Gesetze / Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.08.2025 – L 2 BA 941/24

ECLI:DE:LSGBW:2025:0806.L2BA941.24.00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2024 und der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2023 aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Der endgültige Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.624,70 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 33.624,70 € im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens, die die Beklagte wegen der Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.05.2021 geltend macht.

2

Die Beigeladene Ziff. 1, geb. 1957, gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 23.10.1998 die Klägerin in der Form einer GmbH und war bis zum 17.09.2019 Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin. Die Klägerin ist eine Ingenieursgesellschaft und Zulieferer in der Automobilindustrie. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Entwicklung, Konstruktion, Fertigung und Erprobung von Teilen aller Art für Land- und Luftfahrzeuge, insbesondere für Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Motorräder einschließlich der technischen Dokumentation sowie Entwicklung, Service, Vertrieb und Dienstleistungen mit IT- und TK-Produkten. Am 17.09.2019 veräußerte die Beigeladene Ziff. 1 ihre Gesellschaftsanteile an die D1 GmbH & Co.KG. Zudem wurde die Beigeladene Ziff. 1 als Geschäftsführerin abberufen (Bl. 89, 90 VA). Seit 19.09.2019 sind H1 G1 (geb. 1964) und T1 D2 (geb. 1963) zu Geschäftsführern der Klägerin berufen. Zwischenzeitlich waren von Januar 2021 bis Januar 2022 bzw. Januar 2023 zwei weitere Geschäftsführer berufen.

3

Die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 schlossen am 01.10.2019 für eine Laufzeit von 24 Monaten einen „Beratervertrag“, auf deren Grundlage die Beigeladene Ziff. 1 („Berater“) für die Klägerin („Gesellschaft“) als Beraterin tätig wurde. Der Vertrag enthielt die nachfolgenden Regelungen:

4

„§ 1 Beratungsumfang, Leistungen

5

1. Der Berater verpflichtet sich, die Gesellschaft in Fragen, die im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb stehen, zu beraten. Sofern nichts anderes vereinbart, erbringt der Berater diese Beratungsleistungen selbst. Er übt seine Tätigkeit als selbstständiger Berater freiberuflich aus.

6

2. Die Beratungstätigkeit umfasst insbesondere die Beratung in folgenden Bereichen:

7

· Vertriebstätigkeit für und Pflege von Kundenkontakten der Gesellschaft;

8

· Einarbeitung der Käufer als Geschäftsführer und Gesellschafter der Gesellschaft.

9

3. Umfang und Inhalt der Beratungstätigkeit im Einzelnen werden jeweils projektbezogen nach Anforderung durch die Gesellschaft festgelegt.

10

4. Der Umfang der Beratungsleistungen beträgt 40 Manntage pro Kalenderjahr.

11

5. Der Berater erbringt ausschließlich Beratungsleistungen; ein bestimmtes Ergebnis seiner Arbeit wird nicht geschuldet. Haftungsansprüche der Gesellschaft wegen Falschberatung sind im gesetzlich weitestgehend möglichen Umfang ausgeschlossen.

12

§ 2 Ort und Zeit der Beratungstätigkeit

13

Der Berater bestimmt seinen Tätigkeitsort, seine Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit selbstständig nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Erbringung der Beratungstätigkeit grundsätzlich die persönliche Anwesenheit des Beraters am Sitz der Gesellschaft erfordert. Die konkreten Anwesenheitstage werden zwischen dem Berater und der Geschäftsführung der Gesellschaft abgestimmt.

14

§ 3 Vergütung

15

1. Der Berater erhält für seine Beratungstätigkeit eine Vergütung nach Manntagen, und zwar in Höhe eines Festbetrags von EUR 2.500,00 zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer (USt.), derzeit 19% pro Manntag; innerhalb einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten jedoch höchstens EUR 100.000,00 zzgl. USt.. Während der gesamten Vertragslaufzeit beträgt das feste Honorar höchstens EUR 200.000,00 zzgl. USt..

16

2. Das Honorar ist jeweils am Ende eines Monats zur Zahlung fällig. Der Berater soll über seine Vergütung jeweils zum Ende eines Monats gegenüber der Gesellschaft abrechnen. Es besteht zwischen den Parteien jedoch darüber Einverständnis, dass der monatlich an die Gesellschaft zu berechnende Betrag nicht mehr als EUR 8.400,00 zzgl. USt. betragen soll, verbleibende Überhänge sind in den Folgemonat vorzutragen.

17

3. Der Berater wird, sofern umsatzsteuerlich geboten, eine Rechnung stellen, die den Ansprüchen des Umsatzsteuerrechtes genügt.

18

4. Der Berater verpflichtet sich, die zu entrichtenden Steuern selbstständig abzuführen. Er sorgt selbstständig für seine soziale Absicherung, insbesondere für eine ausreichende Krankenversicherung und Altersversorgung.

19

§ 4 Sonstige Leistungen

20

1. Die Gesellschaft stellt dem Berater den von ihm derzeit bereits in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer genutzten PKW (Mercedes E500) für die Dauer dieses Vertrages als Dienstwagen zur Verfügung. Der Berater und sein Ehegatte/im gemeinsam lebenden Haushalt lebender Partner sind berechtigt, das Kraftfahrzeug zu Privatfahrten in angemessenem Umfang im In- und Ausland zu nutzen. Die Kosten des Dienstwagens einschließlich der Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft.

21

2. Die Gesellschaft stellt dem Berater ein Mobiltelefon (unter Fortführung des bereits bisher für den Berater bestehenden Mobilfunkvertrags zu gleichen Konditionen), E-Mailzugang und -nutzung zur Verfügung. Der Berater kann das bisherige Sekretariat für seine Beratungstätigkeit nach Bedarf nutzen.

22

3. Die Gesellschaft ersetzt dem Berater die im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft entstandenen direkten Spesen (Reisekosten, sonstige mit Rechnungen belegten Ausgaben), soweit diese vorab zumindest grundsätzlich abgestimmt wurden.

23

§ 5 Verschwiegenheit

24

1. Der Berater verpflichtet sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende dieses Beratervertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für Zwecke, die nicht dem Interesse der Gesellschaft dienen, zu nutzen. Die Gesellschaft wird den Berater von der Geheimhaltungspflicht entbinden, soweit er gesetzlich zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist.

25

2. Der Berater wird die ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit dem Ende des Beratervertrages zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen.

26

§ 6 Urheberrechte

27

1. Soweit rechtlich zulässig, überträgt der Berater die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach einem sonstigen Schutz rechtschutzfähige Arbeitsergebnis, das von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag für die Gesellschaft erstellt wurde, im Zeitpunkt seiner Entstehung an die Gesellschaft. Weiterhin überträgt er das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an die Gesellschaft.

28

2. Mit dem nach § 3 dieses Vertrages vereinbarten Honorar ist die Übertragung dieser Urheberrechte und sonstigen Schutzrechte abgegolten.

