Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.11.2014 – L 1 SV 8/14 B ER

ECLI:DE:LSGBEBB:2014:1128.L1SV8.14BER.0A

Orientierungssatz

Bei einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen aus einer Sozialamtsakte (hier: amtsärztliche Gutachten) handelt es sich um eine Sozialrechtsstreitigkeit, für welche die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 16. September 2014, S 74 SV 1/14 ER, Beschluss

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) statthafte Beschwerde ist in der Sache begründet. Für das vorliegende Eilverfahren ist das Sozialgericht Berlin sachlich zuständig.

2

Welcher Rechtsweg zulässig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Prozessordnungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), insoweit seit 1977 unverändert, in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit § 51 SGG werden demgegenüber bestimmte öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (nichtverfassungsrechtlicher Art) den Sozialgerichten ausdrücklich zugewiesen und diese damit aus der Generalklausel des § 40 VwGO ausgeklammert. Maßgebend für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit dem Katalog des § 51 Abs. 1 SGG unterfällt, ist dabei die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch bzw. Eilanspruch hergeleitet wird, wie sie sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/Antragstellers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch ergibt.

3

Hier ist § 51 Nr. 6a SGG einschlägig. Im Streit ist eine sozialhilferechtliche Angelegenheit:

4

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, in der Sozialamtsakte befindliche amtsärztliche Gutachten vorläufig nicht an Dritte herauszugeben. Er beruft sich der Sache nach auf Sozialdatenschutz.

5

Dieses Begehren steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit des Sozialamts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftem Buch (SGB XII; vgl. zu diesem Kriterium Bundessozialgericht, Beschluss vom 25. September 2013, 8 SF 1/13 R, Rdnr. 9), weil die Tätigkeit des sozialpsychiatrisches Dienstes des Gesundheitsamts im Rahmen der Prüfung einer Bewilligung nach § 53 SGB XII in Zuarbeit erfolgte.

6

Rein klarstellend war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen:

7

Die positive Feststellung der Zuständigkeit des Sozialgerichts ist nicht nach § 17a Abs.3 S. 2 GVG notwendig. Die Beteiligten haben die Zuständigkeit nicht gerügt. Die Feststellung erscheint im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens überflüssig.

8

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG entsprechend).

9

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Ein Ausnahmefall grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG liegt nicht vor.