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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 01.12.2025 – L 10 R 849/25
ECLI:DE:LSGBW:2025:1201.L10R849.25.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.01.2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1968 geborene Kläger absolvierte keine Berufsausbildung. Er war zunächst bis Mitte 2011 u.a. als Außendienstmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.09.2011 bis 07.11.2016 war er selbstständig in der Gastronomie tätig und vom 08.11.2016 bis 30.11.2019 arbeitslos bzw. -unfähig. Insgesamt legte er in der Zeit vom 21.10.2011 bis zum 30.11.2019 keine rentenrechtlichen Zeiten zurück. Am 01.12.2019 nahm er eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung (ein bis zwei Stunden pro Tag an vier bis fünf Tagen pro Woche) als Servicekraft/Aushilfe in der Pizzeria („R1“) eines Freundes (I1) auf, die er bis zum 31.07.2023 ausübte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zurückgelegten rentenrechtlichen Versicherungszeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 22.05.2025 verwiesen (S. 93 ff. Senatsakte). Seit dem 18.05.2009 hat der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 60.
Vom 29.04. bis 03.06.2010 befand sich der Kläger in stationärer medizinischer Rehabilitation in der S1 Klinik AG in R2. Dort wurde eine Psoriasis vulgaris und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und der Kläger wurde mit einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen sowohl für seine (damals noch ausgeübte) Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter als auch für leichte bis (sogar) mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen.
Am 26.08.2020 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten und gab an, starke Schmerzen beim Stehen, Laufen und Sitzen zu haben und sich seit 2005 wegen der Psoriasisarthritis, Bluthochdruck und einem Bandscheibenvorfall für erwerbsgemindert zu halten. Er könne nur noch ein bis zwei Stunden leichte Tätigkeiten in der Gastronomie ausüben. Er legte Befundberichte des Facharztes T1 aus Oktober 2019 und Juni 2020 vor (Diagnosen jeweils: langjährige Psoriasisarthropathie [Schübe bei Incompliance], langjährige Psoriasis vulgaris, arterielle Hypertonie, Bandscheibenvorfälle BWS [Brustwirbelsäule] 01/15).
Mit Bescheid vom 17.11.2020 lehnte die Beklagte die beantragte Rente mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Ausgehend von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (26.08.2015 bis 25.08.2020) lediglich ein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, schon seit dem Jahr 2009 schwerbehindert zu sein, weshalb seine Erwerbsminderung zwischen 2009 und 2011 eingetreten sei.
Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte T1 und B1 (Facharzt) bei (Diagnosen u.a.: Psoriasisarthritis, Psoriasis), die ihnen vorliegende (zum Teil bereits aktenkundige) medizinische Unterlagen übersandten und jeweils von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers seit Mitte 2020 (T1 konkret: 25.06.2020) ausgingen. Daraufhin ließ die Beklagte den Kläger durch den Facharzt D1 im November 2021 begutachten. Ihm gegenüber gab der Kläger an, dass der zeitliche Umfang seiner geringfügigen Beschäftigung von seinen Beschwerden und den Einschränkungen aufgrund der entzündlichen Rheumaerkrankung abhängig sei. D1 diagnostizierte eine Psoriasisarthritis (ED 1995) mit anhaltenden Aktivitätszeichen, ein statisch-vertebragenes Syndrom mit sekundär überlastungsbedingten Tendomyopathien der Lendenwirbelsäule (LWS), eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine Psoriasis vulgaris sowie die Möglichkeit eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms mit Zeichen einer Schmerzverarbeitungs- und Krankheitsverarbeitungsproblematik, beschrieb eine (im Untersuchungszeitpunkt) deutliche Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere von Seiten der Hände und Vorfüße und schätzte die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung für die nächsten zwei Jahre auf drei bis unter sechs Stunden arbeitstäglich ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Kläger zwar teilweise erwerbsgemindert sei, im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (25.06.2016 bis 24.06.2021) jedoch weiterhin keine 36 Pflichtbeiträge entrichtet worden seien und mithin die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente nicht vorlägen.
