Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.09.2023 – 5 Ta 49/23
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA49.23.00
Leitsatz
Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss