Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 09.08.2016 – 6 Sa 149/15
ECLI:DE:LAGST:2016:0809.6SA149.15.0A
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Stendal vom 24.3.2015 – 3 Ca 387/14 E – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach dem „Leistungsbereich“ einer Vergütungsgruppe in Anspruch.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit September 1981 als Maschinist und Bediener von Gleisbaumaschinen tätig. Als Mitglied der Eisenbahnergewerkschaft erhielt der Kläger eine Vergütung nach dem „Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH“ (im Folgenden: ETV BBG). Die „Entgelttabelle Vergütungsgruppenverzeichnis 1“ (Anlage 1 zum ETV BBG) sah ab November 2013 in der Vergütungsgruppe 4 für Beschäftigte mit mehr als 9 Tätigkeitsjahren eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.213,89 € vor, die der Kläger erhielt. Darüber hinaus sah die Entgelttabelle für die Vergütungsgruppe 4 einen „Leistungsbereich“ vor, der von 2.213,89 € bis 2.320,84 € reichte.
Unter dem 03.01.2014 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine „Vereinbarung zu Entwicklungsmöglichkeiten im tariflichen Leistungsbereich und in den Vergütungsgruppen VG A, VG A1, VG A2“ (im Folgenden: GBV). Darin wurde unter anderem folgendes geregelt:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der GmbH (ETV BBG) erfasst werden
und
die in den Gehaltsbändern der Vergütungsgruppe VG A des VGV 1 und der Vergütungsgruppen VG A 1 und VG A 2 des VGV 2 sowie im Leistungsbereich der Vergütungsgruppen VG 6 bis VG 1 eingruppiert sind.
(2) Die Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind.
§2
Gehaltsentwicklung innerhalb der Entgeltbänder bzw. Leistungsbereichs
(1) Die Entwicklung der Gehälter der tariflichen Arbeitnehmer in den Gehaltsbändern der Vergütungsgruppe VG A bzw. VG A 1 und VG A 2 sowie in den Leistungsbereichen der VG 6 bis VG 1 werden alle 2 Jahre einer gemeinsamen Überprüfung durch die Betriebsparteien unterzogen.
(2) Maßgeblich für die Entwicklung der Gehälter nach Absatz 1 sind eine kontinuierliche, außergewöhnliche Leistung und Leistungsbereitschaft in der ausgeübten Funktion bzw. Tätigkeit.
Für eine Leistungsbeurteilung im Sinne des Absatzes 3 sind insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen:
a) Qualität der Arbeitsleistung
d.h. der Mitarbeiter erbringt eine weit überdurchschnittliche bzw. herausragende Leistung, die an den individuellen und kollektiven Arbeitsergebnissen messbar bzw. bewertbar ist
b) Einsatzbereitschaft
d.h. bei Durchführung seiner Tätigkeiten und/oder in schwierigen Situationen zeichnet sich der Mitarbeiter durch außergewöhnliches Engagement, besonderen Einsatzwillen sowie Verantwortungsbereitschaft aus und bringt somit auch in Vorbildfunktion zum Ausdruck, durch seinen Einsatz einen wichtigen Beitrag zum gemeinsamen Unternehmenserfolg leisten zu wollen
c) Kontinuität
d.h. die zuvor genannten Kriterien dürfen nicht nur vorübergehend festzustellen sein, sondern müssen über den gesamten zurückliegenden Betrachtungszeitraum erkennbar vorgelegen haben
(3) In die Prüfung nach Absatz 1 sollen auch vorliegende Ergebnisse von Mitarbeitergesprächen zwischen dem Vorgesetzten und dem Mitarbeiter nach den Grundsätzen der KBV MAG einbezogen werden.
(4) Die Grundsätze nach Absatz 2 und Absatz 3 finden auch auf die Einstufung in die Leistungsbereiche der VG 6 bis VG 1 Anwendung. Die Anzahl der Tätigkeitsjahre ist von dieser arbeitgeberseitigen Entscheidung unabhängig.
