Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 24.03.2006 – L 4 KR 330/05
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 01. April 2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist und die Beklagten seither daher zu Unrecht Beiträge nach der für freiwillige Mitglieder geltenden Bemessungsgrundlage erheben.
Der ... 1929 geborene Kläger war bei der Stadt M versicherungspflichtig beschäftigt; hiernach nahm er eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auf, die er auch weiterhin noch ausübt. Er ist bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Der Kläger bezieht von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die in der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB) aufgegangen ist, seit Jahren eine Altersrente (Zahlbetrag ab 01. Juli 2002: EUR 652,12; ab 01. Juli 2003: EUR 659,–), darüber hinaus seit 01. November 2002 aus der Versicherung seiner im Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau eine Witwerrente (Zahlbetrag zunächst EUR 473,46; ab 01. Juli 2003: EUR 478,40) und eine Rente der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Zahlbetrag zunächst EUR 320,54; ab 01. Juli 2003: 323,75). Zum Zeitpunkt des Beginns der Altersrente erfüllte der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR, da er die nach der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, 2266 – SGB V a.F.) erforderlichen Vorversicherungszeiten nicht zurückgelegt hatte. Diese konnten nach der damaligen Rechtslage nur mit einer Pflichtmitgliedschaft oder Zeiten aufgrund einer Pflichtmitgliedschaft, nicht aber mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden. Der Kläger war daher freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) und hierdurch ab 01. Januar 1995 Pflichtmitglied der Beklagten zu 2). Für diese Mitgliedschaften entrichtete er seit dem Jahr 2001 Beiträge zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von DM 182,16 (= EUR 93,14) und zur Pflegeversicherung (PV) in Höhe von DM 22,44 (= 11,47), die auf der Grundlage des Altersrentenbezugs ermittelt wurden.
Mit Schreiben vom 23. April 2002 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 15. März 2000 entschieden habe, dass die seit 01. Januar 1993 geltende Regelung hinsichtlich der Erfüllung der Vorversicherungszeit für den Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei, was zur Folge habe, dass die bisher freiwillig krankenversicherten Rentner, die die Voraussetzungen jetzt erfüllten, ab 01. April 2002 in die Pflichtversicherung der Rentner aufgenommen würden. Sie habe geprüft, ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers habe. Bei ihm lägen ab 01. April 2002 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung der Rentner vor, so dass die freiwillige KV am 31. März 2002 ende. Weiter ist ausgeführt: "Sie haben die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, stellen Sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der AOK Sachsen-Anhalt. Ihre freiwillige Krankenversicherung wird dann ohne Unterbrechung ab 01. April 2002 weitergeführt. Die Entscheidung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist jedoch unwiderrufbar und bleibt auch bei späteren Änderungen Ihrer Einkommensverhältnisse bestehen. Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung." Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben führte der Kläger mit am 06. Mai 2002 bei der Beklagten zu 1) eingegangenem Schreiben vom 03. Mai 2002 aus, er beantrage, ihn von der Versicherungspflicht für Rentner zu befreien und seine freiwillige KV weiterzuführen. Er bat gleichzeitig um eine schriftliche Bestätigung und im Falle der Befreiung um eine Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers. Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, er habe am 03. Mai 2002 vom Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) Gebrauch gemacht. Mit Wirkung vom 01. April 2002 werde er von der Versicherungspflicht in der KV und PV der Rentner befreit. Die Entscheidung für die Befreiung von der Versicherungspflicht sei unwiderrufbar und bleibe auch bei späteren Änderungen in den Einkommensverhältnissen bestehen. Die freiwillige KV werde ab 01. April 2002 weitergeführt.
