Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.02.2010 – L 34 AS 292/10 B ER
ECLI:DE:LSGBEBB:2010:0225.L34AS292.10BER.0A
Orientierungssatz
Hat ein Sozialleistungsträger während eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Gewährung von Sozialleistungen die streitigen Leistungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts an den Antragssteller ausgezahlt, fehlt ihm für eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung das Rechtsschutzinteresse. Dem Sozialleistungsträger steht für eine Überprüfung des Bestehens seiner Zahlungspflicht in diesem Fall allein das Hauptsacheverfahren zur Verfügung.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 26. Januar 2010, S 145 AS 40085/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2010 wendet, mit dem er verpflichtet worden ist, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Januar und Februar 2010 in Höhe von 843,62 € monatlich zu gewähren, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung –ZPO- i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Der Antragsgegner hat seine Verpflichtung aus der vom Sozialgericht erlassenen einstweiligen Anordnung mit Bescheid vom 9. Februar 2010 erfüllt und an den Antragsteller Leistungen für Januar und Februar 2010 – vorläufig - ausgekehrt, und zwar ohne einen Beschluss des Senats auf seinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 SGG abzuwarten. Damit hat sich die einstweilige Anordnung erledigt. Der Antragsgegner hat kein schützenswertes Interesse an der Abänderung der einstweiligen Anordnung. Es kann ihm im Beschwerdeverfahren nur noch um die Feststellung gehen, dass er nicht zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist sowie darum, den ausgezahlten Betrag zurückzuerhalten. Hierfür steht das gerichtliche Eilverfahren jedoch nicht zur Verfügung. Mit einer einstweiligen Anordnung wird immer nur ein vorläufiger Rechtsgrund zur Leistung des Verpflichteten geschaffen. Ob diese Verpflichtung endgültig besteht, kann im Hauptsacheverfahren geklärt werden, das der Antragsgegner gegebenenfalls herbeizuführen hat. Sollte der Antragsteller keine Klage gegen einen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners bestätigenden Widerspruchsbescheid erheben, so würde mit der Bindungswirkung des Bescheides auch feststehen, dass der Antragsteller die Leistungen zurückzuzahlen hat.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 199 SGG hat sich mit diesem Beschluss (bzw. bereits mit der Ausführung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts durch den Antragsgegner) erledigt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, da dem Antrag durch die jetzt erfolgte Kostenentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.