Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2011 – L 13 SB 229/10 B PKH
ECLI:DE:LSGBEBB:2011:0912.L13SB229.10BPKH.0A
Orientierungssatz
1. An der Erfolgsaussicht einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wegen eines nicht beschiedenen Verschlimmerungsantrags fehlt es nicht mehr, wenn die Sperrfrist von sechs Monaten bei der Klageerhebung und Beantragung von Prozesskostenhilfe zwar noch nicht abgelaufen gewesen ist, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; der Mangel ist dadurch geheilt worden und die Untätigkeitsklage zulässig geworden.(Rn.2) (Rn.3) (Rn.4)
2. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verwaltungsakten einschließlich des noch nicht bearbeiteten Verschlimmerungsantrags wegen eines anderen Rechtsstreits an das Sozialgericht geschickt hatte, stellt keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung der Bescheidung dar, da in einem solchen Fall die Möglichkeit besteht, die Entscheidungsgrundlagen durch die Fertigung von Abschriften oder Kopien zu beschaffen.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 7. September 2010, S 178 SB 1553/10, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. September 2010 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts TF ab 18. August 2011 Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz –SGG– zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 178 SB 1553/10, in dem der Klägerin am 8. August 2010 Untätigkeitsklage mit der Begründung erhoben hat, dass der Beklagte seinen am 10. Mai 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag nicht beschieden habe, mit Beschluss vom 7. September 2010 zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht in Raten – aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung –ZPO–).
Zwar war die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Beschlusses des Sozialgerichts mangels Ablaufs der sechsmonatigen Sperrfrist des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG noch nicht zulässig. Da dieser Mangel jedoch geheilt wird, wenn die Frist während des Rechtsstreits verstreicht, war das Sozialgericht gehalten, den Fristablauf abzuwarten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei-therer, SGG, Rn. 5c zu § 88 SGG). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der offensichtlich rechtsunkundige Kläger versäumt hat, einen Rechtsanwalt zu benennen, was das Sozialgericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hätte veranlassen sollen, den Kläger zu bitten, dies nachzuholen.
Da die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist, ist die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage zu bejahen. Ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht zu erlassen ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der Beklagte seine Verwaltungsakten einschließlich des noch nicht bearbeiteten Verschlimmerungsantrags im Rahmen eines anderen Rechtsstreits an das Sozialgericht gesandt hatte, stellt angesichts der Möglichkeit, Abschriften des Antrags zu fertigen, keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung der Bescheidung dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).