Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 29.07.2004 – L 4 KR 1405/04
Gründe
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) und zur sozialen Pflegepflichtversicherung (PV) ab 01. Juli 2003.
Der ...1962 geborene Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1982 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma; dadurch besteht eine linksbetonte spastische Tetraparese; ferner erlitt er 1987 einen Erstickungsunfall mit cerebraler Hypoxie; danach trat auch eine symptomatische paranoide Psychose auf. Er ist bei der Beklagten zu 1) ohne Anspruch auf Krankengeld (Krg) freiwillig krankenversichert und ab 01. Januar 1995 bei der Beklagten zu 2) pflegepflichtversichert. Er bezieht Leistungen der Pflegestufe III. Als "Berufsloser" war er bis 31. Dezember 2001 in die Beitragsklasse 701 eingestuft, in der die Beiträge nach der Hälfte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage berechnet wurden.
Ab 01. Januar 2002 wurden die Beiträge nach den sich aus dem jeweils aktuellsten Steuerbescheid ergebenden tatsächlichen Einnahmen berechnet. Nachdem der Kläger unter Bezugnahme auf den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts (FA) Heidelberg für 2000 vom 09. Juli 2002, in dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von DM 51.469,– ausgewiesen sind, in der Einkommenserklärung vom Juli 2002 seine monatlichen Bruttoeinnahmen entsprechend mit EUR 2.192,92 angegeben hatte, teilte die Beklagte zu 1), zugleich für die Beklagte zu 2) handelnd, dem Kläger mit Beitragsbescheid vom 25. Juli 2002 mit, dass seine Mitgliedschaften in der Beitragsklasse 801 geführt würden. Ab 01. August 2002 würden monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von EUR 2.192,92 zugrunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Monatsbetrag zur KV von EUR 300,43 und zur PV von EUR 37,28. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 wandte sich der Kläger wegen der Beitragsbemessung an die Beklagten. Er legte den Einkommensteuerbescheid für 2002 des FA H vom 17. Juni 2003 vor, in dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 23.719,– und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von EUR 32.611,– ausgewiesen sind. Der Kläger trug vor, er begehre eine niedrigere Festsetzung der Beiträge ab 01. Juli 2003. Bei der Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei zu beachten, dass er infolge seiner schweren Behinderung eine außergewöhnliche Belastung durch von der Krankenversicherung nicht übernommene Aufwendungen in Höhe von EUR 32.611,– habe. Deswegen dürften von ihm ab 01. Juli 2003 nur die niedrigsten Beiträge verlangt werden, die für freiwillige Mitglieder bei den Beklagten vorgesehen seien. Im Hinblick darauf, dass er infolge eines unverschuldeten Unfalls hilflos und auf fremde Pflege angewiesen sei, überstiegen die außergewöhnlichen Belastungen seine Brutto-Mieteinnahmen; ihm verbleibe kein frei verfügbares Einkommen. Dem werde auch durch andere Härtefallregelungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Rechnung getragen. Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 28. Juli 2003 teilte die Beklagte zu 1), die zugleich für die Beklagte zu 2) handelte, dem Kläger mit Bescheid vom 20. August 2003 mit, im Hinblick auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde seine Mitgliedschaft ab 01. Juli 2003 in der Beitragsklasse 801 geführt. Der Beitragsbemessung würden ab diesem Zeitpunkt monatliche beitragspflichtige Einnahmen von EUR 1.976,50 zugrunde gelegt, woraus sich ein Monatsbeitrag zur KV vom EUR 278,69 und zur PV von EUR 33,60 ergebe. Diesem Beitragsbescheid widersprach der Kläger. Er wies erneut auf die außergewöhnlichen Belastungen hin, die auf Aufwendungen für Pflege und Therapien beruhten, die von den Beklagten nicht übernommen würden. Positives Einkommen verbleibe ihm nicht. Er begehre, dass der Beitrag zur Beklagten zu 1) auf den geringstmöglichen Betrag vermindert werde. Wegen seiner vollständigen Pflegebedürftigkeit sei im Übrigen auf den Beitrag zur PV in vollem Umfang zu verzichten bzw. ihm auch insoweit der niedrigste Beitrag einzuräumen. Der Kläger reichte auch Stellungnahmen zu den von ihm für die 2000 bis 2002 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für Ergotherapie, Krankengymnastik, Logotherapie, Musiktherapie, für die Inanspruchnahme von Apothekenleistungen sowie für die Betreuung ein. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei den Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses II vom 21. Oktober 2003).
