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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 25.02.2026 – L 5 KR 3485/25

ECLI:DE:LSGBW:2026:0225.L5KR3485.25.00

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt wurden, die Übergangsversorgung der Deutschen L1 AG auch im Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten und die Beklagten verurteilt wurden, der Klägerin die überzahlten Beiträge zurückzuerstatten.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagten haben der Klägerin 3/4 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf eine der Klägerin von der Deutschen L1 AG (im Folgenden: L) gewährte „Firmenrente gemäß § 2 Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter“ und um die Erstattung der bereits geleisteten Beiträge.

2

Die 1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.2024 bei der Beklagten zu 1) als Arbeitnehmerin krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Neben ihrem Gehalt als Arbeitnehmerin bezieht sie von der L, bei der sie als Flugbegleiterin/Purserin bis 31.12.2017 beschäftigt war, seit dem 01.01.2018 eine Übergangsversorgung wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit gemäß § 2 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter vom 01.07.2003 (im Folgenden: TV LH ÜV) i.H.v. monatlich 3.110,32 € (Stand: Oktober 2024) und des Weiteren seit dem 01.09.2024 Leistungen der Versorgungskasse Kabine gemäß § 6 des Tarifvertrages.

3

§ 2 TV LH ÜV lautet wie folgt:

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§ 2 Firmenrente

5

1. Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag L1-Betriebsrente haben.

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2. Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. […]

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3. Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren** 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 :13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). […]

8

Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK H1 auf den Grundbetrag.

9

4. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses.

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5. Im Falle der Flugdienstuntauglichkeit erfolgt auf Wunsch des Flugbegleiters/der Flugbegleiterin eine Weiterbeschäftigung am Boden, wenn die Weiterbeschäftigung unter geänderten, angemessenen Vertragsbedingungen auf einem freien, zumutbaren Arbeitsplatz möglich ist. Gleiches gilt auch im Falle der Flugdienstuntauglichkeit nach § 17.

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Mit Bescheid vom 28.10.2024 verfügte die Beklagte zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2), dass die Zahlung der L gem. § 2 TV LH ÜV einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien. Die L werde als Zahlstelle die Beiträge berechnen, vom Versorgungsbezug abziehen und direkt an sie, die Beklagten, überweisen.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 06.11.2024 Widerspruch. Sie trug vor, die Übergangsversorgung unterliege ab dem Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr der Beitragspflicht. Für die Zeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres ändere sich der Charakter der Firmenrente. Sie werde nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig davon gewährt, ob eine Flugdienstuntauglichkeit vorliege. Ab diesem Zeitpunkt werde sie daher nicht mehr,,wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt.

13

L teilte der Beklagten zu 1) auf Nachfrage mit, dass sich die Klägerin seit dem 01.01.2018 wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit in der „betrieblichen Übergangsversorgung der Kabine der L“ befinde. Bei der Übergangsversorgung wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit handele es sich um eine Invaliditätsleistung, die der Sicherung des Lebensstandards diene. Die Übergangsversorgung sei als Versorgungsbezug zu werten.

14

Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch auch im Namen der Beklagten zu 2) mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2025 zurück. Bei der Übergangsversorgung der L handele es sich um eine Invaliditätsleistung, die der Sicherung des Lebensstandards diene. Die Leistung werde nicht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters gezahlt. Diese Leistungen der Invaliditätsversorgung würden aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt. Die betrieblichen Übergangszahlungen der L gehörten zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen. Daher handele es sich bei dieser Versorgungsleistung um Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Dies gelte unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vollendung eines bestimmten Alters gezahlt würden.

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Am 31.03.2025 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