Mit Schreiben vom 06. Februar 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1), nahm Bezug auf die beigefügte Kopie einer Kurzmeldung aus der Magdeburger "Volksstimme", führte aus, das BVerfG habe mit einer Entscheidung vom März 2000 bis Ende März 2002 die Gleichstellung der freiwillig Versicherten mit den pflichtversicherten Rentnern verlangt und fragte an, ob eine entsprechende gesetzliche Neuregelung erfolgt sei. Auch er habe neben seiner Altersrente Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Verpachtung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, wobei er aus seiner Anwaltstätigkeit im Jahr 2001 allerdings lediglich einen bescheidenen Gewinn von DM 759,27 erzielt habe. Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass die Gesetzesänderung für den Zugang zur KVdR bereits zum 01. April 2002 wirksam geworden sei, er sich von der Versicherungspflicht jedoch habe befreien lassen und diese Entscheidung unwiderruflich sei. Zugleich handelnd für die bei ihr errichtete Pflegekasse führte sie weiter aus, da bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zu berücksichtigen seien, sei im Hinblick auf die geänderten Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung der Beiträge vorzunehmen. Der Beitragsberechnung seien die Rente in Höhe von EUR 652,12 sowie die weiteren Einkünfte von (umgerechnet) monatlich EUR 32,35 zugrunde zu legen, woraus sich ab 01. März 2003 ein monatlicher Beitrag in der KV von EUR 94,46 und in der PV von EUR 11,64 ergebe. Dagegen wandte der Kläger ein, er sei ein freiwillig krankenversicherter Rentner, auf den die Entscheidung des BVerfG vom März 2000 anwendbar sei, weshalb Zusatzeinkünfte neben der Rente, wie Zins- und Mieteinnahmen, ab April 2002 nicht mehr angerechnet werden dürften.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 informierte die Beklagte zu 1) den Kläger dann dahingehend, dass bei der Beitragsbemessung keine Miet- und Zinseinnahmen berücksichtigt worden seien, sondern lediglich die monatliche Altersrente, die (fehlerhafter weise) allerdings nicht mit EUR 652,12, sondern mit EUR 684,47 (Rente einschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) angegeben worden sei. Weiter wurde ausgeführt, dass der Berechnung der Beiträge die gesamten Einnahmen zugrunde zu legen seien, so dass für die Zeit ab 01. November 2002 zusätzlich auch die seither bezogene Witwerrente in Höhe von EUR 473,46 sowie die Versorgungsrente in Höhe von EUR 320,54 berücksichtigt werden müssten. Daraus errechneten sich für die Zeit ab 01. November 2002 Beiträge zur KV in Höhe von EUR 202,71 sowie zur PV in Höhe von EUR 24,97. Ab 01. März 2003 seien weiterhin die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit in Höhe von EUR 32,35 zu berücksichtigen, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einem Gesamteinkommen in Höhe von EUR 1.510,32 auszugehen sei. Daraus errechne sich für die Monate März und April 2003 ein zu zahlender Beitrag in der KV und PV in Höhe von EUR 468,36. Durch die veränderten Einkommensverhältnisse seit 01. November 2002 ergebe sich insgesamt eine Nachzahlung in Höhe von EUR 748,20. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte unter Bezugnahme auf die erwähnte Entscheidung des BVerfG erneut seine Gleichstellung mit pflichtversicherten Rentnern geltend.
Mit weiteren Bescheiden vom 04. Juni 2003 setzte die Beklagte zu 1), jeweils zugleich handelnd für die Beklagte zu 2), den monatlichen Beitrag ab 01. November 2002 mit insgesamt EUR 227,68 (KV: EUR 202,70, PV: EUR 24,98) sowie für den Zeitraum ab 01. März 2003 mit insgesamt EUR 234,10 (KV: EUR 208,42, PV EUR 25,68) fest. Auch gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte zu 1) legte dem Kläger die aus ihrer Sicht bestehende Rechtslage mit Schreiben vom 17. Juni 2003 dar und verwies insbesondere darauf, dass die Entscheidung des BVerfG vom 15. März 2000 zur Folge habe, dass die bisher freiwillig krankenversicherten Rentner, die die Vorversicherungszeiten jetzt erfüllten, ab 01. April 2002 in der Pflichtversicherung der Rentner aufgenommen worden seien. Da der Kläger sich von dieser Pflichtversicherung jedoch habe befreien lassen, könne ihm die durch den Eintritt der Versicherungspflicht mögliche Beitragsentlastung nicht mehr zugute kommen.