls zum Teil auch aus Kostengründen geklärt werden kann. Das Mitbestimmungsverfahren bei einer Eingruppierung ist ein einheitliches, alle Teile erfassendes Verfahren. Zum einen nimmt der Arbeitgeber eine Ein- bzw. Umgruppierungsbeurteilung vor. Zum anderen steht dem Betriebsrat demgegenüber eine umfassende Richtigkeitskontrolle zu. Unabhängig davon steht einer Arbeitnehmerin - wie hier der Klägerin - das Recht zu, individualrechtlich die zutreffende Eingruppierung ihrer Tätigkeit im Urteilsverfahren überprüfen zu lassen. Dem steht bislang keine anders lautende Eingruppierungsentscheidung im Beschlussverfahren betreffend den Arbeitsplatz der Klägerin entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in seinem Urteil vom 21. März 2012 unter V. auf Seite 21 (Bl. 339 d. A.) sind zutreffend.

2.

30

Mit dem Arbeitsgericht Stendal geht die Berufungskammer davon aus, dass die Entscheidung dieses Rechtsstreits gemäß § 15 Ziffer 2.6 MTV davon abhängt, ob überwiegend - also zeitlich zu mehr als 50 % - bei der Klägerin Tätigkeiten anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe K/T 3 entsprechen. Mit dem Arbeitsgericht ist ebenfalls davon auszugehen, dass das hier nicht der Fall ist.

a)

31

Die in Betracht kommenden Eingruppierungsmerkmale lauten:

32

„K/T 2

33

Tätigkeiten, die eine einschlägige* abgeschlossene Berufsausbildung oder durch langjährige** betriebliche Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern mit begrenzter Verantwortung für die eigene Arbeit und den Arbeitsablauf.

34

Beispiele:

...

35

Durchführen und Ausarbeiten von Analysen, Messungen und Untersuchungen nach vorgegebenen Verfahren ...

36

K/T 3

37

Tätigkeiten, die über die Anforderungen von K/T 2 hinaus Fachkenntnisse erfordern und mit Verantwortung innerhalb eines begrenzten Handlungsrahmens bzw. Beaufsichtigung von Mitarbeitern mit einfachen Tätigkeiten verbunden sind.

38

Beispiele:

...

39

Materialprüfungen im Labor und in anderen Prüfstellen“

b)

40

Für die Eingruppierung der Klägerin ist nach § 15 Ziffer 2.2, Ziffer 2.7 MTV die ausgeführte und nicht nur die vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend. Unter Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Mitarbeiters zu verstehen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin vorliegend nicht von einer einheitlichen Gesamttätigkeit auszugehen. Die Klägerin erfüllt ohne Weiteres die Voraussetzung der Gehaltsgruppe K/T 2. Sie hat jedoch im Rahmen dieses Rechtsstreits weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt, dass sie mit einem Zeitanteil von mehr als 50 % Arbeitsaufgaben erledigt, die den Anforderungen der Gehaltsgruppe K/T 3 entsprechen. Nach zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts Stendal ergibt die Auslegung des Tarifvertrages außerdem, dass sich die Tätigkeit der Materialprüfung nicht in der Feststellung bestimmter Bestandteile erschöpfen darf. Anderenfalls können die Gehaltsgruppen K/T 2 und K/T 3 nicht voneinander abgegrenzt werden. Außerdem hat die Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz darzulegen vermocht, dass sich ihre Analysetätigkeit durch besondere Fachkenntnisse und Verantwortung aus der Gehaltsgruppe K/T 2 heraushebt. Die dazu besonders benötigten Fachkenntnisse werden von der Klägerin weder in erster noch in zweiter Instanz konkret erläutert. Außerdem trägt die Klägerin auch nicht hinreichend vor, dass sie Verantwortung in einem begrenzten Handlungsrahmen trägt.

41

Im Übrigen bezieht sich die Berufungskammer dazu ausdrücklich auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Stendal in seinem Urteil vom 21. März 2012 auf den Seiten 13 bis 21 (Bl. 331 - 339 d. A.).

42

Auch nach Auffassung der Berufungskammer kann deshalb dahinstehen, ob die Merkmale besondere „Fachkenntnisse“ und „Verantwortung“ nebeneinander vorliegen müssen. Das Arbeitsgericht Stendal hat sich auf den Standpunkt gestellt, hierfür spreche der Tarifwortlaut. Außerdem bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob es sich bei den Tarifbeispielen um Richtbeispiele handelt.

43

Weiterhin verbleibt auch die Berufungskammer trotz des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz dabei, dass die Vergütungsgruppen K/T 2 K/T 3 aufeinander aufbauen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz zu „Materialprüfungen im Labor und den anderen Prüfstellen“ stehen dem nicht entscheidend entgegen, auch wenn diese Formulierung im Tarifvertrag nur einmal in Gehaltsgruppe K/T 3 genannt wird. Ebenso wenig vermag die Kammer davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin den abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe K/T 3 entspricht. Es mag sein, dass die Klägerin in der Werksfeuerwehr eine besondere Verantwortung trägt. Dies ist jedoch nicht der überwiegende Teil ihrer Tätigkeit.

44

Die aufgelisteten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 08. Juni 2012 (vgl. dazu die Berufungsbegründung vom 12. Juli 2012 auf den Seiten 12 - 27 = Bl. 367 - 382 d. A.). vermögen eine Höhergruppierung der Klägerin ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

45

Auf die vorstehenden Ausführungen wird dazu Bezug genommen.

46

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

48

Die Revision war gemäß § 72 (2) Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Im Laborbereich im Betrieb der Beklagten ist eine größere Anzahl von Mitarbeitern beschäftigt. Dieses Verfahren kann Auswirkungen auf die Eingruppierung deren Tätigkeit haben.