Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 05.06.2025 – L 2 SF 2973/24 E
ECLI:DE:LSGBW:2025:0605.L2SF2973.24E.00
Tenor
Auf die Erinnerungen des Klägers vom 31.07.2024 werden die Kostenbeschlüsse vom 26.07.2024 dahingehend abgeändert, dass die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf 16,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Antragstellung und die dem Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 211,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit Antragstellung festgesetzt werden. Insgesamt hat der Beklagte dem Kläger Kosten in Höhe von 195,13 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit Antragstellung zu erstatten.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostenfestsetzung im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren L 2 SF 1395/23 EK KR. Gegenstand dieses Verfahrens war ein Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) und wurde durch Urteil des Senats vom 20.03.2024 beendet. Gemäß diesem Urteil hat der Kläger/Erinnerungsführer (im Folgenden: Kläger) fünf Sechstel und der Beklagte/Erinnerungsgegner (im Folgenden: Beklagter) ein Sechstel der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Mit Kostenantrag vom 21.04.2024 hat der Kläger, ausgehend vom festgesetzten Streitwert von 3.750,00 Euro, seine Kosten wie folgt beziffert:
1,6 Verfahrensgebühr (besondere Verfahren, OLG, OVG) gem. Nr. 3300 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
444,80 Euro
1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3104 VV RVG
333,60 Euro
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
20,00 Euro
Aktenversendungspauschale (Kostenrechnung LOK Baden-Württemberg vom 01.03.2023) vom 06.03.2023
12,00 Euro
Fahrtkosten (andere Verkehrsmittel) (Bahnfahrt A1-S1 u. zurück (netto)) vom 20.03.2024 gem. Nr. 7004 VV RVG
177,48 Euro
Abwesenheitsgeld (mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart (inkl. An- und Abreise)) vom 20.03.2024 (10,50 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG
80,00 Euro
Nettobetrag
1.067,88 Euro
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
202,90 Euro
Gesamtbetrag
1.270,78 Euro
Dieser Kostenantrag ist dem Beklagten mit Schreiben vom 13.05.2024 per elektronischem Rechtsverkehr zur Kenntnis sowie der Gelegenheit der Stellungnahme übersandt worden.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom selben Tag beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen und festzustellen, dass diese Kosten ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind:
Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsauslagen (Nr. 7002 VV RVG)
20,00 Euro
Zeitversäumnis für die Wahrnehmung des Termins beim LSG 2 Std. jede Stunde à 21,00 Euro
52,50 Euro
Insgesamt
72,50 Euro
Zur Begründung ist u.a. ausgeführt worden, dass auch für die Entsendung von Behördenvertretern ein Ersatz für die Zeitversäumnis geltend gemacht werden könne. Die Annahme dränge sich auf, da der Behörde durch den zeitlichen Ausfall des Terminvertreters für andere Aufgaben ein messbarer Nachteil entstehe. Das Argument, für den Terminvertreter entstünden ohnehin Kosten, gleich ob er in der Dienststelle arbeite oder den Termin wahrnehme, verkenne, dass es nicht um einen Verdienstausfall im eigentlichen Sinne gehe, sondern dass der Aufwand für die Zeitversäumnis kraft Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) lediglich entsprechend einem Verdienstausfall behandelt werde. Der messbare Nachteil für die Behörde bestehe darin, dass aufgrund des Ausfalls des Behördenvertreters während der Wahrnehmung des Termins das Arbeitsergebnis seiner regulären Tätigkeit geringer sei. Es bestehe kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von natürlichen und juristischen Personen, sei es des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Behörden. Die Chancengleichheit gebiete es, auch einer Behörde eine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzugestehen, schließlich hätte man auch einen Rechtsanwalt einschalten können, dessen Kosten zu ersetzen gewesen wären. Der Verzicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts entspreche dem Gebot sparsamer Haushaltsführung. Ausgehend von der Zeit, die der Behördenvertreter für die Terminwahrnehmung benötige, errechne sich der Verdienstausfall nach § 22 Satz 1 JVEG anhand der anteiligen Gehaltskosten für diesen Zeitaufwand, begrenzt auf maximal 21,00 Euro pro Stunde. Angesichts des konkret bezifferbaren finanziellen Nachteils, der einer Behörde bei der Terminwahrnehmung durch einen Mitarbeiter entstehe, müsse eine Entschädigung für den Verdienstausfall - und nicht etwa lediglich für eine Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG - gewährt werden. Dies gelte umso mehr, als die Höhe der Entschädigung gemäß § 22 JVEG auf 21,00 Euro begrenzt sei und daher nicht den tatsächlich entstandenen Nachteil im Ganzen ausgleiche.