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 hob die Beklagte zu 1), zugleich handelnd für die Beklagte zu 2), den Bescheid vom 27. Mai 2003 auf und setzte die Beiträge für die Zeit ab 01. November 2002 unter Zugrundelegung des zutreffenden Betrags der Altersrente von EUR 652,12 nunmehr mit EUR 224,14 (KV: EUR 199,56, PV: EUR 24,58) sowie für die Zeit ab 01. März 2003 mit EUR 229,16 (KV: EUR 204,03, PV: 25,13) neu fest und machte in Abweichung zu dem aufgehobenen Bescheid vom 27. Mai 2003 lediglich noch eine Nachforderung in Höhe von EUR 724,00 geltend. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zu Begründung seiner Widersprüche verwies er darauf, dass er gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V zwar der freiwilligen Versicherung wieder beigetreten sei, jedoch keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt habe; ein Fall des § 8 SGB V liege nämlich nicht vor. Ungeachtet dessen habe die Beklagte zu 1) ihn aber auch den Schritt zurück in die freiwillige Versicherung, der unwiderruflich und damit endgültig sei, nicht machen lassen dürfen, ohne ihn zuvor auf die ihm drohenden empfindlichen Nachteile hingewiesen oder ihm angeraten zu haben, sachkundigen Rat einzuholen. Die Nachteile habe das BVerfG in der angesprochenen Entscheidung anschaulich verdeutlicht. Zwar sei er selbstständiger Rechtsanwalt, doch im Sozialversicherungsrecht nicht bewandert; zudem sei die wechselhafte Entwicklung der Gesetzgebung in dem hier betroffenen Gebiet auch für einen Insider kaum mehr nachvollziehbar. Auf die ihn betreffenden Unstimmigkeiten sei er erst durch den kurzen Zeitungsbericht sowie die jüngsten massiven Beitragserhöhungen aufmerksam geworden. Die Umgruppierung aus der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung sei daher rückwirkend rückgängig zu machen; die Beiträge seien neu zu berechnen und die Überzahlungen zurückzugewähren.
Mit weiterem Bescheid vom 04. August 2003 setzte die Beklagte zu 1), zugleich handelnd für die Beklagte zu 2), den monatlichen Beitrag im Hinblick auf die Rentenerhöhungen ab 01. Juli 2003 neu mit insgesamt EUR 231,48 (KV: EUR 206,10, PV: 25,38) fest. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der bei den Beklagten gebildeten Widerspruchsstelle vom 01. September 2003 wurden die Widersprüche zurückgewiesen, wobei u.a. auch ausgeführt wurde, dass der Beitragsbescheid vom 27. Mai 2003 rechtmäßig sei.
Am 22. September 2003 erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage. Er wiederholte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wonach er keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des § 8 SGB V gestellt habe und der für ihn zutreffende und in § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V geregelte Sachverhalt in diesem Katalog nicht aufgeführt sei. Den Schritt zurück in die freiwillige Versicherung mit den damit verbundenen weit reichenden Folgen habe man einen Bürger keinesfalls machen lassen dürfen, ohne ihn auf die drohenden empfindlichen Nachteile eindringlich hinzuweisen und/oder im angeraten zu haben, sich sachkundigen Rat einzuholen. In ihrem Schreiben vom 23. April 2002 habe ihm die Beklagte zu 1) listigerweise nahe gelegt, seine freiwillige Versicherung weiterzuführen. Seinen entsprechenden Antrag habe er dann in der irrigen Ansicht gestellt, die freiwillige Versicherung sei für ihn günstiger als die Pflichtversicherung. Der Kläger legte den weiteren Bescheid vom 29. Januar 2004 vor, mit der die Beklagte zu 1), zugleich handelnd für die Beklagte zu 2), die Beiträge im Hinblick auf die Regelungen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen KV vom 14. November 2003 (BGBl. I, 2190) ab 01. Januar 2004 auf einen Gesamtbetrag von EUR 240,25 angehoben hatte (KV: EUR 214,87, PV: EUR 25,38).
Die Beklagten traten der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie machten geltend, der Kläger sei mit Schreiben vom 23. April 2002 über die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR informiert worden. Falls beim Kläger noch weiterer Klärungsbedarf bestanden haben sollte, habe er die Möglichkeit gehabt, sich an sie oder jede andere Krankenkasse zu wenden, um die noch offenen Fragen zu klären. Gerade von einem Rechtsanwalt sei eine solche Vorgehensweise zu erwarten.