16

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

17

Mit Urteil vom 22.10.2025 hat das SG die Beklagte zu 1) verurteilt, den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2025 aufzuheben und die Übergangsversorgung der L spätestens ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahrs der Klägerin, d.h. seit dem 01.09.2024 bis laufend als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten und der Klägerin die überzahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz ) der Klägerin sei begründet. Zu Unrecht habe die Beklagte zu 1) die von der L an die Klägerin gezahlte Firmenrente ab 09/2024 der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenkasse unterworfen. Da der Beitragsbescheid rechtswidrig gewesen sei und der Aufhebung unterliege, seien Beiträge auf die Firmenrente zu Unrecht eingefordert worden und nunmehr nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) an die Klägerin zu erstatten. Anspruchsgrundlage für eine Erstattung von Beiträgen sei § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Danach seien zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe zu Unrecht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf die Firmenrente ab 09/2024 erhoben. Zwar gehörten nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen auch Versorgungsbezüge und die Einordnung der Firmenrente komme hier als Versorgungsbezug i.S.d. § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in Betracht. § 229 SGB V enthalte jedoch einen eigenständigen Begriff der Versorgungsbezüge. Als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 SGB V würden (u.a.) Versorgungsleistungen gelten, welche der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienten. Durch diese Zwecksetzung unterscheide sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R -, in juris, Rn. 17, 19). Das BSG stelle für die Abgrenzung auf den objektiven Inhalt der Leistung und den Leistungsbeginn ab. Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen Versorgungsleistungen zur Altersversorgung von anderen Leistungen habe das BSG für wesentlich gehalten, ob die fragliche Leistung ab einem Lebensalter gezahlt werde, das typischerweise bereits als Beginn des Ruhestands angesehen werden könne und ob die Leistung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris, Rn. 14; vgl. auch Klaus Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 10.09.2025, Rn. 51). Nach den tarifvertraglichen Regelungen hätten Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung einer Firmenrente mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal i.d.F. vom 01.01.2014 ) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden würden (§ 2 Abs. 1 TV LH ÜV). Bei Feststellung der dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit im Sinne von § 20 MTV Kabine nach dem vollendeten 45. Lebensjahr entstehe der Anspruch auf Zahlung der Firmenrente bereits vorzeitig (§ 2 Abs. 4 TV LH ÜV). Gemäß § 20 MTV Kabine ende das Arbeitsverhältnis, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt werde, dass ein Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zulässig gewesen wäre. Nach diesem rechtlichen Maßstab handele es sich bei der von der L bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung. Sie werde wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit erzielt (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteile vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R - und - B 12 KR 40/19 R -, jeweils in juris). Bei der von der L bezahlten altersbedingten Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV ÜV, also im Alter ab 55 Jahren, handele es sich hingegen um eine Übergangsleistung, da es sich insoweit nicht um eine Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handele. Diese altersbedingte Firmenrente stelle eine Leistung des Arbeitgebers dar, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden sei, um wegen des Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenzen eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten (unter Verweis auf BSG, Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R - und - B 12 KR 18/14 R -; BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, alle in juris). Die Klägerin sei1969 geboren und erhalte nach den geltenden Tarifverträgen seit dem 01.09.2024 eine altersbedingte Firmenrente. Etwas anderes ergebe sich zur Überzeugung der Kammer nicht daraus, dass die Klägerin bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres (nämlich seit dem 01.01.2018) aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, die Voraussetzungen für Leistungen nach § 2 Abs. 1 TV LH ÜV („mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden“) daher nicht vorgelegen hätten und sie die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur deshalb habe (weiter) beanspruchen können, weil sie zuvor einen Anspruch auf die vorzeitige Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV erworben gehabt habe. Dieser Zusammenhang sei nicht ausreichend, um das Merkmal „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ auch über den Monat der Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus bejahen zu können. Für die Beurteilung, ob Einnahmen „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ erzielt würden, sei ein zweckorientiertes Verständnis maßgeblich (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, in juris, Rn. 13). Die Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten hänge davon ab, ob die Einnahmen durch Leistungseinschränkungen bedingte Einnahmeausfälle ausgleichen sollten (unter Verweis auf BSG, a.a.O., Rn. 14). Ausgehend davon seien die Leistungen nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV wegen Flugdienstuntauglichkeit beitragspflichtig, weil die L da- mit einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen gewähre, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden könnten (unter Verweis auf BSG, a.a.O., Rn. 15). Diesen Zweck habe die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres gewährte Leistung nicht mehr. Sie werde ab diesem Zeitpunkt auch solchen Flugbegleitern gewährt, die nicht unter körperlichen Beeinträchtigungen litten. Für diese Betrachtungsweise, die am Leistungszweck orientiert zwischen der Phase der vorgezogenen Firmenrente und der Phase des Rentenbezugs ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unterscheide, sprächen auch die Ausführungen des BSG unter den Randnummern 26 (B 12 KR 39/19 R) und 28 (B 12 KR 40/19 R) der Urteile vom 01.02.2022 (in juris). Das BSG habe – unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris – darauf hingewiesen, dass sich der Charakter einer Leistung (nach § 2 Abs. 4 TV LH ÜV) ändern könne, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Zweck ändere. Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V entscheidende Leistungszweck könne bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn beide Leistungen einheitlich bezeichnet würden (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, juris, Rn. 26). Für diese nach Zeitabschnitten differenzierende Betrachtungsweise spreche auch das Wort „soweit“ in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V (unter Verweis auf Peters, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Rn. 52). Bei der ab dem 01.09.2024 gewährten Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV handele es sich auch nicht um eine rentengleiche Einnahme, die „zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung“ i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt werde. Die Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV habe keinen Versorgungs-, sondern lediglich einen Überbrückungszweck und sei daher beitragsfrei. Bei der Abgrenzung solcher „Überbrückungsgelder“, „Überbrückungshilfen“ und „Übergangsleistungen“, die nicht der Beitragsbemessung zugrunde zu legen seien, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen seien, sei vor allem dem vereinbarten Leistungsbeginn große Bedeutung beizumessen. Als Lebensalter, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten könne, habe das BSG ein Alter von 55 angesehen, weil dieses weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand entfernt sei (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R - und BSG, Urteil vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R -, beide in juris). Dies zugrunde gelegt, habe die streitige Firmenrente nach § 2 TV LH ÜV ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres lediglich einen Überbrückungszweck (unter Verweis auf Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 27.09.2022 - S 11 KR 598/19 -, in juris, Rn. 31 f.; zustimmend Ulmer, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 01.09.2025, § 229 SGB V, Rn. 10; für die nicht vorgezogen gewährte Übergangsversorgung nach § 2 Abs. 1 TV ÜV vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2019 - L 11 KR 857/19 -, in juris, Rn. 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2019 - L 1 KR 16/18 -, in juris, Rn. 18). Sie werde ab einem Alter – 55 Jahre – gewährt, das nach der Verkehrsanschauung noch weit von dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand entfernt liege. Die Kammer schließe sich insoweit nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des 9. bzw. 16. Senats des LSG Berlin Brandenburg (Urteil vom 19.07.2023 - L 9 KR 60/22 WA -, in juris Rn. 46 ff. - die anhängige Revision - B 12 KR 8/23 R habe sich durch Rücknahme erledigt und Urteil vom 11.12.2024 - L 16 KR 55/22 WA -, in juris) an.

