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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.04.2004 – L 5 KA 3917/02

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten sind die Honorarforderungen des Klägers bezüglich von ihm erbrachter Kernspintomografie – Untersuchungen für das Quartal 1/00 streitig.

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Der Kläger war als Facharzt für Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie sowie Neurologie und Psychiatrie in S zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Juli 1990 hatte ihm die Beklagte gem. § 9 Abs. 1 der Kernspintomografie – Richtlinien der KBV (Stand Juli 1990) die widerrufliche Genehmigung zur Ausführung von Kernspintomografie – Untersuchungen im Rahmen des neurologischen Gebietes erteilt. Diese Genehmigung wurde rechtskräftig. Sie wurde in der Folgezeit nicht widerrufen und hatte deswegen gem. § 10 Abs. 1 der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie – Vereinbarung <KernspinV>, in der geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996) nach wie vor Gültigkeit.

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Mit Schreiben vom 25. November 1999 (Blatt 16 SG Akte) teilte die Firma P M S, H, über ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt J, der Beklagten mit, dass die Garantie für den dem Kläger gelieferten Kernspintomografen GYROSCAN ACS-NT 1,5 Tesla erloschen und der Dienstleistungsvertrag zur Gerätewartung mit Wirkung zum 30. September 1999 gekündigt worden sei, da seitens der Firma P M S die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers beantragt worden sei. Ferner habe der Kläger Systemfehler angezeigt und sei eine Wartung des Kernspintomografen nunmehr nicht mehr sichergestellt. Die Beklagte lehnte daraufhin für das Quartal 4/99 die Vergütung von insgesamt 246 Abrechnungsscheinen ab, da die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen in diesem Quartal mangels Herstellergewährleistung für den Kernspintomografen nicht mehr vorgelegen hätten und eine Vergütung kernspintomografischer Leistungen daher ausgeschlossen sei.

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Mit Schreiben vom 30. März 2000 teilte der Kläger der Beklagten sodann mit, dass auf Grund eines am 24. November 1999 aufgetretenen Defektes seither keine Kernspintomografie – Untersuchungen mehr stattfänden. Nach kostenaufwändiger Instandsetzung sei das Gerät seit dem 20. März 2000 wieder in Betrieb. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die Abrechnungsfähigkeit der Kernspintomografie-Leistungen ab dem 20. März 2000 erst dann bestätigt werden könne, wenn von der Firma, die die Reparatur durchgeführt habe, eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde. Aus dieser Bescheinigung müsse ersichtlich sein, dass die Anforderungen an die apparative Ausstattung in der Kernspintomografie gemäß der Anlage I der KernspinV ab dem 20. März 2000 erfüllt würden (Schreiben vom 13. April 2000).

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Mit Bescheid vom 13. Juni 2000 sandte die Beklagte dem Kläger bezüglich der eingereichten Abrechnung für das Quartal 1/00 75 Behandlungsscheine unvergütet zurück, da seit dem 1. Oktober 1999 die Abrechnungsvoraussetzungen für Kernspintomografie-Untersuchungen nicht mehr vorliegen würden.

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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, vorübergehende Computerstörungen kämen überall alltäglich vor. Entsprechende Störungen beeinträchtigten weder die Gesundheit der Patienten noch gar die fachärztliche Qualifikation der erstellten Dokumente und Befunde. Das Bestehen oder der Abschluss eines Wartungsvertrages sei nicht Voraussetzung für die Vergütbarkeit kassenärztlicher Leistungen. Er könne das Gerät auch ohne "laufenden" Vertrag durch Einzelauftrag im Bedarfsfall reparieren, warten und prüfen lassen.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erbringung und Abrechnung von Kernspintomografie – Leistungen sei unter anderem gemäß den Regelungen in der KernspinV nur bei Vorliegen einer entsprechenden Herstellergewährleistung für das verwendete Kernspintomografie – Gerät zulässig. Diese Gewährleistung habe in seinem Fall zumindest seit dem 1. Oktober 1999 nicht mehr vorgelegen und erst mit Schreiben vom 26. Mai 2000 habe die Herstellerfirma eine neue Gewährleistungserklärung abgegeben. Eine Vergütung der im Quartal 1/00 erbrachten und abgerechneten kernspintomografischen Leistungen sei daher nicht möglich.

