Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2004 – L 11 RJ 2585/04

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist der Rentenbeginn sowie die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten streitig.

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Der ... 1935 geborene Kläger bestand am 6. Juli 1996 die Diplomprüfung zum Diplomkaufmann und am 16.12.1974 die zum Steuerberater. Ab dem 16.12.1974 war er als Steuerberater tätig, gab diese Tätigkeit im Juni 1989 auf und gab 1998 die eidesstattliche Versicherung ab.

3

Ihm wurde ausweislich des Kontenspiegels am 11. Dezember 2000 ein Anschreiben nach § 115 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch die damals für den Kläger zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erteilt (Bl. 607 d. Verw.-Akte).

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Am 2. April 2002 beantragte der Kläger bei der BfA per Fax Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, unterzeichnet am 31.03.2002.

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Der Rentenantrag wurde an die nunmehr – nach Erstattung der von ihm in der Zeit vom 01.07.1989 bis 31.12.1993 freiwillig geleisteten Beiträge – für den Kläger zuständige Beklagte abgegeben. Diese führte zunächst ein Kontenklärungsverfahren durch. Im Rahmen desselben legte der Kläger Unterlagen vor, wonach er am 10. Februar 1956 die Reifeprüfung bestanden und vom 1. April 1956 bis 31. März 1973 und dann wieder vom 1. Oktober 1982 bis 31. März 1995 die Hochschule der Freien Universität B besucht habe.

6

Mit Bescheid vom 18. September 2002 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Regelaltersrente ab 1. April 2002. Die Anspruchsvoraussetzungen, d. h. die Vollendung des 65. Lebensjahres, sei mit dem 09.12.2000 erfüllt gewesen. Die Rente werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden wäre, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien (§ 99 SGB VI). Für die Schulausbildung berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 10.12.1952 bis 31.03.1956, d. h. insgesamt 40 Monate. An Hochschulausbildungszeiten wurden 56 Monate, d. h. die Zeit vom 1. April 1956 bis 30.11.1960 der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Danach könnten Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Höchstdauer der Anrechnungszeit überschritten sei.

7

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm müsse Rente bereits ab dem 01.01.2000 gezahlt werden, hilfsweise ab dem 01.03.2002. Denn er habe seinen Rentenantrag bereits am 02.04.2002 gestellt. Der 31.03.2002 sei ein Ostersonntag gewesen, der 01.04.2002 demzufolge Ostermontag. Folglich sei der Fristenmonat 3/02 am 02.04.2002 abgelaufen. Deswegen habe er den Antrag fristgerecht für den März 2002 gestellt. Ihm sei auch nicht bekannt gewesen, dass ein Antrag, der nach Ablauf von 3 Monaten, beginnend mit dem Monat, der auf denjenigen folge, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde, gestellt werde, die Rente später beginnen lasse als mit dem Monat, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folge. Ihm sei zu keiner Zeit und in keiner Form ein entsprechender Hinweis der BfA oder LVA zugegangen. Er habe den Antrag ausschließlich in eigener Initiative gestellt. Das Formular habe er privat von jemanden erhalten, der es nicht gebraucht habe, weil er mehrere Exemplare gehabt habe. Seinen Anspruch stützte er auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da er nicht auf die Befristung und nach Ablauf der Frist auch nicht auf die Möglichkeit einer früheren Antragstellung hingewiesen worden wäre. Schließlich müssten auch seine Hochschulmonate nach § 252 Abs. 4 SGB VI berücksichtigt werden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe am 09.12.2000 das 65. Lebensjahr vollendet. Die 3-Monatsfrist für die rechtzeitige Rentenantragstellung habe somit am 01.01.2001 begonnen und am 31.03.2001 geendet. Er habe aber erst am 03.04.2002 Antrag auf Regelaltersrente gestellt. Da dieser Rentenantrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist gestellt und somit verspätet gewesen wäre, beginne die Regelaltersrente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI im Antragsmonat, hier also am 01.04.2002. Laut der gespeicherten Daten sei er auch mit maschinellem Schreiben vom 11.12.2000 anlässlich der Vollendung des 65. Lebensjahres von der BfA Berlin auf die Möglichkeit der Gewährung von Regelaltersrente hingewiesen worden. Dieses Schreiben habe auch über die Folgen verspäteter Rentenantragstellung aufgeklärt, so dass der Rentenversicherungsträger seiner Aufklärungsfrist nachgekommen sei und ein Anspruch auf früheren Rentenbeginn nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entfalle.