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Gegen das der Beklagten zu 1) am 27.10.2025 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 12.11.2025 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das SG habe zu Unrecht entschieden, dass die ab 01.09.2024 gezahlte Leistung der L nicht mehr wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werde und daher nicht als Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sei. Die DFU (Dauerhafte Flugdienstuntauglichkeit)-Leistungen der L seien auch ab dem 55. Lebensjahr weiterhin beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Das angefochtene Urteil verkenne die ständige Rechtsprechung des BSG zur beitragsrechtlichen Einordnung von Leistungen wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit. Mit Urteilen vom 01.02.2022 (B 12 KR 38/19 R und B 12 KR 40/19 R) habe das BSG ausdrücklich entschieden, dass Leistungen, die wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit gezahlt würden, Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistung vor oder nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters gewährt werde. Das BSG habe klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Versicherte bei fortlaufender Zahlung weiter als flugdienstuntauglich gelte oder ob sich der tarifliche Bezugspunkt ändere. Entscheidend sei, dass die Leistung auf demselben Versorgungsfall beruhe, nämlich dem Eintritt der dauernden Flugdienstuntauglichkeit. Der GKV-Spitzenverband habe in seinem Rundschreiben 2018/491 vom 13.09.2018 und der ergänzenden Fachinformation vom 14.02.2022 klargestellt, dass die DFU-Leistung für die gesamte Bezugsdauer – also auch über das 55. Lebensjahr hinaus – ihren Charakter als beitragspflichtiger Versorgungbezug behalte. Eine Aufspaltung der Bezugszeiträume widerspräche der Systematik des § 229 SGB V und würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Invaliditätsleistungen führen. Das SG stütze sich auf ältere Entscheidungen zu allgemeinen Übergangsleistungen. Diese Rechtsprechung sei auf die hier streitige DFU-Versorgung, die gerade auf einem individuellen Versorgungsfall (Eintritt der Flugdienstuntauglichkeit) beruhe, nicht übertragbar.

