Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 30.06.2004 – L 5 AL 3692/03
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe.
Der ... 1977 geborene Kläger war vom 1. August 1995 bis 31. August 2000 als Speditionskaufmann versicherungspflichtig beschäftigt. Danach nahm er eine Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt (Fachrichtung Verkehrswirtschaft/Logistik) auf, die er am 27. September 2002 erfolgreich abschloss. Für die Ausbildung erhielt der Kläger Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG); mit Bescheid der Stadt B vom 14. November 2000 wurden ihm (für die Zeit bis 30. September 2001) ein Maßnahmebeitrag von 10.000,– DM als Darlehen sowie ein Unterhaltsbeitrag von 645,– DM (Darlehensanteil: 472,– DM) bewilligt. Vom 1. Oktober 2002 bis 15. Dezember 2002 leistete er Grundwehrdienst. Seit 15. Mai 2003 ist der Kläger (nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit) wieder versicherungspflichtig beschäftigt.
Zum 14. Dezember 2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 14. Dezember 2002 nicht mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfülle er ebenfalls nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 14. Dezember 2002 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 14. Dezember 2002 habe der Kläger nur vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. August 2000 und somit keine zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet. Die Zeit des Grundwehrdienstes sei nicht anwartschaftszeitbegründend, weil der Kläger unmittelbar davor weder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei noch Entgeltersatzleistungen bezogen habe. Arbeitslosenhilfe könne nicht gewährt werden, weil der Kläger innerhalb eines Jahres vor dem 14. Dezember 2002 kein Arbeitslosengeld bezogen habe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 18. Februar 2003 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt.
Am 19. März 2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er trug vor, er habe eine Lehre als Speditionskaufmann absolviert, im erlernten Beruf gearbeitet und sich darauf aufbauend zum staatlich geprüften Betriebswirt weitergebildet. Ausbildung, Berufstätigkeit und Weiterbildung stünden deshalb in engem Zusammenhang. Da er für die Weiterbildung Leistungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bezogen habe, seien die Voraussetzungen des § 124 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erfüllt; die (verlängerte) Rahmenfrist betrage fünf Jahre, und er erreiche deshalb mit der Beschäftigung als Speditionskaufmann die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist. Unterhaltsgeld habe er zwar nicht bezogen. Die Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz seien aber als "andere Leistungen" im Sinne des § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III einzustufen. Man dürfe ihm nicht anlasten, dass er der Einberufung zum Grundwehrdienst habe Folge leisten müssen, zumal sich nachträglich seine Wehrdienstuntauglichkeit herausgestellt habe und er ausgemustert worden sei. Außerdem sei fraglich, wie die Wehrdienstzeit hinsichtlich der Berechnung der Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden könne. Man könne die Wehrdienstzeit etwa mit den Faktor drei bewerten und so innerhalb der Rahmenfrist auf eine Anwartschaftszeit von 11,5 Monate, aufgerundet zwölf Monate, kommen. Schließlich habe er seine Berufstätigkeit zu Gunsten der Weiterbildung aufgegeben. Hätte er sich stattdessen selbstständig gemacht, wäre die Rahmenfrist verlängert worden; beide Fallgestaltungen müsse man gleich behandeln. Alles in allem wäre es grob unbillig, wenn er kein Arbeitslosengeld erhielte.
Die Beklagte trug vor, die Rahmenfrist könne nicht gem. § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III verlängert werden. Denn die dem Kläger für den Fachschulbesuch gewährten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hätten nicht als vorrangige andere Leistungen einen etwaigen Anspruch auf Unterhaltsgeld verdrängt. Unterhaltsgeld und "Meisterbafög" seien keine gleichartigen Leistungen, die in einem Rangverhältnis zueinander stünden (§ 22 Abs. 1 SGB III) oder die sich gegenseitig nach Maßgabe von Ruhensregelungen ausschlössen (§§ 157 Abs. 1 Nr. 4, 142 SGB III). Die Fördersysteme seien vielmehr derart voneinander abgegrenzt, dass die jeweils andere Leistungen schon wegen fehlender sonstiger Voraussetzungen nicht gleichzeitig gewährt werden könne (§§ 3 Nr. 2 AFBG, 2 Abs. 6 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG).