9

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe das Hinweisschreiben vom 11.12.2000 auf die Möglichkeit der Gewährung von Altersrente nie erhalten. Auch sei die Behauptung der Beklagten, er habe seinen Antrag erst am 03.04.2002 gestellt, nachweislich falsch.

10

Auf Anfrage des Gerichts legte die Beklagte ihr Formschreiben über die Rentenantragstellung zu § 115 Abs. 6 SGB VI vor. Das Schreiben lautet wie folgt:

11

"Sie vollenden in Kürze das 65. Lebensjahr und haben dann voraussichtlich Anspruch auf Altersrente. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Sie können Ihre Altersrente rechtzeitig erhalten, wenn Sie die Rente bis zum XX.XX.XXXX. beantragen. Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. Wegen der Antragstellung setzen Sie sich bitte mit einer auf der Rückseite genannten Stelle bzw. einem Versichertenältesten in Verbindung. Sollten Sie den Rentenantrag in den letzten Tagen bereits gestellt haben, bitten wir dieses Schreiben als gegenstandslos anzusehen".

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Die BfA teilte mit Schreiben vom 27. November 2003 ergänzend mit, dass die Dokumentation im Kontenspiegel nur dann erfolge, wenn die Verarbeitung erfolgreich sei und ein Anschreiben auch tatsächlich gedruckt worden wäre. Deswegen könne davon im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Die Datei mit gesammelten Druckkarten werde in dem Rechenzentrum verarbeitet. Dort würden die Anschreiben auch gedruckt, kuvertiert und der Post übergeben. Auch hierzu sei kein Fehler aus Dezember 2000 bekannt. Könne das Poststück von der Post nicht zugestellt werden, erhalte die Poststelle der BfA den Brief zurück. In diesen Fällen werde im Konto vermerkt, dass die Druckausgabe nicht habe zugestellt werden können, die zutreffende Anschrift werde ermittelt und eine neue Druckausgabe veranlasst. Bei dem Kläger könne dies ausgeschlossen werden, da der entsprechende Verweis auf die Nichtzustellung im Kontenspiegel fehle.

13

Mit Urteil vom 22. April 2004, dem Kläger zugestellt am 13. Mai 2004, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente ab 01.01.2001, auch wenn er im Dezember 2000 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Er habe nämlich seinen Rentenantrag nicht rechtzeitig bis Ende März 2001 gestellt. Ein Anspruch auf früheren Rentenbeginn folge auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Denn Voraussetzung hierfür sei eine Pflichtverletzung eines Leistungsträgers. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI sollten die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten zwar in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten könnten, wenn sie diese beantragten. Nach § 1 der Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI würden demzufolge Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllt und eine Rente der Rentenversicherung weder bezogen noch beantragt hätten, spätestens im Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres darauf hingewiesen, dass sie die Regelaltersrente rechtzeitig erhalten könnten, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragten, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendeten. Demzufolge sei der Kläger spätestens im Dezember 2000 darauf hingewiesen worden, dass er Regelaltersrente beantragen könne. Nach den Ermittlungen des Gerichts müsse auch davon ausgegangen werden, dass die BfA ihren Pflichten entsprechend nachgekommen sei. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Kontospiegel sowie dem fehlenden Rückgang der Post. Nicht erwartet werden könne, dass solche Anschreiben förmlich zugestellt würden, um den Eingang des Schreibens beim Versicherten nachweisen zu können. § 37 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) könne nicht entsprechend angewendet werden, da die Bestimmung unmittelbar nur für Verwaltungsakte gelte. Im Rahmen der Massenverwaltung könnten solche Anforderungen bei Übersendung von Hinweisschreiben nicht an den Rentenversicherungsträger gestellt werden. Die Beklagte trage deswegen nicht das Risiko einer fehlerhaften Bekanntgabe eines Hinweisschreibens, wenn sie eine förmliche Zustellung unterlasse. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nur die Frage einer Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers zu prüfen. Von einer solchen könne nicht ausgegangen werden.

14

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.03.2002, denn der Kläger habe den Rentenantrag erst mit Telefax vom 02.04.2002 gestellt. Seine Rentenantragstellung sei deswegen dem Kalendermonat April 2002 zuzurechnen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 31.03.2002 Ostersonntag und der 01.04.2002 Ostermontag gewesen wäre. Bei der Bestimmung des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI handle es sich nicht um eine Fristenregelung, vielmehr bestimme sie, dass die Rente von dem Kalendermonat an geleistet werde, in dem die Rente beantragt werde. Entscheidend sei somit allein, in welchem Monat die Antragstellung erfolgt wäre.