29

§ 7 Vertragsdauer

30

1. Dieser Vertrag beginnt am 01.10.2019 und hat eine feste Laufzeit von 24 Monaten. Nach Ende der festen Laufzeit endet der Vertrag ohne, dass es hierfür einer Kündigung bedarf.

31

2. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

32

3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

33

§ 8 Schlussbestimmungen

34

1. Jede Änderung, Ergänzung oder die Aufhebung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung oder den Verzicht auf die Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

35

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame oder durchführbare Regelung als vereinbart, die mit dem der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke in diesem Vertrag.“

36

In der Folge stellte die für die Klägerin bis 31.05.2021 tätige Beigeladene Ziff. 1 ersterer für vier Mann-Tage monatlich Rechnungen i.H.v. 10.000,00 €. Diese Kosten verbuchte die Klägerin in ihrer Buchhaltung (DATEV) unter dem Konto 6780 „Fremdarbeiten (Vertrieb) - Beratungsleistungen“.

37

Die Beklagte führte für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2021 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. In den Fragebögen vom 11.02. und 24.02.2022 äußerten sich die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 gegenüber der Beklagten zur Tätigkeit letzterer.

38

Mit Bescheid vom 12.07.2022 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung nebst Umlagen i.H.v. 33.624,70 EUR, da die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit als Beraterin für die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.05.2021 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Sie stellte zudem Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und Versicherungsfreiheit zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAVG) fest. Entsprechend wurden die Beiträge zur Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung, die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage nachberechnet.

39

Den hiergegen von der Klägerin am 19.07.2022 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2023 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus: In der Gesamtabwägung seien Merkmale, die für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. abhängige Beschäftigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit. Sie äußere sich vornehmlich in der Eingliederung in einen Betrieb, womit regelmäßig die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung verbunden sei. Insgesamt könne von einer Beschäftigung (als einer fremdbestimmten Dienstleistung) stets gesprochen werden, wenn der Arbeitende in einen Arbeitsorganismus eingegliedert sei, d. h. weisungsgebunden „in" einem Betrieb arbeite oder auch nur funktionsgerecht dienend an einem organisierten Arbeitsprozess teilnehme. Eine Arbeitsleistung, die ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte, in deren Dienst sie erbracht werde, sei auch dann fremdbestimmt, wenn der Arbeitende nicht räumlich in den Betrieb eingegliedert sei und der Arbeitgeber hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art der Ausführung der Arbeit Weisungen tatsächlich nicht erteilt oder aus rechtlichen Gründen nicht erteilen könne. Zu den Grundregeln der Rechtsprechung gehöre, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Beurteilung bildeten, nicht in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen. Sie seien jedoch – wie andere Merkmale auch – bei der Beurteilung des Gesamtbildes heranzuziehen. Dabei komme der Bezeichnung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag allerdings nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal sehr oft falsche oder ungenaue Bezeichnungen gewählt würden. Die selbstständige Tätigkeit werde durch die Weisungsfreiheit, die freie Verfügung über die Arbeitszeit und Erledigung der Arbeit an einem selbst gewählten Ort, uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftsherren, Verpflichtung zur Stellung eines Vertreters bei Abwesenheit, Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel, Unterhaltung eigener Geschäftsräume, Auftreten unter eigenem Namen am Markt und einem Mitbestimmungsrecht über die eigene Kündigung gekennzeichnet. Eines der wichtigsten Abgrenzungsmerkmale sei das Unternehmerrisiko. Rückschlüsse hierauf ergäben sich sowohl aus der Art als auch aus dem Umfang der Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber. Echtes Unternehmerrisiko bedeute den Einsatz des eigenen Vermögens mit der Aussicht auf Vermögenszuwachs oder -verlust. Grundsätzlich sei für die Prüfung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde oder ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, nicht die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Gestaltung der Beziehung maßgebend. Eine sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung könne auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten hinsichtlich der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kein Dispositionsrecht. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderliefen, seien gemäß § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nichtig.

40

Ausgangspunkt sei zunächst der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 geschlossene Beratervertrag vom 01.10.2019. Dieser sei bewusst so geschlossen worden, dass ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit vereinbart werden sollte. Allein dieser Wille oder die Bezeichnung des Vertrages führe jedoch nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit einzuordnen sei, weil eine solche Rechtsfolge nicht allein von den Beteiligten bestimmt werden könne. In erster Linie ausschlaggebend und vorrangig gegenüber der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehung und dabei verwendeten Bezeichnungen seien stets die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und das sich aus ihnen ergebende Gesamtbild der Tätigkeit. Den vorliegenden Unterlagen folgend sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 der Beratervertrag vom 01.10.2019 geschlossen worden. Gegenstand des Vertrages sei die Beratung der Gesellschaft (Klägerin) in Fragen, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stünden, insbesondere hinsichtlich der Vertriebstätigkeit für die Pflege von Kundenkontakten der Gesellschaft und die Einarbeitung der Käufer der Gesellschaftsanteile als Geschäftsführer und Gesellschafter. Umfang und Inhalt der Beratungstätigkeit würden jeweils projektbezogen nach Anforderung durch die Gesellschaft festgelegt. Der Umfang der Beratungsleistungen sei mit 40 Manntagen pro Kalenderjahr festgelegt. Haftungsansprüche der Gesellschaft wegen Falschberatung seien im gesetzlich weitestgehend möglichen Umfang ausgeschlossen worden (§ 1 a.a.O.). Die Bestimmung von Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit sei der Beigeladenen Ziff. 1 freigestellt worden. Es sei vereinbart worden, dass die konkreten erforderlichen Anwesenheitstage am Sitz der Gesellschaft zwischen der Beigeladenen Ziff. 1 und der Geschäftsführung (der Klägerin) abgestimmt würden (§ 2 a.a.O.). Für die Tätigkeit sei eine Vergütung nach Manntagen in Höhe von 2.500,00 € zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und eine Zahlungsfälligkeit am Ende eines Monats nach Abrechnung durch die Beigeladene Ziff. 1 gegenüber der Klägerin vereinbart worden. Weiterhin sei vereinbart worden, dass der an die Klägerin monatlich zu berechnende Betrag nicht mehr als 8.400,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen solle und verbleibende Überhänge in den Folgemonaten vorzutragen seien. Die Beigeladene Ziff. 1 sei verpflichtet worden, die zu entrichtenden Steuern selbstständig abzuführen und selbstständig für ihre soziale Absicherung zu sorgen (§ 3 a.a.O.). Der Beigeladenen Ziff. 1 sei ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Weiterhin seien ein Mobiltelefon, E-Mailzugang und -nutzung und die Nutzung des bisherigen Sekretariats für die Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Ebenso sei der Ersatz von Spesen, die im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden, vereinbart worden (§ 4 a.a.O.). Nach den Angaben der Beigeladenen Ziff. 1 im Feststellungsbogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sei für die Ausübung der Tätigkeit auch ein häusliches Arbeitszimmer genutzt worden. Kosten dafür habe die Beigeladene Ziff. 1 nicht angegeben. Auch weiteren Kapitaleinsatz habe die Beigeladene Ziff. 1 im Fragebogen verneint. Eigene Arbeitnehmer seien im Zusammenhang mit der Beratertätigkeit nicht beschäftigt worden.

