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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 17.12.2025 – L 3 AL 1911/25

ECLI:DE:LSGBW:2025:1217.L3AL1911.25.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.05.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Weiterbildungsgeld streitig.

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Nachdem die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit Bescheid vom 19.12.2022 dem Kläger eine Weiterbildung für den Beruf Fachinformatiker – Systemintegration als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und der Kläger mit der G1 GmbH – Trainingscenter –D1 am 25.01.2023 einen Umschulungsvertrag abgeschlossen hatte, absolvierte der Kläger dort diese Weiterbildungsmaßnahme vom 30.01.2023 bis zum 16.01.2025. Ferner bewilligte die DRV Baden-Württemberg dem Kläger mit Bescheid vom 07.02.2023 in der Gestalt der Anpassungsbescheide vom 18.12.2023 und vom 16.12.2024 kalendertägliches Übergangsgeld während der Weiterbildung vom 30.01.2023 bis zum 10.01.2024 in Höhe von 54,69 €, vom 11.01.2024 bis zum 10.01.2025 in Höhe von 57,25 € und vom 11.01.2025 bis zum 16.01.2025 in Höhe von 60,74 €. Außerdem bewilligte die DRV Baden-Württemberg dem Kläger mit Bescheid vom 09.04.2024 kalendertägliches Übergangsgeld während Arbeitslosigkeit vom 10.03.2025 bis längstens zum 16.04.2025 in Höhe von 53,60 €.

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Der Kläger beantragte bereits am 27.01.2025 bei der Beklagten die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für das Bestehen von Zwischen- oder Abschlussprüfungen und legte dabei das "Vorläufige Ergebnis Abschlussprüfung Teil 1 Frühjahr 2024 ... Ausbildungsberuf: Fachinformatiker Fachrichtung: Systemintegration" vom 26.04.2024 und das "Prüfungszeugnis ... Fachinformatiker Fachrichtung: Systemintegration" vom 16.01.2025, jeweils ausgestellt von der IHK B1 H1 vor. Die Beklagte führte mit Schreiben vom 30.01.2025 aus, sie sei nach § 22 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht für die vom Kläger beantragten Teilhabeleistungen zuständig, da die Weiterbildung durch die DRV gefördert worden sei. Außerdem leitete die Beklagte den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 30.01.2025 an die DRV Baden-Württemberg mit dem Hinweis, diese sei zuständiger Rehabilitationsträger und im Rahmen der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 2 SGB IX oblägen ihr alle weiteren Veranlassungen und Maßnahmen, weiter. Daraufhin führte der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2025 aus, er wende sich erneut an die Beklagte, nachdem seine Weiterbildungsprämie mündlich abgelehnt worden sei. Eine Weiterleitung seines Anliegens an die Deutsche Rentenversicherung bringe ihm nichts, nachdem diese eine solche Prämie nicht zahle. Die Weiterleitung sei daher für ihn nutzlos. Er bitte daher um eine Ausnahmegenehmigung, nachdem er seit Anfang Januar ohne Einkommen dastehe.

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Mit Bescheid vom 24.02.2025 teilte die Beklagte dem Kläger mit, laut § 87a SGB III könne eine Weiterbildungsprämie dann gewährt werden, wenn eine berufliche Weiterbildung nach § 81 SGB III gefördert werde. Dies erfolge durch die Agentur für Arbeit und sei somit auch im Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" verankert. Die darin befindlichen Informationen beschränkten sich daher auch ausschließlich auf die Förderungen der Agentur für Arbeit und schlössen keine anderen Rechtskreise mit ein. Vorliegend sei die Weiterbildung nicht durch die Agentur für Arbeit, sondern im Zuge der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die DRV Baden-Württemberg, also nach den Rechtskreisen SGB VI und SGB IX, gefördert worden. Somit sei eine Förderung der Weiterbildungsprämie nach § 87a SGB III ausgeschlossen und keine Auszahlung einer Weiterbildungsprämie möglich.

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Hiergegen legte der Kläger am 25.02.2025 Widerspruch ein. Laut Seite 23 des Merkblatts 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" stehe die Prämie allen Teilnehmenden an abschlussorientierten Weiterbildungen zu, unabhängig vom Kostenträger. Eine Einschränkung, dass dies nur für Maßnahmen nach dem SGB III gelte, sei dort nicht explizit geregelt. Er weise zudem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 GG hin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Umschulungen mit identischem Ziel und Inhalt unterschiedlich behandelt werden sollten, nur weil sie von einem anderen Kostenträger finanziert worden seien.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2025 zurück. Nach § 87a SGB III erhielten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Prämien, wenn sie an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnähmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führe, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Der Kläger habe nicht an einer Weiterbildung nach § 81 SGB III teilgenommen. Ein Anspruch auf die Weiterbildungsprämien nach § 87a SGB III bestehe folglich nicht. Vor dem Gesetz hätten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an keiner Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnähmen, keinen Anspruch auf die Weiterbildungsprämien nach § 87a SGB III.