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Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2001 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltendgemacht, an seinem Kernspintomografen sei am 26. November 1999 infolge des Ausfalls eines Trafos und eines anderen elektrischen Bauteils ein Gerätestillstand aufgetreten. Die für die Reparatur erforderlichen Geldmittel in Höhe von ca. 200.000 DM hätten ihm seinerzeit und unmittelbar nachfolgend nicht zur Verfügung gestanden. Die Reparatur des Gerätes sei daher erst am 16. März 2000 erfolgt. Zugleich habe der Mitarbeiter der Herstellerfirma eine Sicherheitsprüfung und technische Abnahme durchgeführt. Das Gerät sei deshalb ab dem 20. März 2000 ohne Einschränkungen wieder betriebsbereit gewesen. Das Bestätigungsschreiben der Firma P M S vom 26. Mai 2000 sei insoweit unerheblich. Die Tatsache ab und zu auftretender kurzfristiger – sekundenlanger – Computerstörungen beeinflusse weder die Herstellergarantie oder die prinzipielle Einsatzbereitschaft des Gerätes noch die Qualität der Untersuchung oder gar der Diagnose. Die Vorlage einer Herstellergewährleistungserklärung sei allein für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen erforderlich, nicht aber auch bei der Wiederinbetriebnahme des Gerätes nach einem vorübergehenden Ausfall. Der Kläger legte in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben der Firma P M S vom 28. März 2000 sowie den Service-Schein derselben Firma über die am 16. März 2000 durchgeführte Reparatur vor (Blatt 35/36 SG Akte).

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Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Herstellergarantie habe erst wieder auf Grund des Schreibens der Herstellerfirma vom 26. Mai 2000 bestanden. Die Garantieübernahme habe nicht rückwirkend erfolgen können.

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Mit Urteil vom 15. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, die KernspinV regele die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie. Gem. § 5 KernspinV dürften kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden, die die in der Anlage I zu dieser Vereinbarung aufgeführten Anforderungen erfüllten. Nur in diesem Falle dürfe die Beklagte die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie erteilen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV). Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 KernspinV könne der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch die Gewährleistung des Herstellers, dass das bei dem Vertragsarzt installierte Gerät den Anforderungen der Anlage I der KernspinV entspräche, geführt werden. Diese Regelungen seien mit Blick auf das Grundrecht der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf körperliche Unversehrtheit und deren Recht auf Schutz vor Gesundheitsschäden, wie sie durch den Einsatz fehlerhafter Kernspintomografen auftreten könnten, nicht zu beanstanden. Zwar würden die genannten Regelungen ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen gelten, jedoch müssten diese Vorschriften entsprechend auch auf solche Fälle – wie dem hier streitigen Fall – übertragen und angewendet werden, in denen die Herstellerfirma ihre Gewährleistungserklärung zurückziehe und ein Defekt an dem Kernspintomografen auftrete, der zu einem Ausfall über längere Zeit führe und zudem nur mit einem erheblichen Kostenaufwand behoben werden könne. Hier sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 24. bzw. 26. November 1999 ein Gerätestillstand infolge des Ausfalles des Trafos und eines anderen elektronischen Bauteiles aufgetreten. Wie sich am Umfang der erforderlichen Reparaturkosten von rund 200.000 DM zeige, habe es sich auch keineswegs lediglich um eine geringfügige, die Gebrauchsfähigkeit des Kernspintomografen prinzipiell nicht oder nur kurzfristig beeinträchtigende Störung gehandelt. Außerdem habe die Herstellerfirma mit Schreiben vom 25. November 1999 die Herstellergewährleistung zurückgezogen. In einem solchen Falle würden in Bezug auf die von der Beklagten zu überwachende Qualitätssicherung wie auch deren Verantwortung für den Schutz der Versicherten vor Schäden durch die Untersuchung mit nicht ordnungsgemäßen Geräten dieselben Gründe greifen, die maßgebend für das Genehmigungsverfahren als solches seien. Der Kläger habe daher kernspintomografische Untersuchungen nach der Reparatur des Gerätes erst wieder erbringen und abrechnen dürfen, nachdem er den Nachweis erbracht habe, dass der Kernspintomograf die Anforderungen entsprechend der Anlage I zur KernspinV erfülle. Die bloße Anzeige über die Wiederinbetriebnahme sei insoweit nicht ausreichend.

