Rechtsprechung / Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg
Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg Urteil vom 24.09.2025 – BG 20/25
Tenor
Der Beschuldigte wird wegen berufswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.200,00 verurteilt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der xx-jährige Beschuldigte ist im Jahre xxxx als freier Architekt in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen worden.
II.
Die Bauherren haben mit dem Beschuldigten am 17.02.2021 einen Architektenvertrag über den Umbau und die Sanierung ihres Wohnhauses samt Neubau von Dachgauben und einem Nordbalkon im Erdgeschoss mit den Leistungsphasen 1 bis 8 geschlossen. Ferner haben die Bauherren mit dem Beschuldigten am selben Tag eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, die nach Beauftragung eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 % des Gesamthonorars mit 10 % Skonto auf die Gesamthonorarsumme vorsieht. Die entsprechende Rechnung des Beschuldigten vom 16.02.2021 haben die Bauherren ausgeglichen.
Der Beschuldigte hat mit der Ausführung der Architektenleistungen begonnen.
Der Vertrag wurde von den Bauherren durch Schreiben vom 08.10.2021 aus wichtigem Grund gekündigt. Die Bauherren berufen sich auf mangelnde Leistungserbringung und ausgebliebene Kommunikation durch den Beschuldigten. Nach Angaben der Bauherren soll diesen durch Pflichtverletzungen des Beschuldigten ein Schaden in Höhe von mindestens € 177.000,00 entstanden sein.
Wegen dieser Forderung haben die Bauherren mit Schriftsatz vom 16.12.2024 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Baden-Württemberg beantragt.
Mit Verfügung vom 08.01.2025 hat der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses diesen Schlichtungsantrag an den Beschuldigten zugeleitet und diesen aufgefordert, bis spätestens 31.01.2025 hierzu Stellung zu nehmen. In dieser Verfügung ist der Beschuldigte darauf hingewiesen worden, dass Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg berufsrechtlich zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren verpflichtet sind. Diese Verfügung ist dem Beschuldigten an seiner Büroanschrift zugegangen.
Der Beschuldigte hat auf diese Verfügung nicht reagiert.
Hierauf wurde der Beschuldigte durch Verfügung des Vorsitzenden vom 10.02.2025 erneut und in ausführlicher Weise auf seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme bis spätestens 24.02.2025 gesetzt. Die Verfügung ist dem Beschuldigten mit Postzustellungsurkunde am 11.02.2025 an seiner Büroanschrift zugestellt worden.
Auch hierauf hat der Beschuldigte nicht reagiert.
Durch Schreiben vom 24.04.2025 hat der Kammeranwalt den Beschuldigten über die Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 14.05.2025 gegeben.
Der Beschuldigte hat hierauf mit einem Anruf 12.05.2025 beim Kammeranwalt reagiert und angegeben, dass er nicht wisse, um was es gehe. Von Forderungen der Bauherren habe er keine Kenntnis erlangt. Vielmehr habe es sich so zugetragen, dass im Jahr 2021 das mit den Erd- und Rohbauarbeiten beauftragte Unternehmen nicht pünktlich angefangen habe, worauf er bei den Bauherren nachgefragt habe, wie weiter vorgegangen werden solle. Hierauf habe er von den Bauherren bis heute keine Nachricht erhalten. Er habe auch weder von den vom Kammeranwalt genannten Schreiben der Bauherren noch von den Verfügungen des Schlichtungsausschusses Kenntnis erlangt.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dem Beschuldigten die Anklageschrift mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen am 11.06.2025 mit Postzustellungsurkunde an seiner Wohnanschrift zugestellt.
Der Beschuldigte hat hierauf keine Stellungnahme abgegeben.
Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde die Verweisungsverfügung des Berufsgerichts vom 11.07.2025 dem Beschuldigten zusammen mit der Ladung am 15.07.2025 mit Postzustellungsurkunde an seiner Wohnanschrift zugestellt.
Im Termin zur Hauptverhandlung am 24.09.2025 ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf dem im Zeitraum vom 16.12.2024 bis 14.04.2025 angefallenen Inhalt der beigezogenen Akten des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer Baden-Württemberg – SchliA 14/24 –, dem Anschreiben des Kammeranwaltes an den Beschuldigten vom 24.04.2025 (Bl. 50 f. d.A.) und der Aktennotiz des Kammeranwalts im Berufsgerichtsverfahren vom 12.05.2025 (Bl. 52 d.A.).