Hiergegen hat der Kläger am 16.02.2022 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Erwerbsminderung nicht erst am 25.06.2021, sondern jedenfalls im Jahr 2011 eingetreten sei. Die Anspruchsvoraussetzungen seien jedenfalls zu einem nach der Antragstellung liegenden Zeitraum „zwischenzeitlich“ eingetreten. Nach Einholung der sozialmedizinischen Stellungnahme der B2 vom 10.06.2022 hat die Beklagte ausgeführt, als Zeitpunkt des Eintritts der teilweisen Erwerbsminderung den seitens des behandelnden Rheumatologen attestierten (s.o.) Beginn der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ab 25.06.2021 (richtig: 25.06.2020) zugrunde gelegt zu haben und darauf hingewiesen, dass der Kläger aus der von April bis Juni 2010 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme erwerbsfähig entlassen worden sei. Zudem sei der Kläger entsprechend seiner eigenen Angaben bis 07.11.2016 auch noch selbstständig tätig gewesen, was gegen den Eintritt von Erwerbsminderung bereits zwischen 2009 und 2011 spreche.
Das SG hat die (schriftliche) Zeugenauskunft des T1 vom 20.09.2022 eingeholt. Dieser hat - unter Vorlage (zum Teil bereits aktenkundiger) Befundberichte - mitgeteilt, den Kläger aufgrund der stark angegriffenen Gelenke nur noch für maximal drei Stunden arbeitstäglich erwerbsfähig zu halten. Die teilweise Erwerbsminderung sei bereits vor dem Jahr 2022 eingetreten, einen genauen Zeitpunkt könne er jedoch nicht benennen. Die Beklagte hat daraufhin die (weitere) sozialmedizinische Stellungnahme der B2 vom 05.10.2022 eingeholt, die keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Erwerbsminderung schon vor dem seitens des T1 bereits im Verwaltungsverfahren attestierten 25.06.2021 (richtig: 25.06.2020, s.o.) eingetreten sei.
Der Kläger hat das - auf einem Telefonat am 22.11.2023 basierende - sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg (MD) nach § 51 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 27.11.2023 vorgelegt, wonach er auf Dauer arbeitsunfähig und seine Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Die Beklagte hat auch dieses Gutachten ihrer beratenden Ärztin B2 vorgelegt), die nunmehr die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers ab dem 24.07.2023 auf arbeitstäglich unter drei Stunden beurteilt hat.
Das SG hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten der Fachärztin B3 eingeholt (Untersuchungstag: 22.07.2024). Die Sachverständige hat ausgeführt, dass im Vordergrund der klägerischen Leiden eine Psoriasisarthritis stehe, die von einem chronischen Schmerzsyndrom begleitet werde und zudem degenerative (Gelenk-) Veränderungen u.a. im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und BWS sowie Polyarthrosen vorlägen. Insgesamt bestehe eine Handfunktionsstörung mit eingeschränktem Faustschluss und reduzierter Fingerbeweglichkeit, Beschwerden in beiden Sprunggelenken und Zehen sowie entzündlich bedingte Schmerzen am Bewegungsapparat mit ausgeprägter Morgensteifigkeit und Anlaufschmerz. Die Sachverständige hat die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Untersuchung - auf arbeitstäglich unter drei Stunden eingeschätzt. Seit wann die Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit bestehe, hat sie (B3) - u.a. wegen der unregelmäßigen Vorstellungen des Klägers bei dem behandelnden Rheumatologen - nicht zu präzisieren vermocht, jedoch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Jahr 2010 erwerbsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden sei und (erst) im Jahr 2021 im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (durch D1) die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers auf drei bis unter sechs Stunden eingeschätzt worden sei.
Die die Beklagte beratende Ärztin B2 hat sich der Leistungseinschätzung der Sachverständigen angeschlossen und darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden bereits ab Beginn der durch den MD bestätigten Arbeitsunfähigkeit am 24.07.2023 vorliegen dürfte. Für die Zeit ab 25.06.2021 sei entsprechend der Einschätzung des D1 von einer Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit auf drei bis unter sechs Stunden auszugehen. Die Beklagte hat sodann ausgeführt, dass die während des Klageverfahrens eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers keinen neuen „Leistungsfall“ begründe, da die (geringfügige) Beschäftigung des Klägers für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt unschädlich sei. Es verbleibe mithin bei einem „Leistungsfall“ der Erwerbsminderung am 25.06.2021.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger Angaben zu der bis zum 30.07.2023 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung gemacht. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Gerichtsprotokoll Bezug genommen (S. 191 ff. SG-Akte).