In der seinerzeit aktuellen, dem Kläger am 18.10.2013 eröffneten Leistungsbewertung kam die Beklagte zu der Einschätzung, dass dessen Arbeitsqualität, Arbeitseffizienz, Engagement und Einsatzbereitschaft jeweils „den Erwartungen vollständig entspricht“, diese jedoch nicht übertrifft.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung entsprechend der Obergrenze des Leistungsbereichs zur Vergütungsgruppe 4 ETV BBG zu. Daraus ergäbe sich für die Monate November 2013 bis Oktober 2014 eine Differenzforderung in Höhe von 106,95 € brutto je Monat, insgesamt mithin 1.283,40 € brutto. Der Kläger hat hierzu behauptet, er erledige seine Tätigkeiten „ohne Fehler und Tadel“ und erbringe „Spitzenleistungen“. Die Arbeitsqualität, die Arbeitseffizienz, sein Engagement, seine Einsatz- und Arbeitsbereitschaft seien „überragend“ und überträfen die Erwartungen der Beklagten „sehr deutlich“.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.283,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der letzten Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stünde eine Eingruppierung in den Leistungsbereich nicht zu, da er keine überdurchschnittlichen Leistungen im Sinne von § 2 II GBV erbracht habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2015 die Beklagte zur Zahlung von 641,70 € brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe ihr Leistungsbestimmungsrecht nicht gemäß § 2 GBV ausgeübt, indem sie dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum keine variable Vergütung gezahlt habe. Die Beklagte schulde daher Schadensersatz in Höhe des dem Kläger entgangenen Entgeltes, das vom Gericht mit der Hälfte des Differenzbetrages zwischen der Ober- und der Untergrenze des Leistungsbereichs der Vergütungsgruppe 4 ETV BBG nach § 287 II ZPO geschätzt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 86-95 d.A. Bezug genommen.
Gegen diese, ihm am 16.04.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 29.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2015 am 02.07.2015 begründet.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16.04.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.07.2015 am 15.07.2015 begründet.
Der Kläger nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem verweist er auf ein Zwischenzeugnis vom 29.08.2012, in dem ihm bestätigt worden sei, er erfülle die ihm übertragenen Aufgaben zur „vollsten Zufriedenheit“ der Beklagten. Ferner behauptet der Kläger, er erbringe vergleichbare Leistungen wie der Mitarbeiter D, der die höchstmögliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 ETV BBG erhalte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal (3 Ca 387/14E) vom 24.03.2015 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 641,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 24.03.2015 - 3 Ca 387/14E – aufzuheben und die Klage abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 24.03.2015 – 3 Ca 387/14E – zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Es bestehe schon keine Pflicht der Beklagten, den Kläger in den Leistungsbereich einzureihen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei dem Kläger jedenfalls kein Schaden entstanden, da eine Einstufung in den Leistungsbereich eine außergewöhnliche Leistung voraussetze, die der Kläger nicht erbringe. Im Gegensatz zu diesem arbeite der Kollege N nach der Einschätzung seines Vorgesetzten besonders selbständig und zeige eine hohe Einsatz- und Leistungsbereitschaft.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 09.08.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Parteien sind an sich statthaft (§§ 8 II, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 I ArbGG).
Die Berufung der Beklagten ist zudem begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 24.03.2015 ist abzuändern, soweit die Beklagte darin zur Zahlung verurteilt worden ist; auch insoweit ist die Klage abzuweisen. Darüber hinaus ist die Berufung des Klägers, die auf eine weitere Zahlung gerichtet ist, zurückzuweisen. Denn die Klage ist insgesamt unbegründet. Dies gilt sowohl für die Hauptforderung als auch für die davon abhängige Zinsforderung. Denn dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2014 kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach dem „Leistungsbereich“ zur Vergütungsgruppe 4 der Anlage 1 zum ETV BBG zu, und zwar weder in Höhe der vom Kläger geforderten 106,95 € brutto je Monat noch in einer geringeren Höhe. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Unterlassen der Beklagten, den Kläger in den Leistungsbereich der Vergütungsgruppe 4 ETV BBG einzustufen, als Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 252 BGB. Denn dieses Unterlassen stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten dar, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Einstufung in den Leistungsbereich der genannten Vergütungsgruppe nicht erfüllt.