Dieses Schreiben des Beklagten ist aufgrund einer gerichtsweiten technischen Störung im elektronischen Rechtsverkehr erst durch einen Nachimport im Juni 2024 zur Akte gelangt und hat daher erst dann bearbeitet werden können. Ausweislich des von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angebrachten Vermerks ist das Schreiben vom 17.06.2024 an den Klägerbevollmächtigten per elektronischem Rechtsverkehr abgesandt worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2024 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 209,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2024 festgesetzt. Hierbei hat sie bis auf die Aktenversendungspauschale von 12,00 Euro alle vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachten Positionen berücksichtigt und hierfür entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil ein Sechstel angesetzt. Ein Kostenausgleich der Aktenversendungspauschale scheide aus, da gemäß § 28 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur derjenige schulde, wer die Versendung der Akte beantragt habe.
Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.07.2024 hat die Urkundsbeamtin auf Antrag des Beklagten die nach dem Urteil vom 20.03.2024 zu erstattenden Kosten auf 60,42 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2024 festgesetzt. Da trotz Anhörung keine Stellungnahme des Klägers erfolgt sei, werde von seinem Einverständnis ausgegangen und die Kosten würden daher - wie beantragt - festgesetzt (= fünf Sechstel der geltend gemachten 72,50 Euro).
Gegen die ihm gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 31.07.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 31.07.2024 Erinnerung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass ihm das Anhörungsschreiben zum Kostenantrag des Beklagten nicht zugegangen sei. Zudem habe das Gericht fälschlicherweise über die Kostenanträge nicht in einem gemeinsamen, sondern in zwei getrennten Beschlüssen entschieden. Eine Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis des Behördenvertreters für die Wahrnehmung des Termins beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg finde nicht statt. Ein konkreter Verdienstausfall sei nicht nachgewiesen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen juristischen Personen vor. Zudem betrage nach § 20 JVEG die Entschädigung für das Zeitversäumnis auch nur 4,00 Euro pro angefangener Stunde, so dass die geltend gemachte Summe von 52,50 Euro nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei auch die vom Klägervertreter geltend gemachte Auslagenpauschale für die Aktenversendung zu berücksichtigen, denn der Bevollmächtigte könne diese auch gegenüber dem Kläger geltend machen.
Die Kostenbeamtin hat den Erinnerungen nicht abgeholfen und sie zunächst dem 10. Senat (Kostensenat) zur Entscheidung vorgelegt (dortiges Aktenzeichen L 10 KO 2331/24 E). Dieser hat das Verfahren zuständigkeitshalber am 09.10.2024 an den 2. Senat abgegeben, wo das Verfahren nun unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen geführt wird.
II.
Die Erinnerungen des Klägers vom 31.07.2024 gegen die Beschlüsse der Kostenbeamtin vom 26.07.2024 sind gemäß §§ 197 Abs. 2, 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Die Urkundsbeamtin hat den Erinnerungen nicht abgeholfen, sodass diese dem Senat zur Entscheidung vorzulegen waren. Zuständig ist der Spruchkörper, dem die Kostenbeamtin angehört (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 197 SGG [Stand: 15.06.2022], Rn. 69), hier also der 2. Senat des LSG. Die Zuständigkeit der Kostenbeamtin des LSG ergibt sich aus der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LSG für das der Kostenfestsetzung zugrundeliegende Verfahren über einen Entschädigungsanspruch nach dem ÜÜG. Die Erinnerungen sind auch binnen der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung der Kostenbeamtin (§ 197 Abs. 2 i.V.m. § 64 SGG) eingelegt worden.
Die Erinnerungen - in deren Rahmen das Gericht die Entscheidung der Urkundsbeamtin in vollem Umfang überprüft und nach eigenem Ermessen durch Beschluss entscheidet (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 197, Rn. 10) - sind auch begründet.
Zunächst ist entgegen den Ausführungen des Klägervertreters unschädlich, dass die Kostenbeamtin nicht einheitlich über den Kostenausgleich, sondern in zwei Beschlüssen über die beiden Anträge entschieden hat.