Mit Urteil vom 30.01.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es in erster Linie gestützt auf die Gutachten der D1 (im Urkundsbeweis verwertet) und B3 ausgeführt, dass beide Gutachter aus den beim Kläger vor allem auf internistisch-rheumatologischem Fachgebiet vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen schlüssig und nachvollziehbar eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers auf jedenfalls unter sechs Stunden arbeitstäglich angenommen hätten. Dies sei zumindest seit der Untersuchung durch D1 am 22.11.2021 der Fall. Soweit die Beklagte als Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung den 25.06.2021 zugrunde gelegt habe, handele es sich offensichtlich um einen Übertragungsfehler, da die Beklagte sich insoweit auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte T1 und B1 berufe, diese jedoch eine Verschlechterung bereits ab Juni 2020 (T1 konkret: 25.06.2020) gesehen hätten. Letztlich könne jedoch offenbleiben, ob die Erwerbsminderung bereits am 25.06.2020, am 25.06.2021 oder erst am 22.11.2021 eingetreten sei, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu keinem dieser Zeitpunkte vorgelegen hätten. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums nach § 43 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder § 241 Abs. 1 SGB VI oder die Ausnahmetatbestände nach § 43 Abs. 5 oder Abs. 6 SGB VI nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsminderung bereits am 30.11.2013 eingetreten gewesen sei - damals hätten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals vorgelegen -, lägen hingegen nicht vor. Der Kläger sei im Juni 2010 noch erwerbsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden und aus den Befundberichten des T1 vom 01.10.2012 und 03.01.2014 ergäbe sich lediglich das Vorliegen einer Psoriasisarthritis mit jeweils aktivem entzündlichem Geschehen, was jedoch nicht belege, dass die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers schon spätestens am 30.11.2013 überdauernd eingeschränkt gewesen sei. Auch sei kein neuer Versicherungsfall eingetreten, der im Zeitpunkt des Wiedervorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab 02.11.2022 zu einem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung führen könnte. Denn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung sei spätestens am 22.11.2021 eingetreten, da die durch D1 damals festgestellte teilweise Erwerbsminderung aufgrund der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts in eine volle Erwerbsminderung umgeschlagen sei. Dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe, sei unschädlich, da er diesen Arbeitsplatz nur „vergönnungsweise“ aufgrund einer freundschaftlichen Verbindung innegehabt habe und die Tätigkeit - entsprechend der eigenen Angaben des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung - nicht unter den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen ausgeübt worden sei. Die von B3 angenommene weitere Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustands auf unter drei Stunden arbeitstäglich führe mithin nicht zu einem neuen Versicherungsfall.
Gegen das - seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 19.02.2025 zugestellte - Urteil hat der Kläger am 12.03.2025 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass jedenfalls bei der Gutachtenserstellung im Jahr 2024 ein neuer „Leistungsfall“ eingetreten sei, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch wieder vorgelegen hätten. Die von ihm ausgeübte geringfügige Beschäftigung sei auch nicht lediglich als „Scheinbeschäftigungsverhältnis“ zu qualifizieren. Er hat ergänzend eine Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers vom 27.10.2025 vorgelegt. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum das SG von einer nur vergönnungsweise ausgeübten Tätigkeit ausgegangen sei. Der Versicherungsfall sei damit zumindest zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2023 eingetreten, jedenfalls nach November 2021.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.01.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien bis 30.11.2013 erfüllt gewesen und dann erst wieder ab dem 02.11.2022, nicht jedoch in dem dazwischen liegenden Zeitraum.
T1 hat auf Anforderung des Senats weitere (teilweise bereits aktenkundige) Befundunterlagen übersandt und der den Kläger zwischenzeitlich (seit dem 02.05.2022) behandelnde Facharzt P1 hat dem Senat schriftlich mitgeteilt, dass eine berufliche Tätigkeit des Klägers wegen der durch die Psoriasisarthritis verursachten deutlichen Einschränkungen der Hand- und Fußbeweglichkeit jedenfalls seit Ende 2024 nicht mehr möglich sei.