19

Die Beklagten beantragen,

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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.10.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

21

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und stellt noch einmal heraus, dass sich die Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 (B 12 KR 39/19 R und B 12 KR 40/19 R) auf die von der L bezahlten Firmenrente wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 TV ÜV, also im Alter zwischen 45 und 55 Jahren, bezogen habe. Das von den Beklagten zitierte Rundschreiben des Gemeinsamen Spitzenverbands sei keine Rechtsnorm, sondern ein verwaltungsinternes Auslegungs- und Koordinierungsinstrument. Ein Rundschreiben könne Gesetz oder Rechtsprechung nicht ersetzen und auch nicht erweitern oder einschränken. Die Beklagten zögen weiterhin Beiträge ein und hätten bislang die zu Unrecht einbehaltenen Beiträge nicht zurückgezahlt. Auch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil entfalte Bindungswirkung und dürfe von der Verwaltung nicht schlicht ignoriert werden.

24

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

26

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

27

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025, mit dem die Beklagten verfügt haben, dass die Zahlung der L einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem ab 01.10.2024 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien, und das Begehren der Klägerin, auf Rückerstattung der überzahlten Beiträge.

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Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Sie hat Erfolg, soweit das SG den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2025 aufgehoben und die Beklagten verurteilt hat, die Übergangsversorgung der L spätestens ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Klägerin, d.h. auch für den Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten (hierzu I.). Erfolg hat die Berufung auch soweit das SG die Beklagten verurteilt hat, die für die Übergangsversorgung der L überzahlten Beiträge seit dem 01.09.2024 zurückzuerstatten (hierzu II.). Für die Zeit ab 01.10.2024 hat das SG den Bescheid vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025 aber zu Recht aufgehoben, insoweit hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg (hierzu III.).

I.

29

Die Klägerin ist erst seit dem 01.10.2024 bei der Beklagten zu 1) kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Der Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024, mit dem die Beklagten verfügt haben, dass die Zahlung der L einen Versorgungsbezug darstelle, aus dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien, bezieht sich nur auf die Zeit ab 01.10.2024. Im Monat September 2024 war die Klägerin noch nicht bei den Beklagten versichert. Für diesen Monat haben die Beklagten noch keinen Beitragseinzug verfügt und die Übergangsversorgung der L auch nicht als beitragsrechtlichen Versorgungsbezug gewertet. Der Bescheid traf für den Monat September 2024 noch keine Regelung. Eine Verurteilung der Beklagten, auch den Monat September 2024 als nicht beitragsrechtlichen Versorgungsbezug zu werten, geht ins Leere, insoweit ist die Klage unbegründet und die Berufung der Beklagten damit begründet.

II.

30

Soweit die Klägerin von den Beklagten die Rückerstattung der entrichteten Beiträge verlangt hat, ist die Klage entgegen der Auffassung des SG unzulässig. Dies führt ebenfalls zur Begründetheit der Berufung. Denn für eine (kombinierte) Leistungsklage auf Rückerstattung gezahlter Beiträge fehlt neben einer zulässigen Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12 -, in juris Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021 - L 4 R 2067/19 -, juris Rn. 33). Sofern nämlich der Bescheid durch Kassationsurteil aufgehoben und die Verpflichtung zur Beitragszahlung rückwirkend beseitigt wird, sind die Beklagten im Rahmen der Folgenbeseitigung zur Rückerstattung der Beiträge verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden. Solche ergeben sich auch nicht deshalb, weil die Beklagten auf das erstinstanzliche Urteil nicht sofort reagiert haben und (bisher) keine Beitragserstattung vorgenommen haben. Die gestaltende Wirkung tritt erst mit Rechtskraft des Urteils ein (§ 141 SGG). Rechtskraft ist hier, nachdem die Beklagten gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt haben, noch nicht eingetreten. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung kann davon ausgegangen werden, dass der unterlegene Verwaltungsträger nach Eintritt der Rechtskraft den Vollzug des aufgehobenen rechtswidrigen Verwaltungsakts von sich aus rückgängig machen wird, ohne hierzu durch einen gesonderten Urteilsausspruch verpflichtet worden zu sein (Wofff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 131 Rn. 2).

III.

31

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 22.10.2025 ist jedoch nicht begründet, soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2025 auch für die Zeit ab 01.10.2024 aufgehoben hat. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Bei der für diesen Zeitraum gewährten Firmenrente handelt es sich – wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat – um eine Firmenrente nach § 2 Abs. 1 TV LH ÜV und damit weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde, noch um eine rentengleiche Einnahme, die „zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung“ i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wurde. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