11

Diesen Nachweis habe jedoch der Kläger für die hier streitigen Leistungen nicht erbracht. Eine neue, dem Erfordernis des § 6 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 KernspinV entsprechende Gewährleistungserklärung habe erst am 26. Mai 2000 wieder vorgelegen. Da diese Erklärung nicht rückwirkend abgegeben und damit die formalen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung kernspintomografischer Untersuchungen nicht rückwirkend hergestellt werden könnten, sei es auch nicht rechtserheblich, ob nach dem Vorbringen des Klägers bereits am 16. März 2000 durch einen Mitarbeiter der Herstellerfirma eine Sicherheitsprüfung und technische Abnahme durchgeführt worden und das Gerät uneingeschränkt betriebsbereit gewesen sei. Es sei vielmehr Sache des Klägers gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Herstellergarantie einzufordern und der Beklagten vorzulegen.

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Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 11. September 2002 zugestellte Urteil am 10. Oktober 2002 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung macht er geltend, er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Herstellererklärung lediglich bei der erstmaligen Genehmigung vorgelegt werden müsse. Das SG habe selbst ausgeführt, die Regelungen in der KernspinV würden ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur für die erstmalige Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen gelten. Das SG habe in keiner Weise seine Auffassung begründet, diese Regelungen auch auf Fälle wie dem hier streitigen Fall einer zunächst erloschenen und dann erneut erklärten Herstellergarantieerklärung anzuwenden. Im Übrigen garantiere die Herstellergarantieerklärung keineswegs, dass das Gerät nicht schon am nächsten Tag nach der Reparatur bzw. der Erklärung erneut einen Fehler aufweise. Schon daran zeige sich, dass es primär der einzelne Vertragsarzt sei, der seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen habe und im Interesse seiner Patienten wie auch zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen schadensträchtiger Behandlungsleistungen die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe.

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Im Weiteren macht der Kläger noch geltend, dass von den Magnetresonanz-Geräten keinerlei Gefährdungspotenzial, Gesundheitsgefahr für die Patienten ausgehe, auch dann nicht, wenn gelegentlich Defekte oder Funktionsstörungen vorliegen sollten. Insbesondere gehe von diesen Geräten keinerlei Strahlenbelastung aus. Eine Störung des Untersuchungsgerätes könne allenfalls das Messergebnis verändern, in diesem Falle würden sogenannte Artefakte auftreten, die sich jedoch ganz deutlich von einer normalen Ableitung abgrenzen ließen.

14

Der Senat verlange vom Kläger ohne Rechtsgrundlage die Vorlage einer nicht erforderlichen Bescheinigung. Die gerätetechnischen Anforderungen nach Anlage I der KernspinV müssten zwar für die Erlangung der Genehmigung erbracht werden, jedoch sei die Genehmigung für die Dauer ihrer Gültigkeit nicht an das Vorliegen eines entsprechenden Nachweises geknüpft. Dies zeige § 7 KernspinV, wonach im Falle einer Änderung der von der KernspinV verlangten apparativen Voraussetzungen die Anzeige der Änderung zur Erhaltung der Genehmigung genüge. Auch sei die Vorlage einer Herstellergewährleistung nur eine regelhafte Möglichkeit, um den Nachweis der apparativen Voraussetzungen zu führen, weswegen die Herstellergewährleistungserklärung nicht kontinuierlich vorliegen müsse.

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Der Kläger beantragt,

16

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. August 2002 sowie den Honorarberichtigungsbescheid vom 13. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die von ihm im Quartal 1/00 erbrachten und abgerechneten Kernspintomografie-Leistungen nachzuvergüten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Vergütung von Kernspintomografie-Leistungen bei 75 Behandlungsscheinen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopien der Behandlungsscheine hat der Kläger dort die Gebührennummern 5520 und 5521 EBM (jeweils mit 1150 Punkten bewertet) insgesamt 338 mal angesetzt, hieraus ergeben sich 388.700 Punkte. Legt man einen Punktwert von 0,07 DM zu Grunde, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 27.209 DM bzw. 13.911,74 EUR.