41

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit folgend, komme besonderes Gewicht in der Abwägung den Gesichtspunkten des Unternehmerrisikos sowie der Einbindung in die betrieblichen Organisationsstrukturen zu. Vorliegend sei ein unternehmerisches Risiko für die Beigeladene Ziff. 1 nicht festzustellen. Nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen sei maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Allerdings sei ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstünden. Ein Unternehmerrisiko liege nicht allein darin, dass keine Regelung über feste Aufträge bestehe. Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folge kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze. Ein Unternehmerrisiko ergebe sich insoweit nicht daraus, dass bei Nichtausführung der Arbeit – etwa infolge einer Erkrankung – keine Vergütung erfolge. Unter Außerachtlassung dieses Risikos sei der Beigeladenen Ziff. 1 jedoch für ihre Tätigkeit die vereinbarte Vergütung für die geleisteten Mannstunden gewiss gewesen. Es habe ihr unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Erfolg zugestanden. Ihr seien keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten zur Erzielung eines größeren Gewinns eröffnet worden. Das heiße, die Bezahlung sei für die tatsächlich geleistete Arbeit erfolgt. Die Vergütung sei somit erfolgsunabhängig gezahlt worden. Des Weiteren seien nach dem Beratervertrag der Ersatz von Spesen, die im Rahmen der Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden seien, erstattet worden, was nicht für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Die Beigeladene Ziff. 1 habe im Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status selbst angegeben, dass sie kein eigenes unternehmerisches Risiko z.B. durch Kapitaleinsatz oder Arbeitsmittel trage. Dem entsprächen auch die Regelungen im Beratervertrag, wonach der Beigeladenen Ziff. 1 ein kostenloser Dienstwagen, ein Mobiltelefon, E-Mailzugang und -nutzung und die Nutzung des bisherigen Sekretariats für die Beratungstätigkeit zur Verfügung gestellt worden seien. Ihr Vortrag in der Widerspruchsbegründung, dass die Beigeladene Ziff. 1 die Arbeitsmittel überwiegend selbst gestellt habe, stehe den Angaben der Beigeladenen Ziff. 1 und den Vereinbarungen im Beratervertrag entgegen und sei nicht glaubhaft.

42

Neben dem Unternehmerrisiko sei maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, ob Weisungsgebundenheit bestanden habe. Die persönliche Abhängigkeit drücke sich in der Verpflichtung des Beschäftigten aus, im Rahmen des Direktionsrechts den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Nach der Rechtsprechung des BSG äußere sich die persönliche Abhängigkeit vornehmlich in der Eingliederung des Arbeitenden in den Betrieb des Arbeitgebers und dessen Recht, hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art, Ausführung und Reihenfolge der Arbeit Weisungen zu erteilen. Das Weisungsrecht könne allerdings im Einzelfall mehr oder weniger eingeschränkt sein. Selbst die ohne oder nahezu ohne besondere Weisung erbrachte Arbeitsleistung sei jedoch fremdbestimmt, wenn sie von der Ordnung des jeweiligen Unternehmens geprägt werde. In diesem Fall verfeinere sich die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten zur sogenannten funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Nicht nur bei sog. Diensten höherer Art sei das ausgeübte Weisungsrecht eingeschränkt. Dies gelte auch für die vom Auftragnehmer verrichteten Tätigkeiten, wenn er auf seinem Fachgebiet als Unternehmensberater über ein besonderes Wissen verfüge. Es bedürfe insoweit keinerlei Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung bzw. Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten. Vielmehr genüge vorliegend die Zuweisung der Arbeit und letztlich die Überwachung.

43

Nach dem vorliegenden Beratervertrag habe die Beigeladene Ziff. 1 in besonderem Maße den Weisungen der Klägerin unterlegen. Dies folge aus § 1 Ziff. (a.a.O.), wonach Umfang und Inhalt der Beratungstätigkeit im Einzelnen jeweils projektbezogen nach Anforderung durch die Gesellschaft festgelegt würden. In diesem Zusammenhang könne auch dahinstehen, welches persönliche Maß an flexibler Zeiteinteilung die Beigeladene Ziff. 1 getragen habe. So könnten auch Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit tragen. In Zeiten der Globalisierung und Vernetzung obliege es mehr und mehr auch Arbeitnehmern, sich die Arbeitszeit nach den persönlichen Bedürfnissen einzurichten oder selbst zu entscheiden, ob sie im Betrieb des Arbeitgebers oder an einem Arbeitsplatz im eigenen wohnlichen Umfeld (sog. Home-Office) tätig werden wollten. Die fehlende Bindung an feste Arbeitszeiten spiegele lediglich die der Beigeladenen Ziff. 1 eingeräumte Eigenverantwortung bei der Ausführung ihrer Tätigkeit wieder. Die gelockerte Weisungsdichte sei für Beschäftigte, die – wie Unternehmensberater – Dienste höherer Art verrichteten, typisch und kennzeichnend für den Status leitender Arbeitnehmer, von denen erwartet werde, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen dienender Teilhabe am Arbeitsprozess frei von Einzelweisungen erfüllen und selbstständig arbeiten (könnten). Diesem Merkmal komme von daher bei der Gesamtabwägung kein wesentliches Gewicht zu. Auch wenn die Arbeitszeiten nicht direkt durch die Klägerin vorgegeben gewesen seien, sei eine Einschränkung durch den vorgegebenen Rahmen erfolgt. So seien durch den Beratervertrag 40 Manntage pro Kalenderjahr abgegolten worden. Die Möglichkeit, für weitere Auftraggeber tätig werden zu können, stehe ebenfalls der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Generell werde zwar ein abhängig Beschäftigter nur für einen Auftraggeber/Arbeitgeber tätig. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber stelle somit grundsätzlich ein Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit dar. Es lasse sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließe. Das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber begründe somit nicht zwangsläufig eine selbstständige Tätigkeit. Auch abhängig teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer könnten zeitgleich anderweitige selbstständige Tätigkeiten bzw. Beschäftigungen bei anderen Auftrag-/Arbeitgebern ausüben. Für die Beigeladene Ziff. 1 habe die Verpflichtung bestanden, die Leistung persönlich zu erbringen. Dieser Sachverhalt stelle ein wesentliches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung dar. Allein die Möglichkeit, sich eines Dritten als Hilfsperson zu bedienen, sei kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeit tatsächlich immer von der beauftragten Person selbst ausgeführt werde. Die bloße Anmeldung eines Gewerbes sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Sie sage über den Status einer Beschäftigung nichts aus.