Es ist zwar richtig, dass der Kostenausgleich einheitlich über Ansprüche und Gegenansprüche entscheiden soll, sofern beide Parteien ihre Kosten anmelden. Es handelt sich dabei nicht um eine Aufrechnung gemäß § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern um die Ermittlung eines einzigen Erstattungsanspruchs, der per saldo übrig bleibt (vgl. (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 106 ZPO, Rn. 1). Entscheidet das Gericht bei einem Kostenantrag aber ohne die Berücksichtigung der Kosten des Gegners, so lässt dies das Recht des Gegners unberührt, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob der Kostenantrag des Beklagten, der im Übrigen nach dem Kostenantrag des Klägers eingegangen war, diesem tatsächlich im Rahmen der Anhörung zugegangen ist. Der Zugang des Schreibens wird vom Klägervertreter bestritten, wobei der Abgang des Schriftsatzes per elektronischem Rechtsverkehr aber von der Urkundsbeamtin vermerkt worden ist. Technisch kann nicht mehr nachvollzogen werden, ob das Schreiben tatsächlich per elektronischem Rechtsverkehr übermittelt worden ist bzw. ob es in der Sphäre des Gerichts oder beim Empfang durch den Klägervertreter zu technischen Problemen gekommen ist. Denn auch dann, wenn keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sein sollte, kann der Gegner seine Kosten auch nachträglich geltend machen (Anmerkung des Senats: der Klägervertreter hatte vorliegend seinen Antrag auf Kostenfestsetzung sogar bereits vor Eingang des Kostenantrages des Beklagten vorgelegt) und hat nun im Rahmen des Erinnerungsverfahrens Gelegenheit seine Einwände gegen die gegenüber dem Beklagten festgesetzten Kosten darlegen.
1. Die Kostenbeamtin hat zu Unrecht die vom Klägervertreter angesetzte Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro nicht festgesetzt.
Hierbei ist der Kostenbeamtin zwar zunächst dahingehend Recht zu geben, dass ausschließlich der Rechtsanwalt, der gegenüber dem Gericht die Versendung der Akten beantragt, Kostenschuldner gemäß § 28 Abs. 2 GKG gegenüber der Staatskasse ist. Eine subsidiäre oder parallele/gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten scheidet gegenüber der Staatskasse aus (vgl. zur Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse bei anwaltlicher Aktenanforderung etwa BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - B 13 SF 4/15 S -, juris; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 21.03.2016 - 5 S 2450/12 -, juris; BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris). Durch die Vorschriften des GKG wird aber nur das unmittelbare Kostenverhältnis zwischen Staatskasse einerseits und einem am gerichtlichen Verfahren Beteiligten geregelt. Damit ist aber keinerlei Regelung getroffen, ob der antragstellende Veranlasser der Aktenversendung seinerseits gegenüber Dritten einen Anspruch auf Erstattung der zuvor allein von ihm gegenüber der Staatskasse geschuldeten Aktenversendungspauschale hat. Dies ist vielmehr Gegenstand der Regelungen in § 162 VwGO, der im vorliegenden Verfahren über § 197 a SGG Anwendung findet. Der Umfang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs liegt daher völlig außerhalb des Regelungsbereichs von § 28 Abs. 2 GKG. Aufgrund dieser Regelung ist daher gerade nicht ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt eine von ihm gezahlte Versendungspauschale von seinem Mandanten und somit einem Dritten verlangen kann (vgl. hierzu SG Fulda, Beschluss vom 27.04.2016 - S 4 SF 2/16 E -, juris, Rn. 20 - 26), auch wenn er zuvor gegenüber der Staatskasse der alleinige Schuldner war. Sie ist von dessen Auftraggeber, hier also dem Kläger, dem Rechtsanwalt zusätzlich zu den Auslagen des VV 7001, 7002 RVG zu erstatten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl. 2023, RVG VV Vorbemerkung 7 Rn. 17, beck-online), so dass dieser die Aktenversendepauschale auch im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung verlangen kann.
2. Die Kostenbeamtin hat zudem zu Unrecht die vom Beklagten beantragten Kosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung in Höhe von 52,50 Euro festgesetzt. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch auf Festsetzung dieser Summe für die durch die Teilnahme seines Behördenvertreters an der mündlichen Verhandlung des Senats entstandene Zeitversäumnis.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO, der in gerichtskostenpflichtigen Verfahren im Sozialgerichtsprozess wie hier nach § 197 a SGG anzuwenden ist, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. In der Verwaltungsgerichtsordnung fehlt eine nähere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall erstattungsfähig sind. In § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dagegen bestimmt, dass die Kostenerstattung auch die Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis umfasst und dass diese entsprechend den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu bemessen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 -, juris, Rn. 6).
Es ist dem Beklagten in diesem Zusammenhang zwar dahingehend Recht zu geben, dass zum Teil vertreten wird (vgl. so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.1990, - 8 W 60/90 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.1993, - 11 W 44/93 - juris), dass Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts und damit auch Behörden zustehen kann.