32

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch für Renten der betrieblichen Altersversorgung der Einleitungsteil des § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB V gilt, wonach sie ausdrücklich nur dann als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Den Bezügen muss daher eine Versorgungsfunktion zukommen. Hinreichend für die Annahme des Versorgungszwecks „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ ist es, dass der leistungsauslösende Faktor (Erwerbsminderung) vergleichbar mit den Versicherungsfällen der gesetzlichen Rentenversicherung ist und die Einnahme wie eine gesetzliche Rente Arbeitsentgelt oder -einkommen ersetzt. Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt, wenn sie aufgrund einer nicht nur vorübergehenden körperlichen seelischen oder geistigen Einschränkung, die zu einem (mindestens teilweisen) Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, geleistet wird und rententypisch entfallendes Arbeitsentgelt ausgleicht (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 10.09.2025, Rn. 53 f. mit Verweis auf BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, in juris). Danach ist die vor dem 55. Lebensjahr von der L gezahlten Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs. 4 des TV LH ÜV zweifelsohne eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HS 1 SGB V. Dies hat das BSG in seinen Urteilen vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R - und - B 12 KR 40/19 R -, beide in juris bereits entschieden. Dem hat sich auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22.01.2025 (L 5 KR 2755/24) angeschlossen. Keine Beurteilung hat das BSG in diesen Urteilen aber zu der altersbedingten Firmenrente gemäß § 2 Abs. 1 und 2 TV LH ÜV getroffen. Insoweit hat das BSG ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Charakter einer Leistung ändern könne, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, d.h. der Zweck der Leistung ändere (BSG, Urteil vom 01.02.2022 - B 12 KR 39/19 R -, in juris Rn. 26 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R -, in juris). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“ i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. entscheidende Leistungszweck könne – so das BSG weiter – bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn beide Leistungen einheitlich als Firmenrente bezeichnet würden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede sei und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten würden. Insbesondere bestimme sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag. Mit diesen Entscheidungen hat das BSG herausgestellt, dass sich die Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten ausschließlich an dem gemeinsamen Zweck ausrichtet, Einkommensausfälle aufgrund von Leistungseinschränkungen zu kompensieren. Durch die Neufassung des § 229 SGB V ab 01.01.2024 hat sich insoweit nichts geändert. Ergänzungen im Gesetz wurden nur im Hinblick auf hier nicht einschlägige außer Betracht bleibende Bezüge vorgenommen. Die Rechtsprechung des BSG ist deshalb auch für den hier maßgeblichen Zeitraum einschlägig. Den Zweck, Einkommensausfälle aufgrund von Leistungseinschränkungen zu kompensieren, verfolgt die der Klägerin von der L gewährte Firmenrente ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. hier ab dem Beginn der Versicherungspflicht bei der Beklagten ab 01.10.2024 und damit ebenfalls nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres wird die tarifvertragliche Altersgrenze nach § 19 MTV Kabine erreicht und damit besteht der Anspruch auf Zahlung der Firmenrente nicht mehr wegen einer Leistungseinschränkung, sondern wegen Vollendung des 55. Lebensjahres. Die Firmenrente hat ab diesem Lebensalter einen Überbrückungszweck. Sie dient der Übergangsversorgung und unterfällt damit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes lässt sich im zu entscheidenden Fall auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin die Firmenrente bereits seit ihrem 48. Lebensjahr bezieht. Wie bereits ausgeführt, kann sich der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, ändern. In § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist insoweit auch ausdrücklich normiert, dass als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Bezüge/Renten gelten würden, „soweit“ sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Auch dem Gesetzeswortlaut ist damit zu entnehmen, dass der Leistungszweck der Firmenrente im jeweiligen Zeitabschnitt maßgeblich ist und es auf eine nach Zeitabschnitten differenzierende Betrachtungsweise ankommt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.07.2023 - L 9 KR 60/22 WA -, in juris Rn. 60; Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 229 SGB V, Stand: 10.09.2025, Rn. 56).

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Der Einordnung als Überbrückungsleistung stehen auch die Fachinfo Mitgliedschaft und Beiträge vom 14.02.2022 und die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes vom 29.06.2022, auf die sich die Beklagten berufen, nicht entgegen. Der GKV-Spitzenverband referiert in dieser Info bzw. dem Hinweis die Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 (B 12 KR 39/19 R und B 12 KR 40/19 R) nur im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit“. Damit, dass sich der Versorgungszweck ändern kann, setzt sich der GKV-Spitzenverband nicht auseinander. Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverband vom 13.09.2018 wurde vor den hier u.a. maßgeblichen Entscheidungen des BSG vom 01.02.2022 verfasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie orientiert sich daran, dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Monats Erfolg hatte und dass die Klage hinsichtlich des Erstattungsanspruchs unzulässig war.

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Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.