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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 03.03.2026 – L 9 R 3691/25

ECLI:DE:LSGBW:2026:0303.L9R3691.25.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung einer jährlichen Sonderzahlung ihres Rentenversicherungsträgers in der Slowakei ("13. Rente") auf ihre deutsche Altersrente nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts.

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Die Klägerin ist im Dezember 1952 im slowakischen Teil der damaligen Tschechoslowakischen (Sozialistischen) Republik (ČSSR) geboren. Von September 1969 bis April 1987 legte sie dort Zeiten zurück, die für das Rentenrecht der heutigen Slowakischen Republik relevant sind (212 Monate). Danach siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie nach Aktenlage als Aussiedlerin nach dem früheren Vertriebenenrecht (vgl. heute § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) anerkannt wurde. In Deutschland legte sie nach den Anrechnungszeiten wegen Vertreibung (08.08.1988 bis 08.01.1990) von Januar 1990 bis April 1994 noch 51 Monate mit Pflichtbeiträgen zurück, überwiegend wegen Kindererziehung. Ab 2002 war sie arbeitslos gemeldet, von Januar 2005 bis Dezember 2015 bezog sie Leistungen nach dem SGB II, wofür bis Dezember 2010 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden (84 Monate).

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Ausweislich eines Bescheids ("Rozhodnutie") des slowakische Rentenversicherungsträgers (Socialna poistovna ustredie) vom 09.05.2013 bezieht die Klägerin seit Dezember 2010 (ihrem 58. Geburtstag) eine Rente aus der Slowakei mit einem anfänglichen Zahlbetrag von € 154,30 monatlich, der die in der Slowakei zurückgelegten 212 Monate mit Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten zu Grunde liegen.

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Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 16.12.2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2016. Dabei wurden nach dem Fremdrentenrecht (§§ 15 ff. FRG) auch 209 Monate rentenrechtliche Zeiten in der früheren ČSSR berücksichtigt (11.12.1969 bis 30.04.1987). Die Entgeltpunkte für die dort zurückgelegten Beschäftigungszeiten (ab 01.07.1973) wurden gemäß § 22 Abs. 4 FRG "mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt". Der Zugangsfaktor betrug 0,982, weil die Klägerin die Rente sechs Monate vorzeitig in Anspruch nahm. Es ergab sich eine innerstaatliche deutsche Rente von € 454,58. Darauf rechnete die Beklagte von der laufenden slowakischen Rente, die nunmehr € 187,50 monatlich betrug, nach § 31 Abs. 1 FRG € 184,85 (209/212) an. Deswegen wurde die deutsche Rente letztlich mit € 269,73 festgestellt, wovon € 241,27 (netto) zur Auszahlung kamen.

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Seit dem Jahre 2007 gewährte die Slowakische Republik auf Grund ihres Gesetzes Nr. 592/2006 vom 24.10.2006 zur Gewährung einer Weihnachtsgratifikation an bestimmte Bezieher von Renten ("Zákon o poskytovaní vianočného príspevku niektorým poberateľom dôchodku") den Beziehern bestimmter Renten aus der slowakischen Sozialversicherung "eine Weihnachtsgratifikation, die eine staatliche Sozialleistung darstellt". Der Höchstbetrag dieser Gratifikation betrug anfangs € 66,39 und zuletzt € 200,00. Sie wurde in voller Höhe gezahlt, wenn der Gesamtbetrag aller Renteneinkünfte des Begünstigten unter dem slowakischen "Mindesteinkommen" lag. Bei höheren Renteneinkünften wurde die Gratifikation abgeschmolzen. Allerdings wurde die Gratifikation nur gewährt, wenn der Begünstigte seinen ständigen Aufenthalt in der Slowakei hatte (zu allem Art. 1 Abs. 1 und Abs. 8 G Nr. 592/2006).

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Wegen dieser Regelung ("Wohnsitzklausel") erhob die Europäische Kommission im Jahre 2013 Klage gegen die Slowakei vor dem EuGH und machte einen Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geltend (Verfahren C-361/13). Mit Urteil seiner 1. Kammer vom 16.09.2015 wies der EuGH diese Klage ab. Zwar handle es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine Leistung der sozialen Sicherheit, sodass die VO Nr. 883/2004 anwendbar sei, weil sie ohne jede im Ermessen liegende Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit und ohne Berücksichtigung der weiteren Einkünfte des Begünstigten neben seinen Renten gewährt oder versagt werde, also nicht die Voraussetzungen erfülle, wie sie für die Sozialhilfe charakteristisch seien (a.a.O., Rn. 52). Jedoch unterfalle die Gratifikation nicht der Aufhebung (dem Verbot) von Wohnsitzklauseln nach Art. 7 VO 883/2004, weil sie keine "Leistung wegen Alters" (Art. 3 Abs. 1 lit. d, Art. 1 lit. w VO 883/2004) sei. Eine solche Leistung zeichne sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie ausschließlich den Empfängern von Alters- oder Hinterbliebenenrenten ausgezahlt werde, aus genau den gleichen Mitteln wie die Alters- und Hinterbliebenenrenten finanziert werde und eine Altersrente ergänze, um ihren Empfängern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (a.a.O., Rn. 55, 56). Die Weihnachtsgratifikation slowakischen Rechts werde jedoch nicht ausschließlich an Bezieher einer Altersrente, einer Frührente oder einer Altersrente des Militär- und Polizeikorps gezahlt, sondern der Kreis der Begünstigten umfasse auch die Bezieher anderer Renten, insbesondere verschiedener Renten wegen Erwerbsminderung.

