Rechtsprechung / Landessozialgericht Baden-Württemberg
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 02.12.2025 – L 9 U 1535/22
ECLI:DE:LSGBW:2025:1202.L9U1535.22.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kosten des auf Antrag der Klägerin erhobenen Gutachtens von K1 vom 3. September 2025 werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheids über eine Rente (Verletztenrente) auf unbestimmte Zeit (RAUZ).
Die Klägerin ist im Jahre 1990 geboren. Sie leidet unter anderem an einem angeborenen Herzfehler, weswegen sie in den Jahren 1990 und 1994 operiert werde musste (vgl. Bericht des Klinikums M1 vom 18.07.1997), den Folgen einer durchgemachen Infektion mit Streptokokken im Oktober 1999 (Chorea minor), Strabismus (Schielen) mit beidseitiger Korrekturoperation im Kindesalter und hochgradiger Myopie (Kurzsichtigkeit) und einer im Dezember 2010 gesichert diagnostizierten Leberzirrhose. Im Dezember 1999 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine dislozierte Fraktur des rechten Unterschenkels und eine Prellmarke am Kopf (vgl. Behandlungsbericht des Klinikums M1 vom 26.01.2001).
Im Schuljahr 2004/2005 besuchte die Klägerin die 6. Klasse einer allgemeinbildenden staatlichen Schule in Baden-Württemberg. Am 20.06.2005 unternahm sie mit ihrer Klasse einen Ausflug. Auf dem Rückweg knickte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle gegen 12:00 Uhr mit dem linken Fuß um. Am selben Tag gegen 17:30 Uhr suchte sie den Kinderarzt L1 auf, der eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (oSG) links sowie Schürfwunden am Ellenbogen und am Unterarm rechts feststellte. Am Folgetag diagnostizierte R1, nach einer Röntgen-Untersuchung eine Kapselbandzerrung im Bereich des linken Außenknöchels.
Am 14.03.2011 gelangte der Bericht der BG-Unfallklinik L2 vom 09.02.2011, R2 und S1, über eine Untersuchung der Klägerin am 01.02.2011 zur Akte der Beklagten. Darin war ausgeführt, die Klägerin leide an einer Fußheberschwäche links bei Zustand nach (Z.n.) oSG-Arthroskopie und Ruptur der Tibialis-anterior-Sehne am 14.09.2009, Z.n. Rekonstruktion mittels Semitendinosussehne am 22.09.2010 und Z.n. Sprunggelenksdistorsion ca. 5. Jahre zuvor. Bei aktuell persistierenden Beschwerden betrügen die Extension/Flexion 0/5/130° und die Pro-/Supination 10/0/5°.
Die Beklagte leitete das Verwaltungsverfahren ein. Sie schrieb die Klägerin selbst, ihre frühere Schule und die damals behandelnden Ärzte an. Zur Akte gelangten unter anderem:
- der genannte H-Arzt-Bericht von R1 (H1/R1) vom Tag nach dem Unfall, dem 21.06.2005,
- der Operationsbericht über die Arthroskopie des linken oSG am 14.09.2009 bei R3,
- die Berichte der N1-Klinken, T1, S2, über die Operation am 22.09.2010 und die Entlassung der Klägerin am 30.09.2010,
- den Bericht des L3 vom 09.03.2011 (CRPS Typ II linker Unterschenkel, bekannte Leberzirrhose, Mitralklappeninsuffizienz),
- weitere Berichte der BG-Unfallklinik L2 über Vorstellungen der Klägerin nach Februar 2011 und
- der Bericht des H2-Jugendwerks G1 am H3, S3, vom 01.08.2011 über eine stationäre Rehabilitation der Klägerin im Juli 2011 (wegen diverser Erkrankungen, darunter die angeborene und mehrfach operierte Herzfehlbildung und eine Persönlichkeitsveränderung; als Befunde werden u.a. benannt: Temperaturdifferenzen der Haut, läuft auch ohne Krücken weitgehend frei; der Berufswunsch MTA sei bei Erlangung der Gehfähigkeit nicht unrealistisch).
Die Klägerin beschrieb am 22.09.2011 den Unfallhergang und die bisherigen Beschwerden und Behandlungen. Sie leide in Folge des Unfalls inzwischen unter einer Fußheberschwäche und einer ausgeprägten Entlastungsdystrophie der linken unteren Extremität. Zum Gehen müsse sie eine Schiene tragen und Gehhilfen benutzen. Wegen der langjährigen Bewegungseinschränkungen sei zwischenzeitlich auch eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Wegen der angeborenen Herzkrankheit und der Sehschwäche seien bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 und das Merkzeichen „G“ anerkannt.
Der Beratungsarzt der Beklagten E1 wies in seiner Stellungnahme vom 22.09.2011 darauf hin, dass die Sehne des Tibialis anterior nach dem Unfall nach den bildgebenden Befunden intakt gewesen sei. Erst nach der Arthroskopie am 14.09.2009 sei ihre Ruptur im Bereich der Arthroskopiewunde festgestellt worden. Man müsse davon ausgehen, dass diese Sehnenverletzung bei der Arthroskopie entstanden sei. Da diese wegen der Beschwerden nach dem Unfall durchgeführt worden sei, lägen insoweit mittelbare Folgen des Unfalls vom 20.06.2005 vor. Eine Begutachtung werde empfohlen.
Die Beklagte holte darauf ein Gutachten bei G2, Klinik der BG-Unfallklinik L2, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 16.01.2012 auf der Grundlage einer Untersuchung am 14.01.2012 eine nachvollziehbare trophische Störung im Sinne einer zweitgradigen Reflexdystrophie des linken Fußes, eine Fußheberschwäche links mit der Notwendigkeit einer Fußheberersatzschiene, eine Narbenbildung in diesem Bereich sowie eine Muskelminderung des Ober- und Unterschenkels links von jeweils bis zu 3,5 cm und eine auffallende Umfangsverminderung auf Höhe des linken Sprunggelenkes von 1,5 cm fest. Unter Auswertung der Kernspintomografien des linken oSG vom April 2009 einerseits und vom Dezember 2009 und Juni 2010 andererseits scheine es im Rahmen der im September 2009 durchgeführten Arthroskopie zu einer zumindest subtotalen Ruptur der Sehne des Musculus tibialis anterior links gekommen zu sein, die sich im Laufe der weiteren Nachbehandlung zu einer kompletten Sehnenruptur vervollständigt habe. Diese Gesundheitsstörung hielt G2 für eine mittelbare Unfallfolge. Die aus dieser und den weiteren Unfallfolgen resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewertete er mit 30 vH.
Es schloss sich ein stationärer Aufenthalt der Klägerin in der Abteilung für Rehabilitation und Heilverfahrenssteuerung der BG-Unfallklinik L2 vom 28.02.2012 bis zum 05.04.2012 an (vgl. Bericht K1 vom 25.04.2012). Im Rahmen eines von dort eingeholten neurologischen Konsils stellte der Facharzt F1 bei einer Untersuchung am 08.03.2012, fest, dass für eine neurogene Schädigung des Musculus tibialis posterior kein Anhalt bestehe. Er äußerte den Verdacht auf eine „alte“ Nervus peronaeus-Läsion links im Stadium einer abgeschlossenen Re-Innervation. Am Ende der stationären Maßnahme waren Extension und Flexion des linken oSG aktiv bis 0-10-40° und passiv bis 10-0-55° möglich, die Pro- und Supination aktiv bis 20-0-10°. Die Unterarmgehstützen abzutrainieren sei nicht möglich gewesen. Die Schmerzsymptomatik habe sich nahezu unverändert gezeigt.