44

Entsprechend dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit überwögen die Merkmale für eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sei letztlich der Umstand, dass die Beigeladene Ziff. 1 durch die Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung pro Manntag, den kostenlos zur Verfügung gestellten Dienstwagen, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Mobiltelefon, E-Mailzugang und -nutzung und die Nutzung des bisherigen Sekretariats für die Beratungstätigkeit) sowie die Erstattung von Spesen kein unternehmerisches Risiko getragen habe und den Weisungen der Geschäftsführung unterlegen habe.

45

Am 02.03.2023 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben mit dem Begehren, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene Ziff. 1 ihre Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.05.2021 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe.

46

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 für die Klägerin als selbstständige Tätigkeit einzuordnen sei. Hierfür sprächen bereits der Vertragscharakter und der Wille der Vertragsparteien. Gleichzeitig habe auch keine Weisungsgebundenheit bestanden. Auch die Arbeitszeit und der Arbeitsort seien frei wählbar gewesen. Es habe keine Eingliederung in den Betrieb stattgefunden. Die Beigeladene Ziff. 1 habe nicht an Dienstbesprechungen und Schulungen teilgenommen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine vorgegebene Dienstkleidung, ein Namensschild, o.Ä. zu tragen. Regelmäßiges, festes Gehalt habe die Beigeladene Ziff. 1 nicht erhalten. Ein Honorar zzgl. Umsatzsteuer sei lediglich für tatsächlich geleistete „Manntage“ entrichtet worden. Die Auszahlung des Honorars sei nach Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin erfolgt. Ferner sei die Beigeladene Ziff. 1 dazu verpflichtet gewesen, Steuern selbstständig abzuführen und für ihre soziale Absicherung selbstständig Sorge zu tragen. Anspruch auf Zusatzleistungen, wie Gratifikationen oder sonstige Zuwendungen habe die Beigeladene Ziff. 1 nicht gehabt. Arbeitsmittel seien – bis auf ein Mobiltelefon – nicht zur Verfügung gestellt worden. Allerdings habe die Beigeladene Ziff. 1 über einen E-Mail-Zugang bei der Klägerin verfügt. Dieser sei erforderlich gewesen, um Kunden mit dem Ziel der Kontaktvermittlung zu kontaktieren. Die Kunden hätten nicht durch eine private E-Mail-Adresse abgeschreckt werden sollen. Im Rahmen von Gesprächen sei aber die Stellung der Beigeladenen Ziff. 1 als freie Beraterin kommuniziert worden. Zur Verrichtung der Tätigkeit habe die Beigeladene Ziff. 1 im Übrigen eigens angeschaffte Arbeitsmittel, wie insbesondere einen eigenen Laptop genutzt. Die Beigeladene Ziff. 1 habe auch ein unternehmerisches Risiko getragen. Im Krankheitsfall habe es keine Lohnfortzahlung und keine Vertretung gegeben. Eine Verhinderung habe nicht einmal angezeigt werden müssen. Anspruch auf bezahlten Urlaub habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beigeladene Ziff. 1 vor der Aufnahme ihrer Beratertätigkeit ein Gewerbe angemeldet habe. Sie habe Kapital für die eigenen Betriebsausgaben eingesetzt. Haftungsansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene Ziff. 1 seien weitestgehend ausgeschlossen gewesen. Schließlich sei die Beigeladene Ziff. 1 berechtigt gewesen, eigene Arbeitnehmer anzustellen und für mehrere Auftraggeber tätig zu sein.

47

Mit Beschluss vom 16.06.2023 hat das SG die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

48

Mit Urteil vom 20.02.2024 hat das SG die Anfechtungs- und Feststellungsklage kostenpflichtig abgewiesen und zur Begründung unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen die im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründe wiederholt.

49

Am 22.03.2024 hat die Klägerin gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.02.2024 zugestellte Urteil Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

50

Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die D1 GmbH & Co. KG habe, um den Geschäftsbetrieb der Klägerin nach deren Übernahme nahtlos weiterführen zu können, der Expertise der Beigeladenen Ziff. 1 bedurft, da diese als ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführerin den Geschäftsbetrieb geleitet habe und den besten Gesamtüberblick gehabt habe. Darüber hinaus sei es der Klägerin mangels einer ordentlichen Buchführung gar nicht möglich gewesen, geordnete Verhältnisse im übernommenen Geschäftsbetrieb zu schaffen und die Kundenbindung zu erhalten, wenn diese nicht durch die Beigeladene Ziff. 1 beraten gewesen wäre. Entgegen dem vertraglich vereinbarten Wortlaut im Beratervertrag habe es folgende Abweichungen bei der tatsächlichen Ausübung des Beratervertrages gegeben:

51

- In § 1 Nr. 4 des Beratervertrages sei vereinbart worden, dass der Umfang der Beratungsleistungen 40 Manntage pro Kalenderjahr betrage. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die 40 Manntage den maximalen Umfang der Beratungsleistungen darstellen. Die Beigeladene Ziff. 1 sei daher nicht verpflichtet gewesen, exakt 40 Manntage pro Kalenderjahr tätig zu werden, sondern habe bis zu 40 Manntage pro Kalenderjahr tätig werden können.

52

- In § 4 des Beratervertrages sei vereinbart worden, dass die Klägerin der Beigeladenen Ziff. 1 den von ihr zu dieser Zeit bereits in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin genutzten PKW (Mercedes E500) für die Dauer des Beratervertrages als Dienstwagen zur Verfügung stelle und sie und ihr Ehegatte bzw. ihr im gemeinsam lebenden Haushalt lebender Partner berechtigt seien, das Kraftfahrzeug zu Privatfahrten in angemessenem Umfang im In- und Ausland zu nutzen. Die Kosten des Dienstwagens einschließlich der Betriebs- und Unterhaltskosten trage die Klägerin. Tatsächlich sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Die Beigeladene Ziff. 1 und die Klägerin seien sich nach Vertragsbeginn darüber einig gewesen, dass der Beigeladenen Ziff. 1 der von ihr zu dieser Zeit bereits in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin genutzte PKW (Mercedes E500) nicht weiter als Dienstwagen zur Verfügung gestellt werde. Daher sei dieser in der Halle der Klägerin abgestellt worden. Die Beigeladene Ziff. 1 habe sich damals auf eigene Kosten einen eigenen PKW angeschafft. Bis der neue PKW der Beigeladenen Ziff. 1 geliefert worden sei, habe sie ein bis zwei Mal für die Fahrt zum Kunden noch den in der Halle abgestellten PKW genutzt. Nach Lieferung ihres eigenen PKW habe sie nur noch diesen genutzt. Dies sei bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen, von diesem aber nicht berücksichtigt worden.