Nach § 2 II GBV sind maßgeblich für die Entwicklung der Gehälter der tariflichen Arbeitnehmer in den Leistungsbereichen der Vergütungsgruppen VG 6 bis VG 1 eine „kontinuierliche, außergewöhnliche Leistung und Leistungsbereitschaft“ in der ausgeübten Tätigkeit. Als Kriterien für die Leistungsbeurteilung heranzuziehen sind die Qualität der Arbeitsleistung und die Einsatzbereitschaft sowie die Kontinuität dieser Merkmale. Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die geltend gemachte Eingruppierung hat der klagende Arbeitnehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BAG, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 34, 166f). Dabei hat dieser nicht nur die eigene Tätigkeit, sondern auch diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglichen (BAG, ZTR 2016, 322; BAG, NZA 2004, 1232).
Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einstufung in den tariflichen Leistungsbereich erfüllt der Kläger nicht. Obgleich dieser insoweit die Darlegungs- und Beweislast und damit das Risiko eines ihm ungünstigen Prozessausgangs trägt, hat er keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, um dem Gericht den rechtlichen Schluss zu ermöglichen, dass die Kriterien des § 2 II GBV für eine Einstufung in den Leistungsbereich in der Person des Klägers gegeben sind. Dieser hat zwar seine Arbeit in höchsten Tönen gepriesen („Spitzenleistungen“, „überragend“) und behauptet, seine Arbeitsqualität, seine Arbeitseffizienz, sein Engagement, seine Einsatz- und Arbeitsbereitschaft seien „überragend“ und überträfen die Erwartungen der Beklagten „sehr deutlich“. Diese Selbstsicht des Klägers steht schon in auffälligem Gegensatz zu der Leistungsbewertung vom 18.10.2013, in der die Beklagte zu der Einschätzung kam, Arbeitsqualität, Arbeitseffizienz, Engagement und Einsatzbereitschaft des Klägers „entsprächen den Erwartungen vollständig“, überträfen diese jedoch hinsichtlich keines der Kriterien. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Kläger außergewöhnliche Leistungen im Sinne von § 2 II GBV erbringt. Hierzu hätte der Kläger nicht nur seine eigene Arbeit im Einzelnen beschreiben, sondern auch diejenigen Tatsachen darlegen müssen, die dem Gericht einen wertenden Vergleich ermöglicht hätten mit den "Normaltätigkeiten", die in der Vergütungsgruppe 4 ETV BBG zu erbringen sind, aber keine außergewöhnlichen Leistungen darstellen. An alledem fehlt es.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger im Übrigen darauf, er erbringe vergleichbare Leistungen wie der Mitarbeiter D, der die vom Kläger begehrte, höchstmögliche Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 ETV BBG erhalte. Denn es ist nicht im Mindesten nachzuvollziehen, inwiefern die Leistungen der beiden Mitarbeiter – inhaltlich und qualitativ – vergleichbar sind. Dies geht zu Lasten des Klägers, denn ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der seinen Anspruch begründenden Tatsachen (vgl. BGH, NJW 1986, 2426; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 37. Auflage, Vorbem § 284, Rn 23; Natterer/Gross-Perschke, ArbGG, 2. Auflage, § 58, Rn 107).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 91 I ZPO.
Gründe, die Revision nach § 72 II ArbGG zuzulassen, bestehen nicht. Weder weicht die Kammer mit ihrer Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab noch kommt den hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zu.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.