Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.09.2023 – 5 Ta 49/23

ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA49.23.00

Leitsatz

Wird der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als unechter Hilfsantrag gestellt, ist dieser gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht. Dies gilt auch im Falle eines Vergleichsabschlusses.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 26. Juni 2023, 6 Ca 1064 e/21, Beschluss