53

- Darüber hinaus seien sich die Klägerin und die Beigeladene Ziff. 1 nach Vertragsbeginn auch einig darüber gewesen, dass letztere das bisherige Sekretariat nicht für ihre Beratungstätigkeit nutzen werde. Tatsächlich habe sie das Sekretariat der Klägerin auch nicht genutzt. Manchmal habe es Situationen gegeben, wie z.B., wenn Absprachen aus einem vor der Gesellschaftsübernahme geführten Mitarbeitergespräch nicht in das EDV-System der Klägerin abgelegt worden seien, bei denen die Klägerin darauf angewiesen gewesen sei, dass die Beigeladene Ziff. 1 gemeinsam mit dem Sekretariat nach ihren alten Aufschrieben suche. Nur in solchen Fällen sei das Sekretariat involviert gewesen. Darüber hinaus habe die Beigeladene Ziff. 1 das Sekretariat nicht genutzt. Auch dies sei bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen, aber von diesem nicht berücksichtigt worden.

54

Weiter hat die Klägerin vortragen lassen, dass das SG das außergewöhnlich hohe Beraterhonorar, das für eine selbstständige Tätigkeit spreche (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -), nicht gewürdigt habe. Die Beigeladene Ziff. 1 sei durchschnittlich an vier Tagen im Monat beratend tätig gewesen und habe dafür ein festes Honorar von 2.500,00 € zzgl. USt. pro Tag, mithin 10.000 € pro Monat erhalten. Ein Honorar in Höhe von 2.500,00 € pro Manntag bzw. 10.000,00 € pro Monat für insgesamt nur einen Tag Arbeit pro Woche bzw. vier Tage Arbeit im Monat, liege deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und biete der Beigeladenen Ziff. 1 eine deutlich ausreichende Möglichkeit zur eigenen Vorsorge für Alter, Krankheit etc.. Folglich stelle die vorliegende Höhe des Beraterhonorars im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Erbringung der Tätigkeit dar.

55

Zudem habe das SG die Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt. Die Beigeladene Ziff. 1 habe als vorherige Geschäftsführerin der Klägerin als einzige Überblick über deren Geschäfte, Kunden und Konten gehabt. Beim Gesellschaftserwerb sei es die Regel, dass die ehemaligen Geschäftsführer nach der Übernahme noch einen befristeten Zeitraum für den Käufer als Berater tätig seien. Die ehemaligen Geschäftsführer hätten keinerlei Interesse an einer befristeten Festanstellung, allein schon wegen der Stellung im Unternehmen. Sie verkauften ja nicht ihre Gesellschaft, um dann als abhängig Beschäftigte wieder angestellt zu werden. Die Käufer wiederum seien zwingend auf die Beratung durch die ehemaligen Geschäftsführer angewiesen, da die Übernahme einer Gesellschaft der Übernahme der Kunden, des Personals, der Kundenverträge etc. bedürfe und nur die ehemaligen Geschäftsführer genügend Überblick hätten, hierbei zu beraten. Die Beigeladene Ziff. 1 habe keinerlei Weisungsrecht der Klägerin unterlegen, weder in fachlicher noch in zeitlicher Hinsicht. Ihr sei weder ein bestimmtes Arbeitskontingent oder eine Arbeitszeit zugewiesen worden noch konkrete Anwesenheitszeiten abverlangt worden. Die Beigeladene Ziff. 1 sei in der Bestimmung ihres Tätigkeitsortes frei gewesen. Dass sie nur einen geringen Kostenaufwand für Arbeitsmittel gehabt habe, stehe einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, da die Beratungsleistungen generell betriebsmittelarm seien. Bekanntlich würden dafür selten mehr als Handy und Laptop benötigt, wie sie in vielen Haushalten bereits vorhanden seien.