15

Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten, denn diese seien im Bescheid vom 18.09.2002 im zulässigen Umfang berücksichtigt worden.

16

Hiergegen richtet sich die am 14. Juni 2004 (einem Montag) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, der Hinweispflicht wäre nur dann genügt, wenn der Empfänger das Schreiben auch tatsächlich erhalte. Denn nur hierdurch könnten Nichtinformierte vor Nachteilen bewahrt werden, die sich aus dem Antragsprinzip ergäben, das mit dem Rentenreformgesetz 1991 eingeführt worden sei. Dementsprechend habe der Rentenversicherungsträger dafür zu sorgen, dass der Berechtigte den Hinweis auch erhalte. Ein fehlgeschlagener Versuch der Aufklärung des Versicherten könne somit nicht als Pflichterfüllung angesehen werden. Die BfA müsse das Risiko, dass sie mit einfachem Brief zugestellt habe, auch tragen. Deswegen sei seiner Auffassung nach der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab 01.01.2001 erfüllt. Das SG gehe auch insoweit fehl, als es die Auffassung vertrete, § 99 Abs. 1 SGB VI sei keine Fristenregelung. Deswegen habe er auch zutreffend das Fristende für den Monat März auf den 02.04.2002 verschoben.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2004 sowie den Bescheid vom 18. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab 01.01.2001, hilfsweise Regelaltersrente ab 01.03.2002 zu gewähren, jeweils unter Berücksichtigung der anrechnungsfähigen Hochschulmonate.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie ist der Auffassung, die Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz sei sachgerecht. Nach den Regeln des sog. Anscheinsbeweises könne der Beweis geführt werden, dass die Rentenversicherung ihrer Hinweispflicht nachgekommen sei. Zur Entkräftung dieser widerlegbaren Vermutung reiche es nämlich nicht aus, wenn ein Versicherter erkläre, ein Schreiben nicht erhalten zu haben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Die nach den §§ 151 Abs. 2, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere fristgemäß, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

24

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.

25

Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

26

Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Rentenantragstellung, die insbesondere im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden können, erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht.

27

Dass der Kläger den Rentenantrag im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 9.12.2000 nicht rechtzeitig gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt auch eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt.

28

Denn es fehlt bereits an der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösenden Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Kasseler Kommentar, §§ 38 ff. SGB I RdNr. 36). Unstreitig besteht zwar nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht der Beklagten darauf, dass der Kläger eine Leistung erhalten könne, wenn er diese beantrage. Denn bei der Beantragung einer Regelaltersrente handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der ohne weiteres bereits aufgrund des Lebensalters des Versicherten ohne weitere Sachprüfung seitens des Leistungsträgers festgestellt werden kann, dass der Versicherte eine entsprechende Rente beantragen kann (so auch Kasseler Kommentar, § 115 SGB VI RdNr. 23). Dieser Hinweispflicht hat die Beklagte durch Ausfertigung des Hinweisschreibens mit dem dem SG bekannt gegebenen Inhalt genügt. Dass der Versicherte das Hinweisschreiben tatsächlich nicht erhalten hat, steht dem nicht entgegen, denn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trägt die Behörde bereits deswegen nicht das Risiko der Postzustellung wie nach § 37 Abs. 2 Zweiter Halbsatz SGB X, weil es dem Hinweisschreiben an der dafür erforderlichen Verwaltungsaktqualität fehlt (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 29). Dies gilt vorliegend um so mehr, als ein förmliches Zustellungsverfahren für Hinweispflichten nach § 115 SGB VI auch nach den gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nicht vorgesehen ist, sondern die Hinweispflicht mit einfachem Brief erfüllt werden kann.

29

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass der Kläger das Schreiben nicht erhalten hat. Denn nach den sog. Regeln des Anscheinsbeweises muss davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung des Schreibens erfolgte, da ein Rücklauf bei der damals für den Kläger zuständigen BfA nicht zu verzeichnen ist.

30

Des weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beginn der Regelaltersrente bereits ab 01.03.2002. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird bei verspäteter Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Vorschrift regelt mithin den Rentenbeginn, nicht aber ein Fristende, wie dies aber für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X Voraussetzung ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Fristende auf einen Feiertag, nämlich vorliegend den Ostersonntag bzw. Ostermontag fiel, sondern maßgebend ist allein, dass Rentenbeginn der Kalendermonat ist, in dem die Rente beantragt ist.

