Rechtsprechung / Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 11.06.2025 – 6 Sa 292/24

ECLI:DE:LARBGSH:2025:0611.6SA292.24.00

Orientierungssatz

Zur Auslegung einer Vorruhestandsvereinbarung hinsichtlich der Frage der Vererblichkeit auf die hinterbliebene Ehegattin des ursprünglich begünstigten, verstorbenen Arbeitnehmer (hier: verneint).(Rn.24) Grundsätzlich können nur bereits entstandene Ansprüche aus einem Vorruhestandsverhältnis mit dem Tod des Begünstigten gemäß § 1922 Abs 1 BGB auf den Erben übergehen, da Ansprüche des (ehemaligen) Arbeitnehmers aus dem Vorruhestandsverhältnis als höchstpersönliche Rechte nicht vererbbar sind.(Rn.25)

(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 384/25)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Elmshorn, 20. November 2024, 3 Ca 895 d/24, Urteil

nachgehend BAG, 18. September 2025, 9 AZN 384/25, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.11.2024 – 3 Ca 895 d/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Vorruhestandsgeld.

2

Der am … 1966 geborene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Tochterunternehmen seit Juni 2000 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im April 2022 verständigte er sich mit der Beklagten anlässlich eines Personalabbaus auf eine Vorruhestandsvereinbarung (Anlage K 1). Diese lautet auszugsweise:

3

„Zwischen der … und Herrn …. wird auf Grundlage des Rahmensozialplans vom 07.05.2021 folgende Vorruhestandsvereinbarung in der Absicht getroffen, dass der Mitarbeiter endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheidet und ausgeschieden bleibt (keine weitere mehr als geringfügige Erwerbstätigkeit, keine ersatzweise Arbeitslosmeldung):

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das zwischen der Bank und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis wird mit Ablauf des 31.12.2022 im gegenseitigen Einvernehmen beendet. […]

2. Geltung des Vorruhestands-Tarifvertrages

§ 3 Ziff. 1 der Regelung des Tarifvertrages zur vorgezogenen freiwilligen Pensionierung (Vorruhestands-Tarifvertrag) findet gemäß § 7 Abs. 3 des Rahmensozialplans in der zuletzt gültigen Fassung vom 06. Juni 2012 entsprechend Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen dieses Vertrages.

3. Höhe des Vorruhestandsgeldes

Die Bank zahlt dem Mitarbeiter ab 01.01.2023 monatlich ein Vorruhestandsgeld, für dessen Berechnung das letzte, zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültige Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen ist.

[…]

5. Einmalzahlungen

a) Abfindung

Als Ausgleich für die mit der vorzeitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile wird die Bank dem Mitarbeiter nach § 7 des Rahmensozialplans vom 07.05.2021 eine einmalige Abfindung in Höhe von

Brutto EUR 30.000,00

(i.W. EUR dreißigtausend)

gewähren, die im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zahlbar ist.

[…]

d) Vererblichkeit der Abfindung

Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Unterzeichnung und ist vererblich.

6. Steuerpflicht

Das Vorruhestandsgeld unterliegt der Lohn- bzw. Einkommensteuer und ggf. der Kirchensteuer.

7. Sozialversicherungsbeiträge

Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der Pflichtversicherung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die Bank trägt entsprechend den gesetzlichen Regelungen die anteiligen Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge und führt diese mit der Gehaltsabrechnung ab.

[…]

9. Betriebliche Altersversorgung

Die Mitgliedschaft in der B..-Versorgungskasse e.V. wird während der Dauer des Vorruhestands fortgesetzt.

[…]

10. Erlöschen der Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung

Meldet sich der Mitarbeiter arbeitslos, enden damit die Ansprüche auf Leistungen aus dieser Vorruhestandsvereinbarung. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden eine mehr als geringfügige Beschäftigungen oder mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV ausübt.

Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen ferner mit Ablauf des 31.12.2029, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der Mitarbeiter nur einen Anspruch gegen die Leistungsträger auf vorzeitige Inanspruchnahme der Altersversorgung unter Inkaufnahme von versicherungsmathematischen Abschlägen hat.

