Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 11.09.2023 – 5 Ta 53/23
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0911.5TA53.23.00
Leitsatz
Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Kiel, 23. Mai 2023, 1 Ca 13 d/21, Beschluss