Im Auftrag der Beklagten erstattete S4 das internistische Gutachten nach Aktenlage vom 02.08.2012. Er schloss aus, die Leberzirrhose auf den Schmerzmittelkonsum nach dem Unfall im Jahre 2005 zurückzuführen sei und hielt stattdessen eine Verursachung durch chronischen Blutstau bei Behandlungen nach angeborenem Herzfehler für wahrscheinlich.
Mit Bescheid vom 16.11.2012 erkannte die Beklagte den Unfall vom 20.06.2005 als Arbeitsunfall an. Wegen seiner Folgen bewilligte sie der Klägerin eine RAUZ ab 14.09.2009 nach einer MdE um 30 vH. Als Unfallfolgen stellte sie eine Fußheberschwäche links, eine deutliche Muskelminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels, ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Fußes in Form einer Reflexdystrophie, radiologische Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks in Form einer Minderung des Knochenkalksalzgehaltes, Narbenbildungen in der Sprunggelenkskammer bei noch einliegendem Metall sowie eine reizlose Narbenbildung im Bereich des linken Sprunggelenks fest.
Die Klägerin legte am 18.12.2012 über ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch mit dem Ziel einer höheren Rente ein.
Die Beklagte erhob bei dem S5 das Gutachten vom 24.07.2013. S5 ging auf der Grundlage einer Untersuchung am 23.07.2013 unfallbedingt von einer Fußheberschwäche links ohne organpathologisches Korrelat, einer Narbenbildung links im Sprung- und Kniegelenk, einer Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels von 2 cm sowie einer eingeschränkten Dorsalextension (-20°) und Plantarflexion (-10°) des linken oSG aus. Im Vergleich zur Begutachtung bei G2 habe sich eine deutliche Besserung mit Zunahme der Muskelummantelung an Ober- und Unterschenkel von 1,5 cm gezeigt. Es seien keine teigige livide Verfärbung und kein anderer Befund einer trophischen Störung, etwa ein Temperaturunterschied, zu erkennen gewesen. Die Bewegungsmaße des linken Fußes (Hebung/Senken von 0-0-30°) rechtfertigten eine MdE von (nur) 10 vH. Bei der Klägerin bestehe ein deutliches Missverhältnis zwischen orthopädischem Befund, ihrer Befindlichkeit und dem daraus resultierenden Verhalten. Sinnvoll sei eine multimodale Schmerztherapie, die die Klägerin jedoch noch nicht wahrnehmen wolle.
Sodann erstattete H4, im Auftrag der Beklagten das Gutachten vom 01.03.2016 auf der Grundlage einer Untersuchung am 23.02.2016. Sie führte aus, bei der Klägerin bestehe ein Z.n. einer Ruptur der Sehnen des Musculus tibialis anterior links und der Operation einer so genannten „Neosehne“ im September 2010. Aufgrund der (früheren) anamnestischen Angaben der Klägerin zu einer Fußheberparese sei ex post z.T. eine Läsion des Nervus peronaeus angenommen worden. Tatsächlich aber sei die Ursache der Fußheberparese links eine mechanische, nämlich die mutmaßlich intraoperative Verletzung der Sehne des Musculus tibialis anterior, gewesen. Die Durchtrennung dieser Sehne könne aus anatomischen Gründen aber nur zu einer Unfähigkeit der Fußhebung führen. Die Zehenhebung sowie die Fuß- und Zehensenkung seien dagegen von anderen Muskeln und daher auch anderen Sehnen bewirkt, die der Unfall nicht betroffen habe. Auch das von der Klägerin angegebene CRPS Typ II sei mangels einer peripheren Nervenschädigung ausgeschlossen. Die Klägerin habe weder medikamentös sediert noch schmerzgequält gewirkt. Insgesamt beständen auf neurologischem Gebiet keine Unfallfolgen (MdE 0 vH).
Daraufhin wies die Beklagte den auf eine höhere MdE gerichteten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2017 zurück.
Die Klägerin erhob insoweit Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG), die dort unter dem Az. S 3 U 1242/17 erfasst wurde.
Die Klägerin hatte ferner bereits im Jahre 2013 Zivilklage gegen R3, der die Arthroskopie am 14.09.2009 durchgeführt hatte, und sein Klinikum erhoben. Sie begehrt in jenem Verfahren den Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden und diverse Feststellungen. Das Verfahren wurde zunächst vor dem Landgericht M1 (LG) geführt (Az. 8 O 79/13). Das LG erhob ein Gutachten von R4, Zentrums der Universitätsmedizin M2, vom 23.07.2016 nach einer Untersuchung am 21.07.2016. Dieses Gutachten reichte die Klägerin auch zur Akte des SG. Darin war ausgeführt, beim unbeobachteten Gehen innerhalb der Klinik habe die Klägerin die Gehhilfen verwendet, jedoch habe das Gangbild eine kurze Belastungsphase des linken Fußes gezeigt. Die Röntgenaufnahmen des linken oSG ergäben eine regelrechte Knochenstruktur und Mineralisation (keine Kalksalzminderung). Dieser Befund spreche gegen eine völlige Entlastung des Beines. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Teilbelastung möglich sei. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin seien auf eine mechanische Sehnenschädigung bei der Arthroskopie im September 2009 und die unzureichende Nachbehandlung zurückzuführen.
Das SG holte von Amts wegen bei dem W1 das Gutachten vom 21.12.2017 ein. Nach einer ambulanten Untersuchung am 18.12.2017 führte er aus, bei der Klägerin beständen neben einigen Muskelminderungen eine Einschränkung der Fußhebung links um 15° und der Fußsenkung links um 20° im Vergleich zur Gegenseite, eine geringe Bewegungseinschränkung im uSG um 1/5 sowie reizlose Hautnarben am Rückfuß, Sprunggelenk und Unterschenkel links. Bei dem Unfall habe sich die Klägerin eine Ruptur des vorderen Außenbandes als eines von drei Bändern in diesem Bereich am linken Sprunggelenk zugezogen. Diese sei klinisch stabil verheilt. Im MRT zeige sich eine typische Vernarbung. Die daneben bestehende „objektive Schwäche der Fußhebung links“ sei „wahrscheinlich“ eine mittelbare Unfallfolge aufgrund der möglicherweise iatrogenen Schädigung der Tibialis anterior-Sehne bei der Arthroskopie 2009. Das Ausmaß dieser Fußheberschwäche links könne jedoch nicht sicher beurteilt werden, weil die Klägerin nicht ausreichend mitarbeite und erhebliche Aggravation zeige. Sie demonstriere eine organpathologisch nicht zu erklärende Schwäche des linken Fußes und der Zehen links in alle Bewegungsrichtungen. Die bei der Klägerin noch bestehende Beweglichkeit im oSG von 10-0-30° rechtfertige eine MdE von 10 vH. Der erhobene Medikamentenspiegel habe nicht einmal Spuren der von der Klägerin in Höhe von täglich jeweils 4 Tabletten angegebenen Schmerzmittel Targin (Opioid) und Novalgin ergeben.
Nach Übermittlung dieses Gutachtens nahm die Klägerin die Klage S 3 U 1242/17 am 23.08.2018 zurück.
Die Beklagte leitete daraufhin von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Rentenbewilligung ein.