Kann der Mitarbeiter bereits vor diesem Zeitpunkt Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung verlangen, zahlt die Bank Vorruhestandsgeld bis zu dem Zeitpunkt, von dem an diese Rente beansprucht werden kann. Während eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ruhen die Ansprüche auf Vorruhestandsleistungen. Ein Anspruch auf Renten wegen teilweiser Wertminderung wird auf das Vorruhestandsgeld angerechnet.

Sollte der Mitarbeiter bereits vor dem unter Absatz 2 genannten Zeitpunkt eine Altersrente (wenn auch ggf. mit versicherungsmathematischen Abschlägen) beziehen, zahlt die Bank Vorruhestandsgeld bis zum Zeitpunkt des Rentenbezugs.

[…]

Das Vorruhestandsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht hat.

11. Erwerbstätigkeit des Mitarbeiters

Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen auch, wenn der Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden ohne Genehmigung der Bank eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gegen Entgelt ausübt. […]“

4

Die Beklagte zahlte dem Ehemann der Klägerin ab Januar 2023 Vorruhestandsgeld, zuletzt in Höhe von monatlich EUR 4.846,68 brutto. Am 05.04.2024 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemanns. Die Beklagte rechnete auch für den Monat April zunächst einen Betrag von EUR 4.846,68 brutto ab und zahlte der Klägerin den sich daraus ergebenden Nettobetrag. Eine weitere Abrechnung für diesen Monat sah eine Rückrechnung und Rückzahlung vor, die jedoch unterblieb. Die Beklagte erteilte für den Monat Mai eine weitere Abrechnung und zahlte der Klägerin EUR 10,27 netto. Die Klägerin steht selbst in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, das wegen ihrer andauernden Arbeitsunfähigkeit derzeit ruht. Sie bezieht eine Witwenrente.

5

Nachdem die Klägerin von der Beklagten außergerichtlich erfolglos Weiterzahlung des Vorruhestandsgeldes verlangt hatte, hat sie mit ihrer am 16.07.2024 erhobenen Klage Zahlung von Vorruhestandsgeld für die Monate ab April 2024 geltend gemacht und ihre Klage sukzessive erweitert.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorruhestandsvereinbarung sei mit dem Erbfall auf sie übergegangen. Es handele sich um eine Abrede sui generis. Die daraus folgenden Ansprüche seinen vererblich. Sinn und Zweck der Vereinbarung sei es, auch die Hinterbliebenen des Ehemanns bis zum Renteneintritt finanziell abzusichern. Finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers seien, wie etwa der Urlaubsabgeltungsanspruch, grundsätzlich vererblich. Hätte ihr Ehemann im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2022, statt die Vorruhestandvereinbarung zu schließen, die ebenfalls angebotene höhere Abfindung angenommen, wäre letztere vererblich. Für die Zahlung des Vorruhestandsgeldes müsse dies ebenfalls gelten. Dafür spreche, dass die Gründe für das Erlöschen der Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung in Ziff. 10 abschließend aufgezählt seien. Das Versterben des Vertragspartners sei dort nicht genannt.

7

Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags darauf berufen, die Vorruhestandsvereinbarung habe ihrem Sinn und Zweck nach mit Versterben des Begünstigten geendet. Etwaige Erben hätten die Vertragspartner nicht absichern wollen. Der Anspruch auf Zahlung des Vorruhestandsgelds sei auch nicht vererblich. Anhaltspunkte für eine gewollte Versorgung Hinterbliebener oder für eine Vererblichkeit fehlten. Es sei unklar, ob etwaige Erben überhaupt bedürftig wären. Mit Ansprüchen aus Altersteilzeitverträgen oder auf Urlaubsabgeltung sei das Vorruhestandsgeld nicht vergleichbar. Selbst wenn die Klägerin mit dem Erbfall Vertragspartnerin geworden wäre, stünden ihrem Anspruch die Regelungen aus Ziffer 10 der Vorruhestandsvereinbarung entgegen, da sie beschäftigt sei und zudem Witwenrente beziehe.

