Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.03.2011 – L 9 KR 43/11 B
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0316.L9KR43.11B.0A
Orientierungssatz
Stützt ein Kläger Zahlungsansprüche auf Anspruchsgrundlagen aus dem Sozialgesetzbuch oder auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs erlassen worden sind (hier SGB V), ist für die Klage, mit der er diese Ansprüche verfolgt, grundsätzlich das Sozialgericht zuständig. Auf die hiervon ggf. abweichende Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts kommt es nicht an, weil der Kläger und nicht das Gericht über den Streitgegenstand befindet.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 24. Januar 2011, S 208 KR 172/11, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2011, mit dem das Sozialgericht die gegen die beklagte Krankenkasse gerichtete Klage auf „Kompensation“ in Höhe von 132.412 €, „Wiedergutmachung“ in Höhe von insgesamt 283.740 €, „Erstattung ersparter Aufwendungen“ in Höhe von 1.416.800 € sowie Zahlung von 3.036.000 € als „Wiedergutmachung für den fortdauernden Mordversuch“ an das Landgericht Berlin verwiesen hat, ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet.
Bei dem Streit über die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche handelt es sich nicht um einen bürgerlichen Rechtsstreit. Denn die Klägerin macht mit ihrer Beschwerdebegründung nur noch öffentlich-rechtliche Ansprüche aus dem Gebiet des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts geltend, für den die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG zuständig sind. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein - grundsätzlich möglicher - Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Beträge aus einem bestandskräftigen Verwaltungsakt der Beklagten bzw. aus dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) zu. Stützt ein Kläger Zahlungsansprüche auf Anspruchsgrundlagen aus dem Sozialgesetzbuch oder auf Verwaltungsakte, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs erlassen worden sind, ist für die Klage, mit der er diese Ansprüche verfolgt, grundsätzlich das Sozialgericht zuständig. Auf die hiervon ggf. abweichende Rechtsauffassung des zur Entscheidung berufenen Gerichts kommt es nicht an, weil der Kläger und nicht das Gericht über den Streitgegenstand befindet. Mit der Rechtsbehauptung, ein bestimmter Anspruch finde seine Rechtsgrundlage in einem vom Kläger genannten Gesetz oder einem behördlichen Verwaltungsakt trifft der Kläger u.a. auch eine Bestimmung des Streitgegenstandes. An die Entscheidung über diesen Streitgegen- stand ist das Gericht gebunden, auch wenn es die Klage auf der behaupteten Rechtsgrundlage für offensichtlich unbegründet hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG: Da die Antragsgegnerin sich die Rechtsauffassung des Sozialgerichts nicht zu Eigen gemacht hat, wäre es unbillig, ihr Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 17a Abs.4 S. 4 GVG, 177 SGG).