II.

21

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen.

22

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.

23

Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß – also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbracht worden sind.

24

Der Kläger war jedoch nicht für das hier streitige Quartal 1/00 berechtigt, Kernspintomografie-Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen, da es an den notwendigen Voraussetzungen hierfür (zumindest bis zum 26. Mai 2000) fehlte.

25

Gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i. d. ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, einheitliche Qualifikationserfordernisse für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Qualifikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen nach Abs. 3 durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.

26

Die in der Folgezeit ergangenen Änderungen des § 135 Abs. 2 SGB V durch die ab 1. Juli 1997 bzw. 1. Januar 2000 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 50 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) bzw. Art. 1 Nr. 51a Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626) haben diese Vorschrift inhaltlich bezüglich der Vereinbarung von in der Person des Arztes liegenden Qualifikationserfordernissen unverändert gelassen und um die Befugnis zur Vereinbarung von Qualitätsanforderungen hinsichtlich ärztlicher Leistungen, die einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, erweitert.

27

Die Partner der Bundesmantelverträge haben auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung am 10. Februar 1993 die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung <KernspinV>, DÄ 1993 S.A-481), in der hier maßgeblichen, geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996 (DÄ 1995 S.A-2490) getroffen.

28

Die KernspinV ist für den Kläger verbindliches Recht. Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V sind die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (und damit auch die KernspinV) für die Vertragsärzte verbindlich. Die Beklagte hat zudem auch in Ausführung von § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V Bestimmungen über die Verbindlichkeit über die unter anderem von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen als Partner der Bundesmantelverträge abzuschließenden Verträge in § 4 Abs. 4 3. Spiegelstrich ihrer Satzung getroffen.

29

Gem. § 2 KernspinV ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.

30

§ 5 KernspinV schreibt hierzu vor, dass kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden dürfen, welche die in der Anlage I aufgeführten Anforderungen erfüllen. Über Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie entscheidet die kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen u.a. hervorgeht, dass die in § 5 genannten apparativen Voraussetzungen erfüllt sind; der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist dem Antrag beizufügen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers geführt werden. Schließlich hat der Arzt nach § 6 Abs. 4 KernspinV jede Veränderung an der zugelassenen Kernspintomographieeinrichtung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

31

Diese Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der kernspintomografischen Untersuchungen lagen beim Kläger in der hier streitigen Zeit vom 16. März 2000 bis 31. März 2000 nicht vor. Der Nachweis, dass der Kernspintomograf des Klägers die apparativen Voraussetzungen der KernspinV erfüllt, war im hier streitigen Zeitraum vom 16. bis 31. März 2000 nicht erbracht, weswegen der Kläger die gleichwohl erbrachten Leistungen nicht abrechnen konnte.

32

Die Gewährleistung des Herstellers im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV ist vom Bevollmächtigten des Herstellers mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25. November 1999 (Bl. 16 der SG-Akte) widerrufen worden. Entgegen der im Berufungsverfahren zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers kann dieses Schreiben nicht anders ausgelegt werden. Es wird darin nämlich darauf hingewiesen, dass ein Systemfehler vorliegt und die Beklagte darum gebeten, dem Kläger den weiteren Einsatz des Geräts zu untersagen.

33

Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantieerklärung nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung, sondern fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden, vorliegen muss. Die Genehmigung nach der KernspinV stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit an bestimmte Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Arztes als auch hinsichtlich des Nachweises der technischen Anforderungen an den eingesetzten Kernspintomografen anknüpft. Es kann nicht ausreichen, wenn das Gerät nur bei Anschaffung funktionstüchtig ist und den Anforderungen an die apparative Ausstattung entsprochen hat, es muss vielmehr bei jeder Untersuchung eines Patienten nachweisbar den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §§ 5-7 KernspinV. Nur wenn der Arzt für jede Untersuchung den Nachweis des Vorliegens der gerätetechnischen Voraussetzungen führen kann, ist der mit der KernspinV beabsichtigte Zweck der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Wird – wie hier – die Herstellergarantieerklärung durch förmliche Erklärung gegenüber der Beklagten widerrufen, liegen die apparativen Voraussetzungen der KernspinV nicht mehr vor; folglich darf solange nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen untersucht werden, bis der Hersteller wieder das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts durch eine erneute Gewährleistungserklärung bescheinigt. Erst damit ist wieder der Nachweis der apparativen Voraussetzungen erbracht. Eine solche erneute Herstellererklärung ist erst unter dem Datum vom 26. Mai 2000 ausgestellt worden.

