Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.12.2005 – L 5 KR 5467/04
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner).
Die 1942 geborene, ledige Klägerin war bis 31. Dezember 2003 als Exportsachbearbeiterin bei der Firma E-T-P-B GmbH beschäftigt und auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses seit dem 1. Februar 1989 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten; zuvor lebte sie im Ausland, von 1975 bis 31. Januar 1989 in den USA. Ab dem 1. Januar 2004 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. Oktober 2003 – SG-Akte S. 13).
Unter dem 30. Juni 2003 stellte die Klägerin einen Rentenantrag und beantragte außerdem, in die Pflichtversicherung der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Sie gab an, derzeit stehe sie in einem Beschäftigungsverhältnis (bis 31. Dezember 2003). Von 1975 bis 31. Januar 1989 sei sie bei der staatlichen Krankenversicherung der USA gegen Krankheit versichert gewesen.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle die Vorversicherungszeit nicht. Voraussetzung dafür sei gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), dass in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist, die mit dem Tag, an dem erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei, beginne und mit dem Tag der Rentenantragstellung ende, mindestens neun Zehntel der Zeit eine Versicherung als Mitglied oder Familienangehöriger in der gesetzlichen Krankenkasse bestanden habe. Daran fehle es. Die Gesamtrahmenfrist reiche vom 4. April 1961 bis 30. Juni 2003 (41 Jahre, 14 Monate, 27 Tage; insgesamt 15.412 Tage), die zweite Hälfte der Rahmenfrist vom 16. Mai 1982 bis 30. Juni 2003 (20 Jahre, 13 Monate, 16 Tage; insgesamt 7.706 Tage). Die erforderliche Vorversicherungszeit (neun Zehntel der zweiten Hälfte der Rahmenfrist) betrage 6.936 Tage. Anrechenbar seien jedoch nur 5.255 Tage, nämlich die Zeit vom 1. Februar 1989 bis 30. Juni 2003 (13 Jahre, 17 Monate). Nach Beendigung der Pflichtversicherung könne die Klägerin die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig aufrechterhalten. Eine freiwillige Weiterversicherung sei möglich, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate eine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden habe.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie gehe davon aus, dass auch die Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung der USA berücksichtigt werde. Dann sei die Vorversicherungszeit erfüllt. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten nicht berücksichtigt würden. Dadurch würden Rentner mit ausländischen Versicherungszeiten gegenüber Rentnern, die nur im Inland oder in Staaten, mit denen ein Abkommen bestehe, gearbeitet hätten, benachteiligt. Außerdem seien die gesetzlichen Vorschriften während ihres Auslandsaufenthaltes geändert worden. Bei ihrem Wegzug habe sie nicht gewusst, dass die ausländischen Versicherungszeiten später nicht als Vorversicherungszeit anerkannt würden. Ergänzend berufe sie sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000, – 1 BvL 16/96 – (NJW 2000,2730); die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze gälten auch für sie.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sei in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle und diese Rente beantragt habe, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums mit Mitgliedschafts- und/oder Familienversicherungszeiten in einer gesetzlichen Krankenversicherung belegt seien. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Ausländische Versicherungszeiten könnten im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nur berücksichtigt werden, soweit sie durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen oder durch überstaatliches Recht der Pflichtmitgliedschaft bei einem bundesdeutschen Krankenversicherungsträger gleichgestellt seien. Ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen bestehe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA aber nicht. Ein Zustellungsnachweis bzw. ein Vermerk über die Absendung des Widerspruchsbescheids findet sich in den Verwaltungsakten nicht.