Die Klägerin legte im Zuge dessen eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von R4 vom 20.08.2018 vor, die das LG in dem weiterhin anhängigen Schadensersatzprozess gegen R3 erhoben hatte. Die Beklagte übersandte diese Stellungnahme an W1, der im Auftrag des SG das Gutachten im Klageverfahren erstattet hatte. Nachdem die Klägerin dieses Vorgehen beanstandet hatte, stellte die Beklagte klar, dass sie von W1 kein Gutachten, sondern nur eine Stellungnahme nach Aktenlage erwarte (Schreiben vom 27.05.2019). W1 teilte daraufhin unter dem 23.08.2019 mit, er stimme mit R4 darin überein, dass sich keine Hinweise auf Lähmungen fänden, die auf einen Nervenschaden zurückzuführen seien. Bei der Klägerin sei mehrfach eine eingeschränkte Mitarbeit dokumentiert. Unter anderem habe er in seinem Gutachten vom 21.12.2017 dargelegt, dass die von der Klägerin angegebene regelmäßige Einnahme starker Analgetika im Blutbild nicht habe nachgewiesen werden können. Er halte es für widersprüchlich bzw. fast nicht möglich, dass R4 bei seiner Untersuchung einerseits eine Fußhebung links mit einem Kraftgrad 0/5 festgestellt habe, gleichzeitig aber eine dorsale Extension im Sinne einer aktiven Fußhebung von 10° über die Zehenhebung für möglich erachte. Zumindest habe er eine volle Kraftentfaltung der Groß- und Zehenheber sowie der Fußsupination links festgestellt. Bei einer vollständigen Schädigung der Tibialis anterior-Sehne oder des Muskels sollte die Supination deutlich kraftgemindert sein.
Nach einer schriftlichen Anhörung vom 21.11.2019 erließ die Beklagte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.12.2019 (so die Datierung des Abdrucks in der Verwaltungsakte) bzw. vom 16.12.2019 (so die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten), der am 17.12.2019 zur Post gegeben wurde. Darin stellte sie fest, dass der Anspruch auf eine RAUZ nach einer MdE um 30 vH nicht mehr bestehe, und entzog diese Rente mit Ablauf des Monats Dezember 2019. Daneben stellte sie weitere Unfallfolgen fest und räumte „weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung aufgrund der anerkannten Unfallfolgen“ ein. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen von W1.
Die Klägerin legte am 27.12.2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Rentengewährung nicht verbessert. Sie reichte unter anderem das Attest von S6 vom 21.01.2020 ein, wonach weiterhin eine N.-peronaeus-Parese links bestehe und im Jahre 2011 ein CRPS am linken Unterschenkel/Fuß diagnostiziert worden sei.
Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2020. Es sei eine wesentliche Änderung der Sach- bzw. Rechtslage nach § 48 SGB X eingetreten, indem sich die MdE der Klägerin um mehr als 5 Prozentpunkte verändert habe. W1 sei überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Fußheberschwäche links nicht mehr bestätigt werden könne. Gemäß dem Gutachten von H4 beständen auf neurologischem Gebiet keine Unfallfolgen.
Die Klägerin hat am 04.03.2020 (erneut) Klage zum SG erhoben (Az. S 12 U 592/20). Sie hat vorgetragen, die unfallbedingten Funktionseinschränkungen hätten sich bis heute nicht gebessert, vielmehr seien weitere Gesundheitsstörungen hinzugekommen, etwa im Bereich der Wirbelsäule aufgrund des Einsatzes der Unterarmgehstützen.
Kurz vor der mündlichen Verhandlung beim SG am 08.04.2022 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.03.2022 mitgeteilt, das LG habe inzwischen weitere Gutachten beauftragt, darunter bei M3, Zentrum der Universitätsmedizin M2, und in dem Verfahren vor dem SG zahlreiche Beweisanträge gestellt.
Ihrem Schriftsatz hat die Klägerin unter anderem das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem LG am 20.01.2022 beigefügt. Dort waren die Klägerin angehört und eine Mitarbeiterin aus der Praxis des beklagten R3 als Zeugin sowie M3 als Sachverständiger vernommen worden. Die Mitarbeiterin von R3 bekundete dort, wegen Zweifeln an den demonstrierten Bewegungseinschränkungen habe sie die Klägerin im öffentlichen Raum, z.B. beim Einkaufen und beim Straßenbahnfahren, heimlich gefilmt. Sie habe dabei festgestellt, dass sie in unbeobachteten Momenten „mit den Krücken zügig gehen konnte, teilweise auch schwer bepackt“. M3, dem das LG die Filmaufnahmen vorgespielt hatte, gab an, man könne sehen, dass die aufgenommene Person eine Peronäusschiene trage und Gehhilfen benutze, allerdings im Gehen mit Unterarmstützen sehr geübt erscheine. Man sehe, dass das linke Bein belastet werde, nicht aber, wie stark. Der linke Fuß werde „in der letzten Bewegung nicht richtig hochgezogen, was zu einer Schädigung des Peronaeus bzw. des Tibialis anterior passe.“. Ferner hatte das LG zur Frage, ob die Leberzirrhose auf die Medikamenteneinnahme nach der Arthroskopie bei R3 zurückzuführen sei, den Facharzt, W2, Universitätsklinikum U1, als Sachverständigen vernommen. Er gab im Wesentlichen an, dass er die Leberzirrhose auf die Behandlungen der Herzerkrankung zurückführe.
Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 08.04.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Rentenbewilligung durch den Bescheid vom 16.12.2019 sei rechtmäßig. Seit dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 16.11.2012 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Es sei zu einer solchen Besserung gekommen, dass eine (hier für einen Rentenanspruch nötige) MdE um wenigstens 20 vH nicht mehr gerechtfertigt sei. Die damalige MdE sei nach den Feststellungen von G2, insbesondere zur Beweglichkeit des linken oSG (Hebung/Senkung aktiv nicht demonstriert, passiv 0/0/40°) und des linken uSG (Gesamtbeweglichkeit 2/3), und der damaligen Fußheberschwäche nebst Nachweis einer trophischen Störung gerechtfertigt gewesen. Nach den Feststellungen S5 im Jahr 2013 sei die Muskelminderung erheblich zurückgegangen und eine teigige livide Verfärbung oder ein anderer Befund einer trophischen Störung, etwa ein Temperaturunterschied, wurde nicht mehr gesehen. Das Bewegungsmaß des linken oSG rechtfertige zwar noch eine MdE um 10 vH, aber nicht mehr einen rentenberechtigenden Grad. Auch der Gutachter W1 habe Ende 2017 einen gebesserten Befund bestätigt (Hebung/Senkung 10/0/30°). Die Fußheberschwäche habe sich nicht verschlechtert, bzw. dies könne nicht festgestellt werden, weil W1 wegen mangelnder Mitarbeit und Aggravation der Klägerin keine sicheren Feststellungen habe treffen können. Weitere Unfallfolgen auf neurologischem Gebiet seien bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2020 nicht belegt (gewesen).
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 26.04.2022 zugestellt worden ist, hat sie am 24.05.2022 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie trägt zu ihrem Gesundheitszustand vor, bei der Arthroskopie im Jahre 2009 sei (auch) der N. peronaeus geschädigt worden. Sie hat das Urteil des LG Mannheim vom 20.01.2022 vorgelegt, mit dem R3 und das Klinikum M1 GmbH als Gesamtschuldner unter anderem zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 85.000,00 nebst Zinsen verurteilt worden waren. Zur Untermauerung hat sie mit Schriftsatz vom 16.02.2024 die Atteste des R5 vom 07.02.2024 und des D1 vom 12.02.2024 vorgelegt. Sie beanstandet, dass das SG die behandelnden Ärzte nicht vernommen und kein eigenes, aktuelles Sachverständigengutachten erhoben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. April 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie trägt insbesondere vor, nach dem Gutachten von H4 liege keine (motorische) Schädigung des. N. peronaeus links vor.
