Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.10.2010 – L 27 P 33/10 B
ECLI:DE:LSGBEBB:2010:1007.L27P33.10B.0A
Orientierungssatz
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG (hier über die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach § 115 Abs. 1a SGB 11), bei dem das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers nicht konkret bestimmt werden kann, ist der nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzende Auffangstreitwert nicht schon deshalb zu reduzieren, weil es sich um ein Eilverfahren handelt.(Rn.3) Die Annahme des vollen Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die begehrte einstweilige Anordnung den Rechtsstreit für die Dauer ihrer Gültigkeit abschließend regelt.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Cottbus, 6. Mai 2010, S 16 P 19/10 ER, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Mai 2010 dahingehend geändert, dass der Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,00 EUR festgesetzt wird.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Cottbus im Beschluss vom 6. Mai 2010 ist begründet.
Nach der Rechtssprechung des Senats (vgl. Beschluss zum Az. L 27 P 18/10 ER) ist in Fällen der vorliegenden Art, bei denen die Beteiligten über die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach § 115 Abs. 1a Sozialgesetzbuch, Elftes Buch streiten, nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist ausgeschlossen, da § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für sozialgerichtliche Verfahren im Sinne des § 86b SGG ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 GKG verweist. Zudem regelt die einstweilige Anordnung während ihrer Gültigkeitsdauer den Rechtsstreit insoweit abschließend, als eine rückwirkende Veröffentlichung des Transparentberichts wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, weshalb es gerechtfertigt erscheint, den vollen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).