8

Wegen des Wortlauts der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie des weiteren Parteivortrags wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Vorruhestandsverhältnis gehe als höchstpersönliches Vertragsverhältnis nicht mit dem Erbfall auf die Erben über. Vielmehr ende es mit dem Versterben des Begünstigten. Im Übrigen stünden einem Anspruch der Klägerin die Regelungen aus Ziffer 10 des Vertrages entgegen. Schließlich sei der Zahlungsanspruch für den Monat April 2024 durch Erfüllung erloschen.

10

Gegen das ihr am 04.12.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 19.12.2024 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 04.03.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie meint, die Vorruhestandvereinbarung sei als Vertrag sui generis nicht höchstpersönlicher Natur. Bei der Vereinbarung handele es sich auch nicht um einen Annex des Arbeitsvertrags, denn dessen Beendigung setze der Vorruhestand gerade voraus. Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung seien als reine Entgeltansprüche vererblich. Die vom Arbeitsgericht für seine Auslegung herangezogenen Gesetze – das Vorruhestandsgesetz und das Altersteilzeitgesetz – beträfen andere Fälle, die zitierte Entscheidung des LAG Düsseldorf eine andere Fallgestaltung. Die für die Abfindung ausdrücklich vereinbarte Vererblichkeit sei der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geschuldet und spreche nicht dagegen, dass Ansprüche auf Vorruhestandsgeld vererbbar sind. Ein solcher Ausschluss hätte vereinbart werden können und müssen. Die Klägerin meint, ihr ruhend bestehendes Arbeitsverhältnis stehe ihrem Anspruch auf Zahlung des Vorruhestandsgeldes nicht entgegen. Sie werde wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht beschäftigt. Auch den Bezug der Witwenrente müsse sie sich nicht entgegenhalten lassen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 20.11.2024 (Az. 3 Ca 895 d/24) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

13

1. der Klägerin Ruhegeld in Höhe von EUR 4.846,68 brutto abzüglich gezahlter EUR 10,27 netto für den Monat Mai 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.06.2024 sowie Ruhegeld in Höhe von EUR 4.846,68 brutto für den Monat Juni 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.07.2024 zu zahlen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch zukünftig Ruhegeld nach Maßgabe der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. /07.04.2022 in Höhe von monatlich EUR 4.846,68 brutto für den Zeitraum ab dem 01.11.2024 bis zum 31.12.2029 zu zahlen,

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3. der Klägerin Ruhegeld in Höhe von EUR 4.846, 68 brutto für den Monat Juli 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.08.2024, Ruhegeld in Höhe von EUR 4.846,68 brutto für den Monat August 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.09. 2024 sowie Ruhegeld in Höhe von EUR 4. 846, 68 brutto für den Monat September 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.10.2024 zu zahlen.

16

4. der Klägerin Ruhegeld in Höhe von EUR 4.846,68 brutto für den Monat Oktober 2024 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 01.11.2024 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt.

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die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Vorruhestandverhältnis zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin habe mit dessen Tod geendet und sei als höchstpersönliches Rechtsverhältnis nicht vererblich. Die Vorruhestandsvereinbarung sei, ohne dass es einer besonderen Regelung bedürfe, auf das Ableben des Begünstigten befristet. Eine Vererblichkeit des Ruhegeldes hätte geregelt werden müssen, wie das für die Abfindung geschehen sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch der Erlöschenstatbestand der Ziff. 10 Abs. 1 Satz 2 der Vorruhestandsvereinbarung entgegen.