Die Beklagte hat die sozialmedizinische Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin K1 vom 16.07.2025 beigebracht, die die bisherige Leistungseinschätzung der Beklagten durch die vom Senat beigezogenen Unterlagen und die eingeholte sachverständige Zeugenauskunft des P1 bestätigt gesehen hat.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und nach den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 17.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2022, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger auf dessen Antrag von August 2020 hin Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI zutreffend dargelegt und in erster Linie gestützt auf die Gutachten der D1 (im Urkundsbeweis verwertet) und B3 - und unter Verweis auf die sachverständigen Zeugenauskünfte der T1 und B1, die von diesen vorgelegten Befundunterlagen und den Reha-Entlassungsbericht aus dem Jahr 2010 - mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger nicht vor dem 01.12.2013, jedenfalls aber ab dem 22.11.2021 voll erwerbsgemindert gewesen ist, zu diesem Zeitpunkt jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorgelegen haben und der Kläger daher keinen Anspruch auf eine solche Rente hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Ausführungen des SG sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als es die weitere Verschlechterung des klägerischen Gesundheitszustands, die mit einem Absinken seiner quantitativen Leistungsfähigkeit auf arbeitstäglich unter drei Stunden einhergegangen ist, nicht als neuen Versicherungsfall angesehen hat. Denn auch der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung durch D1 am 22.11.2021 voll erwerbsgemindert gewesen ist. Zwar schätzte D1 die quantitative Leistungsfähigkeit damals auf drei bis unter sechs Stunden ein und ging damit von einer (medizinisch) teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aus. Diese schlug seinerzeit jedoch aufgrund des Umstands, dass der Kläger keinen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz innehatte, in eine volle Erwerbsminderung um (s. hierzu Bundessozialgericht [BSG] Großer Senat 10.12.1976, GS 2/75 u.a., in juris;11.12.1969, GS 4/69, in juris;; zur Fortgeltung auch unter dem seit 01.01.2001 geltenden Recht nur BSG 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, in juris, Rn. 23 f. m.w.N.). Dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt eine geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung ausübte, hinderte dieses Umschlagen der teilweisen in eine volle Erwerbsminderung nicht, da diese Beschäftigung lediglich in einem Umfang von arbeitstäglich ein bis zwei Stunden - und gerade nicht in einem Umfang von drei Stunden und mehr arbeitstäglich bzw. 15 Stunden wöchentlich - ausgeübt wurde. Der Kläger war mithin jedenfalls seit dem 22.11.2021 (auch bei rückwirkender Betrachtungsweise, s. dazu statt vieler nur Freudenberg in jurisPK-SGB VI, 4. Auflage, § 43 Rn. 338, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr., Stand 01.10.2025) unter dem Gesichtspunkt einer Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarkts durchgehend voll erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt haben indes - wie vom SG korrekt dargelegt - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht (mehr) vorgelegen.
Dass der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich auch medizinisch voll erwerbsgemindert (Leistungsvermögen weniger als drei Stunden arbeitstäglich) geworden ist, ändert an dem bereits zuvor eingetretenen Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung nichts, insbesondere begründet der Eintritt medizinisch voller Erwerbsminderung bei bereits bestehender voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des (Teilzeit-)Arbeitsmarkts in der gegeben Konstellation keinen weiteren, „neuen“ Versicherungsfall (s. dazu BSG 29.11.1990, 5/4a RJ 41/87, in juris, Rn. 28; LSG Baden-Württemberg 10.10.2014, L 4 R 5172/13, in juris, Rn. 30; 13.08.2014, L 9 R 1721/14, in juris, Rn. 35; LSG Berlin-Brandenburg 10.06.2010, L 21 R 1203/07, in juris, Rn. 33 ff.; Freudenberg a.a.O. Rn. 372; a.A. Köbl in Ruland/Dünn/Fasshauer, GK-SGB VI, § 43 Rn. 41, Stand 01.09.2016, freilich ohne durchgreifende Begründung [„allzu formal“, „nicht genehme sozialpolitische Erwägungen“]). Es spielt mithin letztlich keine Rolle, ob der Kläger die geringfügige Beschäftigung als Servicekraft/Aushilfe in der Pizzeria seines Freundes nur „vergönnungsweise“ (s. hierzu z.B. BSG 10.12.1970, 5/12 RJ 72/68, in juris, Rn. 13; Freudenberg a.a.O. Rn. 105) und nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt hat. Denn - wie bereits die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2025 zu Recht im erstinstanzlichen Verfahren angemerkt hat - die Beschäftigung war schon aufgrund ihres geringen Umfangs für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem (Teilzeit-)Arbeitsmarkt unschädlich.
