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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 26.11.2025 – L 5 KA 2178/24

ECLI:DE:LSGBW:2025:1126.L5KA2178.24.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.06.2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei dem Kostentenor im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 5.445,66 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Im Streit steht noch die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung der Klägerin für das Quartal 4/2014 im Hinblick auf einzelne Laserbehandlungen.

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Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), der im streitgegenständlichen Zeitraum die in T1 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten D1 (im Folgenden D.) und G1 (im Folgenden G.) angehörten. Ab dem 01.10.2013 hatte sie einen weiteren Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten angestellt. Bis zum 31.01.2011 war D. in Einzelpraxis zugelassen, in der G. bis zum 31.01.2011 angestellt war.

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In dem für das Quartal 4/2014 ergangenen Honorarbescheid vom 15.04.2015 wurden der Klägerin (u.a.) Laserbehandlungen unter Ansatz der GOP 10320 EBM für die Patienten L1, M1, S1 und P1 vergütet. Diese Patienten wurden alle schon einmal in Vorquartalen bzw. -jahren an derselben Hautstelle gelasert, wofür die Klägerin bereits Honorar unter Ansatz der GOP 10320 EBM erhalten hatte.

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Bereits mit Schreiben vom 08.02.2010 hatte die Beklagte dem damals noch in Einzelpraxis tätigen D. mitgeteilt, die Auswertung der Honorardaten von Hautärzten in den Quartalen der Jahre 2007 und 2008 habe im Bereich der Bezirksdirektion R1 signifikant höhere Honorare und Fallwerte als im Bereich der anderen Bezirksdirektionen ergeben. Das sei insbesondere auf einen erhöhten Leistungsbedarf bei Laserbehandlungen von Naevi flammei (Feuermalen) und Hämangiomen (Blutschwämmen) nach den GOPen 10320 bis 10322 EBM zurückzuführen. Wegen dieser Abrechnungsauffälligkeit werde man bei den Hautärzten für die Quartale 1/2007 bis 4/2008 eine Schwerpunktprüfung „Laserbehandlung“ durchführen. Mit Bescheid vom 29.11.2010 berichtigte die Beklagte die Honorarbescheide der Quartale 2/2005 bis 4/2008 im Hinblick auf die GOP 10320 EBM. Die betreffende GOP habe D. insgesamt 2.565mal zuviel abgerechnet. Die Leistung nach dieser GOP dürfe unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Hautareals abgerechnet werden. Der von D. erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 zurückgewiesen. Das teilweise obsiegende Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg auf die Berufung der Beklagten auf und wies die Klage des D. in vollem Umfang ab (Urteil des Senats vom 26.04.2017, L 5 KA 929/15). Der Senat hat in dieser Entscheidung offengelassen, ob die GOP 10320 EBM nur einmal berechnungsfähig ist, wenn dieselbe Hautfläche mit dem gleichen Lasergerät im Folgequartal gelasert wird. D. habe den Leistungsinhalt der streitigen GOP bereits deshalb nicht erfüllt, weil er die in der Leistungslegende dieser GOP geforderte metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie nicht angefertigt habe.

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Zwischenzeitlich wurden auch die Honorarabrechnungen des D. für die Quartale 1/2009 bis 4/2009, 1/2010 bis 1/2011 sowie die Honorarabrechnungen der Klägerin bzw. deren Folgepraxis BAG D2 und G2 für die Quartale 1/2011 bis 4/2017 überprüft.

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Mit Bescheid vom 10.07.2018 hob die Beklagte die Honorarbescheide der Klägerin für die Quartale 1/2014 bis 4/2014 auf. Dagegen wurde kein Widerspruch eingelegt.

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Mit Schreiben vom 07.05.2018 bat die Beklagte die Klägerin um die Angaben zur gesamten betroffenen Körperfläche in cm² zu namentlich genannten Patienten für die Quartale 1/2011 bis 2/2016 zu den GOPen 10320 und 10322 EBM. D. machte am 13.06.2018 hierzu Angaben. Mit Schreiben vom 04.07.2018 bat die Beklagte um weitere Stellungnahme hinsichtlich der eingegangenen Flächenangaben zu namentlich genannten Patienten, da sowohl die GOP 10320 EBM als auch die GOP 10322 EBM im Zeitraum 1/2011 bis 2/2016 abgerechnet worden sei und in der übermittelten Tabelle für diese Patienten jeweils nur eine Flächenangabe eingetragen worden sei. Dazu teilte D. am 18.07.2018 mit, bei welchen Patienten welche GOP abzurechnen sei.

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Mit Bescheid vom 14.05.2019 setzte die Beklagte die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale 1/2011 (ab 01.02.2011) bis 4/2014 neu fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Prüfung bzw. Auswertung unter Hinzuziehung der Angaben zur gesamt betroffenen Körperfläche in cm² zu namentlich genannten Patienten (unter Verweis auf Anlage 1) festgestellt worden sei, dass bei 117 Patienten die GOPen 10320 und 10322 EBM quartalsübergreifend für eine größere als die von der Klägerin angegebene Fläche abgerechnet worden seien. Die Neufestsetzung erfolge durch eine sachlich-rechnerische Berichtigung der GOPen 10320 und 10322 EBM bei 117 Patienten in den Quartalen 1/2011 (ab 01.02.2011) bis 4/2014 unter Zuhilfenahme der von der Klägerin eingereichten Flächenangaben. Korrigiert worden sei ab dem Quartal, in dem die angegebene Fläche in cm² überschritten worden sei. Die gesamte Prüfung beziehe sich auf den Zeitraum 1/2010 bis 4/2017 und die angegebene Flächenangabe je Patient sei – unabhängig von den unterschiedlichen Praxiskonstellationen – nur einmal anerkannt worden. Im Ergebnis resultiere eine Rückforderung in Höhe von 287.852,10 €. Auf die Patienten L1, M1, S1 und P1 entfielen dabei im Quartal 4/2014 insgesamt 5.445,66 €.