Die damalige Berichterstatterin hat die Klägerin persönlich angehört und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 27.02.2024 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben zu den erteilten Hinweisen konträr Stellung genommen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass eine wesentliche Änderung nie eingetreten sei, insbesondere ein CRPS nie vorgelegen habe. Die Beklagte hat hierauf erwidert, mit dem Bescheid vom 16.11.2012 sei (in der Tat kein CRPS, sondern) ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer außergewöhnlichen Schmerzsymptomatik anerkannt worden, das auch bei der Bemessung der MdE berücksichtigt worden sei, sich aber im Verlauf wesentlich gebessert habe.
Von Amts wegen hat der Senat den P1 zum Gerichtssachverständigen ernannt.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten vom 13.02.2025 auf der Grundlage einer Untersuchung am 04.02.2025 aus: „Bei inzwischen unstreitig bei dem operativen Eingriff am 14.09.2009 erfolgter, versehentlicher Durchtrennung der Sehne des M. tibialis anterior sowie, mittlerweile ebenso unstreitig, nicht erlittener Läsion des Nervus peroneus (siehe Gutachten H4) und erfolgreichem Sehnentransfer, findet sich für die von der Klägerin demonstrierte, vollständige Parese sowohl der Fußheber als auch (der Fuß-)senker kein anatomisches Korrelat. Auch wenn (aus dem) im Seitenvergleich verschmächtigten M. tibialis anterior (…) möglicherweise eine gewisse Schwäche der Fußheber resultiert, erklärt sich, unter Berücksichtigung der kernspintomografischen Befunde mit durchgehend erhaltener Sehne, die von der Klägerin demonstrierte vollständig aufgehobene Funktion dieses Fußhebers nicht. Bei intraoperativ aber mit Sicherheit nicht erfolgter und im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemachter Läsion der Sehnen des M. triceps surae (Fußsenker, Supinator), lässt sich eine somatische Erklärung für die aktiv ebenfalls aufgehobene Plantarflexion (ebenfalls) nicht erkennen.“ P1 weist darauf hin, dass sich die von der Klägerin als sehr massiv geschilderten Schmerzen am Sprunggelenk weder durch eine relativ hohe Schmerzmedikation einschließlich eines Opioids noch eine regelmäßige hochfrequente physiotherapeutische Behandlung nachhaltig beeinflussen ließen. Die angegebenen Beschwerden am linken Knie- und Hüftgelenk ließen sich überhaupt nicht erklären. Die seitengleiche Bemuskelung am Ober- und die nur geringfügige Umfangsdifferenz am Unterschenkel sowie der aktuelle radiologische Befund, der eine seitengleiche Mineralisierung zeige, sprächen eindeutig gegen eine tatsächlich bestehende Minderbelastbarkeit, wie sie die Klägerin durch die konsequente und teilweise sehr demonstrative Benutzung der Unterarmgehstützen darbiete. P1 gelangt zu der Einschätzung, dass am 16.11.2012 eine Fußheberschwäche links mit der damit verbundenen Notwendigkeit des Tragens einer Fußheberersatzschiene (Peroneusschiene), ebenso ein CRPS Grad I und in der Folge eine „erhebliche“ Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels vorgelegen hatte und Folgen des Unfalls bzw. der Arthroskopie bei R3 waren. Bei gesicherten Symptomen (Temperaturdifferenz, livide Verfärbungen, von der Klägerin angegebenem vermehrten Nagelwachstum) sei auch ein CRPS anzunehmen, allerdings bei fehlender Nervenläsion nicht Typ II, sondern Typ I. Nach H4 Gutachten sei ein (für Typ I erforderlicher) Nervenschaden mehrfach ausgeschlossen worden. Das CRPS sei jedoch spätestens im Sommer 2016 ausgeheilt gewesen, wie R4 in seinem ersten Gutachten festgestellt habe. Seit dem 15.12.2019 seien „weiterhin“ eine leichte Funktionseinschränkung von oberem und unterem Sprunggelenk links, eine Muskelminderung am linken Unterschenkel bei Hypotrophie des M. tibialis anterior und reizlose Narben am linken Unterschenkel nach operativen Eingriffen als Unfallfolgen anzunehmen. Eine zusätzliche relevante motorische Schwäche der Fußhebermuskulatur, die angesichts des verminderten Querschnitts des M. tibialis anterior nicht auszuschließen sei, könne angesichts der bei mehrfach wiederholten Untersuchungen der groben Kraft des linken Fußes überhaupt nicht erfolgter Innervation nicht beurteilt werden. Die dabei von der Klägerin demonstrierte komplette Lähmung auch der Fußsenker könne jedenfalls anatomisch eindeutig weder auf die primäre Verletzung noch die operativen Eingriffe zurückgeführt werden.
Zur Höhe der MdE führt P1 aus, insbesondere im Hinblick auf das 2012 noch bestehende CRPS I (und) die darüber hinaus noch bestehenden Befunde sei die von G2 vorgenommene Einschätzung (einer) unfallbedingten MdE (…) von 30 vH uneingeschränkt nachvollziehbar und zutreffend (…). Bei (im Jahre 2016…) nicht mehr nachweisbare(m) CRPS I und (bereits zuvor) kernspintomografisch durchgehend zur Darstellung kommender Tibialis-anterior-Sehne bzw. Semitendinosus-Transplantat betrage (dagegen) die unfallbedingte MdE spätestens ab 15.12.2019 nur noch 10 vH (wird, auch mit Literaturhinweisen, weiter ausgeführt).
Die Klägerin ist diesem Gutachten entgegengetreten, es sei nicht brauchbar. Sei bestreitet, dass am 16.11.2012 ein CRPS, „welchen Grades auch immer“ vorgelegen habe. Die Budapest-Kriterien seien nicht erfüllt gewesen.
Sodann hat der Senat auf Antrag und Kostenrisiko der Klägerin beim K1 das Gutachten vom 03.09.2025 erhoben. In seinem Gutachten auf der Grundlage einer Untersuchu8ng am 11.08.2025 ist er im Wesentlichen zu den gleichen Feststellungen und Einschätzungen wie P1 gekommen. Bis zum 16.11.2012 hätten als Folgen des Unfalls bzw. der Arthroskopie eine Distorsion des linken Sprunggelenkes mit Kapsel-/Bandläsion, eine persistierende Fußheberschwäche links mit Notwendigkeit zum Tragen einer Fußheberersatzschiene (Peroneusschiene) nach Verletzung der tibialis anterior Sehne, ein CRPS „Grad“ I und eine erhebliche Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels infolge einer Atrophie des M. tibialis anterior und Minderbelastung der linken unteren Extremität vorgelegen. Eine Nervenschädigung (N. peronaeus) sei klinisch nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Zum CRPS führt K1 aus, mangels einer nachweisbaren Nervenschädigung sei bei der Klägerin vom Typ I auszugehen. Der Typus sage jedoch nichts über die klinische Ausprägung der Beschwerdesymptomatik, die in drei Stadien eingeteilt werde. Ein CRPS lasse sich zwar nicht radiologisch nachweisen, die Befundbeschreibungen mehrerer Vorstellungen (BG-Klinik, M4, etc.) sprächen (jedoch) „mehr für ein stattgehabtes CRPS Grad I als dagegen“. Nach den vorhandenen Unterlagen sei dieses CRPS in der Folgezeit ausgeheilt. Am 15.11.2019 hätten noch eine Funktionseinschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit im Heben und Senken des oberen und unteren Sprunggelenkes links ohne organpathologischen Befund, eine Muskelminderung am linken Unterschenkel im Bereich des M. tibialis anterior von 1,5 cm bis 2 cm und reizlose Narben am linken Unterschenkel nach operativem „Semitendinosus-free-craft“ vorgelegen. Die MdE für die Unfallfolgen sei 2012 von G2 zutreffend mit 30 vH eingeschätzt worden. Sie betrage seit 2019 nur noch 10 vH. Ergänzend weist K1 darauf hin, dass auch bei der Untersuchung bei ihm eine bewusstseinsnahe Beschwerdeüberzeichnung seitens der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.