Mit Urteil vom 08. Dezember 2004 stellte das SG unter Abweisung der Klage im Übrigen fest, dass die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 30. Juni 2003 die vorausgegangenen Beitragsbescheide vom 27. Mai 2003 und 04. Juni 2003 aufgehoben habe. Zur Begründung führte es aus, die ausgesprochene Feststellung sei zur Klarstellung geboten, nachdem die Beklagte zu 1) in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid dargelegt habe, der von ihr selbst aufgehobene Beitragsbescheid vom 27. Mai 2003 sei rechtmäßig ergangen. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) den Kläger jedoch zu Recht ab 01. April 2002 als freiwilliges Mitglied eingestuft und dementsprechend Beiträge erhoben. Dem Kläger stehe der sinngemäß geltend gemachte Herstellungsanspruch nicht zu, nachdem auf Seiten der Beklagten keine Pflichtverletzung vorliege. Es sei Sache des Klägers gewesen, sich vor seiner Wahlentscheidung zu informieren, zumal sich die Beklagte zu 1) für Rückfragen zur Verfügung gestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2005 zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen richtet sich die am 25. Januar 2005 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, mit der er insbesondere geltend macht, ihm stehe aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten zu 1) ein Herstellungsanspruch zu. Ein Versicherungsträger sei ausnahmsweise dann zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet, wenn sich eine vorteilhafte gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit für den Bürger geradezu aufdränge. Dies sei vorliegend der Fall. Die empfindlichen Nachteile im Falle eines Ausschlusses aus der KVdR habe auch das BVerfG in seiner Entscheidung verdeutlicht. Soweit ihm im Hinblick auf seinen Vortrag, die Beklagte zu 1) habe quasi eine Falle aufgebaut und ihn in diese "hineintappen" lassen, vom SG entgegen gehalten worden sei, dies sei konstruiert und abwegig, sei darauf hinzuweisen, dass er völlig gutgläubig gewesen sei und angenommen habe, ihm würden aus dem nahe gelegten Wechsel zurück in die freiwillige Versicherung kaum ernstliche Nachteile erwachsen. Damit und im Hinblick auf das Ansinnen der Beklagten, nichts Böses ahnend, sei sein spontaner Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu erklären. Von den empfindlichen Nachteilen einer freiwilligen gegenüber einer Pflichtmitgliedschaft habe er erst später durch den Wortlaut der Entscheidung des BVerfG erfahren. Die Beklagte habe konkret auf die in der Entscheidung des BVerfG dargelegten empfindlichen Nachteile hinweisen müssen, beispielsweise durch Übermittlung eines Auszugs aus dieser Entscheidung. Wegen der lapidaren routinemäßig abgewickelten schematischen Behandlung dieser Angelegenheit habe er etwas ernstlich Konkretes, auf den Einzelfall bezogenes weder auf eine schriftliche noch auf eine telefonische Anfrage erwarten können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 08. Dezember 2004 abzuändern und unter Aufhebung der Bescheide vom 26. Februar, 30. Juni und 04. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. September 2003 sowie des Bescheids vom 29. Januar 2004 seine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner ab 01. April 2002 festzustellen und die Beklagten auf dieser Grundlage zu verurteilen, die Beiträge neu zu berechnen sowie die überzahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für richtig. Insbesondere seien die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Nebenpflichten zur individuellen Beratung nicht verletzt worden. Die individuellen Beratungs- und Hinweispflichten bestünden nicht grenzenlos. Eine Beratung von Amts wegen setze vielmehr ein Auskunftsersuchen des Versicherten voraus, wobei ein solches vorliegend gerade nicht vorliege.
Die mit Beschluss der Berichterstatterin des Senats vom 02. März 2006 zu dem Verfahren beigeladene DRVB hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat das Rubrum von Amts wegen berichtigt und die bei der beklagten Krankenkasse errichtete Pflegekasse als Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen hat. Denn soweit die beklagte Krankenkasse mit den angefochtenen Bescheiden neben Beiträgen zu KV jeweils auch Beiträge zu PV geltend gemacht hat, handelte sie zugleich auch für die Beklagte zu 2), so dass die Klage sich auch gegen die Beitragsfestsetzung in der PV richtet, mithin auch gegen die bezeichnete Pflegekasse.