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Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17.05.2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sofern eine GOP nur „einmal im Leben“ abgerechnet werden könne, müsse dies auch so im Text stehen. Die Beschreibung der Leistungslegenden 10320 und 10322 EBM sei also ungenau. Dennoch habe es die Beklagte – trotz Kenntnis der Problematik – unterlassen, für Präzisierung zu sorgen. Die durchgeführte Abrechnung widerspreche nicht den normativen Vorgaben der Bestimmungen des EBM in den GOPen 10320 und 10322. Die Flächenangaben der Klägerin seien ausdrücklich mit dem entscheidenden Vorbehalt versehen worden, dass eine auch nur annäherungsweise korrekte Berechnung der betroffenen dreidimensionalen und in jeder Dimension unregelmäßig gestalteten Körperflächen faktisch mit den dem Vertragsarzt zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich sei. Die Messung anhand der vorliegenden Fotodokumente sei hierfür aufgrund ihrer Bindung an die Zweidimensionalität völlig ungeeignet, weshalb die zugrunde gelegten Messergebnisse zwangsläufig falsch seien. Abgesehen von der Fehlerhaftigkeit der Messmethode sei aber vorrangig festzustellen, dass die maßgeblichen GOPen lediglich die metrische und fotografische Dokumentation vorschreiben würden, wogegen weder eine Flächenmessung und deren Angabe noch die Einhaltung einer bestimmten Gesamtfläche Voraussetzung für die Abrechenbarkeit sei. Die vorausgesetzte fotografische und metrische Dokumentation sei von der Klägerin ordnungsgemäß erstellt und nachgewiesen worden. Soweit die Beklagte für die Begründung der Aufhebung der Honorarbescheide darauf abstellen wolle, dass Mehrfachansätze für dieselbe Hautfläche in Folgequartalen der Leistungslegende widersprächen, verkenne sie, dass die GOPen gerade keine Festlegung auf eine Abrechenbarkeit „einmal im Leben" zuließen. Der als sachverständiger Gutachter in dieser Rechtsfrage tätige C1 habe in seinem Gutachten vom 24.07.2014 zurecht festgestellt, dass die GOP 10320 EBM dahin auszulegen sei, dass die Abrechenbarkeit – ggf. für mehrere Sitzungen – einmal je Quartal gegeben sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und gab zur Begründung an, die Prüfung der Honorarabrechnungen der Klägerin habe ergeben, dass die GOPen 10320 und 10322 EBM in den Quartalen 1/2011 bis 4/2014 für dieselben Patienten in unzulässiger Weise für das gleiche Hautareal quartalsübergreifend mehrfach abgerechnet worden seien. Die Klägerin habe dabei die GOPen 10320 und 10322 EBM in den Quartalen 1/2011 (ab 01.02.2011) bis 4/2014 in unzulässiger Weise auch für die gleichen Hautareale von Patienten mehrfach abgerechnet, die bereits in der Einzelpraxis von D. in den Quartalen 1/2010 bis 1/2011 (bis 31.01.2011) abgerechnet worden seien. Obligater Leistungsinhalt der GOPen 10320 und 10322 EBM sei die Therapie mittels gepulstem Farbstofflaser sowie die metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, seien die GOPen 10320 und 10322 EBM bis zu 1 cm² Gesamtfläche des behandelten Areals und für jeden weiteren cm² je einmal berechnungsfähig. Dabei könne die Behandlung nach dem fakultativen Leistungsinhalt in mehreren Sitzungen erfolgen. Für die Auslegung der vertragsärztlichen Gebührenordnung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in erster Linie der Wortlaut der Leistungslegenden maßgeblich. Erweiternde Interpretationen der Leistungslegenden seien nach der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zulässig. Aus der Leistungslegende ergebe sich ganz eindeutig, dass die GOPen 10320 und 10322 EBM unabhängig von der Zahl der Behandlungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals abgerechnet werden könne. Mit der Formulierung „einmal" sei ausdrücklich geregelt, dass eine erneute Abrechnung dieser GOPen, auch bei Durchführung mehrerer Sitzungen und der erneuten Erbringung des Leistungsinhaltes, nicht zulässig sei. Dieser eindeutige Wortlaut finde sich auch im Satz 2 zu den GOPen 10320 und 10322 EBM in der sog. „Einmalklausel" wieder. Dort heiße es, dass die GOPen 10320, 10322 und 10324 EBM unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig seien. Die Abrechnungshäufigkeit lasse sich somit dem eindeutigen Wortlaut der Leistungslegende des EBM entnehmen. Es sei damit kein Ansatz der GOPen 10320 und 10322 EBM für dieselbe Hautfläche in Folgequartalen möglich. Die Häufigkeit der Berechnung dieser Leistung ergebe sich allein aus der Größe der Fläche der Hautveränderung. Die Behandlung nach der GOP 10320 EBM gelte dann als durchgeführt, wenn sich als therapeutisches Ergebnis ein Abblassen oder vollständiges Verschwinden des Naevus flammeus nachweisen lasse. Bei der GOP 10322 EBM gelte die Behandlung als durchgeführt, wenn sich als therapeutisches Ergebnis ein Wachstumsstillstand oder eine vollständige Rückbildung des Hämangioms nachweisen lasse. Dieser Nachweis erfolge entsprechend dem obligaten Leistungsinhalt durch metrische und fotografische Dokumentationen vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Indem hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der GOPen 10320 und 10322 EBM auf den Abschluss der Therapie abgestellt werde, lasse sich die lediglich einmalige Abrechnung der GOPen 10320 und 10322 EBM je cm² behandelter Hautfläche eindeutig aus dem Wortlaut der Leistungslegende entnehmen. Dies werde auch durch den fakultativen Leistungsinhalt nochmals deutlich. Durch den Inhalt „Behandlung in mehreren Sitzungen" komme klar zum Ausdruck, dass die Berechnung der Leistung, unabhängig von der Anzahl der Behandlungen eines cm² Gesamtfläche, nur einmal erfolgen dürfe. Eine Mehrfachabrechnung sei deshalb nur dann möglich, wenn mehr als 1 cm² Gesamtfläche behandelt werde. Die Intention des Bewertungsausschusses habe nämlich nicht darin bestanden, die einzelnen Behandlungssitzungen zu honorieren, sondern die ergebnisorientierte Behandlung von Naevi flammei bzw. Behandlung von Hämangiomen mittels Lasertherapie in Bezug auf die Ausdehnung an der Körperoberfläche. Der eindeutige Wortlaut der Leistungslegende lasse also keinerlei Zweifel an einer lediglich einmaligen Abrechenbarkeit je cm² Hautfläche. Vielmehr lasse der Flächenbezug den Zeitbezug gerade entbehrlich werden. Folgerichtig sei kein Raum für eine dahingehende Interpretation, dass in die GOP der Zusatz „je Behandlungsfall" oder „je Krankheitsfall" hineinzulesen wäre. Diese Auffassung werde im Übrigen auch von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) geteilt. Diese weise in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2008 (s.i.c.) darauf hin, dass aus der Anmerkung unter der Leistung nach der GOP 10320 EBM eindeutig hervorgehe, dass diese Leistung unabhängig von der Zahl der Behandlungen nur einmal je cm² Gesamtfläche berechnet werden könne. Daraus sei zu folgern, dass die Leistung nach der GOP 10320 EBM auch in Folgequartalen nicht für dieselbe Hautfläche nochmals zum Ansatz gebracht werden könne. Die Häufigkeit der Berechnung der Leistung nach der GOP 10320 EBM ergebe sich somit allein durch die Fläche der Hautveränderungen und nicht dadurch, ob die entsprechenden Flächen über ein Quartalsende hinaus in einem der Folgequartale weiterbehandelt würden. Gleichzeitig werde mit dem fakultativen Leistungsinhalt „Behandlung in mehreren Sitzungen“ verdeutlicht, dass unabhängig von der Anzahl der Behandlungen eines cm² Gesamtfläche die Berechnung der Leistung nur einmal erfolgen könne. Die Mehrfachberechnung der Leistungen sei daher nur möglich, wenn entsprechend mehr als 1 cm² Gesamtoberfläche behandelt werde. Das angeführte Gutachten von C1 könne die Rechtsauffassung der Beklagten nicht erschüttern. Obligater Leistungsinhalt der GOPen 10320 und 10322 EBM sei die metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Die GOPen 10320 und 10322 EBM dürften deshalb erst abgerechnet werden, wenn entsprechende Dokumentationen durchgeführt worden sein. Auch wenn Hämangiome bzw. Naevi flammei keine geraden Linien hätten, seien die Fotografie mittels einer Bildkamera und eine Messung von Länge und Breite mittels eines Maßbandes, und somit auch die Berechnung der Gesamtfläche, möglich. Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.04.2017 (Az. L 5 KA 929/15) lasse sich entnehmen, dass der Leistungsinhalt der GOP 10320 EBM ohne die in der Leistungslegende dieser GOP geforderte metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie nicht erfüllt sei. Anhand der Angaben der Klägerin zur gesamt betroffenen Körperfläche in cm² zu den namentlich genannten Patienten sei festgestellt worden, dass die GOPen 10320 und 10322 EBM quartalsübergreifend in den Quartalen 1/2011 bis 4/2014 bei 117 Patienten für eine größere als die angegebene Hautfläche abgerechnet worden seien. Dabei seien auch die vorangegangenen Abrechnungen der GOPen 10320 und 10322 EBM in der Einzelpraxis in den Quartalen 1/2010 bis 1/2011 (bis 31.01.2011) berücksichtigt worden. Entsprechend seien die Ansätze der GOPen 10320 und 10322 EBM, die die angegebenen Hautflächen der jeweiligen Patienten überstiegen hätten, berichtigt worden. Die genaue Berechnung des Regressbetrags sei der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen.