56

Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 26.03.2025 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. In diesem hat die Beigeladene Ziff. 1 erklärt: Das A und O als Zulieferer in der Automobilindustrie seien die Kontakte. Der Beratervertrag sei damals geschlossen worden, um einen reibungslosen Übergang für die Klägerin gewährleisten zu können. Sie (die Beigeladene Ziff. 1) habe sich bei Veräußerung der Geschäftsanteile und Aufgabe ihrer Geschäftsführertätigkeit Notizen zu den bisherigen Projekten gemacht und sei auf dieser Basis auf Grundlage des Beratervertrages für die Klägerin weiterhin tätig gewesen. Sie habe mit Kunden Termine vereinbart und sowohl die Bestandskundschaft gepflegt als auch dafür gesorgt, dass die Klägerin weiterhin für Neuprojekte Vertragspartner werde, indem sie (die Beigeladene Ziff. 1) mit ihren Kontakten gesprochen und darauf verwiesen habe, dass man die Klägerin als Vertragspartner ins Boot holen solle. Sie (die Beigeladene Ziff. 1) sei rein als Vermittlerin zwischen der Klägerin und den Kunden tätig gewesen; dies im Bereich der Abstimmung mit Kunden, Rücksprache, Neuverhandlung mit neuen Projekten und Abstimmung mit Einkauf, was Preise und Modalitäten angehe. Sie selbst habe keine Entscheidungen für die Klägerin getroffen und auch den Kunden, mit denen sie Kontakt gehabt habe, keine Ingenieursleistung oder Beratung angeboten bzw. bei diesen durchgeführt. Ihre Tätigkeit habe sich auf jene für die Klägerin beschränkt. Sie sei den Kunden gegenüber nach außen so aufgetreten, dass sie stets mitgeteilt habe, dass die Firma verkauft sei und sie nun als eigenständige Person auftrete und als Bindeglied zwischen der Klägerin bzw. den neuen Geschäftsführern und den Kunden agiere. Sie habe weder auf die EDV der Klägerin Zugriff gehabt noch auf dortige Kundendaten, soweit sie sich sie nicht ohnehin notiert gehabt bzw. gekannt habe. Die Kontakte, Geheimhaltung und Vertrauen seien in der Automobilindustrie das A und O und sie habe diese Kontakte über ihre langjährige Gesellschafter-Geschäftsführer-Tätigkeit bereits innegehabt, ohne sich separat Notizen machen zu müssen. Die Kunden bzw. die Ingenieure beim Kunden hätten, auch nachdem sie mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin sei, weiterhin mit ihr über die ihnen bekannte Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse Kontakt aufgenommen. Beides, also Mobilnummer und auch E-Mail-Zugang, habe sie weiterhin unverändert gehabt, um die Kundenpflege für die Klägerin übernehmen zu können. Die Projektaufträge im Automobilzuliefererbereich, insbesondere auch in der Motorentwicklung lebten fort; Verträge, die mit einem bestimmten Auftragsvolumen zu einem bestimmten Preis abgeschlossen worden seien, müssten im Verlauf der Projektentwicklung angepasst werden. Dies bedeute, dass gegebenenfalls der Vertrag erweitert oder Aufträge ergänzend erteilt werden müssten. Diese Entscheidungen hätten aber stets die Geschäftsführer der Klägerin getroffen. Sie (die Beigeladene Ziff. 1) habe dann zwischen Kunde und Klägerin nur dafür gesorgt, dass die Klägerin dabei weiterhin im Gespräch bleibe. Auch habe sie, wenn von Seiten des Kunden Abstimmungen anstanden, und der Kunde zum Beispiel diese per Videokonferenz durchführen habe wollen – damals während der Corona Pandemie – die Terminabstimmungen organisiert. Der Kunde sei dann an sie herangetreten und habe gesagt, wann er Zeit habe. Sie habe dann bei den Geschäftsführern der Klägerin nachgefragt, ob der vom Kunden angebotene oder angedachte Termin passe. An diesen Videokonferenzen habe sie dann auch teilgenommen. In diesem Zusammenhang habe sie natürlich auch die neuen Geschäftsführer der Klägerin beraten, z.B. in Bezug auf Fragen der Auftragsanpassung bzw. welche Stundensätze für die Klägerin noch tragbar seien oder nicht; dies aufgrund ihres langjährigen Knowhows als Gesellschafter-Geschäftsführerin. Sie habe die komplette Zeit, die sie einschließlich bis 31.05.2021 für die Klägerin tätig war (seitdem sei sie nicht mehr für die Klägerin tätig) aus dem Homeoffice gearbeitet. Sie sei nie mit ihrem Laptop zum Arbeiten vor Ort auf dem Firmengelände der Klägerin gewesen. Sie sei vielleicht dreimal zu der Zeit im Sekretariat bei der Klägerin gewesen, allerdings nur, weil ihre Tochter dort arbeite und sie sie besucht habe oder um private Gespräche zu führen, auch einfach, weil ihr die Mitarbeiter der Firma, die sie selbst 1998 aufgebaut habe, am Herzen lägen. Sie haben sich zu Hause alle Stunden, die sie für die Klägerin tätig geworden sei, notiert und dann, wie in den Rechnungen ersichtlich, abgerechnet. Bei den Manntagen handele es sich jeweils um Acht-Stunden-Tage. Die Stundenaufzeichnungen gebe es heute nicht mehr. Sie habe auch nicht an vier festen Tagen oder vier Tagen pro Monat gearbeitet, sondern habe geschaut, dass die vereinbarten Manntage mit acht Stunden und maximal 100.000,00 € pro Jahr letzten Endes am Monatsende passen. Letzten Endes habe sie also 32 Stunden pro Monat verteilt, nach ihrem Gutdünken gearbeitet und diese bei der Klägerin abgerechnet. Dies sei von den Geschäftsführern der Klägerin auch nie moniert worden. Den Dienstwagen habe sie bis Mitte 2020 gefahren. Sie habe ihn dann abgegeben, nachdem der Geschäftsführer D2 zu ihr gemeint habe, dass jemand den Wagen kaufen wolle oder sie ihn selbst erwerben könne. Kosten für Kraftstoff dafür habe sie zu keinem Zeitpunkt abgerechnet, auch weil sie zum einen für private Fahrten dies nicht gemacht habe, zum anderen während der Corona-Pandemie so gut wie keine Fahrten möglich und daher auch nicht notwendig gewesen seien.

57

Der Geschäftsführer der Klägerin G1 hat im Termin erklärt, dass der gute Übergang zwischen dem Ausscheiden der Beigeladenen Ziff. 1 und den neuen Geschäftsführern der Klägerin wichtig gewesen sei, auch wegen der vielen neuen Technologien, die im Raum gestanden hätten, dies auch während der Corona-Pandemie. Die Klägerin sei darauf angewiesen gewesen, das Knowhow der Beigeladenen Ziff. 1 zumindest für die Übergangszeit zu sichern, weil auch für den Kunden Unsicherheiten diesbezüglich bestanden hätten, ob die Klägerin mit den neuen Geschäftsführern die Verträge und das bestehende Portfolio so weiterführe wie bislang unter der Beigeladenen Ziff. 1. Daher sei auch die Kundenanbindung über die Beigeladene Ziff. 1 äußerst wichtig für die Klägerin gewesen. Die Beigeladene Ziff. 1 habe in Bezug auf diesen neuen Technologien wie auch die mit den Kunden zu verhandelnden Stundensätze ihnen als neue Geschäftsführer der Klägerin beratend zur Seite gestanden.

58

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin erklärt, an der Feststellungsklage nicht mehr festzuhalten, sondern nur noch die Aufhebung des streitigen Bescheides zu begehren.

59

Die Klägerin beantragt (zuletzt, sachdienlich gefasst),

60

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2023 aufzuheben.

61

Die Beklagte beantragt,

62

die Berufung zurückzuweisen.

63

Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und Urteil.

64

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

65

Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

67

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

68

Gegenstand der Berufung ist neben dem Urteil des SG vom 20.02.2024 der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2023 betreffend die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Zeit vom 01.10.2019 bis 31.05.2021.

69

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die zuletzt, nach Rücknahme der Feststellungsklage, ausschließlich auf Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2023 gerichtete, zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) hat das SG zu Unrecht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben.

70

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, BSG, Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, juris; sämtliche im Nachfolgenden zitierte Rechtsprechung zitiert nach juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

71

Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d Satz 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -). Gleiches gilt seit dem 01.01.2009 in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage (UI). Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung.

72

Der Bescheid vom 12.07.2022 ist trotz unterbliebener Anhörung der Beigeladenen Ziff. 1 formell rechtmäßig. Sie war als Drittbetroffene des Betriebsprüfungsbescheids nicht zuvor gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzuhören, weil sie insofern nicht zu den Beteiligten im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gehörte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2025 - L 2 BA 2011/24 -, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 -).

73

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie für die soziale Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch in Bezug auf die Umlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG bzw. § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

74

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710, = alte Fassung [a.F.]) definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV a.F.). Nach den vom BSG entwickelten und in der Folgezeit weiter präzisierten Maßstäben zur statusrechtlichen Beurteilung, die der Senat zu berücksichtigen hat, gilt Folgendes: Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R -, Rn. 14; Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, Rn. 13 f.; Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, Rn. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O.). Bei der Prüfung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Die wertende Zuordnung zum Typus Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann aber nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil 23.04.2024, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 12).

75

Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Lebenssachverhalts und nach deren Gewichtung in der Gesamtschau die für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 sprechenden Merkmale überwiegen.

