Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2012 – L 13 SF 203/12 B AB
ECLI:DE:LSGBEBB:2012:1012.L13SF203.12BAB.0A
Orientierungssatz
Beschlüsse über die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 16. August 2012, S 153 SF 118/12 AB (S 40 SB 342/11), Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem sein Gesuch, die Richterin am Sozialgericht L wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist. Beschlüsse über Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift geht als spezielle Regelung der über die allgemeine Verweisung des § 60 Abs. 1 SGG lediglich entsprechend anwendbaren allgemeinen Vorschrift des § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung vor (vgl. Beschluss des Senats vom 26. September 2012, L 27 SF 198/12 B AB).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).