Die Beklagte hat sich am 10.11.2025, die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.11.2025 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und war nicht zulassungsbedürftig. Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Aufhebung eines Bescheids über eine laufende Sozialleistung über mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungsklage der Klägerin (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG), mit der sie sich zulässigerweise gegen den Bescheid vom 15. bzw. 16.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.02.2020 (§ 95 SGG) über die Aufhebung der Rentenbewilligung ab Januar 2020 wendet, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Jener Bescheid war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen belastenden Bescheid - wie hier - ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 ‒ B 9 SB 2/15 R ‒ Rn. 13, juris). Zu diesem Zeitpunkt, also am 26.02.2020, lagen die Voraussetzungen für die vollständige Aufhebung der Rentenbewilligung in dem Bescheid vom 16.11.2012 vor.
Grundlage dieser Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine solche wesentliche Änderung liegt unter anderem vor, wenn bzw. soweit die Regelung nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so getroffen werden dürfte, wie sie ergangen war. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010 ‒ B 9 V 2/10 R ‒ Rn. 38, juris). Unbeachtlich für § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, ob diese Umstände dem aufgehobenen Verwaltungsakt von der Behörde auch zugrunde gelegt worden waren. Bestehen insoweit Unterschiede zwischen den tatsächlichen bei Erlass vorliegenden und ihrer Feststellung oder Würdigung in dem zu überprüfenden Bescheid, ist nicht der Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sondern von § 44 SGB X (bei belastenden Verwaltungsakten) oder § 45 SGB X (bei begünstigenden) gegeben (BSG, Urteil vom 03.10.1989 ‒ 10 RKg 7/89 ‒, Rn. 12, juris). Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt.
Für die Veränderung des Ausmaßes von Funktionsbeeinträchtigungen, die Folgen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung sind, enthält insoweit § 73 Abs. 3 SGB VII eine Ergänzung zu § 48 Abs. 1 SGB X. Hiernach ist bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X erst dann wesentlich, wenn sie mehr als 5 vH (5 Prozentpunkte) beträgt; ferner muss eine solche Veränderung bei einer RAUZ länger als drei Monate andauern (anders bei Renten als vorläufige Entschädigungen, § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) . Bei einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt (teilweise) aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986 ‒ 9a RVs 55/85 ‒, Rn. 11, juris).
Auch bei einer nachträglichen Verringerung einer MdE in einem Ausmaß, wie es § 73 Abs. 3 SGB VII verlangt, sind die allgemeinen Vorschriften über Verletztenrenten zu beachten. Soweit danach auch nach der Verringerung ein Rentenanspruch besteht, ist die Bewilligung lediglich abzuändern. Vollständig aufzuheben ist sie, wenn kein Anspruch auf Rente mehr besteht. Dies ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich der Fall, wenn die MdE auf unter 20 vH (bzw. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung auf unter 30 vH) absinkt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn mindestens ein „Stütztatbestand“ im Sinne von § 56 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB VII besteht. In diesem Falle ist eine Rentenbewilligung erst dann vollständig aufzuheben, wenn die MdE für die Folgen des entschädigten Versicherungsfalls unter 10 vH gesunken ist.
Für die Beurteilung des Grades der unfallbedingten MdE kommt es nicht auf die Anzahl der nach einem Unfall verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten im erlernten Beruf oder in der vor einem Arbeits-unfall ausgeübten Tätigkeit an, vielmehr richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (s. hierzu § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Der Grad der MdE ist dabei zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist nicht entscheidend, welche Diagnosen im Einzelnen zu stellen sind, sondern wie sich vorhandene unfallbedingte Krankheitszustände funktionell auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auswirken. In diesem Zusammenhang bilden schlüssige ärztliche Bewertungen in Gutachten bedeutsame Anhaltspunkte, ohne dass die Gerichte an sie gebunden wären. Daneben sind bei Festlegung der MdE die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem unfallrechtlichen bzw. unfallmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um in der täglichen Praxis eine gerechte und gleichmäßige Bewertung von parallel gelagerten Sachverhalten zu gewähr-leisten (BSG, Urteil vom 26.06.1985 – 2 RU 60/84 –, Rn. 21, juris).
Bei der Bewilligung einer RAUZ nach einer MdE von 30 vH an die Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.06.2005 mit Bescheid vom 16.11.2012 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.04.2013 ‒ B 9 SB 6/12 R ‒, Rn. 31, juris). Dieser Bewilligung lag die bindende Anerkennung der Beklagten zu Grunde, dass die Klägerin an den Folgen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII leidet. Diese Folgen beruhen allerdings nur zu einem kleineren Teil unmittelbar auf dem Schulunfall vom 20.06.2005 (versichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 lit. b SGB VII). Vielmehr handelt es sich vor allem um Folgen der Operation bei R3 am 14.09.2009. Dort kam es zu einer Verletzung, möglicherweise einer Durchtrennung der Tibialis-anterior-Sehne und jedenfalls im weiteren Verlauf zu einer vollständigen Ruptur. Dass die Folgen dieser Operation dem Schulunfall zuzurechnen sind, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Folgen eines Versicherungsfalls auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge der Durchführung einer Heilbehandlung. Gemeint ist eine Heilbehandlung in Bezug auf (primäre) Folgen des Unfalls. Dass die Arthroskopie bei R3 im September 2009 der Behandlung von Folgen des Unfalls aus dem Juni 2005 gedient habe, hat die Beklagte in dem Bescheid vom 16.11.2012 anerkannt. Darin hat sie auch die Folgen der Operation als Unfallfolgen anerkannt.
Jedenfalls bis zur Aufhebung dieser Bewilligung im Dezember 2019 hatte sich die Sachlage wesentlich geändert. Nach der Bewilligung der Rente im November 2012 hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin soweit gebessert, dass die damals zuerkannte MdE von 30 vH um mehr als 5 Punkte (§ 73 Abs. 3 SGB VII), nämlich auf unter 20 vH, abgesunken war. Für die Klägerin bedeutete dieses Absinken den vollständigen Entzug der Rente, weil Stütztatbestände nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen sind.
Für die Anwendbarkeit des § 48 SGB X in Abgrenzung zu derjenigen des § 45 SGB X als Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist unerheblich, dass die Klägerin den nunmehr aufgehobenen Rentenbescheid vom 16.11.2012 zunächst fristgerecht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen hatte.
Die Sach- und Rechtslage, gegenüber der es für die vorliegend entscheidende Anwendbarkeit des § 48 SGB X zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen sein muss, bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt, zu dem ein etwaiger Widerspruchsbescheid erlassen worden ist, sondern allein nach dem Erlass des Ausgangsbescheids (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R –, BSGE 112, 221-229, juris Rn. 17; BeckOGK/Sandbiller, 15.11.2025, SGB X § 48 Rn. 11, 26 beck-online; BeckOK SozR/Heße/Wangler, 78. Ed. 1.9.2025, SGB X § 48 Rn. 13, beck-online; LPK-SGB X/K. Lang, 6. Aufl. 2023, SGB X § 48 Rn. 28, beck-online; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X (Stand: 17.06.2025), Rn. 52 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.08.2016 – B 14 AS 51/15 R –, juris, Rn. 12). Maßgeblich ist der Erlass desjenigen Bescheids, mit dem zuletzt über die Leistungsbewilligung an sich entschieden worden ist und der insoweit zu einer Änderung geführt hat (Lang, in: Diering/Thimme/Stähler, SGB X, 6. Aufl. 2023, § 48 Rn. 28).