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Die Weihnachtsgratifikation nach dem slowakischen Gesetz Nr. 592/2006 hatten die deutschen Rentenversicherungsträger nicht nach § 31 Abs. 1 FRG auf deutsche Renten angerechnet. Diese Handhabung war auch im Internet bekanntgemacht worden.

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Mit dem Gesetz Nr. 296/2020 vom 21.10.2020 über die 13. Rente ("Zákon o 13. dôchodku") gewährte die Slowakei ab Januar 2021 statt der bisherigen Weihnachtsgratifikation eine "13. Rente", die weiterhin einmal jährlich im Dezember gezahlt wurde, nunmehr allerdings auch an Rentenbezieher mit Wohnsitz außerhalb der Slowakei. Leistungsberechtigt waren die Empfänger zahlreicher Renten ("poberateľ dôchodku"), darunter der früheren "Sozialrente" ("sociálny dôchodok"), einer bis Ende 2003 vorgesehenen Absicherung im Alter oder bei Invalidität für Personen, die keinen Anspruch auf eine reguläre Altersrente hatten und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert war. Die Höhe der 13. Rente richtete sich – wie zuvor die Weihnachtsgratifikation – nach den gesamten Renteneinkünften des Berechtigten unter Einschluss von Renten aus dem Ausland. Weiterhin nicht berücksichtigt wurden andere Einkünfte oder das Vermögen. Die "13. Rente" betrug mindestens € 50,- und höchstens € 300,- (vgl. "Meine Zeit in der Slowakischen Republik – Arbeit und Rente europaweit", hrsg. von der DRV Bund, 5. Aufl. 2025, Nr. 720, S. 23, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/international/europaeische_vereinbarungen/meine_zeit_slowakische_republik.html).

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Die Regelungen über die "13. Rente" hatten bis zu einer erneuten Reform des slowakischen Rentenrechts mit Ablauf des Jahres 2024 Bestand.

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Die Klägerin reichte am 04.05.2022 bei der Beklagten zwei Mitteilungen des slowakischen Rentenversicherungsträgers (vom 10.12.2021 über die Erhöhung der laufenden Rente auf monatlich € 236,20 ab Januar 2022 und vom 28.04.2022 über die Gewährung der 13. Rente von € 294,59 im Dezember 2021) ein.

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Die Beklagte erließ daraufhin den Änderungsbescheid vom 23.06.2022. Sie teilte darin mit, die innerstaatliche Rente betrage ab Juli 2022 € 597,91 (die zwischenstaatliche € 516,01), ruhe aber in Höhe von € 257,06 wegen der Leistungen aus der Slowakei, nämlich in Höhe von 209/212 der monatlichen Rente von € 236,20 und eines Zwölftels der Einmalzahlung (€ 24,55), zusammen € 260,75 (vgl. S. 2 des Bescheids). Die Rente liege daher bei brutto € 340,85 und netto (Auszahlbetrag) € 303,36. Ferner stellte die Beklagte in dem Bescheid eine Überzahlung (und eine daraus folgende Erstattungsforderung) von € 16,38 aus der Zeit Januar bis Juni 2022 wegen der erhöhten laufenden slowakischen Rente fest. Zur Begründung für alle Änderungen war ausgeführt, die bisherige Bewilligung werde gemäß § 48 SGB X teilweise aufgehoben, weil sich die gemäß § 31 Abs. 1 FRG anzurechnende ausländische Leistung geändert habe.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 04.07.2022 Widerspruch. Sie führte unter anderem aus, die 13. Rente als einmalige Sonderzahlung sei zu Unrecht auf die deutsche Rente angerechnet worden. Nach § 5 G Nr. 296/2020 sei die 13. Rente ab dem 01.01.2021 nicht "mit der regulären Monatsrente anrechenbar" und habe eindeutig den Charakter einer staatlichen Sozialleistung. So bezeichne § 1 des Gesetzes die 13. Rente als staatliche Sozialleistung. Nach § 31 FRG seien Zahlungen, die eindeutig Entschädigungscharakter hätten und nicht Bestandteil der Rentenleistung seien, nicht auf die deutsche Rente anzurechnen.