Entscheidungsgründe

20

I. Die dem Wert der Beschwer nach statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519 f. ZPO.

21

II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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1. Die Feststellungsklage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag zulässig. Der Vorrang der Leistungsklage sowohl bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume steht der Zulässigkeit dieses in der Berufungsverhandlung gestellten Feststellungsantrags nicht entgegen. Zwar fehlte für die ursprünglich begehrte Feststellung „für den Zeitraum ab dem 01.07.2024“ bis Oktober 2024 das Feststellungsinteresse; denn die Klägerin hatte daneben mit der Leistungsklage ihre Zahlungsansprüche für die Monate April 2024 bis einschließlich Oktober 2024 unmittelbar verfolgt. Nunmehr verlangt sie Feststellung aber erst ab 01.11.2024. Ein Feststellungsinteresse ist bezüglich bereits fälliger als auch zukünftiger Zeiträume gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte – hier die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld - zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 19.06.2012 – 3 AZR 289/10 – Rn. 20). Die Klägerin war nicht verpflichtet, an Stelle der Feststellungsklage eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO zu erheben. Insoweit stand ihr ein Wahlrecht zu (BAG 31.05.2011 – 3 AZR 406/09 – Rn. 17).

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2. Die Klage ist mit allen Anträgen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld.

24

a) Die Klägerin stehen keine eigenen Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung vom 06./07.04.2022 zu, weder für die von den Leistungsanträgen erfassten Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 noch für die vom Feststellungsantrag umfassten Monate ab November 2024 bis Dezember 2029. Die Klägerin ist nicht Vertragspartei neben ihrem Ehemann. Die Vorruhestandsvereinbarung sieht auch keine Hinterbliebenenversorgung vor. Begünstigter ist allein der (vertragsschließende) Mitarbeiter, also der Ehemann der Klägerin, dessen Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung beendet wird. Das sieht auch die Klägerin so, wie ihre Ausführungen auf Seite 6 der Berufungsbegründung zeigen.

25

b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe mit dem Tod ihres Ehemanns durch Erbfall dessen Ansprüche auf Zahlung von Vorruhestandsgeld aus der Vorruhestandsvereinbarung erlangt. Nur bereits entstandene Ansprüche aus dem Vorruhestandsverhältnis – hier für (Teile des Monats) April 2024 - konnten mit dem Tod des Begünstigten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerin als Erbin übergehen. Ansonsten sind die Ansprüche des (ehemaligen) Mitarbeiters aus dem Vorruhestandsverhältnis als höchstpersönliche Rechte nicht vererbbar. Auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seiten 8 bis 12 des angegriffenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Angriffe in der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis.

26

aa) Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Nachlass über. Eine Ausnahme besteht aber für diejenigen Rechte und Pflichten, die zwingend an die Person des Verstorbenen gebunden sind. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist stets dann von Unvererblichkeit auszugehen, wenn der Inhalt eines Rechts oder einer Verpflichtung so stark auf die verstorbene Person zugeschnitten ist, dass die Leistung bei einem Wechsel der Person in ihrem Wesen verändert würde (Schmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1922 BGB, Rn. 28; MüKo-BGB/Leipold, 9. Aufl., § 1922 Rn. 28). Danach sind Ansprüche aus einer vertraglichen Ruhegeldzusage in der Regel auf den Tod des Berechtigten befristet und daher nicht vererblich, abgesehen von den bereits zu Lebzeiten des Berechtigten fällig gewordenen Beträgen (MüKo-BGB/Leipold, 9. Aufl., § 1922 Rn. 78).

27

bb) Dass die Ansprüche auf Vorruhestandsgeld vererblich sind, haben die Parteien der Vorruhestandsvereinbarung weder ausdrücklich noch stillschweigend bestimmt. Sie haben in Ziffer 5 b) nur für die Abfindung geregelt, dass diese bereits mit Unterzeichnung der Vereinbarung vererblich ist. Das spricht dafür, dass die Vertragspartner sich mit dem Problem der Vererblichkeit der Ansprüche aus der Vorruhestandvereinbarung sehr wohl befasst haben. Dennoch haben sie für das Vorruhestandsgeld keine entsprechende Regelung getroffen, ebenso wenig wie zu betrieblichen Sonderleistungen gemäß Ziffer 8 der Vereinbarung. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher den Umkehrschluss gezogen, dass eine Vererblichkeit alleine für die – bei Unterzeichnung der Vereinbarung noch nicht ausgezahlte – Abfindung gewollt war und alle weiteren Ansprüche nicht vererblich sein sollten.

