Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.08.2012 – L 13 SB 129/12 B ER

ECLI:DE:LSGBEBB:2012:0827.L13SB129.12BER.0A

Orientierungssatz

1. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zuerkennung des Merkzeichens „G“ an einen Schwerbehinderten im sozialgerichtlichen Eilverfahren ist ein Anordnungsanspruch ausnahmsweise nur dann gegeben, wenn der Betroffene auf die sofortige Zuerkennung unerlässlich angewiesen ist. Dabei ist es dem Betroffenen im Regelfall zuzumuten, die Ansprüche im gerichtlichen Hauptsacheverfahren durchzusetzen.(Rn.4)

2. Einzelfall zur Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtschutzverfahren über die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ für einen Schwerbeschädigten.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 6. Juni 2012, S 181 SB 1239/12 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sinngemäß begehrt,

2

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihr das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“ (Außergewöhnliche Gehbehinderung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) vorläufig festzustellen,

3

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

4

Denn die Antragstellerin hat den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, welche schwerwiegenden Nachteile der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Erteilung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Sie hat nicht vorgetragen, weshalb sie bereits jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Antragstellerin sei darauf hingewiesen, dass das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu dient, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in entsprechender Anwendung.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).