Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.01.2014 – L 18 AS 41/14 B

ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0109.L18AS41.14B.0A

Orientierungssatz

Die Nennung des Rechtsmittels der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung eines Gerichtsbescheides bei Nichterreichen des Beschwerdewertes genügt nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 12. Februar 2013, S 107 AS 28367/11, Gerichtsbescheid

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Sache an das Sozialgericht zur Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Der Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 gilt als nicht ergangen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet.

2

Der Kläger hat auf den Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit seinem am 5. Dezember 2013 beim Sozialgericht (SG) eingegangenen Schreiben rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt. Wegen der vom SG verwendeten unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 Abs. 2 SGG insoweit die Jahresfrist ab Zustellung des Gerichtsbescheides (26. Februar 2013), die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war.

3

Das SG hat verkannt, dass gegen den Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2013 die Berufung iSv § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG „nicht gegeben“ war, weil der entsprechende Beschwerdewert von mehr als 750,- € nicht erreicht wurde (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Die (bloße) Verwendung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung reicht hierfür nicht aus (st Rspr, ua BSG SozR 3-1500 § 158 Nr 3). Durch den rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (vgl § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des SG vorbehalten.

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).