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Noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin am 19.10.2022 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat dort ergänzend vorgebracht, das Deutsch-Slowakische Abkommen über die soziale Sicherheit vom 12.04.2002 sehe in Artikel 4 (gleiche Behandlung) vor, dass Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates zu gewähren seien. Artikel 14 (Besonderheiten für den slowakischen Träger) besage, dass, wenn der Empfänger einer slowakischen Rente gleichzeitig eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung oder nach anderem deutschen Recht erhalte, die slowakischen Rente nicht aus Gründen des Zusammentreffens gekürzt werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 31 Abs. 1 FRG solle eine Doppelleistung aus denselben rentenrechtlichen Zeiten vermieden werden. Entscheidendes Kriterium für die Anrechenbarkeit ausländischer Zulagen sei daher, ob diese direkt oder indirekt mit anerkannten FRG-Zeiten zusammenhingen. Ein solcher Zusammenhang bestehe immer dann, wenn der Rentenbezug Voraussetzung für die Zulage sei (Verweis auf SG Nürnberg, Urteil vom 14.09.2021 – S 4 R 573/21 –). Die Finanzierung der Zulage (aus dem Rentenfonds oder dem Staatshaushalt) sei kein entscheidendes Kriterium. Auch in der deutschen Rentenversicherung würden Leistungen über staatliche Zuschüsse finanziert (z.B. § 213 SGB VI). Dass eine Zulage nur einmalig gezahlt werde, sei ebenfalls kein Kriterium. Die Beurteilung einer Zulage durch den ausländischen Träger habe keine Bedeutung, sie obliege im Rahmen des § 31 FRG allein der Deutschen Rentenversicherung. Die 13. slowakische Rente sei auch keineswegs eine Leistung mit Entschädigungscharakter, die ausschließlich aus technischen beziehungsweise pragmatischen Gründen durch die Rentenversicherungsträger ausgezahlt werde. Bei Entschädigungsleistungen handele es sich regelmäßig um Leistungen, die an Personen infolge erlittenen Unrechts erbracht würden. (…) Es handle sich auch nicht um eine reine Fürsorgeleistung des Staates, vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe oder der deutschen Grundsicherung. Vielmehr sei entscheidend, dass die 13. Rente nur bei einem tatsächlichen Rentenanspruch erbracht werden könne. Sie stehe somit, wenn auch nur indirekt, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit den berücksichtigten ausländischen Versicherungszeiten.

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Die Beklagte hat dem SG den weiteren Änderungsbescheid vom 21.08.2023 vorgelegt und vorgetragen, er werde Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Mit jenem Bescheid war die Altersrente der Klägerin ab dem 01.07.2023 auf € 311,57 brutto festgesetzt worden (Auszahlbetrag € 275,75). Auf die innerstaatliche Rente von € 624,13 (die zwischenstaatliche war mit € 567,47 angegeben) seien die erhöhte laufende slowakische Rente von € 292,10 und die Einmalzahlung aus dem Dezember 2022 von € 299,36, durch 12 geteilt monatlich € 24,95, zusammen € 317,05, im Verhältnis von 209/212 anzurechnen, also mit € 312,56. § 31 FRG sei mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert worden. Nunmehr seien ausländische Rentenanpassungen und Einmalzahlungen aus dem Vorjahr immer erst zum 01.07. des laufenden Kalenderjahres anzurechnen. Neben der Neufestsetzung enthielt der Bescheid auch eine Erstattungsforderung über € 54,20 wegen einer Überzahlung für Juli und August 2023.

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Die Klägerin erhob am 28.08.2023 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie trug vor, trotz der Rentenerhöhungen 2020 um 3,45 %, 2022 um 5,35 % und 2023 um 4,39 % werde ihre Rente laufend gekürzt. Nach den eigenen Informationen der Beklagten im Internet sei das (frühere) "Weihnachtsgeld" aus der slowakischen Rentenversicherung anrechnungsfrei.

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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2024 als unzulässig zurück, da der Bescheid vom 21.08.2023 Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.

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Mit Bescheid vom 22.05.2024 wurde die Altersrente der Klägerin ab Juli 2024 erneut neu berechnet und auf € 313,81 monatlich (Auszahlbetrag € 277,72) festgesetzt. Die innerstaatliche Rente von eigentlich € 652,68 brutto (die zwischenstaatliche Rente betrage € 593,43) ruhe in Höhe von 209/212 der slowakischen Leistungen von zusammen € 343,75 monatlich (€ 302,70 laufende Rente, ein Zwölftel [€ 41,83] der 13. Rente von € 492,38), also in Höhe von € 338,87. Eine Erstattungsforderung ergab sich nach diesem Bescheid nicht.