Am 28. Januar 2004 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Sie trugt vor, während ihres Berufslebens habe sie vom 4. April bis 31. August 1961, 1. Oktober 1961 bis 3. August 1962, 15. Oktober 1962 bis 31. Juli 1964 in Deutschland, vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1967 in Frankreich, vom 1. September 1967 bis 30. September 1968 in Kanada, vom 1. Oktober 1968 bis 31. Januar 1989 in den USA und schließlich vom 1. Februar 1989 bis 31. Dezember 2003, dem Eintritt in den Ruhestand, (wieder) in Deutschland gearbeitet. Die in Frankreich und Deutschland zurückgelegten Zeiten beliefen sich auf 240 Monate, die Zeiten in Kanada und den USA auf 256 Monate. Die Entscheidung der Beklagten entspreche zwar den gesetzlichen Vorschriften in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Diese Bestimmung sei jedoch verfassungswidrig. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O.) sei ein Ausgleich zu schaffen zwischen dem Bedürfnis, die Solidargemeinschaft leistungsfähig zu erhalten, und der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen. Die Vorschrift werde ihrem Schutzbedürfnis nicht gerecht. Im Ergebnis werde sie so behandelt, als ob sie erst im Alter nach Deutschland gekommen sei, um zu Unrecht in den Genuss der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bzw. des entsprechend niedrigen Versicherungsbeitrages zu gelangen. Das sei aber nicht der Fall. Sie werde gegenüber Ausländern benachteiligt, die zum Teil bessere Zugangsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung hätten als sie. Deutsche Staatsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gebraucht machten, dürften bei der Heimkehr nicht durch den Ausschluss aus der Krankenversicherung der Rentner bestraft werden. Bei strikter Anwendung des Gesetzes werde sie schwer benachteiligt.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (unstreitig) nicht. Sie könne auch nicht beanspruchen, dass ihre in den USA zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden. Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA geschlossene Abkommen über soziale Sicherheit beziehe sich nämlich nicht auf die Krankenversicherung und unterscheide sich insoweit von Abkommen mit anderen Staaten, etwa der Schweiz. Dass deren Staatsangehörige besser gestellt seien als die Klägerin, sei deshalb sachlich gerechtfertigt. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sei auch hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Vorversicherungszeiten verfassungsmäßig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 betreffe den Fall der Klägerin nicht. Sie habe sich nämlich allein mit der Ungleichbehandlung freiwillig bzw. nicht versicherter und im Ausland versicherter Rentner befasst. Bis zur Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und während ihres Aufenthalts in den USA habe die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht geleistet und könne deshalb die Gleichstellung mit inländischen Versicherungsnehmern nicht beanspruchen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18. Oktober 2004 zugestellt.
Am 18. November 2004 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berufung eingelegt (Senatsakte Seite 25). Sie trägt ergänzend vor, die Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 1. September 1964 mitgeteilt, nachdem sie ihre Mitgliedschaft gekündigt habe, ende das Versicherungsverhältnis mit dem 30. September 1964. Bei einem Wiedereintritt, der eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellte voraussetze, sei man bereit, die bisher zurückgelegte Mitgliedszeit voll anzurechnen. Aufgrund dieser Erklärung habe sie unbesorgt ihre Beschäftigungen in Frankreich, Kanada und den USA aufgenommen. Sie sei niemals darauf hingewiesen worden, dass sich die Gesetzeslage geändert und ihre Rechtsposition verschlechtert habe. Mit der Entgegennahme der Krankenversicherungsbeiträge ab 1. Februar 1989 habe die Beklagte sie glauben gemacht, nach Stellung eines Rentenantrags in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen werden zu können. Als sie Deutschland verlassen und am 1. August 1964 in Frankreich eine Beschäftigung angetreten habe, hätten 52 Wochen als Vorversicherungszeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Rentenantrags genügt. Auf diese Rechtslage habe sie seinerzeit vertrauen dürfen; darin sei sie durch das Schreiben der Beklagten vom 1. September 1964 bestärkt worden. Die geltende Regelung verstoße gegen das Willkürverbot, gegen supranationales Recht und gegen Völkerrecht. Sie werde bei gleichem Schutzbedürfnis ohne sachlichen Grund gegenüber Personen benachteiligt, die im Inland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien oder über der Versicherungspflichtgrenze gelegen hätten oder die Angehörige eines Staates seien, mit denen umfassende Sozialversicherungsabkommen bestünden. Letzteres könne als sachlicher Grund nicht anerkannt werden, da der einzelne Arbeitnehmer auf den Abschluss von Sozialversicherungsabkommen keinen Einfluss habe. Auch wenn sie keinen Beitrag zur Solidargemeinschaft geleistet habe, sei sie doch gleichsam Botschafter ihres Landes im Ausland gewesen, nachdem dort deutsche Arbeitnehmer einen hervorragenden Ruf genössen. Außerdem verstoße das Erfordernis der Vorversicherungszeit mittelbar gegen den zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Frankreich, Kanada und den USA geltenden Art. 148 des EWG-Vertrages sowie gegen Art. 12 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 zu verurteilen, sie ab dem 1. Januar 2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner) zu versichern,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen,
weiter hilfsweise,
gem. Art. 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit auszusetzen und ihn dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vorzulegen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner).
