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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 17.10.2024 – 3 Ta 85/24

ECLI:DE:LARBGSH:2024:1017.3TA85.24.00

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Juli 2024 - 2 Ca 2041/22 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Das Ausgangsverfahren endete durch Versäumnisurteil vom 1. Februar 2023.

2

Dem Kläger wurde am 1. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessvertreters ohne Raten bewilligt.

3

Unter dem 23. April 2024, zugestellt am 26. April 2024, hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgefordert, sich über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen vier Wochen zu erklären und diese glaubhaft zu machen.

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Unter dem 4. Juni 2024, zugestellt am 6. Juni 2024, hat das Gericht den Kläger nochmals unter Hinweis auf § 124 ZPO und unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2024 an seine Erklärungspflicht erinnert.

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Nachdem sich der Kläger überhaupt nicht geäußert hatte, hat das Gericht unter dem 12. Juli 2024, zugestellt am 18. Juli 2024, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 2 2. Alt ZPO aufgehoben.

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Unter dem 22. Juli 2024 hat der Kläger über seinen Prozessvertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.

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Nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, hat das Gericht eine – einmal verlängerte – Frist bis zum 13. September 2024 zu Begründung der sofortigen Beschwerde gesetzt.

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Nachdem eine Begründung nicht eingegangen war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

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Ein Schriftsatz des Klägers zur Begründung der Beschwerde ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter nicht eingegangen.

II.

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Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Juli 2024 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

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1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht Lübeck die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben hat.

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a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn eine Partei eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenügend abgegeben hat und sie hierüber belehrt worden ist. Gemäß § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei jederzeit auf Verlangen des Gerichts erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist.

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b) Danach liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung vor. Der Kläger ist sowohl mit Verfügung vom 23. April 2024 als auch mit Verfügung vom 4. Juni 2024 aufgefordert worden, eine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO abzugeben. Dem ist er bis zur Aufhebungsentscheidung über einen Zeitraum von fast drei Monaten nicht nachgekommen. In beiden Verfügungen wurde der Kläger über die Rechtsfolgen bei Nichtabgabe der Erklärung ausdrücklich belehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufhebung der Bewilligung ausnahmsweise unterbleiben muss, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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c) Auch im Beschwerdeverfahren hat der Kläger trotz nochmaliger Fristsetzung innerhalb weiterer drei Monaten keine Erklärung abgegeben.

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2. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO).

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3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.