34

Der Umstand, dass das Gerät möglicherweise bereits am 16. März 2000 (wieder) funktionstüchtig war, führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Ermittlungen zum genauen Datum/Zeitpunkt der Funktionstüchtigkeit sind nicht erforderlich. Ist die Herstellergewährleistungserklärung ausdrücklich widerrufen worden, ist eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. Wenn es die Partner der Bundesmantelverträge für ausreichend erachtet hätten, dass die apparatetechnischen Voraussetzungen objektiv vorliegen, so hätten sie dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Es hätte dann gereicht, etwa in § 6 Abs 3 Nr. 2 iVm § 3 Satz 1 KernspinV von der "Erfüllung der Anforderungen" zu sprechen und nicht vom "Nachweis der Erfüllung der Anforderungen". Der Ausdruck Nachweis ist daher im Sinne von "Erbringung des Nachweises" zu verstehen und nicht nur im Sinne von nachweisbar. Der Nachweis ist erbracht, wenn die entsprechenden Dokumente vorliegen. Dies bedeutet, dass für die Zeit bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente der Nachweis eben (noch) nicht geführt ist. Leistungen können daher nur abgerechnet werden, wenn die Herstellergarantieerklärung bei der Beklagten vorliegt. Unerheblich ist, ob sie bereits hätte früher vorliegen können. Es ist Sache des Arztes, auf die unverzügliche Vorlage zu drängen.

35

Dass auf den Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung abzustellen ist, folgt auch aus folgender Überlegung: Durch das Erlöschen der Herstellergarantieerklärung lagen für die Praxis des Klägers die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 KernspinV nicht mehr vor. An sich hätte die Genehmigung von der Beklagten auch widerrufen werden können. Erst nach Vorlage des (erneuten) Nachweises bestand wieder Anspruch auf die Genehmigung. Erst nach Erteilung der Genehmigung hätten die Leistungen wieder erbracht werden dürfen.

36

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anknüpfung an das Vorliegen einer Herstellergarantieerklärung sei nicht gerechtfertigt, da schon am nächsten Tag u. U. erneut ein Fehler auftreten und die Erklärung dies auch nicht verhindern könne, vielmehr schon der Arzt im eigenen Interesse seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und damit ohnehin die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn selbstverständlich ist der Kläger auch dann, wenn – wie von ihm behauptet – fehlerhafte Geräte zu keinen gesundheitlichen Gefährdungen für die Patienten führen, dennoch gehalten, nur mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät entsprechende kernspintomografische Aufnahmen vorzunehmen.

37

Dies ergibt sich zum einen schon- wie von seinem Bevollmächtigten angeführt – auf Grund der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), wonach er verpflichtet ist, Patienten nur mit einem funktionstüchtigen Kernspintomografiegerät, das sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet, zu untersuchen (§ 2 Abs. 5 MPBetreibV).

38

Zum anderen ist er jedoch auch nur dann in der Lage den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungen zu erbringen, die gegenüber der Beklagten auch abgerechnet werden können. Erst mit der Herstellergarantieerklärung übernimmt aber der Hersteller ausdrücklich die Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Vorliegen der technischen Anforderungen nach der Anlage I der KernspinV.

39

Dies dient einerseits gerade der Qualitätssicherung, also der Sicherstellung, dass nur unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer und technischer Standards die entsprechenden Leistungen erbracht werden.