Die Klägerin ist als Rentenbezieherin und aufgrund früherer eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG), welches nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a.; BVerfGE 102, 68) für die Zeit ab dem 01.04.2002 (wieder) anzuwenden ist, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner geworden.
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (a. a. O.) ist es mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes (GSG) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt werden. In den Entscheidungsgründen hat das BVerfG festgestellt, dass die insoweit vorliegende Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Die Regelung sei vielmehr für unvereinbar mit Art 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen könne (dazu Hinweis auf BVerfGE 99, 200, 215 f). Soweit die Vorschrift mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG. Mit Wirkung ab dem 1. April 2002 gilt demnach in Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG die Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG, weil der Gesetzgeber eine solche gesetzliche Neuregelung nicht geschaffen hat.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in seiner danach anzuwendenden Fassung sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied bzw. versichert waren. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist nicht zu 9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied gewesen ist; unter den Beteiligten ist das auch nicht streitig.
Die Gesamtrahmenfrist belief sich vom 4. April 1961 als Beginn der Berufstätigkeit der Klägerin bis zum 30. Juni 2003 (Tag der Rentenantragstellung). Das sind 41 Jahre, 14 Monate und 27 Tage, zusammen 15.412 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt am 16. Mai 1982 und reicht bis zur Rentenantragstellung und umfasst 20 Jahre, 13 Monate und 16 Tage, insgesamt 7.706 Tage. Hiervon müssten 9/10, also 6.936 Tage mit Pflichtversicherungszeiten belegt sein. In diesem Zeitraum hat die Klägerin aber nur Versicherungszeiten von 5.255 Tagen (1. Februar 1989 bis 30. Juni 2003: 13 Jahre, 17 Monate) in Deutschland zurückgelegt. Damit ist das Erfordernis der 9/10-Belegung nicht erfüllt.
In der übrigen Zeit vom 16. Mai 1982 bis 31. Januar 1989 lebte die Klägerin in den USA (seit 1975) und war dort in der staatlichen Krankenversicherung versichert. Als eigene Mitgliedszeiten für die Neun-Zehntel-Belegung könnten diese Zeiten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt wären. Das ist für die Mitgliedsstaaten der EU nach der EWG-VO 1408/71 vorgesehen, ferner existieren entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Ländern wie Kroatien, der Schweiz, Tunesien oder der Türkei, nicht jedoch mit den USA. Auch ist nicht ersichtlich, dass abgeleitete Zeiten, zum Beispiel durch Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder Zeiten einer Familienversicherung bestünden.
Gegen das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG bestehen nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch das den Beteiligten übersandte Senatsurteil vom 13. Juli 2005, – L 5 KR 224/05 –).
Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Durch den dort normierten Gleichbehandlungsgrundsatz wird dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das betreffende Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 165, 177 ff.; st.Rspr.). § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stellt bei der Berechnung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie des jeweiligen Rentners ab. Rentner sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte "ihres" Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitglieds nach § 10 versichert waren. Durch die Zugangsverschärfung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wollte der Gesetzgeber den Gedanken der Solidarität stärker als bisher betonen und vermeiden, die Versichertengemeinschaft mit Krankheitskosten von Personen zu belasten, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung nicht längere Zeit angehört haben (BT-Drucksache 11/2237). Das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft ist dabei eines der Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Pflichtversicherung insgesamt leiteten und kann ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer Grenzziehung mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast sein (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.). Bei der Verschärfung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner aus dem gewichtigen Grund der Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung hätte der Gesetzgeber zwar verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte für den Zugang zu der Pflichtversicherung etwa auch auf die (absolute) Anzahl der Beiträge bzw. die Dauer der Versicherungszeit abstellen können. Tatsächlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie abgestellt und zudem den Schwerpunkt auf die zweite Hälfte des individuellen Erwerbslebens gelegt. Nur diejenigen sind als schutzbedürftig einbezogen worden, die nach ihrer individuellen Erwerbsbiographie längere Zeit in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens der Solidargemeinschaft angehört haben. Letzteres erscheint sachgerecht, weil die zweite Hälfte des Erwerbslebens zeitlich näher an den jeweiligen Leistungsfall heranreicht als die erste Hälfte des Erwerbslebens und Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Die getroffene Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen einer Regelung vorzuziehen, die auf die absolute Anzahl der Versicherungsjahre bzw. Beiträge abstellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der sogenannten Halbbelegung als solcher hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, sowie Urteil vom 25. März 1986, BVerfGE 72, 84; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 a.a.O.).
Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist im Übrigen von Gewicht, dass Personengruppen wie die Klägerin beim Ausschluss von der Krankenversicherung der Rentner nicht ohne Krankenversicherungsschutz sind, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen können (BSG vom 03.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr. 39; BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 225). Der Ausschluss aus dem Kreis der pflichtversicherten Rentner ist nur mit finanziellen Belastungen verbunden, sofern im Rentenalter auch andere Einkünfte als gesetzliche Renten bezogen werden. Er bewirkt, dass freiwillig Versicherte bei geringen Einkünften gegebenenfalls einen Mindestbeitrag leisten müssen, ihre Beiträge auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Vermögen erhoben werden und dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen und nicht nur mit dem halben Beitragssatz belastet sind. Durch § 248 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber im Übrigen mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentner angeglichen. Auch pflichtversicherte Rentner werden nunmehr hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen Beitragssatz und nicht wie bisher mit dem halben Beitragssatz belastet.
Auch für die Verletzung anderer verfassungsrechtlicher Normen, etwa der mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausreisefreiheit, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte. Insoweit fehlt es schon an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts durch die von der Klägerin beanstandeten Vorschriften. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit diese gegen supranationales Recht oder gegen Völkerrecht verstoßen sollen; die Klägerin hat ihre entsprechenden Behauptungen auch nicht näher begründet.
Dass mit den USA kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, berührt verfassungsrechtliche Rechte der Klägerin ebenfalls nicht. Es ist Sache der zuständigen Organe und liegt in deren politischem Ermessen, darüber zu befinden mit welchen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden und welchen Inhalt diese haben sollen. Außerdem ist der Abschluss eines solchen Abkommens von der Bereitschaft des ausländischen Staates abhängig.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die derzeit geltenden Gesetze sind auch für die Klägerin verbindlich. Dass sie Deutschland 1964 verlassen hat, ist dafür unerheblich. Es spielt auch keine Rolle, ob und wann sie von den maßgeblichen Vorschriften erfahren hat. Die Beklagte war auch keineswegs verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu informieren, was im Übrigen auch gar nicht möglich gewesen wäre. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Entgegennahme der Krankenversicherungsbeiträge ab 1. Februar 1989 durch die Beklagte kundgetan sein soll, die Klägerin werde nach Stellung eines Rentenantrags in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit nicht. Der Senat hat, wie dargelegt, auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet.
Gründe
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner).
Die Klägerin ist als Rentenbezieherin und aufgrund früherer eigener Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG), welches nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.03.2000 (1 BvL 16/96 u.a.; BVerfGE 102, 68) für die Zeit ab dem 01.04.2002 (wieder) anzuwenden ist, Mitglied der Krankenversicherung der Rentner geworden.