Die zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Auffassung (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 9 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, vertritt jedoch, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden eine Entschädigung für die Zeitversäumnis eines Bediensteten durch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nicht beanspruchen können. Zwar ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass - so anders noch das BVerwG in älteren Entscheidungen (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1988, - 1 A 23/8 -) - die Teilnahme des Mitarbeiters einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einem Gerichtstermin auch bei ihr zu einem betriebswirtschaftlich bezifferbaren Vermögensnachteil führen kann.
Gleichwohl ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Gegenansicht auch auf den Bereich des Sozialrechts und die dortige Prozessvertretung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zu übertragen. Denn die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO - und weiter des JVEG - gilt gemäß dem Wortlaut des § 202 SGG nur, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten (hier Sozial-, dort Zivilprozess) dies nicht ausschließen. Hier bestehen jedoch solche Unterschiede, die dagegen sprechen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Sozialgerichten durch einen ihrer Bediensteten zuzubilligen; erst recht steht ihnen keine Entschädigung unter dem Aspekt des Verdienstausfalls zu (§ 22 JVEG). Mit Blick auf das Wesen und die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist für diesen Bereich eine grundsätzlich andere Bewertung geboten. Die öffentliche Verwaltung ist das Instrument, durch das der Staat gegenüber dem Bürger handelt. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und nur in einem beschränkten Umfang und unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen durch die Erhebung von Gebühren oder Beiträgen, die an eine konkrete Verwaltungsleistung (oder an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme) anknüpfen. Die öffentliche Verwaltung wird vom Staat nicht um ihrer selbst willen unterhalten und vorgehalten, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gegenüber dem Bürger. Zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gehört es auch, dass sie ihr Handeln vor Gericht zu verantworten und zu vertreten hat, wenn der davon betroffene Bürger, gestützt auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), es einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lässt. Dies ist eine Errungenschaft des Rechtsstaates und gehört kraft Verfassungsrechts zu den originären Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Hierzu zählen auch die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in einem gegen sie geführten Verwaltungsrechtsstreit und der Zeitaufwand dafür.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, einen entschädigungspflichtigen "Nachteil" der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Behörde darin zu sehen, dass der den Gerichtstermin wahrnehmende Bedienstete in dieser Zeit nicht "seinen anderen Aufgaben" an "seinem eigentlichen Arbeitsplatz" nachgehen kann und dass diese entweder von ihm selber durch Überstunden oder von anderen Bediensteten (mit-)erledigt werden müssen, wobei Letztere dann wiederum nicht für andere Aufgaben zur Verfügung stehen (so aber OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O). Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass die rechtswahrende Vertretung ihres Handelns vor Gericht mit zum Aufgabenkreis der öffentlichen Verwaltung gehört; dieses zu vertreten liegt nicht außerhalb ihrer "eigentlichen" Aufgaben, von deren Erledigung sie bzw. der den Gerichtstermin wahrnehmende Bedienstete abgehalten würde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts oder Behörde anerkanntermaßen sich vor Gericht auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, wenn sie das aus sachlich gerechtfertigten Gründen für notwendig hält, und dass im Rahmen der anwaltlichen Vergütung auch dessen Zeitaufwand abgegolten wird. Selbst wenn man es als "unbillig" bezeichnen wollte, dass die Behörde dafür "benachteiligt" wird, wenn sie zur Vermeidung höherer Prozesskosten auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts verzichtet, ändert dies nichts an der Tatsache, dass im konkreten Fall ein solcher Rechtsanwalt gerade nicht beauftragt worden ist.
Nach alledem besteht kein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Übernahme der Kosten in Höhe von 52,50 Euro wegen der Wahrnehmung des Termins.
Insgesamt sind Kosten daher wie folgt festzusetzen: Der Beklagte kann nun noch Kosten von 20,00 Euro ansetzen, hiervon hat der Kläger fünf Sechstel mithin also 16,67 Euro zu übernehmen. Die Kosten des Klägers waren nach alledem (wie beantragt) auf insgesamt 1.270,78 Euro festzusetzen, hiervon hat der Beklagte ein Sechstel, mithin also 211,80 Euro zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Kostenerstattung einheitlich erfolgen soll (siehe oben), hat demnach der Beklagte dem Kläger 195,13 Euro zu erstatten (Differenz aus 211,80 Euro und 16,67 Euro). Bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG analog i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenentscheidung war erforderlich (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG 14. Auflage 2023, § 197 Rn. 10), denn das Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG ist nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln. Diese notwendige Kostenentscheidung folgt der Sachentscheidung. Gerichtskosten sind gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG für das Erinnerungsverfahren nicht vorgesehen.
IV.
Dieser Beschluss unanfechtbar (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt a.a.O.).