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Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass die Berechnung der Rentenanpassung mit dem aktuellen Rentenwert nicht zu bestanden sei. Die Diskrepanz, dass die Rente trotz mehrfacher Rentenerhöhung immer niedriger werde, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Ohne die Zusammenrechnung der 13. Rente hätte sich eine lebenswichtige Verbesserung ergeben.

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Mit Urteil vom 29.10.2025, das im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, auch die weiteren Rentenanpassungen vom 21.08.2025 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2024) und vom 22.05.2024 seien nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage mit diesem Inhalt habe keinen Erfolg. Zwar sei vor den jeweiligen Aufhebungen keine Anhörung durchgeführt worden, diese habe jedoch nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X unterbleiben können, ferner sei ihrem Zweck durch das Vorbringen der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren Genüge getan worden. In der Sache sei die Anrechnung der 13. slowakischen Rente rechtens. Das deutsche FRG mit seiner Anrechnungsvorschrift (§ 31 Abs. 1) sei anwendbar. Es werde nicht durch die an sich vorrangige VO EG Nr. 883/2004 verdrängt. Nach Art. 83 i.V.m. Anh. XI Nr. 7 der VO bestehe für Deutschland eine Sonderregelung, wonach die Rechtsvorschriften über Renten an Vertriebene und Flüchtlinge weiterhin anwendbar seien. Diese Regelung sei mit dem Zweck und den Zielen der VO vereinbar (Verweis auf BSG, Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 15/16 R –). Die 13. slowakischen Rente sei auch eine anrechnungspflichtige Leistung eines ausländischen Sozialversicherungsträgers im Sinne von § 31 Abs. 1 FRG. Die monatliche Rente aus der Slowakei werde für dieselben Zeiten gezahlt, die auch nach dem FRG anerkannt seien. Der Anspruch auf die 13. Rente bestehe nur, wenn eine slowakische Rente bezogen werde. Dies reiche als Zusammenhang mit den auch für die deutsche Rente relevanten Zeiten aus. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Rente der Klägerin zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X angepasst, weil diese Norm auch das Ruhen eines Anspruchs wegen anderweitigen Einkommens oder Vermögens erfasse. Letztlich beständen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine Bedenken dagegen, dass die Einmalzahlung auf zwölf Monate aufgeteilt werde (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2020 – L 33 R 279/15, Juris Rn. 55).

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Die Klägerin hat am 28.11.2025 Berufung erhoben. Sie trägt ergänzend vor, das SG habe in seinem Urteil das deutsch-slowakische Sozialversicherungsabkommen nicht berücksichtigt. Sie verweist insoweit auf § 2 (Satz 1 lit. b FRG, wonach das FRG nicht gelte "für Versicherungs- und Beitragszeiten, die nach (…) einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zu Grunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind." Sie führt aus, Art. 4 Abs. 2 bzw. Art. 14 des Sozialversicherungsabkommens schlössen eine Anrechnung der 13. Rente aus. Ergänzend hat sie erneut vorgebracht, die slowakische Regelung, die 13. Rente nicht mit der Rente, mit der sie ausgezahlt werde, zu verrechnen (§ 5 Gesetz Nr. 296/2020), müsse auch in Deutschland beachtet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29.10.2025 aufzuheben, den Bescheid vom 23.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2022, den Bescheid vom 21.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2024 sowie den Bescheid vom 22.05.2024 insoweit aufzuheben, wie darin die vom slowakischen Rentenversicherungsträger jährlich gezahlte Einmalleistung (13. Rente) auf die Altersrente der Klägerin angerechnet wird und die Beklagte zu verurteilen, die entsprechende Differenz nachzuzahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Nachdem sich herausgestellt hatte, dass in einem anderen, dem 11. Senat des LSG ein Berufungsverfahren des Ehemanns der Klägerin gegen einen anderen deutschen Rentenversicherungsträger wegen derselben Fragen anhängig ist, hat der Senat angekündigt, die dortige Akte beizuziehen, zumal in jenem Verfahren anscheinend eine Auskunft des slowakischen Rentenversicherungsträgers eingeholt worden war. Dazu haben die Klägerin und ihr Ehemann jedoch keine Zustimmung erteilt (Schriftsatz vom 26.01.2026).

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Die Klägerin hat am 04.02.2026, die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2026 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

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Der Senat entscheidet im Einvernehmen mit den Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG).

