Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 27.03.2017 – 5 Sa 2/17
ECLI:DE:LARBGSH:2017:0327.5SA2.17.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.11.2016, Az. 3 Ca 670 b/16, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.
Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage ganz überwiegend stattgegeben mit folgendem Tenor
„Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 30.05.2016, der Klägerin zugegangen am 30.05.2016, nicht zum 30.06.2016 aufgelöst ist, sondern über den 30.06.2016 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 18.08.2014 als pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.252,00 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.252,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2016 abzüglich am 25.08.2016 gezahlter 853,27 € netto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 30.06.2016 dahin zu ergänzen, dass
a) der letzte Satz des dritten Absatzes lautet:
„Sie erfüllte ihre sämtlichen Aufgaben zu meiner vollen Zufriedenheit.“
b) Absatz 4 lautet:
‚Frau F. verfügt über gute Fachkenntnisse und eine umfangreiche Berufserfahrung, die sie bei der Beratung der Kunden sicher einsetzte und durch interne Schulungen stets erweiterte‘.
c) Absatz 5 lautet wie folgt:
‚Frau F. war sehr gewissenhaft und fleißig und arbeitete immer mit großer Sorgfalt und Genauigkeit‘.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 %, der Beklagten zu 83 % auferlegt.
Der Streitwert beträgt 7.983,63 €.“
Gegen dieses ihr am 12.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.01.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 09.02.2017 die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 02.03.2017 verlängert. Mit Telefax vom 02.03.2017, bei Gericht eingegangen um 20:03 Uhr, hat der Beklagtenvertreter beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung nochmals bis zum 03.03.2017, 18:00 Uhr, zu verlängern, da die Beklagte heute nicht an der erforderlichen Besprechung habe teilnehmen können. Die Mutter der Beklagten sei an diesem Tag notoperiert worden. Die Beklagte sei in der Patientenverfügung ihrer Mutter als Betreuerin eingetragen, sodass die den ganzen Tag im Krankenhaus habe sein müssen, um allen medizinischen Eingriffen zustimmen zu können.
Am 03.03.2017 ist die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen. Mit Verfügung vom 06.03.2017 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bereits bis zum 02.03.2017 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen sei.
Mit Telefax vom 07.03.2017 hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich auf die schriftsätzliche eidesstattliche Versicherung des Beklagtenvertreters berufen; wegen des Inhalts der eidesstaatlichen Versicherung wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 07.03.2017 (Bl. 268 d. A.).
Die Beklagte beantragt,
1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
2. das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben die Klage insgesamt, soweit dem Kündigungsschutzantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben worden ist, abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Klägerin trägt vor,
der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet und die Berufung damit unzulässig.
II.
Die Berufung ist bereits unzulässig.
1. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 c), 66 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 1 ArbGG, indessen ist sie nicht innerhalb der bereits mit Verfügung vom 09.02.2017 bis zum 02.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 ArbGG begründet worden und damit unzulässig.
Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht erst am 03.03.2017 per Telefax um 14:41 Uhr und damit verspätet eingegangen. Dem zweiten Fristverlängerungsantrag der Beklagten vom 02.03.2017 konnte nicht stattgegeben werden. Ungeachtet dessen, dass dieser Fristverlängerungsantrag der Beklagten erst am letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist um 20:03 Uhr und damit außerhalb jeglicher üblichen Geschäftszeiten beim Berufungsgericht eingegangen ist und folglich nicht mehr innerhalb der am selben Tag auslaufenden Berufungsbegründungsfrist hätte beschieden werden können, hätte der Antrag bereits aus Rechtsgründen zurückgewiesen werden müssen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist - anders als nach der Zivilprozessordnung, § 520 Abs. 2 ZPO - nur einmal auf Antrag verlängert werden, § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG. Eine nochmalige Verlängerung ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Berufungsführer mit dem ersten Verlängerungsantrag die üblicherweise auf höchstens einen Monat beschränkte Fristverlängerung nicht vollständig ausgeschöpft hat (Germelmann, ArbGG, 8. Auf., § 66 Rn. 38).
2. Der Beklagten war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 233 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht gemäß § 234 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG eingelegt worden.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet.
a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist, d. h. vorliegend die Frist zur Begründung der Berufung, zu wahren. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die Beklagte im Sinne des § 233 ZPO nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, denn sie muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
b) Hieran gemessen hat die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen ist, die Berufungsbegründung fristwahrend zu fertigen und bei Gericht einzureichen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bereits auf einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters beruht, das möglicherweise erforderliche Mandatsgespräch zur Fertigung der Berufungsbegründung erst auf den letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu legen. Denn die Beklagte hat nicht einmal im Ansatz vorgetragen, weshalb ein Mandatsgespräch vor der Fertigung der Berufungsbegründung überhaupt erforderlich war. Solches ergibt sich auch nicht aus der - verspätet eingereichten - Berufungsbegründung. Die Beklagte hat hierin im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und im Übrigen ihre Rechtsauffassung dargetan. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Informationen der Prozessbevollmächtigte zur Fertigung der Berufungsbegründung von der Beklagten noch benötigte und ggfs. nicht telefonisch hätte erfragen können.
Zudem hat die Beklagte mit ihrem ersten Fristverlängerungsantrag vom 08.02.2017 vorgetragen, dass eine Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Erkrankung erst für die dritte Februarwoche (13.02. - 19.02.2017) habe anvisiert werden können. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag trägt die Beklagte indessen weder vor, dass diese zuvor anvisierte Mandatsbesprechung tatsächlich nicht stattgefunden, noch warum sie nicht stattgefunden hat.
Ungeachtet dessen hat die Beklagte aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr schlechterdings nicht möglich gewesen sei, noch am 02.03.2017 eine Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten abzuhalten, und sei es auch nur telefonisch. Die Beklagte hat weder eine ärztliche Bescheinigung noch eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondern beruft sich insoweit nur auf die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser kann aber nur an Eidesstatt versichern, was die Beklagte ihm selbst - wann? - mitgeteilt hat. Dies ist zur Glaubhaftmachung der nur in ihrer eigenen Sphäre liegenden Umstände, die eine Anwaltsbesprechung am 02.03.2017 unmöglich machten, nicht geeignet.
Dementsprechend war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.
Nach alledem war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.