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 (a. a. O.) ist es mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar, soweit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheits-Strukturgesetzes (GSG) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber freiwillig Versicherten ungleich behandelt werden. In den Entscheidungsgründen hat das BVerfG festgestellt, dass die insoweit vorliegende Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V nicht zu dessen Nichtigkeit führe. Die Regelung sei vielmehr für unvereinbar mit Art 3 Abs. 1 GG zu erklären, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen könne (dazu Hinweis auf BVerfGE 99, 200, 215 f). Soweit die Vorschrift mit Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, könne sie bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, ausnahmsweise weiter angewendet werden (BVerfG a.a.O., m.w.N.). Falls es innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung komme, bestimme sich ab dem 1. April 2002 der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG. Mit Wirkung ab dem 1. April 2002 gilt demnach in Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG die Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung des GRG, weil der Gesetzgeber eine solche gesetzliche Neuregelung nicht geschaffen hat.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in seiner danach anzuwendenden Fassung sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied bzw. versichert waren. Die Beklagte hat durch die angefochtenen Bescheide zutreffend festgestellt, dass die Klägerin in der zweiten Hälfte der maßgeblichen Rahmenfrist nicht zu 9/10 in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied gewesen ist; unter den Beteiligten ist das auch nicht streitig.
Die Gesamtrahmenfrist belief sich vom 4. April 1961 als Beginn der Berufstätigkeit der Klägerin bis zum 30. Juni 2003 (Tag der Rentenantragstellung). Das sind 41 Jahre, 14 Monate und 27 Tage, zusammen 15.412 Tage. Die zweite Hälfte der Rahmenfrist beginnt am 16. Mai 1982 und reicht bis zur Rentenantragstellung und umfasst 20 Jahre, 13 Monate und 16 Tage, insgesamt 7.706 Tage. Hiervon müssten 9/10, also 6.936 Tage mit Pflichtversicherungszeiten belegt sein. In diesem Zeitraum hat die Klägerin aber nur Versicherungszeiten von 5.255 Tagen (1. Februar 1989 bis 30. Juni 2003: 13 Jahre, 17 Monate) in Deutschland zurückgelegt. Damit ist das Erfordernis der 9/10-Belegung nicht erfüllt.
In der übrigen Zeit vom 16. Mai 1982 bis 31. Januar 1989 lebte die Klägerin in den USA (seit 1975) und war dort in der staatlichen Krankenversicherung versichert. Als eigene Mitgliedszeiten für die Neun-Zehntel-Belegung könnten diese Zeiten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gleichgestellt wären. Das ist für die Mitgliedsstaaten der EU nach der EWG-VO 1408/71 vorgesehen, ferner existieren entsprechende Sozialversicherungsabkommen mit Ländern wie Kroatien, der Schweiz, Tunesien oder der Türkei, nicht jedoch mit den USA. Auch ist nicht ersichtlich, dass abgeleitete Zeiten, zum Beispiel durch Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder Zeiten einer Familienversicherung bestünden.
Gegen das Erfordernis einer Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der Fassung durch das GRG bestehen nach Auffassung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch das den Beteiligten übersandte Senatsurteil vom 13. Juli 2005, – L 5 KR 224/05 –).