Mit der am 10. November 2003 beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage beanstandete der Kläger die Beitragsbemessung nach monatlichen Einnahmen von EUR 1.976,50. Er wies erneut auf seine schweren Behinderungen hin und auf die krankheitsbedingten Aufwendungen, die nicht von der Beklagten zu 1) ersetzt würden. Diese Aufwendungen überstiegen das übliche Maß von krankheitsbedingten Aufwendungen, wie sie sonst bei anderen Mitgliedern entstünden. Ihm verblieben keine oder allenfalls unter dem Existenzminimum liegende Mittel für den Lebensunterhalt. Die Beklagten hätten nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, denn er sei wegen der außergewöhnlichen Belastungen nicht in der Lage, die Mieteinnahmen zum Lebensunterhalt zu verbrauchen.
Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Die vom Kläger geltend gemachten unfallbedingten Aufwendungen seien nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 26. März 2004 wies das SG die Klage, mit der der Kläger die Festsetzung der Beiträge ab 01. Juli 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt hatte, ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 06. April 2004 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 07. April 2004 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt erneut vor, im Rahmen der vom Gesetz verlangten Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit des Versicherten sei jeweils seine besondere Situation zu berücksichtigen, soweit diese die Leistungsfähigkeit bestimme. Mithin sei bei ihm zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner Hirnverletzung und der Tetraplegie besondere von der Beklagten zu 1) nicht gedeckte notwendige Aufwendungen habe, die ihn im Gegensatz zu anderen gesunden Mitgliedern der Beklagten besonders belasteten. Daraus ergebe sich, dass er nur mit den geringstmöglichen Beiträgen belastet werden dürfe. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt habe, dass nur die Werbungskosten von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen seien. Eine Entscheidung des BSG zur Frage, ob im Rahmen der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V besondere Belastungen aufgrund von Ausgaben für therapeutische und medizinische Maßnahmen Berücksichtigung finden müssten, liege nicht vor. Er verlange keine Härteklausel, weil die bei ihm bestehenden besonderen Belastungen bereits bei der Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes zu beachten seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. März 2004 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2003 zu verurteilen, seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Juli 2003 auf die geringstmögliche Höhe herabzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Begriff der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" bedeute nicht, dass nur der nach Abzug notwendiger Ausgaben verbleibende Teil der Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfe. Vielmehr sei dieser Begriff ausschließlich einnahmebezogen; danach sei die besondere Bedarfssituation des Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zu berücksichtigen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19. Mai 2004 auf die Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Dazu hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 08. Juni 2004 geäußert und sein Einverständnis mit einem Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligen wird auf den Inhalt der von den Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten haben bei ihm zu Recht ab 01. Juli 2003 die Beiträge aufgrund beitragspflichtiger Einnahmen von monatlich EUR 1.976,50 festgesetzt. Dies hat das SG zutreffend entschieden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug nimmt
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Da es dem Kläger im Hinblick auf die streitbefangenen Bescheide mit seiner Klage von Anfang an auch um die Herabsetzung der Beiträge zur PV ging, hat der Senat durch die Ergänzung des Rubrums klargestellt, dass auch die Beklagte zu 2) von Anfang an Beteiligte war. Der Kläger kann eine niedrigere Bemessung nicht beanspruchen, insbesondere nicht die niedrigste nach der Mindestbeitragsbemessung des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (für die KV) bzw. des § 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI, für die PV) von monatlich EUR 793,33 im Jahr 2003. Die von der Beklagten berücksichtigten Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung sind nicht um die steuerrechtlich anerkannten gesundheitsbedingten außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie sie der vom Kläger für 2002 vorgelegte Einkommensteuerbescheid ausweist, zu vermindern. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, wie das SG zutreffend dargelegt hat, bei der Beitragsbemessung nur um mit der Einnahmeerzielung zwangsläufig verbundene Aufwendungen zu reduzieren. Die hier von den Beklagten berücksichtigen Einnahmen bestimmen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Beiträge zur KV; auch § 57 Abs. 4 Satz 1 des SGB XI hier für die Beiträge zur PV); sie sind Einnahmen, die der Kläger zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1), auf den auch in § 18 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu 2) Bezug genommen wird. Im Rahmen einer zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtung kommt es dabei nicht darauf an, wie die Einnahmen tatsächlich verbraucht werden oder eingesetzt werden müssen. Es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, den vom Kläger geltend gemachten und steuerrechtlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Härteklausel im Beitragsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Bundesverfassungsgericht SozR 3-2500 § 240 Nr. 39).
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.