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Hiergegen hat der Kläger am 27.03.2025 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben. Die unterschiedliche Behandlung von Umschulungen, basierend auf dem jeweiligen Kostenträger, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Personen, deren Umschulung von der Agentur für Arbeit finanziert werde, erhielten die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld, während Personen, deren Umschulung von der DRV finanziert werde, hiervon ausgeschlossen seien. Diese Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt, da beide Gruppen das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch eine qualifizierte Ausbildung. Gemäß 3.2.1 des Merkblatts 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" (Punkt 3.2.1) stehe Teilnehmern einer Weiterbildung ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 150,00 € zu, unabhängig davon, ob die Förderung direkt durch die Agentur für Arbeit erfolge. Der Zweck dieses Zuschusses bestehe darin, den Lebensunterhalt während der Umschulung finanziell zu unterstützen. Der Gesetzgeber habe die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld eingeführt, um Anreize für den erfolgreichen Abschluss von Weiterbildungsmaßnahmen zu schaffen und die wirtschaftliche Situation der Teilnehmer während der Umschulung zu verbessern. Es sei nicht ersichtlich, warum Teilnehmer einer von der DRV finanzierten Umschulung von diesen Förderungen ausgeschlossen sein sollten. Im Ablehnungsbescheid sei fälschlicherweise angegeben worden, dass seine Umschulung keine zwei Jahre gedauert habe. Tatsächlich habe sich seine Umschulung über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckt. Diese Fehlinformation zeige, dass die Entscheidung der Beklagten auf unzutreffenden Annahmen basiere. Der Kläger hat ergänzend ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (BSG, Urteil vom 25.05.2022 – B 11 AL 29/21 R), dass die erfolgreiche Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt einer gestreckten Abschlussprüfung unter denselben Voraussetzungen wie das Bestehen einer Zwischenprüfung zum Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie führe, wenn sie im Rahmen einer etwa zweijährigen beruflichen Weiterbildung erfolge. Dieses Urteil betone die Bedeutung der Maßnahmedauer und des Abschlusses für den Anspruch auf die Prämie, unabhängig vom spezifischen Förderweg.

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Das SG Reutlingen hat mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2025 die Klage abgewiesen. Die zulässig erhobene Klage sei nicht begründet, nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung einer Weiterbildungsprämie nicht vorlägen. Zur Begründung werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen, nachdem diesem in vollem Umfang gefolgt werde. Der Kläger verkenne nachhaltig, dass sich der Anspruch an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richte, die an einer beruflichen Weiterbildung nach § 81 SGB III teilnähmen, was bei ihm gerade nicht der Fall gewesen sei, und damit diese Regelung nicht auf seine Person anwendbar sei. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, dass der Gesetzgeber mit der Zahlung einer Erfolgsprämie für das Bestehen arbeitslose Personen und beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer motiviere, eine berufliche Weiterbildung aufzunehmen, durchzuhalten und erfolgreich abzuschließen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hingegen verfolgten das Ziel einer erfolgreichen Rehabilitation, weshalb es nicht gegen das GG verstoße, wenn der Gesetzgeber für unterschiedliche Personenkreise Anreize schaffe beziehungsweise selbiges unterlasse.