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Am 13.11.2020 hat die Klägerin zum SG Klage erhoben und ausgeführt, die Behandlung von Naevi flammei bzw. Hämangiomen mittels gepulstem Farbstofflaser sei eine seit vielen Jahren angewandte Therapieform, die sich dadurch auszeichne, dass die in Form und Größe völlig unterschiedlichen zu behandelnden Hautflächen häufig gelasert werden müssten, um eine Aufhellung der betroffenen Areale zu erhalten. Die Behandlung müsse in gewissen Zeitabständen wiederholt werden. In der Regel würden acht bis zehn Behandlungen im Abstand von zwei bis drei Monaten benötigt, um eine ausreichende Aufhellung der erkrankten Hautfläche zu erreichen. Soweit die Beklagte für die Begründung der Aufhebung der Honorarbescheide darauf abstelle, dass Mehrfachansätze für dieselbe Hautfläche in Folgequartalen der Leistungslegende widersprächen, verkenne sie, dass die GOPen gerade keine Festlegung auf eine Abrechenbarkeit „einmal im Leben" zuließen. Der Wortlaut sehe dies gerade nicht vor. Zurecht habe der als sachverständiger Gutachter in dieser Rechtsfrage tätige C1 in seinem Gutachten vom 24.07.2014 festgestellt, dass die GOP „10320 EBM dahin auszulegen (sei), dass die Abrechenbarkeit – ggf. für mehrere Sitzungen – einmal je Quartal gegeben“ sei. „Für eine Auslegung dahin, die Abrechenbarkeit bestehe nur einmal je Krankheitsfall oder gar nur einmal im Leben eines Patienten (fehle) ... es an greifbaren Anhaltspunkten". Der Sachverständige begründe dieses Ergebnis seiner umfassenden rechtlichen Untersuchung unter Anerkennung des nach ständiger Rechtsprechung des BSG für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsvorschriften gültigen Primates der Wortlautauslegung ergänzend unter Rückgriff auf das im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) grundlegend normierte Quartalsprinzip. Die genannte Regelung schließe damit eine Berechnung der GOPen 10324, 10320 und 10322 EBM nur innerhalb desselben Quartals aus. Die Vorstellung in dem Fall, in dem ein Patient von sich aus einen Arztwechsel vornehme, beleuchte anschaulich das dabei vorherrschende rechtliche Unverständnis, wenn die Beklagte ausführe, eine erneute Behandlung der gelaserten und somit behandelnden Fläche sei aufgrund des Leistungsinhalts der GOP 10320 EBM nicht möglich, wenn der Arzt erkenne, dass das Hautareal von einem anderen Arzt schon behandelt worden sei. Ebenso sei eine Abrechnung der GOP 10320 EBM nicht möglich, wenn zwar die Behandlung des Hautareals nicht erkennbar sei, der Patient aber von einer Behandlung des Hautareals durch einen anderen Arzt berichte. Nach dieser Vorstellung müsse der anschlussbehandelnde Arzt den Patienten vergütungslos behandeln. Dies verstoße indes gegen die Berufsordnung des anschlussbehandelnden Arztes. Zutreffend ausgelegt eröffne die Vorschrift vielmehr, dass die Leistungsziffer je Behandlungsfall im vertragsarztrechtlichen Sinne, also je behandelndem Vertragsarzt und je Quartal und je cm² abgerechnet werden könne. Dem gegenüber seien die Meinungen einzelner Kommentatoren ebenso wie die durchaus von Unsicherheit gezeichneten und im Verlauf der Jahre wechselhaften Verlautbarungen und Handhabungen der Beklagten unerheblich, ebenso wie die Rechtsauffassung der KBV. Sofern der Bewertungsausschuss eine zeitliche Einschränkung der Abrechnungsfähigkeit auf „einmal im Leben" hätte vorgeben wollen, dann hätte er dies ausdrücklich formuliert, wie im Zusammenhang mit anderen Leistungsziffern an mehreren Stellen ein Zeitbezug (z.B. einmal pro Behandlungstag) ausdrücklich wörtlich festgestellt werde. Die alleinige Orientierung am Wortlaut der Leistungslegende reiche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, um das zutreffende Verständnis der Vorschrift zu finden. Eine systematische Interpretation sei deshalb unumgänglich. Auch habe die Klägerin die Dokumentationspflicht nach den oben beschriebenen Leistungsinhalten erfüllt und die jeweils gelaserte Hautfläche vor Beginn und nach Abschluss der Therapie mit aufgelegtem Maßband fotografiert. Die Klägerin könne, wie alle Hautärzte, die tatsächlich befallene und zu lasernde Hautfläche in den wenigsten Fällen durch Auflegen eines Maßbandes genau errechnen, weil die Hautflächen mit ihren erkrankten Unebenheiten nie zweidimensional seien. Trotzdem hätten sie für jede Abrechnung eine metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie erstellt und damit die Voraussetzungen der beschriebenen Leistungsinhalte erfüllt. Die Angabe einer Gesamtfläche sei nach den Leistungslegenden nicht vorgeschrieben. Die Klägerin habe von der Beklagten die schriftliche Rückmeldung erhalten, dass die Art und Weise der Dokumentation der genannten Leistungslegende entspreche und in Ordnung sei. Im Übrigen bedeute der Begriff „metrisch" nicht etwa, dass zur Ermittlung einer Fläche ein Meterstab oder ein Maßband angelegt werden müsse. Auf welche Weise die Fläche ermittelt werde, sei unerheblich; insbesondere sage die GOP 10320 EBM hierzu überhaupt nichts aus. Selbst das LSG Baden-Württemberg habe in seinem Urteil eingeräumt, dass eine Messung nach Laserimpulsen eine genauere Flächenangabe ergebe.