Das SG hat die Klage im Hinblick auf das Hauptbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte zu 1) ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch über den 31. März 2002 hinaus ihr freiwilliges Mitglied ist. Dementsprechend hat sie die Beiträge zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers festgesetzt (vgl. § 240 SGB V). Entsprechend waren im Hinblick auf § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch die Beiträge zur PV festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 04. August 2003, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, auch der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 29. Januar 2004, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Diese Bescheide ändern nämlich die mit Bescheiden vom 26. Februar und 30. Juni 2003 für den Zeitraum ab 01. März 2003 festgesetzten monatlichen Beiträge mit Wirkung ab 01. Juli 2003 bzw. 01. Januar 2004 ab und stellen sich daher als die angefochtenen Bescheide abändernde Bescheide im Sinne der §§ 86, 96 SGG dar.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger durch seine Erklärung im Schreiben vom 03. Mai 2002 im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V der freiwilligen Versicherung beigetreten ist, wodurch die zum 01. April 2002 kraft Gesetzes zunächst eingetretene Mitgliedschaft in der KVdR im Hinblick auf § 190 Abs. 11a SGB V zum 01. April 2002 wieder erloschen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Dass die Beklagte zu 1) in ihrem Informationsschreiben vom 23. April 2002 von der Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht gesprochen und damit nicht die nach dem Gesetz zutreffende Formulierung (Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Mitgliedschaft) verwendet hat, ist nicht von rechtlicher Bedeutung. Denn mit den Ausführungen in dem angesprochenen Schreiben hat sie gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der erwähnten Erklärung die Fortführung der bisherigen freiwilligen Mitgliedschaft erreicht werden konnte und die zum 01. April 2002 eingetretene Pflichtmitgliedschaft dadurch wiederum beseitigt würde. In diesem Sinne hat auch der Kläger das entsprechende Hinweisschreiben verstanden. Denn mit der von ihm verwendeten Formulierung "beantrage ich hiermit, mich von der Versicherungspflicht für Rentner zu befreien und meine freiwillige Krankenversicherung weiterzuführen", hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den "Befreiungsantrag" stellt, um zu erreichen, dass seine Mitgliedschaft in der bisherigen Form, nämlich als freiwillige Mitgliedschaft, weitergeführt wird. Wie seine Einlassungen während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens zeigen, entsprach diese Erklärung auch seinem seinerzeit verfolgten Ziel. Denn zum damaligen Zeitpunkt ging er – wenn auch zu Unrecht – davon aus, dass der weiterhin angestrebte Versichertenstatus einer freiwilligen Mitgliedschaft sich als der für ihn günstigere darstellen würde.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, die Beklagte zu 1) habe ihm einen Wechsel von der Pflichtmitgliedschaft in die freiwillige Mitgliedschaft nahe gelegt und er habe sich bezüglich dieses Ansinnens nichts "Böses" gedacht, vermag der Senat – ebenso wie schon das SG – nicht nachzuvollziehen, woraus der Kläger eine derartige tendenziöse Vorgehensweise der Beklagten zu 1) meint ableiten zu können. Das insoweit maßgebliche Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23. April 2002 ist völlig wertfrei formuliert und zeigt dem Kläger lediglich objektiv die im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000 für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit auf, ohne hervorzuheben, dass die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft die vorzuziehende Alternative wäre. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, woraus der Kläger ableitet, dem Adressaten des Schreibens werde ein Wechsel in die freiwillige Versicherung nahe gelegt; das Informationsschreiben enthält nicht einmal ansatzweise Gesichtspunkte, die für oder gegen die Fortführung der vom Kläger gewählten freiwilligen Mitgliedschaft sprechen. Soweit der Kläger auf der Grundlage der ihm mit dem in Rede stehenden Schreiben erteilten Informationen davon ausging, mit einem Verbleib in der freiwilligen Versicherung seien keine ernsthaften Nachteile verbinden, beruht diese Einschätzung allein auf seiner subjektiven Beurteilung, für deren Richtigkeit das Schreiben jedoch keine Anhaltspunkte bietet. Das SG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an seine als solche unwiderrufliche Erklärung gebunden ist und insbesondere nicht verlangen kann, im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er die Erklärung nicht abgegeben hätte. Die Voraussetzungen für einen derartigen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegen nicht vor. Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist insbesondere keine Pflichtverletzung festzustellen, durch die beim Kläger ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten wäre. Nachdem dieser trotz des Hinweises, die Beklagte zu 1) stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung, nicht mit einem Auskunfts- und Beratungsersuchen an die Beklagten herangetreten ist, käme eine solche Pflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) bereits im Zusammenhang mit ihrem Hinweisschreiben vom 23. April 2002 aufgrund der ihr seinerzeit bekannten Verhältnisse des Klägers von Amts wegen gehalten gewesen wäre, den Kläger "spontan" dahin zu beraten, von der Möglichkeit einer Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft keinen Gebrauch zu machen. Eine solche Pflicht zur spontanen Beratung setzt jedoch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, wie für die Beklagte zu 1) aufgrund der bei ihr dokumentierten Datenlage klar und ohne nähere Überprüfung hätte zutage treten sollen, dass für den Kläger die Fortführung der Mitgliedschaft als Pflichtversicherung offensichtlich zweckmäßig ist. Die Beurteilung dieser Frage setzt nämlich eine nähere Betrachtung sowohl der Einkommens- als auch der Familiensituation voraus, wobei erst aufgrund der Gesamtheit dieser Daten eine sachgerechte Beurteilung getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch übersieht, dass die eingetretene Erhöhung seiner Beiträge darauf zurückzuführen ist, dass er aus der Versicherung seiner im Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau seit 01. November 2002 eine der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Witwerrente sowie darüber hinaus eine Rente der Zusatzversorgungskasse bezieht, bereits im April 2002 jedoch weder die Beklagte zu 1) noch er selbst Kenntnis von dieser in der Zukunft liegenden Entwicklung haben konnte. Im Übrigen wären aus diesen Renten auch im Rahmen einer Versicherungspflicht in der KVdR Beiträge zu entrichten gewesen. Die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Pflicht zur individuellen Beratung selbst ohne konkretes Beratungsersuchen des Versicherten überspannt weit die Anforderungen, die berechtigterweise an einen Sozialleistungsträger gestellt werden können. Von einem verständigen Versicherten kann verlangt werden, dass er nach Hinweis auf eine Gestaltungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Entscheidung des BVerfG, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, sich entweder mit einem Beratungsersuchen an seine Krankenkasse wendet oder, wenn er dies nicht für sachdienlich hält, in Eigeninitiative sich die benötigten Informationen selbst beschafft, wie dies vorliegend etwa durch Beiziehung der angesprochenen Entscheidung des BVerfG möglich gewesen wäre. Auch für den Kläger war ein derartiges Vorgehen ohne Weiteres zumutbar, darüber hinaus aber auch nahe liegend, nachdem er als Rechtsanwalt – wie er selbst vorgetragen hat – im Sozialversicherungsrecht nicht versiert ist. Der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, von der Beklagten zu 1) habe er ernstlich keine konkreten und einzelfallbezogene Auskünfte erwarten können, ist für den Senat weder nachvollziehbar, noch ist dieser Gesichtspunkt der eigentliche Grund für die tatsächliche Vorgehensweise des Klägers. Denn ausgehend von seinen eigenen früheren Einlassungen, wonach er glaubte, sich mit der Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht schlechter zu stellen, hat er seinerzeit subjektiv offenbar keinen Beratungsbedarf gesehen und daher allein deshalb seine Krankenkasse nicht um eine Beratung gebeten. Dass der Kläger sich nicht um weitere Informationen bemüht und statt dessen, trotz des Hinweises auf die Unwiderruflichkeit der Entscheidung, zur Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb weniger Tage die in Rede stehende Erklärung abgegeben hat, liegt nach alledem allein in seinem Verantwortungsbereich. Ein Fehlverhalten der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen.
Nachdem der Kläger gegen die konkrete Höhe der jeweils festgesetzten Beiträge keine Einwände erhoben hat und auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagten insoweit das Recht falsch angewandt haben könnten, musste der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Gründe
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat das Rubrum von Amts wegen berichtigt und die bei der beklagten Krankenkasse errichtete Pflegekasse als Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen hat. Denn soweit die beklagte Krankenkasse mit den angefochtenen Bescheiden neben Beiträgen zu KV jeweils auch Beiträge zu PV geltend gemacht hat, handelte sie zugleich auch für die Beklagte zu 2), so dass die Klage sich auch gegen die Beitragsfestsetzung in der PV richtet, mithin auch gegen die bezeichnete Pflegekasse.