28

cc) Ohne entsprechende Vereinbarung ist der Anspruch auf Vorruhestandsgeld aus der Vorruhestandsvereinbarung vom 06./07.04.2022 nicht vererblich. Die Zahlung des Vorruhestandsgelds nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis ist – vergleichbar dem Ruhegeld - so stark auf den Mitarbeiter zugeschnitten, dass die Vorruhestandsvereinbarung ihren wesentlichen Charakter verlöre, wenn das Vorruhestandsgeld an Hinterbliebene des Arbeitnehmers oder sonstige Dritte gezahlt werden müsste. Daran ändert die von der Klägerin gewählte Bezeichnung der Vereinbarung als Vertrag „sui generis“ nichts.

29

(1) Der Bezug von Vorruhestandsgeld aufgrund einer Vorruhestandsvereinbarung dient typischerweise dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Der Arbeitnehmer soll nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden (vgl. BAG 23.09.2014 – 9 AZR 827/12 – Rn. 24).

30

Diesen Zweck verfolgt auch die streitbefangene Vorruhestandsvereinbarung. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, der seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten und das bisher gezahlte Arbeitsentgelt verloren hat, sollte wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis er das Alter erreicht, in dem ihm Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden können, hier aufgrund seiner Schwerbehinderung mit Vollendung des 63. Lebensjahrs im Dezember 2023. An die Stelle des Arbeitsentgelts sollte für die Dauer des Vorruhestands das Vorruhestandsgeld treten, das die Zeit bis zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung überbrückt und deren Höhe übersteigt (vgl. BAG 21.11.2017 – 9 AZR 141/17 – Rn. 28). Den Versorgungszweck des Vorruhestandsgeldes belegen u.a. die Bestimmungen in den Ziffern 10 und 11. Denn eine anderweitige Versorgung oder andere Einkünfte lassen die Ansprüche aus der Vorruhestandsvereinbarung erlöschen.

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(2) Was die intendierte wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers betrifft, der kein Arbeitsentgelt mehr erhält, ähnelt das dem Ehemann der Klägerin zugesagte Vorruhestandsgeld dem betrieblichen Ruhegeld. Es folgt daher, was die Vererblichkeit anbelangt, gleichen Regeln. So begründet auch die vertragliche Ruhegeldzusage ein Dauerschuldverhältnis, das nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs von vornherein bis zum Ableben des Berechtigten befristet ist. Schon der Ruhegeldempfänger hat demnach keinen Anspruch auf monatliche Einzelleistungen für die Zeit nach Ablauf der Frist; aus diesem Grunde kann er solche Rechte auch nicht vererben (BGH 25.10.1982 - II ZR 2/82 – Rn. 6; MüKo-BGB/Leipold, 9. Aufl., § 1922 Rn. 78). Dies gilt unabhängig davon, dass Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung gewähren, nicht verpflichtet sind, Leistungen auch an Hinterbliebene der Arbeitnehmer vorzusehen (BAG 26.08.1997 – 3 AZR 235/96 -; Schaub/Vogelsang, § 274 Rn. 155). Dem BetrAVG liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Risikoabsicherung für die Hinterbliebenen regelmäßig nicht gewollt ist, wenn nicht gerade eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart ist.

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(3) Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass auch das staatliche Rentensystem eine Altersrente nur für den Erwerbstätigen bzw. „Versicherten“ vorsieht und dass diese Rente nicht vererblich ist. Hinterbliebene erben nicht etwa einen Teil dieser Rente, sondern erlangen unter bestimmten Voraussetzungen eigene Rentenansprüche (vgl. Dritter Titel des SGB VI „Renten wegen Todes“). Warum das bei Vorruhestandsgeldzahlungen anders sein soll, vermag die Klägerin nicht zu begründen.

