Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 14.04.2015 – 6 Sa 489/13 E
ECLI:DE:LAGST:2015:0414.6SA489.13E.0A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.07.2013 – 2 Ca 3771/12 E – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers.
Dieser ist bei dem beklagten Land – Staatsanwaltschaft H – als Justizbeschäftigter in der Funktion eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Serviceeinheit) beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme (Änderungsvertrag vom 07.11.1991) der BAT-O sowie die diesen ersetzenden Tarifverträge, mithin der TV-L und der TVÜ-L Anwendung.
Das beklagte Land gewährte dem Kläger im Geltungsbereich des BAT-O Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) VIb BAT-O, basierend auf einer Bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers nach Maßgabe der Fallgruppe (Fg) 1a Teil II T Anlage 1a BAT-O und leitete den Kläger nach Maßgabe des TVÜ-L in die Entgeltgruppe (EG) 6 des TV-L über.
Mit Verfügung vom 03.03.2006 hatte das beklagte Land rückwirkend zum 01.10.2005 dem Kläger gemäß der Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.09.2004 die isolierte Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen übertragen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für den Zeitraum 14.01.2010 bis 31.12.2011 ein Anspruch auf Vergütung nach EG 8 TV-L zu. Die Übertragung der vorgenannten Rechtspflegeraufgaben begründe eine Eingruppierung in die Vg Vc Fg 2a Teil II T Anlage 1a BAT-O (entsprechend EG 8 TV-L). Hierdurch seien ihm schwierige Tätigkeiten i. S. d. Vg Vc Fg 2a BAT-O dauerhaft übertragen worden. Funktional übe er Rechtspflegertätigkeiten aus. Dies rechtfertige ungeachtet des genauen zeitlichen Umfangs schon für sich eine Eingruppierung in die EG 8 TV-L. Im Übrigen liege der Anteil der schwierigen Tätigkeiten an seiner Gesamttätigkeit bei mehr als 33,4 Prozent. Die von dem beklagten Land ermittelten niedrigeren Zeitanteile werden bestritten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 14.01.2010 bis 31.12.2011 nach der Entgeltgruppe E 8 TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe E 6 TV-L und der Entgeltgruppe E 8 TV-L ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nachzuzahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ungeachtet der Übertragung von Rechtspflegeraufgaben in Form der isolierten Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen weiterhin korrekt in die Vg VIb Fg 1a Teil II T Anlage 1a BAT-O, entsprechend EG 6 TV-L, eingruppiert. Auch unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit erreiche der Anteil von schwierigen Tätigkeiten i. S. d. vorgenannten Fallgruppe nicht einen Anteil von einem Drittel.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klage sei nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vergütung nach EG 8 TV-L zu. Er habe die hierfür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen der gemäß § 17 TVÜ-L weiter zur Anwendung kommenden Vergütungsordnung des BAT-O, nämlich der Vg Vc Fg 2a Teil II T Anlage 1a BAT-O, nicht hinreichend schlüssig darlegen können. Es fehle an substantiiertem Sachvortrag zu den zeitlichen Anteilen der ihm übertragenen schwierigen Tätigkeiten i. S. d. vorgenannten Vergütungsgruppe. Allein aus der Übertragung von Rechtspflegeraufgaben lasse sich die begehrte Eingruppierung nicht ableiten. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 95 bis 107 der Akte verwiesen.
Gegen dieses, ihm am 15.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15.01.2014 am 15.01.2014 begründet.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes und seines Sachvortrages sein Klageziel weiter. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das beklagte Land aufgrund der von ihm geführten Personalunterlagen gehalten sei, substantiiert zu den Zeitanteilen der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit vorzutragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 04.07.2013 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger in der Zeit vom 14.01.2010 bis 31.12.2011 nach der Entgeltgruppe E 8 TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe E 6 TV-L und der Entgeltgruppe E 8 TV-L ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nachzuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Weiterhin entspricht die Berufung inhaltlich den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO, wonach sich der Berufungsführer mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung dezidiert in entscheidungserheblicher Weise auseinandersetzen muss. Vorliegend setzt sich der Kläger rechtlich entscheidungserheblich mit dem Urteil auseinander, indem er die Auffassung vertritt, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts genüge er mit seinem Sachvortrag der Darlegungslast hinsichtlich der begehrten Eingruppierung, weil zunächst das beklagte Land zur ausgeübten Tätigkeit anhand seiner Personalunterlagen vorzutragen habe
B.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht und mit zutreffender Begründung als in der Sache unbegründet abgewiesen.