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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, die vorliegende Problematik sei auch nochmals mit der KBV und den anderen Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen einer Sitzung am 21.10.2013 diskutiert worden. Dabei hätten alle Beteiligten die Auffassung vertreten, dass die in den GOPen 10320, 10322, 10324 EBM aufgeführte Formulierung „10320, 10322 und 10324 sind unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig“ eindeutig sei. Die Intention sei, dass ausschließlich eine der drei GOPen je Patient je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig sei, unabhängig von der Anzahl der notwendigen Sitzungen, der Gesamtdauer der Behandlung und dem verwendeten Laser. Nach alledem könne aufgrund der Einmaligkeit der Regelung und des eindeutigen Wortlautes nicht von einer Interpretation „je Behandlungsfall“ oder „je Krankheitsfall“ ausgegangen werden. Dem Bewertungsausschuss wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch die Formulierung „einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals im Behandlungsfall bzw. im Krankheitsfall berechnungsfähig“ klarzustellen. Aufgrund des fehlenden Bezuges zum Behandlungsfall/Krankheitsfall einerseits und der Klarstellung „unabhängig von der Zahl der Sitzungen“ andererseits, werde dem Wortlaut nach eindeutig allein auf die Fläche des behandelten Areals abgestellt. Insofern sei aus der Regelung unmissverständlich zu schließen, dass es sich um eine mengenbegrenzende pauschalierende Vergütung der Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen handelt. Daran könne auch das Gutachten von C1 nichts ändern. Das SG habe mittlerweile bereits mehrfach entschieden, dass eine mehrfache Berechnung der GOP 10320 EBM je cm² nicht möglich sei. Die gegen das Urteil des SG vom 03.06.2020 (S 12 KA 4244/18) eingelegte Berufung habe der dortige, ebenfalls vom hiesigen Prozessbevollmächtigen vertretene Kläger zurückgenommen. Darüber hinaus habe das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26.04.2017 (L 5 KA 929/15) unter Hinweis auf sein Urteil vom 16.03.2016 (L 5 KA 5268/12) die vorliegende Rechtsfrage zwar offengelassen, weil es darauf nicht entscheidungserheblich angekommen sei. Jedoch habe sich das LSG Baden-Württemberg in seinem in Bezug genommenen Urteil bereits im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten positioniert. Obligater Leistungsinhalt für die Abrechnung der GOPen 10320 und 10322 EBM sei zudem die metrische und fotographische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie. Dabei führe das LSG Baden-Württemberg klar aus, dass vor und nach der Laserbehandlung die Feststellung und Dokumentation des Flächeninhalts der Hautfläche als Messergebnis mittels eines metrischen Messverfahrens zu erfolgen habe. Sinn und Zweck dieser Regelung hätten weder die Beklagte noch die Gerichte zu bewerten. Zum metrischen Messverfahren habe sich das LSG Baden-Württemberg im genannten Urteil (L 5 KA 929/15) bereits positioniert. Indem die Klägerin eine quartalsweise Abrechnung der GOP 10320 EBM für sich beanspruche, müssten diese konsequenterweise auch die erforderlichen metrischen und fotographischen Dokumentationen quartalsweise vornehmen. Ansonsten könne die Leistungslegende auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt sein. Insbesondere könne der Begriff „Therapie“ insoweit nicht unterschiedlich ausgelegt werden. Umfasse der Therapiebegriff die Abrechnungsmöglichkeit pro Behandlungsfall, wovon die Klägerin unzutreffend ausginge, müsse dies auch im Rahmen der Dokumentationen gelten. Das heiße also, dass bei jeder Abrechnung der GOP 10320 EBM eine metrische und fotographische Dokumentation vor Beginn und nach Abschluss der Therapie vorliegen müsse. Dass dies erfolgt sei, werde selbst von der Klägerin nicht vorgetragen.