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Hiergegen hat der Kläger am 12.06.2025 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat erneut ausgeführt, die Ablehnung seines Anspruchs auf Gewährung der Weiterbildungsprämien gemäß § 131a SGB III verletze in erheblichem Maße den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Gemäß § 131a SGB III würden Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen mit Prämien in Höhe von 1.000,00 € (Zwischenprüfung) sowie 1.500,00 € (Abschlussprüfung) unterstützt, um den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme zu fördern. Diese Motivation und Förderung kämen ihm jedoch allein wegen des Trägers der Maßnahme nicht zugute. Der Zweck des § 131a SGB III bestehe darin, eine zusätzliche Motivation zum bestandenen Abschluss zu schaffen. Dieser Zweck werde durch seinen erfolgreichen Ausbildungsabschluss erfüllt. Dennoch werde er von der Zahlung ausgeschlossen, obwohl dieselbe Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt worden sei, dieselben Anforderungen erfüllt worden seien, dieselbe berufliche Eingliederung angestrebt werde, dieselbe finanzielle Belastung getragen worden sei und er dieselbe Leistung erbracht habe wie jemand, der über die Beklagte gefördert worden sei. Diese Differenzierung allein anhand des Maßnahmenträgers sei sachlich nicht gerechtfertigt, insbesondere da er als Rehabilitand nicht freiwillig dieses Fördersystem gewählt, sondern verpflichtet worden sei. Somit erfolge eine Ungleichbehandlung bei gleicher Leistung, was im Ergebnis eine verfassungsrechtlich unzulässige Schlechterstellung von Rehabilitanden bedeute. Eine Differenzierung wäre nur dann zulässig, wenn sie auf einem sachlich tragfähigen Grund beruhen würde. Der bloße Hinweis, dass Rehabilitanden durch andere Anreize motiviert seien, genüge dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bewusst eine Schlechterstellung von Rehabilitanden im Vergleich zu Empfängern von Arbeitslosengeld beabsichtigt habe. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, die Erfolgsprämien nach § 131a SGB III dienten nicht der Existenzsicherung während der Maßnahme, sondern der Motivation und Belohnung des erfolgreichen Abschlusses. Gerade Rehabilitanden hätten besondere Herausforderungen zu meistern und sollten nicht von diesem Anreiz und dieser Anerkennung ausgeschlossen werden. Der Umstand, dass die Maßnahme durch die Rentenversicherung getragen worden sei, sei eine reine Zuständigkeitsfrage, die er nicht habe beeinflussen können. Eine Differenzierung nach Trägern zementiere ungerechtfertigte Unterschiede. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber Rehabilitanden habe schlechterstellen wollen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 131a SGB III müsse daher eine Gleichbehandlung ermöglichen. Er verzichte ausdrücklich auf das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III in Höhe von 150,00 € monatlich.

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Der Kläger beantragt sinngemäß gefasst,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30.05.2025 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Weiterbildungsprämien gemäß § 131a SGB III in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegung im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.

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Auf Anfrage des Senats hat die DRV Baden-Württembergmitgeteilt, das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2025 sei nicht als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewertet und somit auch nicht beschieden worden. In dem diesem Schreiben angehängten Antrag werde ausdrücklich eine Leistung nach dem SGB III beantragt. Hierbei handele es sich für alle Beteiligten offensichtlich nicht um eine Leistung nach dem SGB IX und somit um keinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Förderung einer Weiterbildungsprämie im Rahmen des SGB IX, das der Beklagten, die ihrerseits als Teilhabeträger auftreten könne, zumindest geläufig sein sollte, sei rechtlich nicht vorgesehen. Von den Fachberatern würden die Versicherten regelmäßig entsprechend informiert. Eine Dokumentation dessen sei jedoch im vorliegenden Fall nicht mehr nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang erscheine es außerdem merkwürdig, wie die Beklagte über denselben Antrag einerseits negativ entscheiden und andererseits weiterleiten könne.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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1. Die gemäß § 143 und § 144 SGG statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist nicht begründet.

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2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Reutlingen vom 30.05.2025 sowie des Bescheides der Beklagten vom 24.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2025 und die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger Weiterbildungsprämien in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu gewähren.

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3. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung der Weiterbildungsprämien kommt vorliegend allein § 131a Abs. 3 SGB III in der Fassung bis zum 30.06.2023 (a. F.) in Betracht.

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Nach § 131a Abs. 3 SGB III a. F., an dessen Stelle § 87a Abs. 1 SGB III in der Fassung ab dem 01.07.2023 (n. F.) getreten ist, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, folgende Prämien, wenn die Maßnahme vor Ablauf des 31.12.2023 beginnt: 1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften geregelten Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000,00 € und 2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500,00 €.

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Da vorliegend die Weiterbildung des Klägers am 30.01.2023 und damit vor Ablauf des 31.12.2023 begonnen hat, ist § 131a Abs. 3 SGB III a. F. und nicht § 87a Abs. 1 SGB III n. F. einschlägig.

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4. Die Voraussetzungen des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. sind vorliegend nicht gegeben.

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Denn § 131a Abs. 3 SGB III a. F. setzt – wie oben dargelegt – voraus, dass der Arbeitnehmer an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt. Der Kläger hat aber nicht an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung, sondern an einer nach dem SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen.

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Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Nach § 81 Abs. 1a SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch anerkannt, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. § 81 Abs. 2, 3, 3a SGB III enthält weitere Regelungen zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses sowie zum Erwerb von Grundkompetenzen.

