Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2012 – L 13 SF 203/12 B AB

ECLI:DE:LSGBEBB:2012:1012.L13SF203.12BAB.0A

Orientierungssatz

Beschlüsse über die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 16. August 2012, S 153 SF 118/12 AB (S 40 SB 342/11), Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem sein Gesuch, die Richterin am Sozialgericht L wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist. Beschlüsse über Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift geht als spezielle Regelung der über die allgemeine Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG lediglich entsprechend anwendbaren allgemeinen Vorschrift des § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 26. September 2012, L 27 SF 198/12 B AB).

2

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).