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Mit Gerichtsbescheid vom 14.06.2024 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der zu den Quartalen 4/2012 bis 4/2014 ergangenen Honorarbescheide seien erfüllt. Die Klägerin habe den Leistungsinhalt der GOPen 10320, 10322 und 10324 EBM bei der Behandlung der von der Richtigstellung betroffenen Versicherten nicht vollständig erbracht. Wie das SG bereits entschieden habe (Urteil vom 03.06.2020 - S 12 KA 4224/18 -; Gerichtsbescheid vom 29.12.2022 - S 9 KA 5699/17 -; Gerichtsbescheid vom 08.04.2024 - S 17 KA 4564/20 -, alle unveröffentlicht; so auch SG München, Urteil vom 27.11.2019 - S 38 KA 1352/12 -, in juris, Rn. 22) seien die GOPen 10320, 10322 und 10324 EBM unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Die Kammer schließe sich diesen Entscheidungen nach eigener Prüfung an. Vorliegend seien die GOPen 10320 bzw. 10322 EBM pro Quadratzentimeter behandelter Hautfläche nicht nur einmal im Leben eines Patienten, sondern mehrfach abgerechnet worden. Dies ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus den Daten, die der Beklagten mit den jeweiligen Abrechnungssammelerklärungen übermittelt worden seien und die von der Beklagten in patientenbezogenen Übersichten („Patienteninfo“) ausgewertet worden seien, sowie aus der von der Klägerin ausgefüllten und an die Beklagte übermittelnden Übersicht zu den gesamt betroffenen Hautflächen. Dabei sei der Wechsel in der Praxiszusammensetzung unerheblich und führe nicht dazu, dass eine erneute Abrechnung der GOPen möglich sei (so auch SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 08.04.2024 - S 17 KA 4564/20 -, unveröffentlicht). Die Klägerin habe den Leistungsinhalt der GOPen 10320 und 10322 EBM zudem insoweit teilweise nicht erfüllt, weil sie größere Hautflächen abgerechnet hätten als nach den von ihnen angegebenen Hautflächen in der an die Beklagte übermittelten Aufstellung hätten abgerechnet werden können. Insoweit habe die Beklagte zu Recht eine Korrektur vorgenommen. Die Beklagte habe dabei das Vorliegen der Dokumentation im Sinne der GOPen 10320 und 10322 EBM an sich nicht in Abrede gestellt; sie hätte sonst insoweit eine vollständige Streichung der streitgegenständlichen GOPen vorgenommen. Die Beklagte habe vielmehr lediglich eine teilweise Streichung hinsichtlich der zu viel abgerechneten Hautflächen durchgeführt. Soweit die Klägerin nun vortrage, eine metrische Dokumentation und Flächenberechnung sei höchstens durch die Messung der Zahl der Laserimpulse, aufgrund der Beschaffenheit der Naevi flammei und Hämangiome, aber nicht durch Anhalten eines Meterstabes möglich, könne die Kammer dies nicht nachvollziehen. Die Klägerin habe in den einzelnen Behandlungsfällen Flächenberechnungen vorgenommen und an die Beklagte übersandt, sodass von einer Unmöglichkeit keine Rede sein könne. Die Beklagte habe diese Flächenberechnung auch grundsätzlich akzeptiert und Leistungen nur insoweit gestrichen, als (durch Mehrfachansatz der GOPen) größere Hautflächen abgerechnet worden seien, als nach der Angabe der Klägerin beim jeweiligen Patienten behandelt worden sei. Hinsichtlich des Erfordernisses der Flächenberechnung für die Abrechnung verweise die Kammer zudem auf den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 08.04.2024.