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(4) Dass das Vorruhestandsgeld seinem Inhalt nach gerade auf den Arbeitnehmer zugeschnitten und folglich nicht vererblich ist, wird auch dadurch deutlich, dass sowohl die streitbefangene Vorruhestandsvereinbarung, als auch der in Bezug genommene Vorruhestandstarifvertrag der gesetzlichen Regelung des Vorruhestandsgesetzes nachgebildet sind und dass die in diesem Gesetz geregelten Überbrückungsansprüche nicht vererblich waren. Das Gesetz sollte älteren Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Arbeitsplätze vorzeitig für jüngere Arbeitnehmer freizumachen. Dem diente die finanzielle Überbrückung durch Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgeld und Zuschuss) bis zum Renteneintritt für die Jahrgänge, die unmittelbar die Wiederaufbauleistungen nach dem 2. Weltkrieg erbracht hatten (vgl. BT-Drucksache 10/880 vom 14.12.1983, S. 1). Nach dem Renteneintritt sollten (wieder) die gesetzlichen Rentenansprüche greifen. Ansprüche Hinterbliebener waren im Gesetz nicht vorgesehen.

34

(5) Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass sich die überzeugende Rechtsprechung des LAG Düsseldorf zur Vererblichkeit einer ratierlich zu zahlenden Abfindung durchaus auf den Streitfall übertragen lässt und gegen die Vererblichkeit des Vorruhestandsgeldes spricht. Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.05.2007 (7 Sa 1122/06) entschieden, dass wenn eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nach der getroffenen Vereinbarung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergeht. Selbst bei einer ratierlich zu zahlenden Abfindung, die vorrangig auf Sicherung des Lebensunterhalts bis zum Renteneintritt abzielt, ist also regelmäßig nicht von einer Vererblichkeit auszugehen. Diese Leistung soll nur den Erblasser, nicht aber Dritte, finanziell bis zum Renteneintritt absichern.

35

Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil die Vertragsparteien nicht etwa eine ratierlich zu zahlende Abfindung vereinbart haben, sondern neben einer vererblichen Abfindung ein zusätzliches Vorruhestandsgeld. Das Vorruhestandsgeld wird nur befristet gezahlt (bis Dezember 2029), was deutlich gegen eine gewollte Versorgung Hinterbliebener spricht. Denn die Versorgungssituation der Hinterbliebenen, hier der Klägerin, wird damit gar nicht in den Blick genommen. Das zugesagte Vorruhestandsgeld dient nach dem erkennbaren Sinn der Vereinbarung dazu, allein den Lebensstandard des Begünstigen zu erhalten. Denn die Höhe bemisst sich nur nach dessen Gehalt. Der Leistungszweck „Versorgung“ entfällt nach seinem Tod.

36

(6) Der Auffassung der Klägerin, die Ruhegeldvereinbarung diene auch der Versorgung Hinterbliebener, ist schließlich entgegenzuhalten, dass es mit diesem Zweck kaum vereinbar ist, wenn unklar bleibt, wer nach Ableben des primär Begünstigten den Anspruch erlangt. Während Hinterbliebenenversorgungen i.S.d. BetrAVG sowie Renten nach § 46 ff. SGB VI regelmäßig eine Nähe zwischen Verstorbenem und begünstigter Person voraussetzen (Ehe, Abstammung o.ä.), wäre das nach der streitbefangenen Vorruhestandsvereinbarung nicht sichergestellt. Vielmehr gölte die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge. Das könnte zu Ergebnissen führen, die dem festgestellten Versorgungszweck, so man ihn auf Hinterbliebene erstreckte, zuwiderliefe.

37

c) Da der Anspruch auf Zahlung des Vorruhestandsgeldes bereits nicht vererblich ist, und daher nicht auf die Klägerin übergegangen ist, kann offenbleiben, ob der Anspruch gemäß Ziff. 10 Abs. 1 S. 2 der Vorruhestandsvereinbarung erloschen ist, weil die Klägerin in einem – wenn auch ruhenden - Beschäftigungsverhältnis steht und eine Witwenrente bezieht.

38

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

39

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.