Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss vom 22.05.2025 – 3 Ta 36/25
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0522.3TA36.25.00
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18. März 2025 - 1 Ca 27 d/25 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den ihm die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster (1 Ca 27 d/25) vom 18. März 2025.
Der Kläger hat zeitgleich mit der unter dem 9. Januar 2025 eingereichten Zahlungsklage bzgl. der Dezembervergütung 2024 und des Weihnachtsgeldes 2024 iHv. insgesamt EUR 6.646,17 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters beantragt.
Unter dem 25. Februar 2015 schlossen die Parteien im Gütetermin einen verfahrensbeendenden Vergleich. Der Streitwert wurde auf EUR 6.648,- festgesetzt.
Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger im Gütetermin eine Auflage hinsichtlich der Höhe seines neuen Einkommens unter Fristsetzung erteilt und der Kläger hierzu fristgerecht Stellung genommen hatte, hat das Arbeitsgericht unter dem 18. März 2025 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines Rechenblatts (Bl. 32 d. erstinstanzl. PKH-Akte) unter Verweis auf § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen (Bl. 30 f. d. erstinstanzl. PKH-Akte).
Gegen den dem Klägervertreter am 19. März 2025 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts legte der Kläger persönlich unter dem 22. April 2025 (Dienstag nach Ostern), bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, "Einspruch" ein. Zur Begründung führt er aus, dass sein aktuelles Einkommen vorübergehender Natur sein werde. Im Rahmen einer zukünftigen Privatinsolvenz werde sein unpfändbares Einkommen deutlich niedriger ausfallen. Dies müsse schon jetzt berücksichtigt werden.
Das Arbeitsgericht hat den Einspruch des Klägers als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser unter dem 23. April 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ratenberechnung sei der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Prozesskostenhilfebeschlussfassung. Nachfolgende Änderungen seien im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) zu berücksichtigen.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2025 gegeben. Ein Schriftsatz des Klägers hierzu ist bis zum Tag der Entscheidung nicht eingegangen.
II.
1. Das als "Einspruch" bezeichnete Schreiben des Klägers ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Nur so ist der Inhalt des Schreibens sinnvoll. Das Schreiben stellt keinen Abänderungsantrag iSd. § 120a ZPO dar. Jenseits der generellen Erfolglosigkeit eines solchen Antrags mangels Bewilligung von Prozesskostenhilfe, stellt der Kläger nicht auf eine konkrete bereits vollzogene Änderung ab, sondern verweist auf eine zeitlich und möglicherweise auch inhaltlich noch nicht festliegende Einkommensminderung durch Eröffnung eines bereits beantragten oder auch nur beabsichtigten Privatinsolvenzverfahrens. Dies sei aus Sicht des Klägers schon jetzt in der Ausgangsentscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
2. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO rechtzeitig vom beschwerten Kläger eingelegte und damit statthafte sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18. März 2025 ist unbegründet. Dieses hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht gemäß § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt.
a) Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 115 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Aus der nachvollziehbaren und auch vom Kläger nicht bestrittenen oder mit der Beschwerde angegriffenen Berechnung ergeben sich monatliche Raten iHv. EUR 706,-. Vier Raten übersteigen die mit EUR 1.881,39 zutreffend berechneten Rechtsanwaltskosten bei weitem.
b) Der Einwand des Klägers, absehbare zukünftige Veränderungen müssten bei der Berechnung berücksichtigt werden, ist nicht stichhaltig.
aa) Grundsätzlich ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prüfung nach § 115 ZPO kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an. Dies gilt allerdings nur, wenn alsbald nach Entscheidungsreife auch entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich zum Prozesskostenhilfeantrag zu äußern (vgl. LAG Schleswig-Holstein 16. Oktober 2015 - 1 Ta 161/15 - Rn. 14, juris). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. der Entscheidungsreife an (so schon BGH 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 - Rn.19, juris). Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Es gilt grundsätzlich § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
bb) Dies ist aber klar dann nicht der Fall, wenn der Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Ausgangsentscheidung zutreffend zurückgewiesen worden ist, da diese Vorschrift lex specialis zu § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist (zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 -, Rn. 33, juris; BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - unter II.2.d) der Gründe, juris). Maßgeblich ist in diesem Fall der Zeitpunkt, an dem die erstinstanzliche Ausgangsentscheidung entscheidungsreif war.
cc) Ob auch die Beendigung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Sperrwirkung gegenüber § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfaltet und damit ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidungsreife erfordert, bleibt unentschieden.
(1) Das Setzen von Fristen zur Beibringung von Angaben und Unterlagen ermöglicht entgegen § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausnahmsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren. Die Berücksichtigung von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach dem Zeitpunkt der mit sofortiger Beschwerde angegriffenen Ausgangsentscheidung gemäß § 572 Abs. 2 Satz 1 ZPO würde den Zeitraum, in dem Prozesskostenhilfe trotz Beendigung des Rechtstreits bewilligt werden könnte, zusätzlich weiter ausdehnen, ohne dass dies in den pflichtgemäß vom Gericht zu berücksichtigenden Umständen bei Beendigung des Rechtsstreits liegt. Dies ist in Fällen unproblematisch, in denen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist und in denen sich nachträglich die Verhältnisse verändert haben, da dies der Konstellation des § 120a ZPO entspricht, die gerade nicht die Fortdauer des zugrundeliegenden Rechtsstreits voraussetzen.
(2) Allerdings hat der Antragsteller bei einer Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund entsprechend positiver persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse iSv. § 115 Abs. 4 ZPO nicht die Chance, nachträglich verschlechternde Umstände zu seinen Gunsten iSv. § 120a ZPO mit dem Ziel einer Ratenabänderung einzubringen: Die Anwendung von § 120a ZPO setzt in jedem Fall schon nach dem eindeutigen Wortlaut zunächst eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus. Die Vorschrift ist unanwendbar für den Fall, dass durch die Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erstmals überhaupt eine Bewilligung in Betracht käme. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik. Die erstmalige Bewilligung würde für einen bereits längst beendeten Rechtsstreit erfolgen, was § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO widerspricht.
dd) Danach ist die vom Kläger nur pauschal vorgetragene ("Schuldnerberatung an den Kläger: "Wir bereiten ein Insolvenzverfahren vor", Bl. 17 d. erstinstanzl. PKH-Akte), in ungewisser Zukunft liegender Privatinsolvenz bei der Ratenberechnung iSv. § 115 Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen.
(1) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erfolgte zum damals zutreffenden Zeitpunkt, also bei dortiger Entscheidungsreife, unmittelbar nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist und nach Eingang der geforderten Informationen.
(2) Der Kläger hat in seiner sofortigen Beschwerde und auf die durch das Landesarbeitsgericht eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme keine abweichenden konkreten Angaben zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen gemacht. Insofern ist über den Prozesskostenhilfeantrag angesichts der vom Kläger mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei Zugrundelegung des Tages dieser Entscheidung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht anders zu entscheiden.
(3) Schließlich beziehen sich die Ausführungen des Klägers auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft, der noch nicht einmal sicher feststeht. Weder ist klar, ob über das Vermögen des Klägers überhaupt ein Insolvenzverfahren stattfinden wird, noch ist ein Zeitrahmen für die etwaige Insolvenzeröffnung auch nur annähernd ersichtlich.
3. Der Kläger trägt als Beschwerdeführer die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG).
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.