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Gegen den ihren Prozessbevollmächtigen am 18.06.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.2024 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, soweit die Streichungen der Laserleistungen bei den Patienten L1, M1, S1 und P1 im Quartal 4/2014 betroffen sind. Zur Begründung der Berufung haben sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend machen sie geltend, auf welche Weise die behandelte Fläche ermittelt werde, sei unerheblich. Die GOP 10320 EBM sage hierzu nichts. Aus dem Wortlaut zu schließen, es müsse ein Meterstab angelegt werden, sei eine unzulässige Interpretation. Maßgeblich sei einzig und allein, dass das Ergebnis – die Größe der behandelten Fläche – den Tatsachen entspreche und in nachvollziehbarer Weise die Größe der Fläche angebe. Der Durchmesser eines Laserpulses werde in Millimeter angegeben, also in einer metrischen Einheit. Somit sei das Ergebnis – die Größe der behandelten Hautfläche – metrisch dargestellt und ermittelt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.06.2024 und die Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheide vom 10.07.2018 und vom 14.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.10.2020 insoweit aufzuheben, als die Streichungen der Laserleistungen bei den Patienten L1, M1, S1 und P1 im Quartal 4/2014 betroffen sind,

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hilfsweise, die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Der Senat entscheidet über die Berufung in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Psychotherapeuten, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Psychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

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2. Streitgegenständlich sind lediglich noch die Aufhebungs- und Neufestsetzungsbescheide vom 10.07.2018 und vom 14.05.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 12.10.2020 insoweit, als dass Laserleistungen bei den Patienten L1, M1, S1 und P1 im Quartal 4/2014 gestrichen wurden. Im Übrigen hat die Klägerin keine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.06.2024 eingelegt. Insoweit ist er bereits in Rechtskraft erwachsen.

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3. Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, da der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € überschritten wird, und auch im Übrigen zulässig.

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Nach der Rechtsprechung des BSG ist grundsätzlich die im befangenen Zeitraum bestehende Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Beklagten berechtigt und verpflichtet (§ 730 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ; BSG, Urteil vom 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R -, BSG, Urteil vom 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R -, beide in juris). Der Senat hat – nach Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung – das Rubrum deshalb entsprechend umgestellt und die Mitglieder der BAG im Rubrum als BAG geführt.

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4. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind – soweit hier noch darüber zu entscheiden war – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

27

a) Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarabrechnung ist § 106a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V; in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 ; heute § 106d Abs. 2 SGB V). Diese Vorschrift verdrängt als bereichsspezifische Sondervorschrift des zweiten Abschnitts des vierten Kapitels des SGB V (Vertragsarztrecht) gemäß § 37 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) die allgemeine Regelung in § 45 SGB X zur nachträglichen Korrektur rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte. Dies gilt auch, soweit Honorarbescheide nach Ablauf der Ausschlussfrist berichtigt werden (BSG, Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R -, in juris). Die Berichtigung bereits erlassener Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung) stellt im Umfang der vorgenommenen Korrekturen zugleich eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids dar und bewirkt, dass überzahltes Honorar gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuzahlen ist (BSG, Urteil vom 28.08.2013 - B 6 KA 50/12 R -, in juris).