Dass der Kläger schon zu einem (viel) früheren Zeitpunkt, zu dem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch vorlagen, erwerbsgemindert gewesen ist - namentlich bis spätestens 30.11.2013 -, ergibt sich aus den weiteren vom Senat durchgeführten Ermittlungen nicht. Die rheumatische Erkrankung des Klägers verlief jedenfalls bis mindestens Mitte 2020 schubförmig - worauf bereits D1 in seinem Gutachten hinwies und was auch T1 in seinen Befundberichten bestätigt hat („Schübe bei Incompliance“) -, ohne dass bis dahin eine überdauernde Erwerbsminderung eingetreten war. So wurde der Kläger - wie bereits vom SG zu Recht ausgeführt - im Juni 2010 sowohl erwerbs- als auch arbeitsfähig aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme entlassen. Dass sich sein Gesundheitszustand bis 30.11.2013 zeitlich überdauernd verschlechtert hätte, vermag der Senat nicht festzustellen, insbesondere auch nicht auf der Grundlage einer am 26.09.2012 stattgehabten Punktion seines linken Kniegelenks, zumal sich der Kläger anschließend über ein Jahr lang überhaupt nicht in rheumatologischer Behandlung befand, sondern sich erst wieder am 18.11.2013 bei T1 vorstellte (s. Befundbericht vom 02.01.2014) und sich auch anschließend nur mit großen zeitlichen Abständen von bis zu zwei Jahren (!) - die erste Vorstellung nach dem 18.11.2013 erfolgte erst wieder am 01.10.2015 (s. Befundbericht vom 06.10.2015) - wieder in rheumatologische Behandlung bei T1 begab. Zudem war der Kläger vom 01.09.2011 bis 07.11.2016 selbstständig in der Gastronomie tätig, was ebenfalls gegen eine bereits bis 30.11.2013 eingetretene Minderung seiner quantitativen Leistungsfähigkeit spricht. Im September 2019 dokumentierte T1 sogar eine deutliche Besserung des Haut- und Gelenkbefundes unter der Therapie mit Taltz (Ixekizumab, Arztbrief vom 05.09.2019). Erst ab Juni 2020 beschrieb T1 wieder eine aktive Arthritis und dokumentierte in seinen (jährlichen) Berichten eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke (s. Befundbericht vom 29.06.2020) sowie Bewegungseinschränkungen und Schwellungen in den Finger- und Kniegelenken mit massiven Einschränkungen im Alltag (s. Befundberichte vom 03.09.2021 und vom 17.05.2022). Im Einklang damit ging T1 in seiner Auskunft im Verwaltungsverfahren (S. 66 VA) von einer Verschlechterung ab Juni 2020 aus. Somit steht für den Senat fest, dass der Kläger nicht schon seit spätestens 30.11.2013 - und seither durchgehend - erwerbsgemindert ist.
Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nach der Begutachtung durch B3 am 22.07.2024 wieder derart verbessert hatte, dass erneut Erwerbsfähigkeit und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Nämliches ergibt sich auch nicht aus der Auskunft des P1 gegenüber dem Senat. Zwar hat er darin angegeben, der Kläger sei „nun“ seit Ende 2024 nicht mehr in der Lage, leichte Tätigkeiten auszuüben. Jedoch steht diese Einschätzung nicht nur im Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen, wonach beim Kläger seit Jahren ein Dauerschmerzzustand mit deutlicher Einschränkung der Beweglichkeit von Händen und Füßen bestehe, sondern auch zu den von T1 noch am 16.11.2024 erhobenen Befunden, wonach (weiterhin) eine deutliche Einschränkung der Gelenkfunktion vorliegt (s. Befundbericht vom 01.12.2024).
Der Senat ist mithin davon überzeugt, dass der Kläger nicht vor dem 01.12.2013, aber spätestens seit dem 22.11.2021 durchgehend voll erwerbsgemindert ist und ihm daher mangels Vorliegens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.