Mit Gerichtsbescheid vom 21. August 2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 3, 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nicht erfüllt, weil er innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 14. Dezember 2002 (§ 124 SGB III) nur vom 14. Dezember 1999 bis zum 31. August 2000 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Zeit des Grundwehrdienstes begründe keine Anwartschaft, weil der Kläger unmittelbar davor weder versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei noch Entgeltersatzleistungen bezogen habe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III). Die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hätten einen etwaigen Anspruch auf Unterhaltsgeld nicht als vorrangige andere Leistungen verdrängt. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 26. August 2003 zugestellt.
Am 15. September 2003 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, gem. § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III verlängere sich die Rahmenfrist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme auf fünf Jahre. Dass er kein Unterhaltsgeld bekommen habe, dürfe keine Rolle spielen, weil er Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten habe. Andernfalls würde er ungerechtfertigt benachteiligt. Um einen Wertungswiderspruch zu beseitigen, müsse man die einschlägigen Vorschriften so auslegen, dass ihm Arbeitslosengeld gewährt werden könne. Hinzukomme eine weitere Benachteiligung durch den rechtswidrigen Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst; insoweit sei auf § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz hinzuweisen. Dessen Schutzgedanke könne entsprechend herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2003 zu verurteilen, ihm vom 14. Dezember 2002 bis 14. Mai 2003 Arbeitslosengeld, hilfsweise Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und trägt ergänzend vor, der Hinweis des Klägers auf § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz liege neben der Sache; um den Schutz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gehe es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Arbeitslosengeld zu bewilligen. Er hat darauf keinen Anspruch. Das Sozialgericht hat das richtig erkannt und in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids nach Überprüfung zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG); ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt (unbeschadet weiterer Anforderungen) gem. § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, wer in der nach Maßgabe des § 124 SGB III festzulegenden Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 24 SGB III) gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu. In der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 14. Dezember 2002 war er nämlich (unstreitig) nicht mindestens zwölf Monate lang sondern nur 8,5 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. § 26 Abs. 1 Nr. 2a SGB III (in der seinerzeit geltenden wie der aktuellen Fassung) kann dem Kläger nicht weiterhelfen, weil er nicht unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes versicherungspflichtig war bzw. eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs bezogen hatte; vor dem Grundwehrdienst hatte der Kläger vielmehr eine zweijährige Fachschulausbildung absolviert und Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bezogen.
Die Rahmenfrist kann nicht gem. § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III verlängert werden. Nach dieser Vorschrift werden in die Rahmenfrist (u.a.) Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren. Unterhaltsgeld gem. §§ 77, 153 ff. SGB III hat der Kläger nicht bezogen, vielmehr Leistungen, u.a. einen Unterhaltsbeitrag, nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten. Auf diesen Fall kann § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht entsprechend angewendet werden, weil es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eine offene Regelungslücke nicht gibt.
Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich, insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG, auch nicht dazu verpflichtet, die Rahmenfrist beim Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gleichermaßen zu verlängern wie beim Bezug von Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs. Vielmehr durfte er auf die Unterschiede beider Förderleistungen abstellen und den Schutz des in Rede stehenden Verlängerungstatbestands auf Bezieher von Unterhaltsgeld nach §§ 77, 153 SGB III beschränken, ohne dass dadurch die verfassungsrechtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums verletzt würden.