28

Die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts – mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots –, erbracht und abgerechnet worden sind (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R -, Urteil vom 16.05.2018 - B 6 KA 16/17 R -, beide in juris). Solche Verstöße können darin liegen, dass Leistungen zur Abrechnung kommen, die in einer nicht der Gebührenordnung entsprechenden Weise oder überhaupt nicht erbracht wurden. Die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung erfasst auch Fallgestaltungen, in denen der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat (BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R -, in juris; vgl. auch § 3 Abs. 1 RL § 106a SGB V). Dementsprechend erfolgt eine sachlich-rechnerische Richtigstellung z.B. bei der Abrechnung fachfremder Leistungen oder qualitativ mangelhafter Leistungen, aber auch bei Leistungen eines nicht genehmigten Assistenten sowie bei der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs mit Hilfe eines Assistenten, bei der Abrechnung von Leistungen, die nach stationärer Aufnahme erbracht werden, bei der Nichtbeachtung der bereichsspezifischen Vorschriften zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung und bei einem Missbrauch vertragsarztrechtlicher Kooperationsformen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R -, in juris). Auch die Nichtbeachtung der Vorschriften zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung stellt einen Verstoß gegen formale Voraussetzungen der Leistungserbringung dar, der eine sachlich-rechnerische Richtigstellung rechtfertigt (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R -, in juris). Zu solchen Fallgestaltungen gehört z.B. auch die Missachtung der Vorgaben für die Dokumentation (Urteil des Senats vom 25.09.2013 - L 5 KA 3347/11 -, in juris).

29

b) Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Zwar hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Richtigstellungsbescheids vom 14.05.2019 nicht – wie erforderlich (§ 24 Abs. 1 SGB X; s. auch § 9 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Beklagten) – angehört. Die Anforderung weiterer Informationen mit Schreiben vom 07.05.2018 und 04.07.2018 genügte nicht, weil sich daraus nicht alle für die sachlich-rechnerische Berichtigung entscheidungserheblichen Tatsachen ergaben. Dieser Verfahrensmangel führt an sich zur Aufhebung des Bescheids (§ 42 Satz 2 SGB X), ist hier aber unbeachtlich, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wirksam nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB X). Die Heilung eines Anhörungsmangels kann während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen hinreichende Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSG, Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R -, in juris). Das war hier der Fall. Die Beklagte hatte in dem Bescheid vom 14.05.2019 alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt. Die Klägerin hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens damit ausreichend Gelegenheit, vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen.

30

c) Die angefochtenen Bescheide sind auch – im hier zu prüfenden Umfang – materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V a.F. für die sachlich-rechnerische Richtigstellung des für das Quartal 4/2014 ergangenen Honorarbescheids sind erfüllt. Die Klägerin hat unter Ansatz der GOP 10320 EBM Laserleistungen wegen Feuermalen bei den Patienten L1, M1, S1 und P1 im Quartal 4/2014 abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Beklagte hat diese Leistungen deshalb zu Recht gestrichen.

31

aa) Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des Senats in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich (so BSG, Urteil vom 26.01.2022 - B 6 KA 8/21 R -, in juris, Rn. 20 und Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R -, in juris, Rn. 18; Urteil des Senats vom 23.11.2021 - L 5 KA 2988/19 -, in juris). Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM – des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V – ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden. Diese Grundsätze gelten auch für die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten allgemeinen Bestimmungen des EBM (BSG, Urteil vom 11.09.2019 - B 6 KA 22/18 R -, in juris, Rn. 13, mwN). Soweit der Wortlaut einer Leistungslegende des EBM für die ärztlichen Leistungen nicht eindeutig ist, können auch die der Leistung zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten zur Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 15.07.2020 - B 6 KA 15/19 R -, in juris).

32

Über die Auslegung des von den zuständigen Gremien erlassenen Regelwerks für die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen muss im Streitfall das Gericht im Wege der Rechtsanwendung, nämlich der Anwendung der nach der Rechtsprechung des BSG hierfür maßgeblichen Auslegungsregeln, entscheiden. Die Entscheidung über die Enge oder Weite von Leistungstatbeständen ist eine Frage der rechtlichen Auslegung. Auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an. Daher ist im Streit um sachlich-rechnerische Richtigstellungen grundsätzlich kein Raum für Sachverständigenvernehmungen (so Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 106d SGB V, Stand: 30.09.2025, Rn. 81 unter Bezugnahme u.a. auf die Rspr. des BSG). Sind danach allein maßgeblich juristische Auslegungsmethoden, tritt die medizinische Beurteilung in den Hintergrund (BSG, Beschluss vom 12.12.2012 - B 6 KA 31/12 B -; vgl. auch BSG, Beschluss vom 10.03.2004 - B 6 KA 118/03 B -: u.a. Frage, welche Leistungen mit der Pauschale nach GOP 3454 EBM a.F. - Grundpauschale für Ärzte für Laboratoriumsmedizin - abgegolten sind, dem Beweis durch Sachverständigen nicht zugänglich; auch etwa Senatsurteil vom 24.02.2016 - L 5 KA 5799/11 -, alle Entscheidungen in juris).

33

Davon ausgehend kann die vorliegend streitige GOP 10320 EBM in der für das Quartal 4/2014 gültigen Fassung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass diese GOP einmal je Quartal im Hinblick auf dasselbe Hautareal abgerechnet werden kann. Sofern dem Urteil des Senats vom 16.03.2016 (- L 5 KA 5268/12 - in juris) eine abweichende Auslegung entnommen werden könnte, hält der Senat hieran jedenfalls nicht mehr fest.

34

Die streitige GOP 10320 EBM hatte im streitbefangenen Quartal 4/2014 folgenden Wortlaut:

35

10320 Behandlung von Naevi flammei

18,84 €

Obligater Leistungsinhalt

186 Punkte

36

- Therapie mittels gepulstem Farbstofflaser,

37

- Metrische und fotografische Dokumentation vor Beginn und nach

38

Abschluss der Therapie,

39

Fakultativer Leistungsinhalt

40

- Behandlung in mehreren Sitzungen,

41

bis zu 1 cm² Gesamtfläche des behandelten Areals und

42

für jeden weiteren cm² je einmal

43

Die Behandlung seniler Angiome ist nicht Bestandteil dieser

44

Gebührenordnungsposition.

