Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.03.2012 – L 13 VE 39/11 B

ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0312.L13VE39.11B.0A

Orientierungssatz

1. Streitigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz sind nicht in dem Zuständigkeitskatalog des § 51 SGG aufgeführt. Für sie ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.(Rn.3)

2. Verweist das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Beschluss an das Verwaltungsgericht und weist das Beschwerdegericht die hiergegen erhobene Beschwerde zurück, so hat das Landessozialgericht eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an welches der Rechtstreit verwiesen wurde. Das Beschwerdegericht hat deshalb über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 17 a Abs. 4 S. 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen, vgl. BSG, Beschluss vom 01. April 2009 - B 14 SF 1/08 R.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 25. Oktober 2011, S 161 VE 16/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Sozialgericht hat zu Recht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen, vgl. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

3

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Streitigkeiten nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz sind nicht in dem Zuständigkeitskatalog des § 51 SGG aufgeführt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Eine Kostenentscheidung war veranlasst, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Fall der Verweisung nur für die Kosten im "Verfahren vor dem angegangenen Gericht", das heißt dem Gericht erster Instanz. Demgemäß hat das Beschwerdegericht auch über die Kosten eines etwaigen Beschwerdeverfahrens nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG selbst eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R, bei Juris).

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.