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Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG). Sie war nicht zulassungspflichtig. Dabei kann offenbleiben, ob die Klage laufende Sozialleistungen für mehr als Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar ergingen die drei angefochtenen Änderungsbescheide jeweils unbefristet, die Klägerin wendet sich jedoch nur gegen die Anrechnung der 13. Rente aus der Slowakei, die jeweils nur für genau zwölf Monate verfügt wurde. Hinzu kommt, dass die Bescheide jeweils nach einem Jahr wieder abgeändert wurden, um die nächste 13. Rente auf die folgenden zwölf Monate zu verteilen. Jedenfalls ist die Klägerin aus dem angegriffenen Urteil um mehr als € 750,00 beschwert (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), auch wenn sie sich nur gegen die Anrechnung der 13. Rente wendet. Auch so erreicht sie die nötige Berufungssumme: Angerechnet wurden insoweit – jeweils auf zwölf Monate verteilt – € 257,06 ab Juli 2022, € 299,36 ab Juli 2023 und € 492,38 ab Juli 2024, also in Summe € 1.048,80, dies sodann zu 209/212, also mit € 1.033,96.

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Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Dabei handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf eine Teil-Aufhebung der angefochtenen Bescheide (nämlich soweit jeweils die innerstaatliche Rente um die genannten Jahres- bzw. Monatsbeträge gekürzt wurde), verbunden mit einem Leistungsantrag auf Auszahlung der Differenz. Da dieser Betrag ohne Weiteres beziffert werden kann (wie ausgeführt, in Summe € 1.033,96), ist keine vorgeschaltete Verpflichtungsklage auf Erlass neuer Änderungsbescheide notwendig.

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Die Klage ist insgesamt zulässig. Wegen des ersten Bescheids aus dem Jahre 2022 ist das nach § 78 Abs. 1 SGG nötige Vorverfahren durchgeführt worden. Die beiden weiteren Bescheide, die – wie ausgeführt – jeweils nach einem Jahr die innerstaatliche Rente erneut änderten, sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des schon laufenden Klageverfahrens vor dem SG geworden (hinsichtlich des Bescheids vom 21.08.2023 wurde sogar gleichwohl ein weiteres Vorverfahren durchgeführt). Da die vorherigen Bescheide jeweils unbefristet erlassen waren, wurden sie durch die nachgehenden geändert bzw. ersetzt. Auch prozessual war es zulässig, die Klage jeweils auf die neu ergangenen Bescheide zu erstrecken (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG).

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Teil-Aufhebung der angegriffenen Bescheide und Nachzahlung eines Rentenbetrags in Höhe der angerechneten 13. slowakischen Renten in den Jahren 2022 bis 2024. Die Entscheidungen der Beklagten sind auch aus Sicht des Senats rechtmäßig ergangen.

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Dabei überprüft der Senat lediglich die Anrechnung der Leistungen aus der Slowakei auf die deutsche Altersrente der Klägerin (bzw. im Sinne von § 31 Abs. 1 FRG das Ruhen der deutschen Ansprüche in Höhe der hinzugetretenen Leistungen). Nur diese Anrechnung ist Inhalt der Änderungsbescheide, wobei sich die Klägerin sogar nur gegen die Anrechnung der "13. Rente" wendet, nicht aber gegen die Anrechnung der laufenden monatlichen Rentenbeträge. Die drei Bescheide stellten keine vollständigen Neubewilligungen und Neuberechnungen der deutschen Rente der Klägerin dar. Die Rente selbst war vielmehr mit dem Bescheid vom 16.12.2015, der bestandskräftig ist, dem Grunde nach ermittelt worden. Dies betrifft insbesondere die europarechtlichen Vorgaben bei der Berechnung von Renten, die auf rentenrechtlichen Zeiten aus mehreren Mitgliedstaaten der EU beruhen, konkret die Vorschriften in Art. 52 Abs. 1 lit. a und b der VO EG 883/2004, wonach in diesen Fällen die Rente jeweils allein nach den innerstaatlichen Versicherungszeiten ("autonom") und zwischenstaatlich zu berechnen und dann nach Art. 52 Abs. 3 der VO der höhere Betrag der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen ist (vgl. im Einzelnen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2022 – L 16 R 645/20 –, Juris Rn. 18). Die Beklagte hat zwar auch in den drei angefochtenen Änderungsbescheiden die jeweils aktuelle innerstaatlich und zwischenstaatlich berechnete inländische Rente angegeben, jedoch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Dass die Grundlage der weiteren Berechnungen im Falle der Klägerin die innerstaatliche Rente war, weil sie höher war als die zwischenstaatlich berechnete, hatte schon der ursprüngliche Rentenbescheid geregelt. Daran konnte sich auch nichts mehr ändern, weil die Klägerin nach Renteneintritt keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten zurücklegen konnte. Die Anrechnung von Einkommen auf die so ermittelte Rente, also der Gegenstand der drei angefochtenen Bescheide, erfolgt auch nach europäischen Regelungen erst nach der grundlegenden Ermittlung der Rente (Art. 52 Abs. 2 VO EG 883/2004).

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Die drei angefochtenen Bescheide leiden nicht an formalen Fehlern.