76

Hierzu stellt der Senat auf Grundlage des vorliegenden Beratervertrages, der Rechnungen der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der glaubhaften Angaben der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 zu den konkludenten Änderungen des schriftlichen Beratervertrages und der tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse Folgendes fest:

77

Die Beigeladene Ziff. 1 wurde im Streitzeitraum auf Grundlage des sog. Beratervertrages vom 01.10.2019 als frühere Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin beratend für letztere tätig. Ihre Beratungstätigkeit umfasste sowohl hinsichtlich der Vertriebstätigkeit die Pflege von Kundenkontakten der Gesellschaft (Klägerin) als auch die Einarbeitung der neuen Geschäftsführer der Klägerin. Dies umfasste u.a. Terminabstimmungen mit den Bestandskunden der Klägerin als auch das Networking mit, für neue Vertragsabschlüsse zu akquirierenden, Endkunden aufgrund der umfassenden Kontakte der Beigeladenen Ziff. 1 in der Automobilbranche aus ihrer zuvor über 20-jährig ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin sowie die Einarbeitung und Beratung der neuen Geschäftsführer der Klägerin während Vertragsverhandlungen/-anpassungen mit Endkunden, um die reibungslose Unternehmensnachfolge zu gewährleisten. Entscheidungen für die Klägerin traf die Beigeladene Ziff. 1 nicht. Auch bot sie nicht im Namen der Klägerin gegenüber dem Endkunden eigene Ingenieurs- oder Beratungsleistungen an. Bei der Vermittlung zwischen Endkunde und Klägerin trat die Beigeladen Ziff. 1 gegenüber dem Endkunden stets mit dem Hinweis auf, dass sie aufgrund der Unternehmensveräußerung nur noch als Vermittlerin/Beraterin tätig sei. Die Beigeladene Ziff. 1 verfügte weiterhin über die geschäftliche Mobilfunknummer, die sie bereits als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin innehatte und nutzte diese weiterhin sowohl im Kontakt mit der Klägerin als auch im Kontakt mit den Endkunden. Zudem war für die Beigeladene Ziff. 1 weiterhin bei der Klägerin eine E-Mail-Adresse hinterlegt, über die die Beigeladene Ziff. 1 mit der Klägerin und dem Endkunden kommunizierte. Die Beigeladene Ziff. 1 nutzte für ihre Tätigkeit tatsächlich und damit abweichend von der vertraglichen Vereinbarung (§ 4 Ziff. 2 Satz 2 des Beratervertrages) nicht das auf dem Betriebsgelände der Klägerin befindliche Sekretariat und über die zuvor beschriebene Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse hinaus auch keine weitere Infrastruktur der Klägerin, mit Ausnahme des Mercedes E500 bis Mitte des Jahres 2020 (also für ca. ein dreiviertel Jahr von den insgesamt 20 Monaten Tätigkeit für die Klägerin statt der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer für die gesamte Vertragslaufzeit, § 4 Ziff. 1 des Beratervertrages), wobei sie etwaig angefallene Kosten für den Kraftstoff ebenfalls entgegen der vertraglichen Vereinbarung (§ 4 des Beratervertrages) nicht über die Klägerin abrechnete, sondern selbst trug. Die Beigeladene Ziff. 1 nutzte ihren eigenen Laptop und arbeitete vollständig aus dem Homeoffice. Die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer erteilten der Beigeladenen Ziff. 1 in keiner Hinsicht – also weder nach Art noch nach Ort oder Zeit – Weisungen und waren zu solchen nicht befugt; umgekehrt unterlag die Beigeladene Ziff. 1 in keiner Hinsicht einem Weisungsrecht der Klägerin. Vielmehr verhielt es sich so, dass die Beigeladene Ziff. 1 hinsichtlich der Art und Weise ihrer Beratungstätigkeit vollkommen frei agierte. Sie selbst hatte auch kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin. Entgegen den vertraglichen Regelungen (§ 2 Satz 2 und Satz 3 des Beratervertrages) forderte die Klägerin tatsächlich von der Beigeladenen Ziff. 1 keine Präsenz in der Betriebsstätte der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 wurde für die Klägerin monatlich in einem Umfang von 32 Stunden tätig und teilte sich die Zeit komplett frei ein. Sie war an keine Zeitvorgaben der Klägerin gebunden. Die Beigeladene Ziff. 1 hatte entgegen der vertraglichen Regelung eines Tätigkeitsumfangs von 40 Mann-Tagen pro Jahr (§ 1 Ziff. 4 des Beratervertrages) rein tatsächlich diese Vorgabe nicht. Dies ergibt sich auch aus § 3 Ziff. 1 des Beratervertrages, wonach die Beigeladene Ziff. 1 innerhalb von 12 Monaten „höchstens“ 100.000,00 € (40 Tage x 2.500,00 €) erhalte. Die Beigeladene Ziff. 1 erhielt für ihre Tätigkeit ein monatliches Honorar von 10.000,00 € für 32 Stunden Tätigkeit (errechnet aus vier Mann-Tage á acht Stunden). Die Honorarkosten verbuchte die Klägerin in ihrer Buchhaltung „als Fremdarbeiten (Vertrieb) - Beratungsleistungen“. Die Beigeladene Ziff. 1 trug kein unternehmerisches Risiko im Sinne des Risikos der fehlenden Amortisation von erheblichen Investitionen in Sachmittel, Personal (Beschäftigung eigener Mitarbeiter) oder der Anmietung von eigenen Geschäftsräumen.

78

Auf Grundlage dieser Feststellungen war die Beigeladene Ziff. 1 hinsichtlich des Ortes ihrer Arbeitsleistung, der Wahl der Arbeitsmittel und der Verwendung ihrer Zeit vollkommen frei. Die Klägerin verfügte rein tatsächlich über keinerlei Rechtsmacht, der Beigeladenen Ziff. 1 Weisungen zu erteilen. Die Beigeladene Ziff. 1 hatte ihre Arbeit nicht in der Betriebsstätte der Klägerin zu verrichten und konnte frei entscheiden, wie sie die 32 Stunden Arbeitszeit im Monat verteilt. Auch in der Art ihrer Beratertätigkeit war die Beigeladene Ziff. 1 vollkommen frei. Dies ist zur Überzeugung des Senats bereits in dem Zweck der Beratertätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 als Unternehmensveräußerin begründet. Denn als alleinige, vorherige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin hatte sie als einzige einen Überblick über die Gesamtsituation der Klägerin. Die Beigeladene Ziff. 1 konnte damit als einzige die neuen Geschäftsführer der Klägerin einarbeiten und in Bezug auf die für die Klägerin bestehenden und neu abzuschließenden Verträge beraten und über die Fortführung der Kundenpflege dafür sorgen, dass die Klägerin weiterhin als Vertragspartnerin im Geschäft bleibt. Zur Sicherung einer reibungslosen Unternehmensnachfolge der Klägerin mit deren neuen Geschäftsführern waren diese auf die Beratung durch die Beigeladene Ziff. 1 angewiesen. Dabei konnten die neuen Geschäftsführer der Klägerin naturgemäß der Beigeladenen Ziff. 1 keinerlei Vorgaben machen bzw. Weisungen erteilen. Dass in diesem Zusammenhang ein Austausch bzw. Abstimmungen zwischen den neuen Geschäftsführern der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 zu Art und Umfang des Beratungsbedarfs erfolgten (erfolgen mussten), liegt in der Natur der Sache einer beratenden Tätigkeit. Dass die Beigeladene Ziff. 1 an Videokonferenzen zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und deren Endkunden teilnahm, spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1, da sie auch während dieser beratend für die Klägerin zur Verfügung stand, indem sie etwa, wie von der Beigeladenen Ziff. 1 vorgetragen, in Bezug auf Fragen der Auftragsanpassung bzw. welche Stundensätze für die Klägerin nicht tragbar seien, letztere beriet.

