Rechtsprechung / Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen

Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.11.2005 – 6t A 3309/03.T

ECLI:DE:LBGHNRW:2005:1123.6T.A3309.03T.00

Tenor

Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist unwirksam.

Der Beschuldigte trägt die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen selbst, die sonstigen Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

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G r ü n d e :

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I.

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Auf Antrag der Ärztekammer Nordrhein eröffnete das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 6. Juni 2001 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses Bezug genommen (Bl. GA).

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Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Berufsgericht dem Beschuldigten durch Urteil vom 13. Juni 2003 wegen Verletzung der Berufspflichten einen Verweis erteilt und ihm außerdem eine Geldbuße in Höhe von 4.000,-- DM auferlegt.

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Gegen das Urteil hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beistand des Beschuldigten mitgeteilt, dass der Beschuldigte nicht mehr im Kammerbezirk praktiziere; er halte sich nun dauerhaft in der Türkei auf. Auch seinen privaten Wohnsitz in E. habe er endgültig aufgegeben. Einer Rückkehr in die Praxis stehe im Übrigen entgegen, dass der Vermieter die Kündigung ausgesprochen habe; auch sei die Praxis mit verschiedenen Pfandrechten belastet. Demgegenüber hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nach wie vor seine Approbation inne habe. Damit bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehre und seine ärztliche Tätigkeit wieder aufnehme. Vor diesem Hintergrund bestehe ein dringendes Interesse an der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens. Dabei stehe gem. §§ 86, 76 Abs. 1 Satz 3 HeilBerG weder die Abwesenheit des Beschuldigten entgegen noch der etwaige Verlust der Kammerzugehörigkeit, wie § 59 Abs. 3 HeilBerG zeige.

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Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht E. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Beschuldigten den Eröffnungsantrag des Schuldners vom 00.00.0000 unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts als unzulässig abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung weder seinen gewöhnlichen Wohnsitz noch den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im E. Gerichtsbezirk. Nach den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sei die Praxis von dem Schuldner bereits im 00.0000 aufgegeben worden; einen Großteil der medizinischen Ausrüstung habe er am 00.00.0000 per Luftfracht nach J. geschickt. Das Juni-Gehalt für Praxisangestellte sei aus der Türkei überweisen worden. Auch die private Wohnung sei zum großen Teil geräumt worden. Diese Umstände ließen eindeutig erkennen, dass der Schuldner nicht beabsichtige, nach E. zurückzukehren. Auch die Vernehmung des als Zeugen benannten Sohnes des Beschuldigten habe die vorgenannten Feststellungen nicht entkräftet. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt E. hat bestätigt, dass der Beschuldigte nicht mehr in E. gemeldet ist.

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II.

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Das berufsgerichtliche Verfahren ist gemäß § 112 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der Fassung vom 9. Mai 2000, GV.NRW.S. 402, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV.NRW.S.148) iVm § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, falls sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da im Verlaufe des Berufungsverfahrens ein Verfahrenshindernis dadurch eingetreten ist, dass der Beschuldigte nicht mehr der Berufsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen unterliegt (dazu 1.). Das Verfahren war auch nicht gemäß § 59 Abs. 2 HeilBerG fortzusetzen (dazu 2.).

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Gemäß § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit (nur) Kammerangehörige. Den Kammern gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 HeilBerG u.a. alle Ärzte an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig nicht mehr erfüllt, denn der Beschuldigte übt weder im Kammerbereich Nordrhein noch im Land Nordrhein-Westfalen seinen Beruf aus und ist hier im übrigen auch nicht (mehr) wohnhaft.

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2. Zwar kann das Verfahren aufgrund der am 17. März 2005 in Kraft getretenen Neuregelung (vgl. § 59 Abs. 3 HeilBerG) nunmehr auch dann fortgesetzt werden, wenn die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens endet, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs - wie es hier der Fall ist - weiter besteht. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs soll mit der Regelung vermieden werden, dass Kammerangehörige sich einem anhängigen Berufsgerichtsverfahren durch Beendigung der Kammerzugehörigkeit entziehen können.

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Gesetzentwurf der Landesregierung (Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes), Drucksache 13/5739 zu Nr. 21 (§ 59).

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Von dieser Fortsetzungsmöglichkeit macht der Senat hier allerdings keinen Gebrauch, da aufgrund der tatsächlichen Umstände von einem endgültigen Verbleib des Beschuldigten außerhalb Deutschlands auszugehen ist, so dass für eine Sanktionierung des Beschuldigten kein Bedürfnis mehr besteht. Dass es sich bei der genannten Regelung um eine Ermessensvorschrift handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut („kann") sowie aus der genannten Gesetzesbegründung, wonach die Vorschrift die Fortsetzung eines berufsgerichtlichen Verfahrens durch das bislang zuständige Gericht auch dann „ermöglicht", wenn das betroffene Kammermitglied nach Eröffnung des Berufsgerichtsverfahrens den Kammerbezirk verlässt.

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Mit der Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung, ohne daß es aufgehoben zu werden braucht.

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Vgl. Beschlüsse des Landesberufsgerichts für Heilberufe NRW vom 13. Juli 1992 - 2 ZA 12/89 -, vom 11. September 1995 - 1 A 5026/94.T - und vom 27. August 1997 - 12 A 512/95.T -.

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Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlußformel dient daher allein der Klarstellung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 107, 112 Satz 1 HeilBerG i.V.m. § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil bei Fortführung des Verfahrens - ohne Eintritt des Verfahrenshindernisses - mit der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme zu rechnen gewesen wäre.