I.
Bei seiner klagabweisenden Entscheidung hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach EG 8 TV-L i. V. m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L; § 22 BAT-O Anlage 1a Teil II T Vg Vc Fg 2a, nämlich einem Anteil von mindestens einem Drittel schwieriger Tätigkeit bezogen auf die ihm von dem beklagten Land nicht nur vorübergehend übertragenen Arbeitsaufgaben, nicht substantiiert dargetan hat, obwohl ihn als Anspruchsteller in vollem Umfang diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft. Diesen Ausführungen schließt sich die Berufungskammer vollumfänglich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an.
II.
Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger zu den ihm von dem beklagten Land dauerhaft übertragenen Arbeitsaufgaben nicht weiter inhaltlich vorgetragen. Es fehlt insbesondere weiterhin jeglicher Sachvortrag zum zeitlichen Umfang jener Tätigkeiten, die das Anforderungsprofil „schwierig“ ausfüllen sollen.
2. Entgegen seiner Auffassung lässt sich allein aus der Übertragung von Arbeitsaufgaben, die originär dem Rechtspfleger obliegen, nämlich der isolierten Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen, nicht mit der hinreichenden Schlüssigkeit ableiten, dass die ihm obliegenden Arbeitsvorgänge jedenfalls in der Summe einen Zeitanteil von zumindest 33,33 Prozent „schwieriger Tätigkeit“ aufweisen. Zutreffend verweist das beklagte Land darauf, dass im Eingruppierungsrechtsstreit nicht der beklagte Arbeitgeber die Angaben des klagenden Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang bestimmter Tätigkeiten zu widerlegen hat, sondern der Arbeitnehmer anhand detaillierter Aufzeichnungen der ihm übertragenen Arbeitsabläufe sein Klagevorbringen zunächst zu substantiieren hat. Erst dann ist der Arbeitgeber gehalten, hierzu wiederum substantiiert Stellung zu beziehen.
Soweit der Kläger meint, allein aus dem Schwierigkeitsgrad der ihm übertragenen Rechtspflegeraufgaben ergebe sich – ohne dass es auf deren zeitliche Anteile ankomme – die gewünschte Eingruppierung, so verkennt er die Tarifsystematik der Anlage 1a zu § 22 BAT-O Teil II T betreffend die Vergütungsgruppen VIb und Vc. Diese enthalten gerade keine Vorgaben dahin, dass bestimmte Arbeitsaufgaben ungeachtet ihres zeitlichen Anteils per se zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen ausreichen. Aus der Protokollnotiz Nr. 2, in der die Tarifvertragsparteien beispielhaft schwierige Tätigkeiten benannt haben, wird vielmehr deutlich, dass eine „Privilegierung“ von bestimmten „schwierigen Tätigkeiten“ – bezogen auf ihren Zeitanteil an der Gesamttätigkeit – nicht erfolgen soll.
3. Schlussendlich führt das Vorbringen des Klägers, er übe die Funktion eines Rechtspflegers aus, seine Tätigkeit sei daher einer Entgeltgruppe zuzuordnen, die einem Amt des gehobenen (Beamten-)Dienstes entspreche, mindestens aber der Vg Vc BAT-O, nicht zum Erfolg der Klage. Aus dem Sachvortrag ist bereits nicht hinreichend substantiiert ableitbar, dass der Kläger über die ihm unstreitig übertragenen (Teil-)Aufgaben eines Rechtspflegers hinaus weitere, diesem Berufsbild originär zugewiesene Arbeitsaufgaben aufgrund einer dauerhaften Übertragung ausübt.
IV.
Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D.
Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.