Mit dem Verlängerungstatbestand in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III sollen Nachteile für Arbeitnehmer vermieden werden, die unmittelbar im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, die selbst kein Versicherungspflichtverhältnis begründet (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III § 124 Rdnr. 20). Deshalb hat der Gesetzgeber die Bezieher von Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs für schutzwürdig erachtet, weil sie vor der Ausbildung grundsätzlich zum Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer gehört haben. Denn Unterhaltsgeld kann gem. §§ 153, 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III von vornherein nur erhalten, wer die Vorbeschäftigungszeit erfüllt, also innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 78 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Für den Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist eine Vorbeschäftigungszeit in diesem Sinne demgegenüber nicht vorgeschrieben. Dass Aufstiegsfortbildungsförderung, anders als die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an eine bereits absolvierte Ausbildung anknüpft und, wie auch vom Kläger, tatsächlich nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit in Anspruch genommen wird, ändert daran nichts.
Der Kläger hat Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. SGB III auch nicht nur deshalb nicht bezogen, weil ihm andere, dem Unterhaltsgeld vorrangige Leistungen gewährt worden wären. Das setzte nämlich voraus, dass die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes den Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs über Unterhaltsgeld als Spezialregelung vorgingen und deshalb Aufstiegsfortbildungsförderung vorrangig vor dem Unterhaltsgeld in Anspruch zu nehmen wäre. Das ist gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG freilich nicht der Fall, nachdem Aufstiegsfortbildungsförderung nicht zu gewähren ist, wenn Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs geleistet wird. Deshalb geht (umgekehrt) der Bezug von Unterhaltsgeld nach §§ 77, 153 ff. SGB III dem Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung vor (vgl. dazu auch LSG Berlin, Urt. v. 14. Februar 2003, – L 4 AL 23/02 –, veröffentlicht in juris).
Schließlich können die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Sie betreffen andere Lebenssachverhalte und geben für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. die Verlängerung der dafür geltenden Rahmenfrist nichts her. Ebenso wenig kommt es hierfür auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids zum Grundwehrdienst an. Im Übrigen erfüllte der Kläger die Anwartschaftszeit auch ohne die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht. Hätte er sich am 28. September 2002, dem Tag nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, arbeitslos gemeldet, wäre die Rahmenfrist vom 28. September 1999 bis 27. September 2002 gelaufen. Innerhalb dieser Rahmenfrist wäre der Kläger nur elf Monate und drei Tage, mithin nicht zwölf Monate, versicherungspflichtig gewesen.
Die Beklagte hat auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe verneint, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (14. Dezember 2001 bis 13. Dezember 2002) Arbeitslosengeld nicht bezogen hat (§§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 Satz 1 SGB III).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Gründe
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm Arbeitslosengeld zu bewilligen. Er hat darauf keinen Anspruch. Das Sozialgericht hat das richtig erkannt und in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids nach Überprüfung zu Eigen (§ 153 Abs. 2 SGG); ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt (unbeschadet weiterer Anforderungen) gem. § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Die Anwartschaftszeit hat nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfüllt, wer in der nach Maßgabe des § 124 SGB III festzulegenden Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 24 SGB III) gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Nach Maßgabe dessen steht dem Kläger Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu. In der dreijährigen Rahmenfrist vor dem 14. Dezember 2002 war er nämlich (unstreitig) nicht mindestens zwölf Monate lang sondern nur 8,5 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. § 26 Abs. 1 Nr. 2a SGB III (in der seinerzeit geltenden wie der aktuellen Fassung) kann dem Kläger nicht weiterhelfen, weil er nicht unmittelbar vor Antritt des Grundwehrdienstes versicherungspflichtig war bzw. eine Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs bezogen hatte; vor dem Grundwehrdienst hatte der Kläger vielmehr eine zweijährige Fachschulausbildung absolviert und Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bezogen.