Das SG hat die Klage im Hinblick auf das Hauptbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagte zu 1) ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch über den 31. März 2002 hinaus ihr freiwilliges Mitglied ist. Dementsprechend hat sie die Beiträge zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers festgesetzt (vgl. § 240 SGB V). Entsprechend waren im Hinblick auf § 57 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) auch die Beiträge zur PV festzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist neben dem Bescheid vom 04. August 2003, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, auch der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 29. Januar 2004, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Diese Bescheide ändern nämlich die mit Bescheiden vom 26. Februar und 30. Juni 2003 für den Zeitraum ab 01. März 2003 festgesetzten monatlichen Beiträge mit Wirkung ab 01. Juli 2003 bzw. 01. Januar 2004 ab und stellen sich daher als die angefochtenen Bescheide abändernde Bescheide im Sinne der §§ 86, 96 SGG dar.
Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger durch seine Erklärung im Schreiben vom 03. Mai 2002 im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V der freiwilligen Versicherung beigetreten ist, wodurch die zum 01. April 2002 kraft Gesetzes zunächst eingetretene Mitgliedschaft in der KVdR im Hinblick auf § 190 Abs. 11a SGB V zum 01. April 2002 wieder erloschen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Dass die Beklagte zu 1) in ihrem Informationsschreiben vom 23. April 2002 von der Möglichkeit eines Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht gesprochen und damit nicht die nach dem Gesetz zutreffende Formulierung (Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Mitgliedschaft) verwendet hat, ist nicht von rechtlicher Bedeutung. Denn mit den Ausführungen in dem angesprochenen Schreiben hat sie gleichwohl hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der erwähnten Erklärung die Fortführung der bisherigen freiwilligen Mitgliedschaft erreicht werden konnte und die zum 01. April 2002 eingetretene Pflichtmitgliedschaft dadurch wiederum beseitigt würde. In diesem Sinne hat auch der Kläger das entsprechende Hinweisschreiben verstanden. Denn mit der von ihm verwendeten Formulierung "beantrage ich hiermit, mich von der Versicherungspflicht für Rentner zu befreien und meine freiwillige Krankenversicherung weiterzuführen", hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er den "Befreiungsantrag" stellt, um zu erreichen, dass seine Mitgliedschaft in der bisherigen Form, nämlich als freiwillige Mitgliedschaft, weitergeführt wird. Wie seine Einlassungen während des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens zeigen, entsprach diese Erklärung auch seinem seinerzeit verfolgten Ziel. Denn zum damaligen Zeitpunkt ging er – wenn auch zu Unrecht – davon aus, dass der weiterhin angestrebte Versichertenstatus einer freiwilligen Mitgliedschaft sich als der für ihn günstigere darstellen würde.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, die Beklagte zu 1) habe ihm einen Wechsel von der Pflichtmitgliedschaft in die freiwillige Mitgliedschaft nahe gelegt und er habe sich bezüglich dieses Ansinnens nichts "Böses" gedacht, vermag der Senat – ebenso wie schon das SG – nicht nachzuvollziehen, woraus der Kläger eine derartige tendenziöse Vorgehensweise der Beklagten zu 1) meint ableiten zu können. Das insoweit maßgebliche Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23. April 2002 ist völlig wertfrei formuliert und zeigt dem Kläger lediglich objektiv die im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 15. März 2000 für ihn bestehende Gestaltungsmöglichkeit auf, ohne hervorzuheben, dass die Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft die vorzuziehende Alternative wäre. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, woraus der Kläger ableitet, dem Adressaten des Schreibens werde ein Wechsel in die freiwillige Versicherung nahe gelegt; das Informationsschreiben enthält nicht einmal ansatzweise Gesichtspunkte, die für oder gegen die Fortführung der vom Kläger gewählten freiwilligen Mitgliedschaft sprechen. Soweit der Kläger auf der Grundlage der ihm mit dem in Rede stehenden Schreiben erteilten Informationen davon ausging, mit einem Verbleib in der freiwilligen Versicherung seien keine ernsthaften Nachteile verbinden, beruht diese Einschätzung allein auf seiner subjektiven Beurteilung, für deren Richtigkeit das Schreiben jedoch keine Anhaltspunkte bietet. Das SG ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger an seine als solche unwiderrufliche Erklärung gebunden ist und insbesondere nicht