45

Die Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 sind

46

unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm2 Gesamtfläche

47

des behandelten Areals berechnungsfähig.

48

Beträgt die insgesamt für die Gebührenordnungspositionen

49

10320, 10322 und 10324 abgerechnete Gesamtpunktzahl in

50

einer (Neben-)Betriebsstätte mehr als 89.822 Punkte im

51

Quartal, wird die Bewertung der darüber hinaus abgerechneten

52

Gebührenordnungspositionen 10320, 10322 und 10324 jeweils um 67

53

Punkte gemindert.

54

Die Gebührenordnungsposition 10320 ist nicht neben den

55

Gebührenordnungspositionen 02300 bis 02302 und 10340 bis 10342

56

berechnungsfähig.

57

Die Gebührenordnungsposition 10320 ist am Behandlungstag

58

nicht neben den Gebührenordnungspositionen 10343 und 10344

59

berechnungsfähig.

60

Die Gebührenordnungsposition 10320 ist im Behandlungsfall

61

nicht neben den Gebührenordnungspositionen 10324 und 10330

62

berechnungsfähig.

63

Obligater Leistungsinhalt der GOP ist danach die Therapie eines Feuermals mittels gepulstem Farbstofflaser, wobei vor Beginn und nach Abschluss der Therapie eine metrische und fotografische Dokumentation zu erfolgen hat. Mit der GOP wird somit die gesamte Therapie vergütet von ihrem Beginn bis zum Ende und nicht die einzelne Lasersitzung. Die Behandlung in mehreren Sitzungen ist fakultativer Leistungsinhalt. Auf die Anzahl der Sitzungen, die erforderlich sind, um die Therapie abzuschließen, kommt es nicht an. Damit im Einklang steht der hier einschlägige Passus, wonach die GOP 10320 EBM unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm² Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig ist. Eine Auslegung dahingehend, dass die GOP 10320 EBM „einmal je Quartal“ abrechnungsfähig ist (so Clemens, Rechtsgutachten vom 24.07.2014; s. auch Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 106d SGB V, Stand: 30.09.2025, Rn. 221), ist mit dem Wortlaut der GOP nicht vereinbar. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist nicht der quartalsbezogene Behandlungsfall, sondern die gesamte Therapie des Feuermals. Für die Therapie kann je cm² nur einmal die GOP 10320 EBM abgerechnet werden. Das Wort „einmal“ ist flächenbezogen und im Zusammenhang mit dem obligaten Leistungsinhalt – der zeitlich durch ihren (dokumentierten) Abschluss begrenzten Therapie des Feuermals – zu sehen. Demgemäß wird aber – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht auf das Leben des Versicherten abgestellt, so dass eine erneute Erkrankung an demselben Hautareal zu einer neuen Therapie und einer neuen Abrechnungsfähigkeit der GOP führt. Eine neue Therapie kann aber denknotwendig erst nach Ende der ersten Therapie in Betracht kommen, wobei der Abschluss metrisch und fotografisch festzuhalten ist.

64

Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die aktuelle Fassung der GOP 10320 EBM. Mit Wirkung zum 01.01.2022 hat der Bewertungsausschuss (580. Sitzung, DÄ 2022 A 46) die GOP insoweit ergänzt, als im Fall eines Rezidivs die GOP 10320 EBM erneut berechnungsfähig ist, wobei eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall gefordert wird. Der Aufnahme dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Bewertungsausschuss von einer quartalsbezogenen Anwendbarkeit der GOP ausginge.

65

Unterstrichen wird das Auslegungsergebnis auch vom eigenen Vortrag der Klägerin, wonach für die Therapie von Feuermalen und Blutschwämmen in der Regel acht bis zehn Behandlungen im Abstand von zwei bis drei Monaten benötigt würden. Dass sich die Therapie über mehrere Quartale erstreckt, ist somit nicht ungewöhnlich und musste dem Normgeber bekannt sein.

66

Die von der Klägerin aufgeworfene Problematik, wenn ein Patient von sich aus einen Arztwechsel vornimmt, stellt sich vorliegend nicht.

67

Auf die Frage, ob die Klägerin die Dokumentationsanforderungen der-GOP 10320 EBM (dazu näher im Urteil des Senats vom 26.04.2017 - L 5 KA 929/15 -, in juris; Urteil des Senats vom 26.11.2025 - L 5 KA 2185/24 -) erfüllt hat, kommt es vorliegend ebenfalls nicht an. Die Beklagte hat die Dokumentation in Bezug auf die streitgegenständlichen Behandlungsfälle nicht beanstandet und lediglich eine Streichung insoweit vorgenommen, als für dasselbe Hautareal bereits in der Vergangenheit die GOP 10320 EBM abgerechnet worden ist. Dass in den noch streitgegenständlichen Fällen die Therapie in der Vergangenheit abgeschlossen war und im Quartal 4/2014 eine neu aufgetretene Erkrankung an demselben Hautareal behandelt wurde, ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet. Voraussetzung wäre insoweit jedenfalls, dass der Abschluss der Therapie in der Vergangenheit metrisch und fotografisch festgehalten wurde. Dies ist hier nicht der Fall.

68

Da auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht vorliegen, ist die sachlich-rechnerische Berichtigung (im hier zu prüfenden Umfang) insgesamt nicht zu bestanden.

69

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

70

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

71

7. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).