Die Rahmenfrist kann nicht gem. § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III verlängert werden. Nach dieser Vorschrift werden in die Rahmenfrist (u.a.) Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs bezogen oder nur deshalb nicht bezogen hat, weil andere Leistungen vorrangig waren. Unterhaltsgeld gem. §§ 77, 153 ff. SGB III hat der Kläger nicht bezogen, vielmehr Leistungen, u.a. einen Unterhaltsbeitrag, nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten. Auf diesen Fall kann § 124 Abs. 3 Nr. 4 SGB III nicht entsprechend angewendet werden, weil es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts eine offene Regelungslücke nicht gibt.
Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich, insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG, auch nicht dazu verpflichtet, die Rahmenfrist beim Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gleichermaßen zu verlängern wie beim Bezug von Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs. Vielmehr durfte er auf die Unterschiede beider Förderleistungen abstellen und den Schutz des in Rede stehenden Verlängerungstatbestands auf Bezieher von Unterhaltsgeld nach §§ 77, 153 SGB III beschränken, ohne dass dadurch die verfassungsrechtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums verletzt würden.
Mit dem Verlängerungstatbestand in § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB III sollen Nachteile für Arbeitnehmer vermieden werden, die unmittelbar im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, die selbst kein Versicherungspflichtverhältnis begründet (Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III § 124 Rdnr. 20). Deshalb hat der Gesetzgeber die Bezieher von Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs für schutzwürdig erachtet, weil sie vor der Ausbildung grundsätzlich zum Kreis der schutzbedürftigen Arbeitnehmer gehört haben. Denn Unterhaltsgeld kann gem. §§ 153, 77 Abs. 1 Nr. 2 SGB III von vornherein nur erhalten, wer die Vorbeschäftigungszeit erfüllt, also innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 78 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Für den Bezug von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist eine Vorbeschäftigungszeit in diesem Sinne demgegenüber nicht vorgeschrieben. Dass Aufstiegsfortbildungsförderung, anders als die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz an eine bereits absolvierte Ausbildung anknüpft und, wie auch vom Kläger, tatsächlich nach einer gewissen Zeit der Berufstätigkeit in Anspruch genommen wird, ändert daran nichts.
Der Kläger hat Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs im Sinne des § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. SGB III auch nicht nur deshalb nicht bezogen, weil ihm andere, dem Unterhaltsgeld vorrangige Leistungen gewährt worden wären. Das setzte nämlich voraus, dass die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes den Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs über Unterhaltsgeld als Spezialregelung vorgingen und deshalb Aufstiegsfortbildungsförderung vorrangig vor dem Unterhaltsgeld in Anspruch zu nehmen wäre. Das ist gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 AFBG freilich nicht der Fall, nachdem Aufstiegsfortbildungsförderung nicht zu gewähren ist, wenn Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs geleistet wird. Deshalb geht (umgekehrt) der Bezug von Unterhaltsgeld nach §§ 77, 153 ff. SGB III dem Bezug von Aufstiegsfortbildungsförderung vor (vgl. dazu auch LSG Berlin, Urt. v. 14. Februar 2003, – L 4 AL 23/02 –, veröffentlicht in juris).
Schließlich können die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Sie betreffen andere Lebenssachverhalte und geben für die Erfüllung der Anwartschaftszeit zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. die Verlängerung der dafür geltenden Rahmenfrist nichts her. Ebenso wenig kommt es hierfür auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids zum Grundwehrdienst an. Im Übrigen erfüllte der Kläger die Anwartschaftszeit auch ohne die Einberufung zum Grundwehrdienst nicht. Hätte er sich am 28. September 2002, dem Tag nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung, arbeitslos gemeldet, wäre die Rahmenfrist vom 28. September 1999 bis 27. September 2002 gelaufen. Innerhalb dieser Rahmenfrist wäre der Kläger nur elf Monate und drei Tage, mithin nicht zwölf Monate, versicherungspflichtig gewesen.
Die Beklagte hat auch zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe verneint, weil der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist (14. Dezember 2001 bis 13. Dezember 2002) Arbeitslosengeld nicht bezogen hat (§§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 192 Satz 1 SGB III).
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.