31

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Antragsformular bereits am 31.03.2002 unterzeichnet hat, maßgebend ist der allein Zugang des Antrags bei der Beklagten. Dieser war erst am 02.04.2002 zu verzeichnen, so dass die Rente erst ab dem Antragsmonat, d. h. dem April geleistet werden kann.

32

Dass schließlich die Ausbildungszeiten im höchstmöglichen Umfang mit höchstens 8 Jahren berücksichtigt werden, folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier also dem 10.12.1956, nur bis zu dieser Höchstdauer angerechnet, wenn die Rente nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht bis spätestens 31.12.2000 beginnt, was bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Die Beklagte hat daher zu Recht bei dem Kläger 40 Monate Schulausbildung und 56 Monate Hochschulausbildung und damit insgesamt 96 Monate Ausbildungszeiten berücksichtigt. Somit besteht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung.

33

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

23

Die nach den §§ 151 Abs. 2, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist insbesondere fristgemäß, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Sie ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sie laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

24

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn noch die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.

25

Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

26

Die Voraussetzungen einer rechtzeitigen Rentenantragstellung, die insbesondere im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden können, erfüllt der Kläger auch zur Überzeugung des Senats nicht.

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Dass der Kläger den Rentenantrag im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 9.12.2000 nicht rechtzeitig gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und folgt auch eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kläger ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Rentenantrag rechtzeitig gestellt.

28

Denn es fehlt bereits an der den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösenden Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Kasseler Kommentar, §§ 38 ff. SGB I RdNr. 36). Unstreitig besteht zwar nach § 115 Abs. 6 SGB VI eine Hinweispflicht der Beklagten darauf, dass der Kläger eine Leistung erhalten könne, wenn er diese beantrage. Denn bei der Beantragung einer Regelaltersrente handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der ohne weiteres bereits aufgrund des Lebensalters des Versicherten ohne weitere Sachprüfung seitens des Leistungsträgers festgestellt werden kann, dass der Versicherte eine entsprechende Rente beantragen kann (so auch Kasseler Kommentar, § 115 SGB VI RdNr. 23). Dieser Hinweispflicht hat die Beklagte durch Ausfertigung des Hinweisschreibens mit dem dem SG bekannt gegebenen Inhalt genügt. Dass der Versicherte das Hinweisschreiben tatsächlich nicht erhalten hat, steht dem nicht entgegen, denn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches trägt die Behörde bereits deswegen nicht das Risiko der Postzustellung wie nach § 37 Abs. 2 Zweiter Halbsatz SGB X, weil es dem Hinweisschreiben an der dafür erforderlichen Verwaltungsaktqualität fehlt (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr. 29). Dies gilt vorliegend um so mehr, als ein förmliches Zustellungsverfahren für Hinweispflichten nach § 115 SGB VI auch nach den gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger nicht vorgesehen ist, sondern die Hinweispflicht mit einfachem Brief erfüllt werden kann.

29

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass Anhaltspunkte dafür nicht vorliegen, dass der Kläger das Schreiben nicht erhalten hat. Denn nach den sog. Regeln des Anscheinsbeweises muss davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung des Schreibens erfolgte, da ein Rücklauf bei der damals für den Kläger zuständigen BfA nicht zu verzeichnen ist.

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Des weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beginn der Regelaltersrente bereits ab 01.03.2002. Denn nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird bei verspäteter Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Die Vorschrift regelt mithin den Rentenbeginn, nicht aber ein Fristende, wie dies aber für den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X Voraussetzung ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Fristende auf einen Feiertag, nämlich vorliegend den Ostersonntag bzw. Ostermontag fiel, sondern maßgebend ist allein, dass Rentenbeginn der Kalendermonat ist, in dem die Rente beantragt ist.

31

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger das Antragsformular bereits am 31.03.2002 unterzeichnet hat, maßgebend ist der allein Zugang des Antrags bei der Beklagten. Dieser war erst am 02.04.2002 zu verzeichnen, so dass die Rente erst ab dem Antragsmonat, d. h. dem April geleistet werden kann.

32

Dass schließlich die Ausbildungszeiten im höchstmöglichen Umfang mit höchstens 8 Jahren berücksichtigt werden, folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Zeiten der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr, hier also dem 10.12.1956, nur bis zu dieser Höchstdauer angerechnet, wenn die Rente nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 SGB VI nicht bis spätestens 31.12.2000 beginnt, was bei dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist. Die Beklagte hat daher zu Recht bei dem Kläger 40 Monate Schulausbildung und 56 Monate Hochschulausbildung und damit insgesamt 96 Monate Ausbildungszeiten berücksichtigt. Somit besteht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung.

33

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.