Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.06.2012 – L 27 P 53/10
ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0607.L27P53.10.0A
Orientierungssatz
Die Zuordnung zur Pflegestufe 3 setzt voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, der für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt wird, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Dabei müssen auf die Grundpflege vier Stunden entfallen.(Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 24. Juni 2010, S 11 P 46/07, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Erben des 1927 geborenen und 2008 verstorbenen Versicherten GH. Sie machen dessen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zu 28. Februar 2008 geltend.
Auf den Höherstufungsantrag des Versicherten, der seit 1995 Leistungen der Pflegestufe II erhielt, vom 25. Mai 2007 holte die Beklagten das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft S vom 2. Juli 2007 ein, die eine Schwerstpflegebedürftigkeit verneinte: Der tägliche Hilfebedarf in der Grundpflege betrage 121 Minuten, der Zeitbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasse 60 Minuten pro Tag. Dem Gutachten folgend lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2007 ab. Hiergegen erhob der Versicherte Widerspruch und legte ein von der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 14. bis zum 20. Juli 2007 geführtes Pflegetagebuch vor. Auf der Grundlage der Stellungnahme des MDK vom 10. August 2007, der darauf hinwies, dass die im Pflegetagebuch angegebenen Zeiten stets unter 240 Minuten lägen, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2007 zurück.
Mit der vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Versicherte – und nach dessen Tod dessen Erben – Leistungen der Pflegestufe III begehrt. Hierzu ist eine beispielhafte Aufstellung der pflegerischen Tätigkeiten der Klägerin zu 1) vorgelegt worden, aus der sich ein Pflegeaufwand von 228 Minuten pro Tag ergibt. Das Sozialgericht hat das Gutachten der Ärztin Dr. N vom 30. Januar 2010 eingeholt, die nach Auswertung der Akten einen pflegerischen Zeitaufwand in der Grundpflege von 126 Minuten pro Tag und im hauswirtschaftlichen Bereich von 60 Minuten pro Tag ermittelt hat.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Versicherte die Voraussetzungen für die Zuordnung zu der Pflegestufe III nicht erfüllt habe, weil kein Hilfebedarf in der Grundpflege von täglich mindestens vier Stunden bestanden habe. Dem im Verwaltungsverfahren eingeholten MDK-Gutachten und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten sei zu folgen. Auch aus den im Widerspruchs- und Klageverfahren eingereichten Pflegetagebüchern ergebe sich nicht, dass der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege erreicht sei.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Berufung eingelegt. Sie tragen weiterhin vor, dass der Versicherte einen Grundpflegebedarf von mindestens vier Stunden täglich hatte. Soweit das Sozialgericht darauf verwiesen habe, dass die von der Klägerin zu 1) geführten Pflegetagebücher einen zeitlichen Umfang der Grundpflege von vier Stunden nicht dokumentierten, sei dies darauf zurückzuführen, dass nicht jede Handreichung aufgezeichnet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der von der Sachverständigen in Ansatz gebrachte Aufwand beim Wechseln der Windeln und der anschließenden Körperreinigung nicht ausreichend sein könne. Dies gelte auch für den völlig unzureichenden Ansatz von 8 Minuten täglich für die Hilfe bei der Aufnahme der Nahrung.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007 zu verurteilen, ihnen als Rechtsnachfolgern des Versicherten GH für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 28. Februar 2008 Leistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010 zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da der Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe III hatte.
Voraussetzung für das vorliegend allein im Streit stehende Pflegegeld ist nach § 37 Abs. 1 SGB XI u. a., dass der Versicherte pflegebedürftig ist und der Pflegestufe III zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe III setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen.
Diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Denn der Grundpflegebedarf des Versicherten betrug in dem streitbefangenen Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zu 28. Februar 2008 nicht mindestens vier Stunden.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Juni 2010 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der von ihnen behauptete Umstand, dass die Klägerin zu 1) als Pflegeperson nicht jede Handreichung in den von ihr geführten Pflegetagebüchern aufgezeichnet habe, ändert nichts daran, dass diese Tagebücher gerade keinen zeitlichen Umfang der Grundpflege von mindestens vier Stunden dokumentieren. Korrigierte Pflegezeiten haben die Kläger dem Gericht nicht vorgelegt.
Selbst wenn man dem Vortrag der Kläger folgen und anstelle des von der Sachverständigen N ermittelten zeitlichen Aufwandes der Pflege im Bereich der Körperpflege (Waschen sowie Blasen- und Darmentleerung) von 75 Minuten und im Bereich der Ernährung (mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung) von 23 Minuten den von ihnen vorgebrachten zeitlichen Aufwand der Pflege im Bereich der Körperpflege von 87 Minuten und im Bereich der Ernährung von 98 Minuten in Ansatz brächte, wäre der für die Zuerkennung der Pflegestufe III erforderliche zeitliche Umfang von 240 Minuten nicht erreicht. Denn selbst bei einem Aufschlag des sich hieraus ergebenden Differenzbetrages von 87 Minuten auf den von der Sachverständigen ermittelten Zeitaufwand für die gesamte Grundpflege von 126 Minuten ergäbe sich insgesamt ein Pflegeaufwand von nur 213 Minuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.