40

Dies dient andererseits auch der Rechtssicherheit, da es nicht Sache der Beklagten ist, Ermittlungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls wann ein Gerät wieder (qualitativ) einwandfrei funktioniert. Die Beklagte muss vielmehr in verlässlicher Weise wissen, ob ein Arzt die Qualitätskriterien (hier hinsichtlich der apparativen Ausstattung) erfüllt oder nicht. Nur wenn bestimmte Qualitätsstandards bzgl. der technischen Ausstattung erfüllt und nachgewiesen sind (hier mit der Herstellergarantieerklärung), besteht ein Anspruch auf Abrechnung.

41

Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die hier streitigen 75 Behandlungsscheine unvergütet dem Kläger zurückgegeben.

42

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 2. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr. 24) in Fällen weiterhin anwendbar ist, in denen – wie hier – das gerichtliche Verfahren vor dem 2. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 30. August 2002 in SozR 3-1500 § 184 Nr. 2.).

44

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

Gründe

I.

20

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht die Vergütung von Kernspintomografie-Leistungen bei 75 Behandlungsscheinen. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Kopien der Behandlungsscheine hat der Kläger dort die Gebührennummern 5520 und 5521 EBM (jeweils mit 1150 Punkten bewertet) insgesamt 338 mal angesetzt, hieraus ergeben sich 388.700 Punkte. Legt man einen Punktwert von 0,07 DM zu Grunde, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 27.209 DM bzw. 13.911,74 EUR.

II.

21

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen.

22

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä und § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerkes. Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. Der leicht abweichende Wortlaut des § 34 EKV-Ä enthält in der Sache keine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V ergangenen Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der Beklagten sind für die Abrechnungen die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie die autonomen Satzungsnormen der Beklagten maßgebend. Nach § 7 Abs. 1 HVM prüft die Beklagte die eingereichten Abrechnungen in formaler Hinsicht. Bei dieser Prüfung ist u.a. darauf zu achten, ob die Bestimmungen der Gebührenordnungen beachtet und die richtigen Gebührenordnungsnummern angesetzt worden sind.

23

Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung erstreckt sich auf die Frage, ob die abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß – also ohne Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebotes – erbracht worden sind.

24

Der Kläger war jedoch nicht für das hier streitige Quartal 1/00 berechtigt, Kernspintomografie-Leistungen gegenüber der Beklagten abzurechnen, da es an den notwendigen Voraussetzungen hierfür (zumindest bis zum 26. Mai 2000) fehlte.

25

Gemäß § 135 Abs. 2 SGB V i. d. ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) vereinbaren die Vertragspartner der Bundesmantelverträge für ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ihrer Eigenart nach besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes voraussetzen, einheitliche Qualifikationserfordernisse für die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte. Nur Ärzte, die die Qualifikation erfüllen, dürfen die Leistungen abrechnen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen nach Abs. 3 durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten kassenärztlichen Versorgung.

26

Die in der Folgezeit ergangenen Änderungen des § 135 Abs. 2 SGB V durch die ab 1. Juli 1997 bzw. 1. Januar 2000 geltende Fassung des Art. 1 Nr. 50 nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) bzw. Art. 1 Nr. 51a Buchst. b des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2626) haben diese Vorschrift inhaltlich bezüglich der Vereinbarung von in der Person des Arztes liegenden Qualifikationserfordernissen unverändert gelassen und um die Befugnis zur Vereinbarung von Qualitätsanforderungen hinsichtlich ärztlicher Leistungen, die einer besonderen Praxisausstattung oder weiterer Anforderungen an die Strukturqualität bedürfen, erweitert.

27

Die Partner der Bundesmantelverträge haben auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung am 10. Februar 1993 die Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung <KernspinV>, DÄ 1993 S.A-481), in der hier maßgeblichen, geänderten Fassung vom 20. November 1995, gültig ab 1. Januar 1996 (DÄ 1995 S.A-2490) getroffen.

28

Die KernspinV ist für den Kläger verbindliches Recht. Nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V sind die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung (und damit auch die KernspinV) für die Vertragsärzte verbindlich. Die Beklagte hat zudem auch in Ausführung von § 81 Abs. 3 Nr. 1 SGB V Bestimmungen über die Verbindlichkeit über die unter anderem von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen als Partner der Bundesmantelverträge abzuschließenden Verträge in § 4 Abs. 4 3. Spiegelstrich ihrer Satzung getroffen.