Dies folgt im Übrigen auch aus einem Vergleich zu der von Rechtsprechung und Literatur allgemein als zulässig anerkannten Möglichkeit einer Widerspruchsbehörde, noch während eines laufenden Widerspruchsverfahren (unter Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben wie sachlicher und funktionaler Zuständigkeit und einer gesonderten Anhörung) auf Veränderungen in den Verhältnissen nach Erlass des Ausgangsbescheids mit einer „verbösernden“ Entscheidung (reformatio in peius) zu reagieren. Auch dann kann nur § 48 SGB X zur Anwendung gelangen. Der Hintergrund für diesen Schutz des Leistungsberechtigten liegt darin, dass für den Leistungsträger ein Bewilligungsbescheid schon bei Erlass bindend bzw. materiell bestandskräftig wird, auch wenn der Berechtigte mit dem Ziel höherer Leistungen Widerspruch oder Klage erhebt (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 77 Rn. 2, Rn. 5a).
Hiernach ist im Falle der Klägerin, in dem auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid noch ein Widerspruchsbescheid gefolgt ist, für den Vergleich, ob wesentliche Änderungen im Sinne des § 48 SGB X eingetreten sind, allein auf den Ausgangsbescheid, und damit auf den 16.11.2012, abzustellen. Unerheblich ist, ob auch noch nach dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 29.03.2017 eine (ggf. weitere) wesentliche Änderung eingetreten und nachweisbar ist.
Bei Erlass des Rentenbescheids vom 16.11.2012 litt die Klägerin, wie die Beklagte darin anerkannt hat, an einer Fußheberschwäche links mit der Notwendigkeit, eine Fußheberersatzschiene und 2 Unterarmgehstützen zu benutzen, einer deutlichen Muskelminderung im Bereich des linken Ober- und Unterschenkels von jeweils bis zu 3,5 cm, einem chronischen Schmerzsyndrom bei trophischer Störung des linken Fußes in Form einer zweitgradigen Reflexdystrophie, radiologisch nachgewiesenen Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks in Form einer Minderung des Knochenkalksalzgehaltes, Narbenbildungen in der Sprunggelenkskammer bei noch einliegendem Metall und einer reizlosen Narbenbildung im Bereich des linken Sprunggelenk. Zudem war die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes eingeschränkt. Eine aktive Hebung/Senkung links konnte die Klägerin gar nicht demonstrieren, passiv ergab sich eine Hebung/Senkung von 0/0/40° gegenüber aktiver Normalbeweglichkeit rechts von 20/0/45°. Die Gesamtbeweglichkeit des unteren Sprunggelenks wurde beidseits war mit zwei Dritteln festgestellt. Diese Werte und Feststellungen hatte G2 in dem Verwaltungsgutachten vom 16.01.2012 erhoben, das der Senat als Urkunde mit öffentlichem Glauben (§§ 118 Abs. 1 SGG, 418 Abs. 1 ZPO) verwertet. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters, dass über die Beweglichkeitseinschränkungen des linken oSG hinaus bei der Klägerin eine erhebliche, eigens diagnostizierte und von der Beklagten mit dem Bescheid vom 16.11.2012 schließlich auch gesondert als Unfallfolge anerkannte Schmerzerkrankung vorlag.
Nach dem Erlass des Rentenbescheids 16.11.2012 und vor dem Erlass des hier angefochtenen Aufhebungsbescheids vom 15. bzw. 16.12.2019 – einen genaueren Zeitpunkt braucht der Senat aus den bereits dargelegten Gründen nicht sicher festzustellen – haben sich die dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich im Sinne des § 48 SGB X und § 73 Abs. 3 SGB VII geändert:
Die aus den (mittelbaren) Unfallfolgen resultierende MdE hatte G2 ursprünglich mit 30 vH bewertet. Das Gangbild bezeichnete er als links hinkend und beschrieb die Klägerin an zwei Unterarmgehstützen als mobil. Der Barfußgang sei nur mit diesen Hilfsmitteln gelungen. Der Zehen-, Einbein- und Fersenstand linksseitig seien nicht ausführbar gewesen. Zudem sei die tiefe Hocke nur mit dem Hauptgewicht auf dem rechten Bein und einem gleichzeitigen Festhalten durchführbar gewesen. Die (aktive) Hebung/Senkung des oSG rechts maß er mit 20-0-45°, die passive links mit 0-0-40°. Ein aktives Anheben im oSG links sei nicht möglich gewesen, weshalb das linke Bein beim Gehen deutlich habe angehoben werden müssen. Die Gesamtbeweglichkeit der uSG betrage bds. zwei Drittel. Aktiv sei der Klägerin eine Dorsalextension in der Neutralstellung nicht möglich gewesen, sondern maximal eine Spitzfußstellung von 10°. Die Zehengelenke zeigten sich beidseits frei beweglich. Messtechnisch habe sich eine Muskelminderung des Ober- und Unterschenkels links im Seitenvergleich von bis zu 3,5 cm gezeigt. Auffällig sei zudem eine Umfangsverminderung auf Höhe des linken Sprunggelenkes von 1,5 cm.
Gegen diese Feststellungen und die Bewertung ist nichts einzuwenden.
Sie entspricht der unfallmedizinischen Literatur. Zwar würden die von G2 (nur passiv; aktive Werte nennt er für das linke oSG nicht) erhobenen Bewegungsmaße des linken oSG für sich betrachtet keine höhere MdE als 10 rechtfertigen. Eine MdE von 20 wird vielmehr erst bei einer weitgehenden Versteifung des oSG als sachgerechter Erfahrungswert angegeben (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 715). Von einer solchen Versteifung war das linke oSG der Klägerin noch weit entfernt, wie sich aus der (passiv) im Normalausmaß (40°) erhaltenen Plantarflexion ergibt. Allerdings trat bei der Klägerin eine das übliche Maß einer Gesundheitsstörung dieser Art weit übersteigende anhaltende Schmerzsymptomatik hinzu, die sich in Gewebeveränderungen (trophische Störung) und einer röntgenologisch nachgewiesenen Minderung der Knochenkalksalzdichte manifestierte und die selbst in einer sechswöchigen stationären Behandlung in der BG-Klinik zwei Monate nach der Begutachtung von G2 nicht wesentlich gelindert werden konnte (vgl. Bericht K1 aus der BG-Unfallklinik L2 vom 25.04.2012). Eine solche gesonderte Schmerzerkrankung mit „außergewöhnlichen“ Schmerzen, die über die „üblicherweise“ mit einer somatischen Schädigung verbundenen Schmerzen hinausgehen, kann eine eigenständige MdE bedingen bzw. die MdE für die Funktionsstörungen im engeren Sinne erhöhen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 261 ff., zur Bemessung der MdE für solche Schmerzerkrankungen a.a.O., S. 272 ff). Folgerichtig wurde die Schmerzerkrankung der Klägerin im Rentenbescheid als eigenständige Unfallfolge anerkannt. Deshalb war eine Bemessung der MdE mit 30 vH damals gerechtfertigt.