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Dabei hat die Beklagte die zutreffenden Rechtsgrundlagen herangezogen. Ganz überwiegend konnte die Teil-Aufhebung der laufenden Rentenbewilligung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden, weil sie sich nur in die Zukunft richtete. Dies gilt insgesamt für den Bescheid vom 22.05.2024, der lediglich Änderungen ab Juli 2024 verfügte. Dagegen enthielten die beiden anderen Bescheide auch Aufhebungen für die Vergangenheit, die auch in beiden Fällen zu (geringfügigen) Erstattungsforderungen führten. Allerdings beruhte nur die Aufhebung und Erstattung (von € 54,20) in dem Bescheid vom 21.08.2023 auch (teilweise) auf der Anrechnung der 13. Rente ab Juli 2023, die allein von der Klägerin angegriffen wird. Die Aufhebung für die Vergangenheit und die daraus folgende Erstattung (€ 16,38) in dem Bescheid vom 23.06.2022 beruhte nur auf der Anrechnung der erhöhten laufenden Rente in der erster Jahreshälfte 2022. Die 13. Rente wurde erstmals überhaupt ab Juli 2022 berücksichtigt. Jedenfalls konnte die Beklagte diese Aufhebungsentscheidungen auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Der Senat tritt der Erwägung des SG bei, dass diese Norm nicht nur den "Wegfall" und die "Minderung" einer Leistung wegen der Anrechnung von Einkommen (und Vermögen) betrifft, sondern auch Fälle wie hier, in denen ein Leistungsanspruch wegen des Hinzutretens anderen Einkommens lediglich ruht (so BSG, Urteil vom 22.04.1992 – 5 RJ 77/90 –, Juris 15).

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Ferner liegt kein Anhörungsmangel nach § 24 Abs. 1 SGB X vor. Soweit die Beklagte die Altersrente nur für die Zukunft den geänderten Zahlbeträgen aus der Slowakei anpasste, war die Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich. Hiernach kann der an sich vorgeschriebenen Anhörung abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Jedoch kann nach dieser Vorschrift nicht auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn außer der Einkommensfeststellung noch weitere Entscheidungen zu treffen sind, insbesondere wenn eine Erstattungsforderung festgesetzt wird (BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R –, Juris Rn. 19, 20). Wie ausgeführt, hatten zumindest die beiden Bescheide vom 23.06.2022 und vom 21.08.2023 auch Erstattungsforderungen festgesetzt. Allerdings war ein hier eventuell liegender Anhörungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, weil sich die Klägerin mit den Widersprüchen, die sie gegen die beiden Bescheide erhoben hatte, ausreichend äußern konnte. Weitergehende Anforderungen an die Nachholung der Anhörung (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 24.11.2017 – L 5 R 12/14 –, Juris Rn. 40 f.) waren hier nicht zu stellen. Die Klägerin wusste auch ohne ausdrückliche Hinweise der Beklagten, wozu sie Stellung nehmen sollte. Für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, die hier einschlägige Grundlage für die Teilaufhebungen für die Vergangenheit, waren lediglich die Änderungen in der slowakischen Rente relevant, aber z.B. keine zusätzlichen, womöglich subjektiven Voraussetzungen.

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Zu den genannten Zeitpunkten am 01.07. der drei Jahre lagen auch wesentliche Änderungen der Sachlage, konkret Änderungen bei anrechnungspflichtigen Bezügen vor.

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Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lag darin, dass sich jeweils zum Beginn der Jahre 2022, 2023 und 2024 die laufenden monatlichen Renten aus der Slowakei erhöhten und dass ferner die Klägerin im Dezember 2021, 2022 und 2023 die 13. Rente erhalten hatte, die nach deutschem Recht ab dem 01.07. des Folgejahres, auf 12 Monate verteilt, ebenfalls anzurechnen war. Diese rechtliche Relevanz der Veränderungen folgte aus § 31 Abs. 1 FRG. Diese Vorschrift bestimmt: "Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird."

39

Diese Vorschrift ist auf die 13. Rente des slowakischen Rechts anwendbar.

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Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie nicht von den europarechtlichen Vorschriften verdrängt wird (ebenso SG Nürnberg, Urteil vom 14.09.2021 – S 4 R 573,21 – S. 5, n.v., aber vom SG beigezogen). Anhang XI zu Art. 51 Abs. 3, 56 Abs. 1 und 83 der VO EG 883/2004 bestimmt in der Rubrik "Deutschland" unter Nr. 7, dass "die deutschen Rechtsvorschriften über (…) Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, im Anwendungsbereich der Verordnung weiterhin gelten". Auf diese Regelung nimmt § 2 Satz 2 FRG Bezug, sodass nicht zu entscheiden ist, ob die VO EG 883/2004 generell ein zwischenstaatliches Abkommen ist, das der Anwendung des FRG entgegenstände (§ 2 Satz 1 lit. b FRG).

