Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.06.2011 – L 20 AS 837/11 B PKH
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0601.L20AS837.11BPKH.0A
Orientierungssatz
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und ein sich daran gegebenenfalls anschließendes Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 30. März 2011, S 116 AS 32372/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 und § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung - ZPO).
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BayLSG 7.5.2010 - L 17 U 133/10 B PKH; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn 159; Thomas-Putzo, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2009, § 114 Rn 1). Schon das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO, sondern der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr (vgl. BGH vom 19.01.1978, II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938), weshalb dafür weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. OLG Karlsruhe 10.12.1993 – 2 WF 172/92, JurBüro 1994, 606f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).