Das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Durch den dort normierten Gleichbehandlungsgrundsatz wird dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das betreffende Grundrecht nur dann, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG, Urteil vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 165, 177 ff.; st.Rspr.). § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V stellt bei der Berechnung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie des jeweiligen Rentners ab. Rentner sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie mindestens 9/10 der zweiten Hälfte "ihres" Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben oder als Familienangehörige eines Kassenmitglieds nach § 10 versichert waren. Durch die Zugangsverschärfung in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V wollte der Gesetzgeber den Gedanken der Solidarität stärker als bisher betonen und vermeiden, die Versichertengemeinschaft mit Krankheitskosten von Personen zu belasten, die während der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der gesetzlichen Krankenversicherung nicht längere Zeit angehört haben (BT-Drucksache 11/2237). Das Kriterium der Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft ist dabei eines der Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung einer Pflichtversicherung insgesamt leiteten und kann ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer Grenzziehung mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast sein (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.). Bei der Verschärfung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner aus dem gewichtigen Grund der Stabilisierung der finanziellen Situation der gesetzlichen Krankenversicherung hätte der Gesetzgeber zwar verschiedene Möglichkeiten gehabt. Er hätte für den Zugang zu der Pflichtversicherung etwa auch auf die (absolute) Anzahl der Beiträge bzw. die Dauer der Versicherungszeit abstellen können. Tatsächlich hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Vorversicherungszeit auf die individuelle Erwerbsbiographie abgestellt und zudem den Schwerpunkt auf die zweite Hälfte des individuellen Erwerbslebens gelegt. Nur diejenigen sind als schutzbedürftig einbezogen worden, die nach ihrer individuellen Erwerbsbiographie längere Zeit in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens der Solidargemeinschaft angehört haben. Letzteres erscheint sachgerecht, weil die zweite Hälfte des Erwerbslebens zeitlich näher an den jeweiligen Leistungsfall heranreicht als die erste Hälfte des Erwerbslebens und Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Die getroffene Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des Einzelnen einer Regelung vorzuziehen, die auf die absolute Anzahl der Versicherungsjahre bzw. Beiträge abstellt. Hinsichtlich des Erfordernisses der sogenannten Halbbelegung als solcher hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben (BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, sowie Urteil vom 25. März 1986, BVerfGE 72, 84; BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000 a.a.O.).
Für die verfassungsrechtliche Bewertung ist im Übrigen von Gewicht, dass Personengruppen wie die Klägerin beim Ausschluss von der Krankenversicherung der Rentner nicht ohne Krankenversicherungsschutz sind, sondern den Versicherungsschutz im Rahmen des freiwilligen Beitrittsrechts fortführen können (BSG vom 03.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr. 39; BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, BVerfGE 103, 225). Der Ausschluss aus dem Kreis der pflichtversicherten Rentner ist nur mit finanziellen Belastungen verbunden, sofern im Rentenalter auch andere Einkünfte als gesetzliche Renten bezogen werden. Er bewirkt, dass freiwillig Versicherte bei geringen Einkünften gegebenenfalls einen Mindestbeitrag leisten müssen, ihre Beiträge auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Vermögen erhoben werden und dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen und nicht nur mit dem halben Beitragssatz belastet sind. Durch § 248 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber im Übrigen mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der pflichtversicherten und freiwillig versicherten Rentner angeglichen. Auch pflichtversicherte Rentner werden nunmehr hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen mit dem vollen Beitragssatz und nicht wie bisher mit dem halben Beitragssatz belastet.
Auch für die Verletzung anderer verfassungsrechtlicher Normen, etwa der mit Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Ausreisefreiheit, bestehen keine ernsthaften Anhaltspunkte. Insoweit fehlt es schon an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts durch die von der Klägerin beanstandeten Vorschriften. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit diese gegen supranationales Recht oder gegen Völkerrecht verstoßen sollen; die Klägerin hat ihre entsprechenden Behauptungen auch nicht näher begründet.
Dass mit den USA kein umfassendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde, berührt verfassungsrechtliche Rechte der Klägerin ebenfalls nicht. Es ist Sache der zuständigen Organe und liegt in deren politischem Ermessen, darüber zu befinden mit welchen Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden und welchen Inhalt diese haben sollen. Außerdem ist der Abschluss eines solchen Abkommens von der Bereitschaft des ausländischen Staates abhängig.
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Die derzeit geltenden Gesetze sind auch für die Klägerin verbindlich. Dass sie Deutschland 1964 verlassen hat, ist dafür unerheblich. Es spielt auch keine Rolle, ob und wann sie von den maßgeblichen Vorschriften erfahren hat. Die Beklagte war auch keineswegs verpflichtet, die Klägerin entsprechend zu informieren, was im Übrigen auch gar nicht möglich gewesen wäre. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit der Entgegennahme der Krankenversicherungsbeiträge ab 1. Februar 1989 durch die Beklagte kundgetan sein soll, die Klägerin werde nach Stellung eines Rentenantrags in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Grundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit nicht. Der Senat hat, wie dargelegt, auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet.