Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.07.2014 – L 16 R 549/14 B PKH
ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0717.L16R549.14BPKH.0A
Orientierungssatz
Die hinreichende Erfolgsaussicht eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren ist schon dann anzunehmen, wenn ein Gericht für eine Entscheidung noch tatsächliche Ermittlungen (hier: Einholung von Befundberichten zur Beurteilung einer Verschlechterung eines Leidens) durchführen muss, da es nicht Aufgabe des PKH-Verfahren ist, eine Prüfung der Sache vorweg zu nehmen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 6. Juni 2014, S 30 R 5656/13, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2014 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde des – bedürftigen - Klägers ist begründet.
Abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) am 12. Dezember 2013 (Eingang des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2013 mit den ergänzend angeforderten PKH-Unterlagen) konnte der Klage die erforderliche Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -) schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das Sozialgericht (SG) – zu Recht – weitere Amtsermittlungen (vgl § 103 SGG) dahingehend angestellt hat, ob es zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung im Verwaltungsverfahren gekommen ist. Dazu hat es Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Diese haben zwar eine wesentliche Verschlimmerung der bekannten Leiden bzw wesentliche neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen nicht ergeben. Dem Gericht war es aber verwehrt, dann die Bewilligung von PKH unter Hinweis auf das Ergebnis der nach Bewilligungsreife des PKH-Antrags selbst durchgeführten Amtsermittlungen abzulehnen (vgl etwa BVerfG vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 = NJW 2205, 3489; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rn 13d). Die Beiordnung von Rechtsanwalt Lerche folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO.
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).