Auch die beiden Gutachter, die der Senat im Berufungsverfahren beauftragt hat, sind in Bezug auf die damalige MdE rückwirkend zu der gleichen Einschätzung gelangt wie G2. So hat P1 in seinem Gutachten vom 13.02.2025 ausgeführt, dass am 16.11.2012 eine Fußheberschwäche links mit der damit verbundenen Notwendigkeit des Tragens einer Fußheberersatzschiene (Peronaeusschiene), ebenso ein CRPS Grad I und in der Folge eine „erhebliche“ Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels vorgelegen hatte und dass dies Folgen des Unfalls bzw. der Arthroskopie bei R3 waren. Bei gesicherten Symptomen (Temperaturdifferenz, livide Verfärbungen, von der Klägerin angegebenem vermehrten Nagelwachstum) sei auch ein CRPS anzunehmen, allerdings bei fehlender Nervenläsion Typ I. Auf dieser Grundlage hat auch P1 für den damaligen Zustand eine MdE von 30 vH für zutreffend erachtet. Auch der Wahlsachverständige K1 hat in seinem Gutachten vom 03.09.2025 die damalige Einschätzung einer MdE um 30 vH für zutreffend erachtet. Auch er hat sich nach Auswertung der aus den Akten ersichtlichen damaligen Befunde davon überzeugt gezeigt, dass über die somatisch bedingten Bewegungseinschränkungen hinaus ein CRPS vorlag, wobei er mangels nachgewiesener Nervenschädigung wie P1 von einem CRPS Typ I ausging.
Gegenüber dieser Ausgangslage hat sich in der Folgezeit nicht nur die Restbeweglichkeit des linken oSG (mutmaßlich) gebessert, sondern vor allem ist bei der Klägerin die Schmerzerkrankung zurückgegangen, die die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zwar nicht als CRPS, aber als „chronisches Schmerzsyndrom des linken Fußes in Form einer Reflexdystrophie“ als mittelbare Unfallfolge anerkannt hatte. Beides wird untermauert zum einen durch den gutachterlich mehrfach bestätigten Rückgang der Muskelminderung links und die röntgenologisch nachgewiesene wieder seitengleich normale Knochenmineralisierung. Im Einzelnen:
Wie schon das SG geht auch der Senat davon aus, dass sich diese Besserung im Wesentlichen bereits bei der gutachterlichen Untersuchung bei S5 im Juli 2013 gezeigt hat. Nach seinem ebenfalls im Wege des Urkundenbeweises verwerteten nachvollziehbaren Gutachten ergab sich unfallbedingt noch eine Fußheberschwäche links ohne organpathologisches Korrelat, eine Narbenbildung links im Sprung- und Kniegelenk, eine Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels von nur noch 2 cm sowie eine eingeschränkte Dorsalextension (-20°) und Plantarflexion (-10°) des linken oSG. Im Vergleich zur Begutachtung bei G2 zeigte sich eine deutliche Besserung mit einer Kraftentfaltung des linken Fußhebers von 4/5 und einer Zunahme der Muskelummantelung im Bereich des Ober- und Unterschenkels von 1,5 cm. Eine teigige livide Verfärbung oder ein anderer Befund einer trophischen Störung, etwa ein Temperaturunterschied, wurde nicht mehr gesehen. Damit fehlten die wesentlichen klinischen Befunde für die Diagnose eines CRPS oder einer dystrophischen Schmerzstörung. Die erhobenen Bewegungsmaße des linken Fußes beim Heben und Senken von 0/0/30° rechtfertigten zwar noch eine MdE von 10 vH, wie S5 aus medizinischer Sicht annahm und auch der unfallmedizinischen Literatur zu entnehmen ist (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 715). Eine höhere MdE, etwa in der Höhe der zuvor zuerkannten 30 vH, war jedoch nicht mehr gerechtfertigt, zumal eine gesonderte Schmerzerkrankung nicht mehr nachweisbar war.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes zeigt sich auch in dem vom LG Mannheim erhobenen Gutachten von R4 vom 21./23.07.2016, das nach seiner Einführung in das Verfahren beim SG als gerichtliches Sachverständigengutachten nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 411a ZPO verwertbar ist. Bei R4 wurde erstmals eine von vormals 0° auf nun 10° (normal: 20°) gebesserte aktive Dorsalextension des linken oSG erhoben – ein Wert, der sich (trotz neuer Diskrepanzen dort) auch in dem späteren Gutachten von W1 (§ 411a ZPO) vom 18./21.12.2017 bestätigte (10-0-30°). Auch die von R4 erhobene aktive Plantarflexion links zeigte sich gegenüber dem Gutachten von S5 (0-0-30°) um weitere 10° gebessert auf 10-0-40° – ein Wert, der sich allerdings im späteren Gutachten von W1 wieder deutlich und auch im Seitenvergleich schlechter zeigte, ohne dass dafür – so W1 – eine organische Erklärung und insbesondere ein Zusammenhang zum Unfallgeschehen ersichtlich wären. In den aktuellsten Gutachten von P1 und K1 ließ sich eine aktive Fußhebung links zwar (wieder) nicht mehr erheben. Während es allerdings seit diesen gutachterlichen Untersuchungen bei R4 und W1 keine objektiven Anhaltspunkte für eine erneute Verschlechterung der (von der Mitarbeit der Probandin abhängigen Messung einer aktiven Dorsalextension) Funktion des linken oSG gibt (dazu sogleich), mehren sich zugleich Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe Verzerrung der dargebotenen Beweglichkeitseinschränkung. So schrieben bereits H4 in ihrem Gutachten vom 01.03.2016 von Symptomen ohne organisches Korrelat und übereinstimmend mit ihr später auch W1 von einer so erheblichen Aggravation, dass das Ausmaß der Fußheberschwäche schwer beurteilbar sei. Ebenso bestätigte P1 in seinem Gutachten, dass eine Vielzahl der dargebotenen Beschwerden anatomisch unerklärlich sei und auch K1 ermochte eine bewusstseinsnahe Beschwerdeüberzeichnung nicht auszuschließen.
Mit diesen – mutmaßlich – gebesserten, jedenfalls aber nicht verschlechterten Bewegungsmaßen ging keine Befundverschlechterung im Übrigen einher. Im Gegenteil bestätigten beide vom Senat bestellten Sachverständige ausdrücklich die auch bereits von R4 festgestellte seitengleiche Normalisierung der Knochenkalksalzdichte und begründeten damit eine eindeutig zugenommene Belastbarkeit und Belastung. In dieselbe Richtung weist der von S5 erstmals (im Vergleich zum Gutachten von G2) beschriebene Rückgang der Muskelminderung links (s.o.), den auch W1 in seinem rund vier Jahre später erhobenen Gutachten bestätigte. P1 beschrieb schließlich in seinem Gutachten vom 13.02.2025 nur noch eine auf eine „gewisse“ Atrophie des M. tibialis anterior links zurückzuführende Umfangsdifferenz der Unterschenkelmuskulatur bei jedoch seitengleicher Oberschenkelmuskulatur und auch der Wahlsachverständige K1 stellte bei seiner Untersuchung nur noch einen links „etwas weniger ausgeprägten“ M. tibialis anterior fest ohne wesentliche Seitendifferenz der Oberschenkelmuskulatur.