79

Die Beigeladene Ziff. 1 war zudem nicht in die von der Klägerin vorgegebenen Organisationsabläufe oder solche derer Endkunden eingliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines fremden Betriebes setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der fremde Betrieb vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen zusammengearbeitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 12/21 R - Rn. 22 m.w.N.). Die Beigeladene Ziff. 1 arbeitete weder arbeitsteilig mit Personal der Klägerin in vorgegebenen Abläufen zusammen noch nutzte sie deren Einrichtungen wie das Personal der Klägerin. Dass sie die/den von der Klägerin zur Verfügung gestellte Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse für ihre Beratungs-/Vermittlungs-/Networktätigkeit nutzte, lag in der Natur der Sache ihrer Beratertätigkeit als Unternehmensveräußerin, denn auf diese Kommunikationsmittel war die Beigeladene Ziff. 1 angewiesen, um für Kontaktaufnahmen durch die Endkunden der Klägerin zur Verfügung zu stehen und als Vermittlerin zur Klägerin tätig werden zu können. Andernfalls hätte die Beigeladene Ziff. 1 ihre über 20 Jahre aufgebauten Kontakte aus ihrer bis September 2019 ausgeübten Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin für diese in ihrer Tätigkeit als Beraterin ab Oktober 2019 nicht ohne Verluste nutzbar machen können. Daher bemisst der Senat der Tatsache, dass die Klägerin der Beigeladenen Ziff. 1 Mobilfunknummer und eine Firmen-E-Mail-Adresse zur Verfügung stellten, in diesem konkreten Einzelfall der Unternehmensnachfolge kein maßgebendes Gewicht in der Gesamtabwägung bei. Gleiches gilt für die Nutzungsmöglichkeit des von der Klägerin zur Verfügung gestellten Pkw. Denn dieser wurde zum einen entgegen der vertraglichen Vereinbarung eben nicht für die gesamte Vertragslaufzeit, sondern lediglich für ca. ein dreiviertel Jahr zur Verfügung gestellt. Sodann hatte die Beigeladene Ziff. 1 das Fahrzeug abzugeben oder aber selbst zu erwerben, wobei letzteres für sie nicht in Betracht kam. Überdies rechnete die Beigeladene Ziff. 1 für die Zeit, in der ihr der Pkw tatsächlich zur Verfügung stand, keine Kraftstoffkosten ab.

80

Unter Berücksichtigung all dessen war die Beigeladene Ziff. 1 im Prüfzeitraum gerade nicht in die Arbeitsabläufe des klägerischen Unternehmens in "funktionsgerecht dienender Teilhabe" eingegliedert, da sie gerade nicht im Geringstem einem rudimentären Weisungsrecht der Klägerin unterlag und nicht in eine ihrer Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert war (vgl. zu diesen Kriterien: BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - Rn. 20).

81

Zwar trug die Beigeladene Ziff. 1 kein unternehmerisches Risiko im Sinne des Risikos der fehlenden Amortisation von erheblichen, selbst finanzierten Investitionen in Sachmittel, Personal (Beschäftigung eigener Mitarbeiter) und der Anmietung von eigenen Geschäftsräumen und trug auch nicht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung von Betriebsmitteln. Indes fällt dieser Umstand im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung des Senats angesichts der zuvor dargestellten Tatsachen, die gegen eine abhängige Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht derart ins Gewicht, dass allein aus dem fehlenden Unternehmensrisiko eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin abzuleiten wäre. Zu berücksichtigen ist zudem bei reinen Dienstleistungen, die – wie vorliegend – im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzen, dass unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen ist damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - Rn. 42).

82

Auch die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung der Beigeladenen Ziff. 1 ist im vorliegenden Einzelfall nicht als gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten. Denn die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung lag in der Natur der Sache, dass allein die Beigeladene Ziff. 1 als vormalige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin einen Gesamtüberblick über das klägerische Unternehmen hatte, so dass auch ausschließlich sie die neuen Geschäftsführer der Klägerin einarbeiten und diese beraten konnte. Die persönliche Leistungserbringung war damit den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der konkreten Beratertätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 geschuldet (vgl. dazu BSG, Urteil vom 31.03.2017, a.a.O., Rn. 45).

83

Für eine selbstständige Tätigkeit der Beratertätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 spricht zudem die zwischen ihr und der Klägerin vereinbarte und tatsächlich abgerechnete Honorarhöhe von 2.500,00 € netto pro Mann-Tag als Festbetrag für vier Mann-Tage pro Monat und damit 10.000,00 € pro Monat. Denn dieses vereinbarte und tatsächlich an die Beigeladene Ziff. 1 gezahlte Honorar – wohlgemerkt auf den Monat hochgerechnet 10.000,00 € für 32 Stunden Arbeitszeit – liegt deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Beraters und lässt dadurch Eigenvorsorge im Alter sowie bei Krankheit und Pflege zu, die die Klägerin überdies auch tatsächlich betrieb. Hinsichtlich des Vergleichs mit sozialversicherungspflichtig beschäftigten Beratern (sog. Inhouse Consulant) verweist der Senat auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Schriftsatz vom 24.04.2024), wonach die Vergleichsgruppe von abhängig beschäftigten Beratern in gesamten Bundesgebiet zwischen 55.750,00 € und 78.500,00 € im Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche und 40 Wochen-Stunden Arbeitszeit verdient. Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus erzielten Entgelte bzw. Honorare überspannte Anfordern gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, a.a.O., Rn. 50). Ist wie hier die Honorarhöhe signifikant höher als bei einem abhängig Beschäftigen mit vergleichbaren Tätigkeiten ist diese – neben den zuvor berücksichtigten, für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Argumente – ein in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, a.a.O.).

84

Nach alledem ergibt die Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls, dass die Beigeladene Ziff. 1 im Prüfzeitraum nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (sondern als Selbstständige) tätig war. Daher war die Beklagte nicht berechtigt, die geforderten Sozialversicherungsbeiträge nebst Umlagen von der Klägerin nachzufordern.

85

Auf die Berufung der Klägerin waren daher das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide entsprechend des Anfechtungsklagebegehrens aufzuheben.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Rücknahme des Feststellungsantrages im Berufungsverfahren fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht.

87

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

88

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.