29

Gem. § 2 KernspinV ist die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zulässig. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Arzt die nachstehenden Voraussetzungen der fachlichen Befähigung (Abschnitt B) und der apparativen Ausstattung (Abschnitt C und Anlage I) erfüllt.

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§ 5 KernspinV schreibt hierzu vor, dass kernspintomografische Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit solchen Geräten durchgeführt werden dürfen, welche die in der Anlage I aufgeführten Anforderungen erfüllen. Über Anträge auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomografie entscheidet die kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KernspinV zu erteilen, wenn aus den vorgelegten Zeugnissen und Bescheinigungen u.a. hervorgeht, dass die in § 5 genannten apparativen Voraussetzungen erfüllt sind; der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung ist dem Antrag beizufügen. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV kann der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die apparative Ausstattung durch eine entsprechende Gewährleistungserklärung des Herstellers geführt werden. Schließlich hat der Arzt nach § 6 Abs. 4 KernspinV jede Veränderung an der zugelassenen Kernspintomographieeinrichtung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

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Diese Voraussetzungen für eine vertragsgemäße Erbringung der kernspintomografischen Untersuchungen lagen beim Kläger in der hier streitigen Zeit vom 16. März 2000 bis 31. März 2000 nicht vor. Der Nachweis, dass der Kernspintomograf des Klägers die apparativen Voraussetzungen der KernspinV erfüllt, war im hier streitigen Zeitraum vom 16. bis 31. März 2000 nicht erbracht, weswegen der Kläger die gleichwohl erbrachten Leistungen nicht abrechnen konnte.

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Die Gewährleistung des Herstellers im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KernspinV ist vom Bevollmächtigten des Herstellers mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 25. November 1999 (Bl. 16 der SG-Akte) widerrufen worden. Entgegen der im Berufungsverfahren zuletzt vertretenen Auffassung des Klägers kann dieses Schreiben nicht anders ausgelegt werden. Es wird darin nämlich darauf hingewiesen, dass ein Systemfehler vorliegt und die Beklagte darum gebeten, dem Kläger den weiteren Einsatz des Geräts zu untersagen.

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Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantieerklärung nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung, sondern fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden, vorliegen muss. Die Genehmigung nach der KernspinV stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, der für die gesamte Dauer seiner Gültigkeit an bestimmte Voraussetzungen sowohl hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Arztes als auch hinsichtlich des Nachweises der technischen Anforderungen an den eingesetzten Kernspintomografen anknüpft. Es kann nicht ausreichen, wenn das Gerät nur bei Anschaffung funktionstüchtig ist und den Anforderungen an die apparative Ausstattung entsprochen hat, es muss vielmehr bei jeder Untersuchung eines Patienten nachweisbar den vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen in §§ 5-7 KernspinV. Nur wenn der Arzt für jede Untersuchung den Nachweis des Vorliegens der gerätetechnischen Voraussetzungen führen kann, ist der mit der KernspinV beabsichtigte Zweck der Qualitätssicherung zu verwirklichen. Wird – wie hier – die Herstellergarantieerklärung durch förmliche Erklärung gegenüber der Beklagten widerrufen, liegen die apparativen Voraussetzungen der KernspinV nicht mehr vor; folglich darf solange nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen untersucht werden, bis der Hersteller wieder das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts durch eine erneute Gewährleistungserklärung bescheinigt. Erst damit ist wieder der Nachweis der apparativen Voraussetzungen erbracht. Eine solche erneute Herstellererklärung ist erst unter dem Datum vom 26. Mai 2000 ausgestellt worden.

