Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 26.11.2010 – L 11 R 5402/10 B

Tenor

Die „sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2010 angeordnete öffentliche Zustellung eines Beschlusses vom 29. Januar 2010 und der Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 26. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

2

Über die Beschwerde der Klägerin entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§§ 124 Abs 3, 176 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG - iVm § 572 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Vorliegend ist die Beschwerde schon nicht statthaft. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist (§ 172 Abs 1 SGG). Dagegen können prozessleitende Verfügungen iS des § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter prozessleitende Verfügungen fallen auch Beschlüsse über die Anordnung der öffentlichen Zustellung (Leitherer in Meyer-Ladewig ua SGG 9. Aufl § 172 RdNr 6a).

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl § 18 Nr 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG -) trägt die Klägerin (§ 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).