Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 20.03.2012 – L 7 SF 1176/12 AB

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Gem. § 172 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können unter anderem Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zwar erklärt § 60 Abs. 1 SGG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar, mithin auch § 46 ZPO, in dessen Abs. 2 gegen ablehnende Beschlüsse die sofortige Beschwerde vorgesehen ist. Da die genannten ZPO-Regelungen ohnehin nur entsprechend anwendbar sind, geht § 172 Abs. 2 SGG dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Regelung vor (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes, vgl. BT-Drucks. 17/6764 S. 27).

2

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).