Im Übrigen lassen zahlreiche Indizien darauf schließen, dass die als solche nicht objektiv messbare Schmerzsymptomatik, die bei der gutachterlichen Bemessung der MdE durch G2 und auch bei der direkt anschließenden sechswöchigen stationären Heilbehandlung in der BG-Unfallklinik L2 noch von großer Bedeutung war, im weiteren Verlauf stark rückläufig war und spätestens mit der Begutachtung durch W1 Ende 2017 einen nachweislichen eigenen Krankheitswert nicht mehr hatte. Für eine Bewertung dieser Veränderung ist die exakte diagnostische Einordnung der Schmerzen nur von untergeordneter Bedeutung. Denn entscheidend sind letztlich nur ihre Auswirkungen auf das funktionale Leistungsvermögen und damit ihre Stärke, Häufigkeit, Dauer und Behandelbarkeit. Es kann daher die mit letzter Gewissheit nicht geklärte Frage offenbleiben, ob bei der Klägerin das Vollbild eines CRPS (Typ I) vorlag (wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Sachverständigen P1 und K1 aus ihrer ex post Sicht nachvollziehbar aus den mitgeteilten Befunde ableiten und wovon auch der D1 laut seinem von der Klägerin vorgelegten Attest vom 12.02.2024 ausgeht) oder ob ein CRPS – wie die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung geltend macht, nicht gesichert diagnostiziert war und auch nicht mehr diagnostiziert werden könne. Sollte ein CRPS (Typ I) richtigerweise zu diagnostizieren (gewesen) sein, so wäre dieses seit Sommer 2016 als ausgeheilt anzusehen, wie die Sachverständigen P1 und K1 übereinstimmend im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen R4 dargelegt haben. Hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die MdE gilt nichts anderes für die im aufgehobenen Rentenbescheid als chronisches Schmerzsyndrom anerkannte Unfallfolge. Das teils als CRPS, teils als chronisches Schmerzsyndrom diagnostizierte Krankheitsgeschehen hat sich ungeachtet der genauen diagnostischen Einordnung zurückgebildet. Während anfangs Gewebeveränderungen (trophische Störung) objektiv nachgewiesen und der Klägerin wegen ihrer anhaltenden Schmerzen starke Schmerzmittel, darunter das Opioid Targin (Wirkstoff: Oxycodon) verordnet worden waren, war die Einnahme jeglicher, auch der (angegebenen) nichtopioiden Schmerzmittel Novalgin und Ibuprofen bei der Bestimmung des Medikamentenspiegels durch den Sachverständigen W1 im Dezember 2017 schon nicht mehr nachweisbar. Ähnlich, wenn auch ohne objektive Bestimmung eines Medikamentenspiegels hatte zuvor bereits die H4 in ihrem Gutachten vom 01.03.2016 ausgeführt, dass die Klägerin in der Untersuchung weder schmerzgeplagt noch von Schmerzmitteln sediert gewirkt habe.
Gegen die Annahme einer erheblichen Besserung spricht nicht, dass der Sachverständige R4 bei seiner gutachtlichen Untersuchung Mitte 2016 einen Kraftgrad von ‒ nur ‒ 0/5 links festgestellt hatte. Gleichzeitig hielt er jedoch eine dorsale Extension im Sinne einer aktiven Fußhebung von 10° über die Zehenhebung für möglich. Bei einer vollständigen Schädigung der Tibialis anterior-Sehne und des Muskels wäre die Supination indes ebenfalls deutlich kraftgemindert, wie W1 überzeugend herausstellte. Diesen Widerspruch löste R4 nicht auf.
Die erhebliche Besserung im Gesundheitszustand der Klägerin bis zur Untersuchung bei S5 2013 und im weiteren Verlauf bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids 2019 haben die Sachverständigen P1 und K1 zur vollen Überzeugung des Gerichts bestätigt. Danach lag – ausgehend von den vormals anerkannten und zutreffend mit einer Mde um 30 vH bewerteten Unfallfolgen – jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2019 eine MdE in rentenberechtigender Höhe bei der Klägerin nicht mehr vor.
Neue Unfallfolgen, die zusammen eine rentenberechtigende MdE um wenigstens 20 vH begründen könnten (und damit zumindest einer vollständigen Rentenentziehung entgegenstünden), sind bis zum 26.02.2020 ebenfalls nicht erwiesen. Dies gilt zunächst für die im angefochtenen Bescheid vom 15. bzw. 16.12.2019 neu anerkannten Unfallfolgen „Muskelminderung im Bereich des Ober- und Unterschenkels, Operationsnarben, röntgenologische Veränderungen im Sprunggelenk“. Denn mit diesen teils nur noch geringgradigen (Muskelminderung im Unterschenkel, s.o.) bzw. entfallenen (so bezüglich Muskelminderung im Oberschenkel, s.o.) Unfallfolgen gehen keine Funktionseinbußen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit einher. Auch sonst ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für weitere, bislang unberücksichtigte Unfallfolgen. Wie H4 in ihrem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten überzeugenden Gutachten näher ausführte, bestand nach den erhobenen Befunden keine Läsion eines peripheren Nerven, insbesondere keine des Nervus peronaeus links. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat für die weiteren Einzelheiten insoweit auf die zutreffenden Gründe des Urteils des SG (Seite 5, 13-14). Soweit die Klägerin zuletzt noch ausführte, dass sie unfallbedingt die rechte Körperseite und die Wirbelsäule mehr belaste und es hierdurch zu weiteren Funktionsstörungen gekommen sei, sind solche Schäden jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2020 nicht durch Befunde belegt.
Auch verfahrensrechtlich begegnet der Bescheid vom 16.12.2019 keinen Bedenken.
Insbesondere hat die Beklagte mit der erst Ende 2019 erfolgten Aufhebung der Rentenbewilligung keine Fristen versäumt, obwohl ‒ wie ausgeführt ‒ seit Eingang des Gutachtens von S5 Mitte 2013 im Raum stand, dass sich der Gesundheitszustand wesentlich gebessert hatte. Die in § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X vorgesehene Entscheidungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der eine Aufhebung rechtfertigenden Umstände war hier nicht einschlägig, da die Beklagte die Rentenbewilligung zutreffend (eine rückwirkende Rentenentziehung ab dem Änderungseintritt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X ist hier nicht möglich, weil deren subjektiven Voraussetzungen nicht vorliegen: gesundheitliche Änderungen und ihre MdE-Auswirkungen unterliegen nach ihrer Typik nicht den Erkenntnis- und Beurteilungsmöglichkeiten der Versicherten: BeckOGK/Ricke, 15.5.2025, SGB VII § 73 Rn. 9-10, 13-14, beck-online) nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben hat (BeckOGK/Sandbiller, 15.11.2025, SGB X § 48 Rn. 103, beck-online). Daneben galt allenfalls die Zehn-Jahres-Frist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X, die ausgehend von der frühestens mit dem Gutachten von S5 im Jahr 2013 dokumentierten wesentlichen Änderung der Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung im Dezember 2019 jedoch (bei weitem) noch nicht abgelaufen war.
Da Rentenentziehungen wie Herabsetzungen eines Bescheides bedürfen (BeckOGK/Ricke, 15.5.2025, SGB VII § 73 Rn. 10, 14 beck-online), wird die Änderung wirksam iSd § 73 Abs. 2 SGB VII iVm § 39 Abs. 1 SGB X mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids bzw. Herabsetzungsbescheids. Die Entziehung tritt daher nach dem Monatsprinzip mit dem Ersten des Monats ein, der auf die Bekanntgabe folgt, hier also ausgehend von dem noch im Dezember bekanntgegebenen Aufhebungsbescheid vom 16.12.2019 ab 01.01.2020.
Die Beklagte hatte die Klägerin auch vor Erlass des Aufhebungsbescheids gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört, und zwar mit Schreiben vom 21.11.2019.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Kosten des auf Antrag der Klägerin erhobenen Gutachtens von K1 vom 03.09.2025 waren nicht auf die Staatskasse zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 SGG), weil dieses Gutachten den Rechtsstreit nicht wesentlich gefördert, sondern vielmehr die vorherigen Einschätzungen insbesondere des von Amts wegen beauftragten Sachverständigen P1 bestätigt hat. Diese Entscheidung trifft der Senat von Amts wegen (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 109 Rn. 16).
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.