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Die Regelung des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. richtet sich an Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für die die Bundesagentur für Arbeit ohnehin schon Leistungen erbringt (Schmidt in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 78. Edition, Stand: 01.09.2025, § 87a Rn. 1). Das Tatbestandsmerkmal der "nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung" verweist auf die materiellen Förderungsvoraussetzungen des § 81 SGB III. Diese Bezugnahme ist abschließend, so dass eine auf der Grundlage des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung keinen Prämienanspruch auslöst. Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass Weiterbildungsprämien im Sinne des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. nicht einmal an Teilnehmer einer nach § 82 SGB III geförderten Maßnahme gewährt werden können (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R juris Rn. 16-32).

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5. Eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 SGB III a. F. auf nach Maßgabe des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung ist nicht möglich. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers – und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will – als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte. Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat. Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R juris Rn. 26). Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung liegen nicht vor, denn der hierfür erforderliche sichere Nachweis einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht möglich. Den entstehungsgeschichtlichen Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildungsmaßnahmen durch die Gewährung einer Prämie fördern wollte, dies sich aber bei der Abfassung des Normtextes nicht niedergeschlagen hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 131a Abs. 3 SGB III a. F. reicht es nicht aus, dass sich den Materialien nicht positiv entnehmen lässt, dass die Begrenzung auf Weiterbildungen im Sinne des § 81 SGB III eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers war. Vielmehr bedürfte es umgekehrt des Nachweises, dass der Gesetzgeber die sich aus dem Wortlaut ergebende Einschränkung gerade nicht gewollt hat; daran fehlt es hier (vergleiche BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R, juris Rn. 27).

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6. Dass eine nach Maßgabe des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderte Weiterbildung keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie auslöst, begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.

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6.1 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber ist insofern grundsätzlich befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R, juris Rn. 29).

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Im vorliegenden Fall ist lediglich eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots vorzunehmen. Bei der Gewährung einer Weiterbildungsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers. Die Prämiengewährung ist weder grundrechtlich geboten noch in besonderer Weise freiheitsrechtlich geschützt. Insbesondere greift insofern nicht der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG ein, da ein Zusammenhang zu gezahlten Versicherungsbeiträgen nicht besteht (BSG, Urteil vom 14.12.2023 – B 11 AL 2/23 R, juris Rn. 30).

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6.2 Nach diesen Maßstäben ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Es liegt keine Willkür vor. Vielmehr bestehen sachliche Gründe dafür, dass nur Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, einen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben, aber Arbeitnehmer, deren Weiterbildung auf der Grundlage des SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung erfolgt, keinen Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie haben. Dies ergibt sich schon im Hinblick auf das unterschiedliche Leistungsspektrum. So erhalten Teilnehmer an beruflicher Weiterbildung im Sinne des § 81 SGB III Weiterbildungskosten (§ 81, § 82 und § 83 SGB III) in Form von Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (§ 84 SGB III), Fahrkosten (§ 85 SGB III), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (§ 86 SGB III), Kosten für die Betreuung von Kindern (§ 87 SGB III), Qualifizierungsgeld (§ 82a, § 82b und § 82c SGB III), Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld (§ 87a SGB III) sowie Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in Verbindung mit § 144 SGB III), während Teilnehmer an einer nach dem SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX durch einen Träger der Rentenversicherung geförderten Maßnahme die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, Abs. 7 Nr. 1, 2 SGB IX) sowie Übergangsgeld (§ 20 und § 21 SGB VI). Insbesondere die unterhaltsersetzenden Leistungen Arbeitslosengeld für Teilnehmer an einer von einem Träger der Arbeitsförderung geförderten Maßnahme und Übergangsgeld für Teilnehmer an einer von einem Träger der Rentenversicherung geförderten Maßnahme werden nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen berechnet. Es verbietet sich daher, die verschiedenen einerseits im SGB III und andererseits im SGB VI in Verbindung mit dem SGB IX kodifizierten Leistungen miteinander zu kombinieren. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 2 SGB IX, wonach die Rehabilitationsträger ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Diese selbstständige und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung bedeutet, dass die Rehabilitationsträger nicht zu einer gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung über die gesetzlichen Regelungen hinaus gezwungen werden können und auf eigene Rechnung beziehungsweise mit eigener Haftung handeln (Bernd Götze in Hauck/​Noftz, SGB IX, März 2025, § 6 Rn. 8; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Auflage, § 6 SGB IX, Stand: 06.06.2025, Rn. 30).

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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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8. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.