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Das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen § 31 Abs. 1 FRG und dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik vom 12.09.2002 (BGBl II S. 680). Auch insoweit bestimmt Nr. 9 des Schlussprotokolls zu dem Abkommen ausdrücklich: "Die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen (…) für nach dem Fremdrentenrecht anrechenbare Versicherungszeiten bleiben unberührt" (BGBl, a.a.O., S. 694). Daher ist nicht zu entscheiden, ob das Abkommen selbst überhaupt die Anwendung des deutschen Fremdrentenrechts ausschlösse. Seine Vorschriften jedenfalls, auf die sich die Klägerin beruft, geben eine solche Auslegung nicht her. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens bezieht sich nur auf Rentner, die weder in der Slowakei noch in Deutschland leben, sondern "sich außerhalb der Hoheitsgebiete der [= beider] Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten". Die Klägerin wohnt aber im Inland. Art. 14 (Abs. 4) gilt nur für die slowakische Rentenversicherung, wie sich aus der Artikelüberschrift ergibt. Danach wäre der slowakische Rentenversicherungsträger gehindert, die slowakische Rente zu kürzen, weil der Begünstigte (ähnliche) Leistungen aus Deutschland erhält. Für den deutschen Rentenversicherungsträger gilt vielmehr Art. 13 des Abkommens, der keine solche Regelung enthält. Danach wäre aus deutscher Sicht die Grundregel in Art. 12 Abs. 4 des Abkommens anwendbar, wonach die deutsche Rente nach deutschem Recht zu berechnen ist, also auch nach § 31 FRG.

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Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FRG liegen vor. Die jährlich gezahlte 13. Rente aus der Slowakei war jeweils ab dem 01.07. des Folgejahres zu je einem Zwölftel auf die Altersrente der Klägerin anzurechnen.

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§ 31 Abs. 1 war bereits in der Ursprungsfassung des FRG enthalten, das als Art. 1 des Fremd- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25.02.1960 mit Rückwirkung zum 01.01.1959 in Kraft gesetzt worden war (BGBl I S. 93). Auch die Parallelvorschrift des § 11 FRG zur Unfallversicherung war von Anfang an vorhanden. Der Gesetzgeber hatte zur Begründung ausgeführt, die beiden Vorschriften sollten "Doppelleistungen vermeiden", das Ausmaß der Anrechnung sei so festgesetzt, dass der Berechtigte mit der Rente des (ausländischen) Versicherungsträgers insgesamt nicht weniger erhalte als vor der Zubilligung der (innerstaatlichen) Rente. Die Vorschriften seien Ausdruck des Eingliederungsgedankens, der den Gedanken der Entschädigung ablöse (BT-Drs. 3/1109, S. 38, 46). Ausgehend von dem genannten Eingliederungsgedanken hat die Rechtsprechung § 31 Abs. 1 FRG von Anfang an weit ausgelegt und alle ausländischen Leistungen einbezogen, die "für denselben Versicherungsfall" tatsächlich gewährt werden (BSG, Urteil vom 21.03.2018 – B 13 R 15/16 R –, Juris Rn. 38), die also einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu den nach dem FRG relevanten rentenrechtlichen Zeiten haben. Zu berücksichtigen sind sämtliche Beträge, die auf den in der fremden Rente angerechneten Versicherungszeiten basieren, einschließlich der gezahlten Zulagen. Ausgenommen von der Anrechnung bleiben zweckgebundene Leistungen, die aus technischen oder pragmatischen Gründen durch die Rentenversicherungsträger ausgezahlt werden, wie z.B. ein Pflegegeld. Als "Zulagen" in diesem Sinne sind auch Einmalzahlungen ausländischer Stellen einzustufen, die mit einer Rentenzahlung zusammenhängen und/oder deren Höhe von den im Ausland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten abhängig ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2020 – L 33 R 279/18 –, Rn. 54, Juris). Ebenfalls können Leistungen mit rein fürsorgerischem Charakter im Sinne der deutschen Sozialhilfe ausgenommen werden, die der ausländische Staat allen bedürftigen Berechtigten gewährt, unabhängig von einer Rentenberechtigung.