verlangen kann, im Wege des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er die Erklärung nicht abgegeben hätte. Die Voraussetzungen für einen derartigen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegen nicht vor. Auf Seiten der Beklagten zu 1) ist insbesondere keine Pflichtverletzung festzustellen, durch die beim Kläger ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten wäre. Nachdem dieser trotz des Hinweises, die Beklagte zu 1) stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung, nicht mit einem Auskunfts- und Beratungsersuchen an die Beklagten herangetreten ist, käme eine solche Pflichtverletzung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte zu 1) bereits im Zusammenhang mit ihrem Hinweisschreiben vom 23. April 2002 aufgrund der ihr seinerzeit bekannten Verhältnisse des Klägers von Amts wegen gehalten gewesen wäre, den Kläger "spontan" dahin zu beraten, von der Möglichkeit einer Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft keinen Gebrauch zu machen. Eine solche Pflicht zur spontanen Beratung setzt jedoch eine für die Verwaltung erkennbare, klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Antragsteller mutmaßlich nutzen würde. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, wie für die Beklagte zu 1) aufgrund der bei ihr dokumentierten Datenlage klar und ohne nähere Überprüfung hätte zutage treten sollen, dass für den Kläger die Fortführung der Mitgliedschaft als Pflichtversicherung offensichtlich zweckmäßig ist. Die Beurteilung dieser Frage setzt nämlich eine nähere Betrachtung sowohl der Einkommens- als auch der Familiensituation voraus, wobei erst aufgrund der Gesamtheit dieser Daten eine sachgerechte Beurteilung getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch übersieht, dass die eingetretene Erhöhung seiner Beiträge darauf zurückzuführen ist, dass er aus der Versicherung seiner im Oktober 2002 verstorbenen Ehefrau seit 01. November 2002 eine der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Witwerrente sowie darüber hinaus eine Rente der Zusatzversorgungskasse bezieht, bereits im April 2002 jedoch weder die Beklagte zu 1) noch er selbst Kenntnis von dieser in der Zukunft liegenden Entwicklung haben konnte. Im Übrigen wären aus diesen Renten auch im Rahmen einer Versicherungspflicht in der KVdR Beiträge zu entrichten gewesen. Die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Pflicht zur individuellen Beratung selbst ohne konkretes Beratungsersuchen des Versicherten überspannt weit die Anforderungen, die berechtigterweise an einen Sozialleistungsträger gestellt werden können. Von einem verständigen Versicherten kann verlangt werden, dass er nach Hinweis auf eine Gestaltungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einer Entscheidung des BVerfG, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, sich entweder mit einem Beratungsersuchen an seine Krankenkasse wendet oder, wenn er dies nicht für sachdienlich hält, in Eigeninitiative sich die benötigten Informationen selbst beschafft, wie dies vorliegend etwa durch Beiziehung der angesprochenen Entscheidung des BVerfG möglich gewesen wäre. Auch für den Kläger war ein derartiges Vorgehen ohne Weiteres zumutbar, darüber hinaus aber auch nahe liegend, nachdem er als Rechtsanwalt – wie er selbst vorgetragen hat – im Sozialversicherungsrecht nicht versiert ist. Der erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Einwand, von der Beklagten zu 1) habe er ernstlich keine konkreten und einzelfallbezogene Auskünfte erwarten können, ist für den Senat weder nachvollziehbar, noch ist dieser Gesichtspunkt der eigentliche Grund für die tatsächliche Vorgehensweise des Klägers. Denn ausgehend von seinen eigenen früheren Einlassungen, wonach er glaubte, sich mit der Fortführung der freiwilligen Versicherung nicht schlechter zu stellen, hat er seinerzeit subjektiv offenbar keinen Beratungsbedarf gesehen und daher allein deshalb seine Krankenkasse nicht um eine Beratung gebeten. Dass der Kläger sich nicht um weitere Informationen bemüht und statt dessen, trotz des Hinweises auf die Unwiderruflichkeit der Entscheidung, zur Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb weniger Tage die in Rede stehende Erklärung abgegeben hat, liegt nach alledem allein in seinem Verantwortungsbereich. Ein Fehlverhalten der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen.
Nachdem der Kläger gegen die konkrete Höhe der jeweils festgesetzten Beiträge keine Einwände erhoben hat und auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagten insoweit das Recht falsch angewandt haben könnten, musste der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleiben. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.