Soweit sich der Beschuldigte in seiner telefonischen Anhörung vor dem Kammeranwalt dahingehend eingelassen hat, die Verfügung des Schlichtungsausschusses vom 10.02.2025 sei ihm nicht zugegangen, wird er durch den Inhalt der Postzustellungsurkunde widerlegt. Danach hat der Zusteller das Schriftstück am 11.02.2025 an der Büroanschrift des Beschuldigten zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich war, hat er das Schriftstück in den dazugehörigen Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung eingelegt. Gemäß § 9 Berufsgerichtsordnung, § 3 Landesverwaltungs-zustellungsgesetz, § 180 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück als zugestellt.
Soweit der Beschuldigte in seiner telefonischen Anhörung den Zugang der Verfügung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses vom 08.01.2025 bestritten hat. handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch diese Verfügung dem Beschuldigten zugegangen ist. Es erscheint völlig unglaubhaft, dass der Beschuldigte den Zugang beider Verfügungen des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses in Abrede stellt, nachdem hinsichtlich der Verfügung vom 10.02.2025 ein Zustellungsnachweis vorliegt. Für das Vorliegen einer reinen Schutzbehauptung spricht auch das weitere Vorbringen des Beschuldigten, er habe nach den Verzögerungen mit dem Beginn der Erd- und Rohbauarbeiten durch den beauftragten Unternehmer bei den Bauherren nachgefragt, wie weiter vorgegangen werden soll, aber bis heute keine Nachricht von den Bauherren erhalten. Ausweislich des Inhalts der Akten des Schlichtungsausschusses ist dem Beschuldigten zumindest das Kündigungsschreiben der Bauherren vom 08.10.2021 am 13.10.2021 an seiner Büroanschrift zugestellt worden.
IV.
Aufgrund dieser Feststellungen hat sich die Beschuldigte wegen berufswidrigen Verhaltens gem. § 17 Satz 1 und 3 Baden-Württembergisches Architektengesetz schuldig gemacht.
Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 2 Berufsordnung verstoßen. Danach haben Kammermitglieder durch ihr Verhalten das Ansehen des Berufs des Architekten zu fördern.
Dem widerspricht es, wenn der Beschuldigte seinen Pflichten aus § 23 Abs. 1 ArchG BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit den Bauherren an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.
Dieser Pflicht hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, weil er entgegen der Verfügungen des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses vom 08.01.2025 und vom 10.02.2025 keine Stellungnahme abgegeben hat und damit seine Mitwirkung an dem Schlichtungsverfahren verweigert hat.
Dem Beschuldigten kann sein Fehlverhalten auch vorgeworfen werden. Er hat die Schreiben erhalten und zur Kenntnis genommen, aber trotz der ihm bekannten berufsrechtlichen Verpflichtung nicht reagiert. Der Beschuldigte kannte und billigte somit sämtliche Tatsachen, die dem Berufsverstoß zu Grunde liegen. Er handelte daher vorsätzlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Berufsgerichtsverfahrens die mangelnde Mitwirkung des Beschuldigten im Schlichtungsverfahren ist. Ein möglicher Berufsverstoß gegen seine Berufspflicht gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 Satz 2 Berufsordnung wegen Untätigkeit des Beschuldigten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufsgerichtsverfahrens.
Gemäß § 33 Abs. 2 BGO konnte die Hauptverhandlung auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz Vorladung nicht erscheint.
V.
Bei der Bemessung der Geldbuße fiel straferschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die berufsrechtlichen Pflichten der Kammermitglieder in deren Kernbereich verletzt hat. Denn seine Verpflichtung zur Mitwirkung ist insoweit ausdrücklich durch die gesetzliche Vorschrift in § 23 Abs. 1 ArchG festgehalten. Darüber hinaus fördert er nicht das Ansehen des Berufs des Architekten, wenn er nicht an der Schlichtung mitwirkt und damit die Gefahr heraufbeschwört, dass die Bauherren anwaltliche und ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und somit die Auseinandersetzung an die (Gerichts-)Öffentlichkeit kommt.
Zu seinen Gunsten fiel ins Gewicht, dass er während seiner 20-jährigen Zugehörigkeit zur Kammer berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.
Unter Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände hielt das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von € 1.200,00 für tat- und schuldangemessen, die der Höhe der Geldbußen in vergleichbaren Fallgestaltungen entspricht.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.