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Diese Voraussetzungen erfüllte die 13. Rente nach dem Gesetz 296/2000 der Slowakei, schon allein, weil sie nur Beziehern von Renten aus dem slowakischen Rentenversicherungssystem gewährt wurde. Dies galt zumindest in dem hier streitigen Zeitraum. Zwar wurde die 13. Rente auch den Beziehern der früheren "Sozialrente" gewährt, die zumindest ihrer Höhe nach nicht auf Beitragszeiten beruhte. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Leistung (nach dem früheren Gesetz Nr. 100/1988), die mit dem Beitritt der Slowakei zur EU 2004 für Neuzugänge abgeschafft worden war. Seitdem wurde die 13. Rente ausschließlich neben echten laufenden Renten gewährt, nämlich verschiedener Renten wegen Alters, an Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung. Sie hing aber nicht nur deswegen dem Grunde nach von rentenrechtlichen Zeiten ab, sondern – allerdings nur mittelbar – auch der Höhe nach. Zwar verfügte sie über einen Mindest- und einen Höchstbetrag. In dem Bereich dazwischen wurde sie jedoch nach der Höhe der laufenden Renten des Berechtigten (aus der Slowakei, aber auch aus anderen Ländern) berechnet, die ihrerseits in ihrer Höhe von der Rentenbiografie abhingen. Ob die 13. Rente eine "Leistung wegen Alters" im Sinne der VO EG 883/2004 war, wie es der EuGH in seinem Urteil vom 16.09.2015 für die frühere Weihnachtsgratifikation verneint hatte, ist nicht erheblich. § 31 Abs. 1 FRG knüpft nur an Leistungen an, die als "Rente" eingestuft werden können oder einen ähnlichen Charakter haben. Dies können Leistungen wegen Alters, an Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung sein. Die 13. Rente kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht als Fürsorgeleistung, also ähnlich wie die Sozialhilfe nach deutschem Recht, eingestuft werden. Schon für ihre Vorgängerin, die Weihnachtsgratifikation nach dem slowakischen Gesetz Nr. 592/2006, hatte der EuGH entgegen dem Standpunkt der slowakischen Republik die Einstufung als Sozialhilfe verneint, weil die Gratifikation nicht von der Bedürftigkeit des Berechtigten insgesamt abhing (a.a.O., Rn. 52). Dies gilt erst recht für die 13. Rente, die nunmehr auch an Berechtigte im Ausland gewährt wird. Auch diese Erweiterung zeigt, dass die Leistung nicht den Charakter einer Sozialhilfe haben kann, denn die Lebenshaltungskosten in fremden Ländern können sehr unterschiedlich sein, sodass sie womöglich manche Bezieher slowakischer Renten mit Wohnsitz außerhalb der Slowakei gar nicht benötigen, um ihre Existenz zu sichern.

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Gegen die Berechnung des anzurechnenden Teils der 13. Rente und gegen den Beginn der Anrechnung ab dem 01.07. des auf die Zahlung folgenden Jahres hat die Klägerin Einwände nicht erhoben. Es liegen auch keine Rechtsverstöße vor.

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Anschließend an die Erwägung des Gesetzgebers, es sollten nur "Doppelleistungen" vermieden werden, hat das BSG bereits früh entschieden, dass eine Auslandsrente, die nur zum Teil auf Zeiten beruht, die auch der innerstaatlichen Rente zu Grunde liegen, nur in Höhe eines entsprechenden Teils ruht (BSG, Urteil vom 14.09.1976 – 11 RA 128/75 –, Juris Rn. 13). Dem stehe nicht die weitere Erwägung des Gesetzgebers entgegen, die Betroffenen sollten "nicht weniger erhalten" als vor der Zubilligung der innerstaatlichen Rente. Dadurch sei nicht ausgeschlossen, dass insgesamt mehr gewährt werde. Dies hat die Beklagte beachtet und lediglich 209/212 der 13. Rente berücksichtigt, weil bei der Berechnung der Altersrente der Klägerin selbst auch nur 209 der 212 in der Slowakei zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde gelegt worden sind. Es fehlen insoweit die drei Monate September bis November 1967. Dies beruht möglicherweise darauf, dass die Ausbildung der Klägerin in der früheren ČSSR länger gedauert hat als die 36 Monate, die nach deutschem Recht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.

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Die Berücksichtigung einer Einmalzahlung wie hier erst ab Juli des Folgejahres beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 3 FRG i.V.m. § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV (vgl. BT-Drs. 20/3900, S. 110). Einkommen im Sinne dieser Norm ist auch einmalig erzieltes Einkommen aus einer Rente. Die abweichende Regelung in § 18d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV bezieht sich nur auf Vermögenseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 4 SGB IV, also im Wesentlichen auf Kapitalerträge und Lebensversicherungen. Dass die 13. Rente als "einmalig gezahltes Entgelt des Vorjahrs" auf zwölf Monate zu verteilen ist, folgt in gleicher Weise aus § 18d Abs. 2 Satz 3 SGB IV. Der ausdrückliche Verweis auf diese Vorschrift in § 31 Abs. 1 Satz 3 FRG wurde zwar erst zum 01.01.2023 eingefügt, erfasst also die erste der hier streitigen Anrechnungen nicht direkt. Zuvor war § 18d SGB IV allerdings entsprechend angewandt worden, was sachgerecht erscheint (so auch LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 55).

48

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

49

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.