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Der Umstand, dass das Gerät möglicherweise bereits am 16. März 2000 (wieder) funktionstüchtig war, führt zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Ermittlungen zum genauen Datum/Zeitpunkt der Funktionstüchtigkeit sind nicht erforderlich. Ist die Herstellergewährleistungserklärung ausdrücklich widerrufen worden, ist eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. Wenn es die Partner der Bundesmantelverträge für ausreichend erachtet hätten, dass die apparatetechnischen Voraussetzungen objektiv vorliegen, so hätten sie dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Es hätte dann gereicht, etwa in § 6 Abs 3 Nr. 2 iVm § 3 Satz 1 KernspinV von der "Erfüllung der Anforderungen" zu sprechen und nicht vom "Nachweis der Erfüllung der Anforderungen". Der Ausdruck Nachweis ist daher im Sinne von "Erbringung des Nachweises" zu verstehen und nicht nur im Sinne von nachweisbar. Der Nachweis ist erbracht, wenn die entsprechenden Dokumente vorliegen. Dies bedeutet, dass für die Zeit bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente der Nachweis eben (noch) nicht geführt ist. Leistungen können daher nur abgerechnet werden, wenn die Herstellergarantieerklärung bei der Beklagten vorliegt. Unerheblich ist, ob sie bereits hätte früher vorliegen können. Es ist Sache des Arztes, auf die unverzügliche Vorlage zu drängen.

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Dass auf den Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung abzustellen ist, folgt auch aus folgender Überlegung: Durch das Erlöschen der Herstellergarantieerklärung lagen für die Praxis des Klägers die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 KernspinV nicht mehr vor. An sich hätte die Genehmigung von der Beklagten auch widerrufen werden können. Erst nach Vorlage des (erneuten) Nachweises bestand wieder Anspruch auf die Genehmigung. Erst nach Erteilung der Genehmigung hätten die Leistungen wieder erbracht werden dürfen.

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Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Anknüpfung an das Vorliegen einer Herstellergarantieerklärung sei nicht gerechtfertigt, da schon am nächsten Tag u. U. erneut ein Fehler auftreten und die Erklärung dies auch nicht verhindern könne, vielmehr schon der Arzt im eigenen Interesse seine vertragsärztlichen, berufsrechtlichen und nicht zuletzt auch haftungsrechtlichen Pflichten zu erfüllen und damit ohnehin die Funktionsfähigkeit seiner Geräte ständig zu überprüfen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn selbstverständlich ist der Kläger auch dann, wenn – wie von ihm behauptet – fehlerhafte Geräte zu keinen gesundheitlichen Gefährdungen für die Patienten führen, dennoch gehalten, nur mit einem einwandfrei funktionierenden Gerät entsprechende kernspintomografische Aufnahmen vorzunehmen.

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Dies ergibt sich zum einen schon- wie von seinem Bevollmächtigten angeführt – auf Grund der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV), wonach er verpflichtet ist, Patienten nur mit einem funktionstüchtigen Kernspintomografiegerät, das sich in ordnungsgemäßen Zustand befindet, zu untersuchen (§ 2 Abs. 5 MPBetreibV).

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Zum anderen ist er jedoch auch nur dann in der Lage den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungen zu erbringen, die gegenüber der Beklagten auch abgerechnet werden können. Erst mit der Herstellergarantieerklärung übernimmt aber der Hersteller ausdrücklich die Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben zum Vorliegen der technischen Anforderungen nach der Anlage I der KernspinV.

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Dies dient einerseits gerade der Qualitätssicherung, also der Sicherstellung, dass nur unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer und technischer Standards die entsprechenden Leistungen erbracht werden.

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Dies dient andererseits auch der Rechtssicherheit, da es nicht Sache der Beklagten ist, Ermittlungen durchzuführen, ob und gegebenenfalls wann ein Gerät wieder (qualitativ) einwandfrei funktioniert. Die Beklagte muss vielmehr in verlässlicher Weise wissen, ob ein Arzt die Qualitätskriterien (hier hinsichtlich der apparativen Ausstattung) erfüllt oder nicht. Nur wenn bestimmte Qualitätsstandards bzgl. der technischen Ausstattung erfüllt und nachgewiesen sind (hier mit der Herstellergarantieerklärung), besteht ein Anspruch auf Abrechnung.

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Die Beklagte hat daher im Ergebnis zu Recht im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung die hier streitigen 75 Behandlungsscheine unvergütet dem Kläger zurückgegeben.

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Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 2. Januar 2002 geltenden Fassung, die nach dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (SozR 3-2500 § 116 Nr. 24) in Fällen weiterhin anwendbar ist, in denen – wie hier – das gerichtliche Verfahren vor dem 2. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 30. August 2002 in SozR 3-1500 § 184 Nr. 2.).

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Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.