Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.12.2016 – 3 Ta 117/16

ECLI:DE:LARBGSH:2016:1201.3TA117.16.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.08.2016 – 4 Ca 902 c/16 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die sachliche und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kiel.

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Der Kläger ist am ….1934 geboren und damit 84 Jahre alt. Er ist Pensionär und war seit Februar 2006 für die Beklagte tätig. Er erhielt von ihr monatlich 400,00 Euro. Seit Februar 2016 sind die Vertragsbeziehungen beendet. Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt es nicht.

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Der Kläger war Jahrzehnte lang im Bereich des Vertriebs von Produkten der Bauchemie tätig. Er hat der Beklagten viele Kunden zugeführt. Er wohnt in K... und arbeitete von zu Hause aus. Die Beklagte hat ihren Sitz in W....

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Der Kläger begehrt mit seiner beim Arbeitsgericht Kiel eingereichten Klage Provisionsausgleich nach § 89 b HGB in Höhe von 4.800,00 Euro. Nach seinem Vorbringen war er selbständiger Handelsvertreter und ausschließlich für die Beklagte tätig und auch ausschließlich im Bezirk des Arbeitsgerichts Kiel. Er behauptet, die Parteien hätten im Februar 2006 vereinbart, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit für die Beklagte keine weitere Beschäftigung ausüben dürfe. Im Übrigen leide er an Diabetes und habe auch aus diesem Grunde für weitere Unternehmen nicht tätig werden können. Deshalb sei das Arbeitsgericht Kiel gem. § 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB sachlich und gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Eine Gerichtsstandsvereinbarung existiere nicht.

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Die Beklagte hat stets vorgetragen, es sei mit dem Kläger ein Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte abgeschlossen worden. Als Gerichtsstand sei W... vereinbart worden.

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Das Arbeitsgericht Kiel hat sich nach Anhörung der Parteien für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.08.2016 an das Amtsgericht W... verwiesen. Gegen diesen dem Kläger am 22.08.2016 zugestellten Beschluss hat er am 23.08.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat dieser nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 02.11.2016 dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt, §§ 17a Abs. 2 u. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569, Abs. 1 u. 2 ZPO.

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Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in der vorliegenden Rechtssache nicht eröffnet. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung richtig erkannt.

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1. Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bestand kein Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Er war selbständiger Handelsvertreter.

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2. Für einen Handelsvertreter sind die Arbeitsgerichte gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 3, § 5 Abs. 3 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB nur dann sachlich zuständig, wenn er vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (Einfirmenvertreter) oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für mehrere tätig werden kann, und wenn er darüber hinaus in den letzten sechs Monaten nicht mehr als monatlich 1.000,00 Euro an Vergütung bezogen hat. Nur dann gilt er als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihnen darf die Vermittlung von Geschäften nur für ein Unternehmen gestattet oder möglich sein (Germelmann/Matthes /Prütting/ Müller-Glöge, Kommentar zum ArbGG, § 5 Rz. 41 m.w.N.).

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a) Die letztgenannte Voraussetzung liegt zwar zweifelsfrei vor, denn der Kläger hat unstreitig nur monatlich 400,00 Euro erhalten.

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(b) Der Kläger hat jedoch nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen, dass er nur für die Beklagte tätig sein durfte bzw. konnte.

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(1) Der Kläger hat nach wie vor seine - streitige - Behauptung, er habe mündlich im Februar 2006 mit dem Geschäftsführer der Beklagten vereinbart, dass er nur für diese tätig werden dürfe, auch nicht ansatzweise substantiiert. Es fehlt jegliches Vorbringen, wann dieses aus welchem Grunde bei welcher Gelegenheit geschehen sein soll und wer dieses bezeugen kann.

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(2) Soweit der Kläger sich in der Beschwerdebegründung darauf beruft, er habe auf-grund seiner Diabetes gar nicht für weitere Unternehmen tätig werden können, ist dieses unbeachtlich. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen sind nicht geeignet, die sachliche Zuständigkeit von Gerichten zu beeinflussen.

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Maßgeblich ist insoweit allein, ob dem sogenannten Einfirmenvertreter eine Tätigkeit für andere Unternehmen nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (Schwab/Weth, Kommentar zum ArbGG, Rz. 264 zu § 5). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

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(3) Der Kläger fällt unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens auch nach dem Sinn und Zweck des § 5 ArbGG nicht unter das Arbeitsgerichtsgesetz. Er ist Pensionär, hat mithin bereits eine andere Einnahmequelle zur wirtschaftlichen Absicherung. Er ist insoweit nur nebenberuflich für die Beklagte tätig gewesen. Wird die Tätigkeit als Einfirmenvertreter nur nebenberuflich ausgeübt, steht dies der Fiktion des § 5 Abs. 3 ArbGG entgegen. Einfirmenvertreter sind nur aufgrund ihrer besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit in den Schutzbereich des Arbeitsrechts einbezogen worden. Erfolgt die Tätigkeit jedoch nur im Nebenberuf, so fehlt dem Beschäftigten die die Schutzbedürftigkeit begründende wirtschaftliche Abhängigkeit (Schwab/ Weth, a.a.O.).

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Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht dargelegt. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständig. Örtlich ist kraft Gesetzes das Amtsgericht W... zuständig.

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3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Kiel gegeben ist. Insoweit kommt es auf das Vorbringen der Beklagten, es sei vereinbart worden, dass W... zuständig sei, nicht mehr an. Eine solche Vereinbarung wäre aber auch gem. § 38 II ZPO unwirksam. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich abgeschlossen, oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Unstreitig existiert keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien. Ebenso wenig existiert eine schriftliche Bestätigung.

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4. Aus den genannten Gründen war der sofortigen Beschwerde der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Der diesbezügliche Vorabentscheidungsbeschluss vom 17.08.2016 war mithin unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zu bestätigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

22

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.