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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 01.07.2015 – L 13 SB 275/14

ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0701.L13SB275.14.0A

Orientierungssatz

1. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft ist nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB 10 dann rechtmäßig, wenn die Wirksamkeit ab Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides oder danach beginnt.(Rn.23)

2. Demgegenüber setzt die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB 10 voraus, dass der Betroffene wusste oder nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Ist gerade dies streitig, so ist eine Verletzung der Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maß ausgeschlossen.(Rn.24)

Verfahrensgang

vorgehend SG Cottbus, kein Datum verfügbar, S 26 SB 108/11, Urteil

Tenor

&7622 Der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht im vollen Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten nach Abtrennung des Verfahrens vom Berufungsverfahren zum Az. L 13 SB 253/13 über die Herabsetzung des bei der Klägerin festgestellten Grades der Behinderung (GdB) und die Entziehung des Merkzeichen „H“.

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Auf den Antrag der 1997 geborenen Klägerin, bei der im November 2001 ein Rhabdomyosarkom im rechten Unterschenkel diagnostiziert worden war, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 bei ihr einen GdB von 100 für die Behinderung

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Muskelerkrankung in Heilungsbewährung

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sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“, „G“, „H“ und „RF“ fest.

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Nach distaler Oberschenkel-Amputation rechts im Mai 2002 und operativer Entfernung einer in der rechten Leiste aufgetretenen Metastase im Februar 2004 beantragte die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2005 ab. Hierbei ging er von folgender mit einem GdB von 100 bewerteten Behinderung aus:

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Erkrankung des rechten Beines (in Heilungsbewährung), Verlust des rechten Beines im Oberschenkel (Nachprüfung: März 2009)

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Als Ergebnis des Anfang 2010 eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2010, der am 21. Mai 2010 zur Post gegeben wurde, bei der Klägerin den GdB auf 80 herab und entzog ihr die Merkzeichen „B“, „H“ und „RF“, jeweils mit Wirkung ab dem 5. Februar 2009. Hierbei ging er von folgenden Gesundheitsstörungen aus:

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- Lernbehinderung (30),

- Verlust des rechten Beines im Oberschenkel (70).

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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Beklagte stellte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2011 mit Wirkung ab dem 1. März 2011 bei der Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ fest, wies aber im Übrigen den Widerspruch zurück.

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Mit der am 26. April 2011 bei dem Sozialgericht Cottbus eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, bei ihr einen GdB von 100 festzustellen und die Merkzeichen „aG“, „H“ und „B“ zuzuerkennen.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Beklagte eine als „Teilanerkenntnis“ bezeichnete Erklärung abgegeben, die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass die Herabsetzung des GdB von 100 auf 80 und die Entziehung der Merkzeichen „B“, „H“ und „RF“ nicht bereits ab 5. Februar 2009, sondern erst ab 24. Mai 2010, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 19. Mai 2010, erfolgt. Einen entsprechenden „Ausführungsbescheid“ hat er später unter dem 24. Oktober 2013 erlassen.

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Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. August 2013 abgewiesen: Die Klage sei hinsichtlich der Merkzeichen „B“ und „aG“ unzulässig, hinsichtlich der Höhe des GdB und des Merkzeichens „H“ unbegründet.

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Mit der am 16. November 2013 bei dem Landessozialgericht eingegangenen Berufung (Az. L 13 SB 253/13) hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von 100 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens „H“ begehrt. Die daneben beantragte Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ hat sie im Laufe des Berufungsverfahrens nicht weiterverfolgt. Am 26. September 2014 hat der Senat das Verfahren hinsichtlich des Bescheides vom 24. Oktober 2013 abgetrennt und dem Beklagten aufgegeben, der Klägerin – auf deren in der Berufungsschrift enthaltenen Widerspruch – einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Hinsichtlich des zum Az. L 13 SB 253/13 verbliebenen Rechtsstreits hat der Senat mit Urteil vom 26. September 2014 festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. ist.

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Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 den gegen die Absenkung der Höhe des GdB und die Entziehung des Merkzeichens „H“ gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Hierzu hat er ausgeführt: Die Herabsetzung habe ab dem 24. Mai 2010 erfolgen dürfen, weil die Klägerin aus dem vorangegangenen Verfahren gewusst habe, dass die Voraussetzungen für einen GdB von 100 und für das Merkzeichen „H“ nicht mehr vorgelegen hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die der Senat zu entscheiden hat, ist begründet.

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Der Bescheid vom 24. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Indem der Beklagten mit diesem Bescheid – abweichend von dem bisherigen Herabsetzungs- und Entziehungsbescheid vom 19. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2011 – die Herabsetzung des GdB von 100 auf 80 und die Entziehung des Merkzeichens „H“ nicht bereits ab 5. Februar 2009, sondern erst ab 24. Mai 2010 verfügte, nahm er keine bloße Änderung des bisherigen Herabsetzungs- und Entziehungsbescheides zu Gunsten der Klägerin vor, sondern hob diesen gänzlich auf (siehe Urteil des Senats vom 26. September 2014 – L 13 SB 253/13). Gleichzeitig verfügte der Beklagte eine Teilaufhebung des ursprünglichen Feststellungsbescheides vom 22. Mai 2001, die sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zu messen hat. Diesen wird sie nicht gerecht.

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Es handelt sich vorliegend um die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, die entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht mit Wirkung für die Zukunft erging. Dies ist nur dann der Fall, wenn die (innere) Wirksamkeit ab Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides (oder danach) beginnt (so auch Steinwedel, in: Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Rn. 34 zu § 48 SGB X). Im Gegensatz dazu hat der Beklagte im Bescheid vom 24. Oktober 2013, ausdrücklich bestimmt, dass die Herabsetzung bzw. Entziehung bereits ab dem 24. Mai 2010 wirksam werden soll.

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Die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X sind nicht erfüllt. Danach soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2015 „wusste“ die Klägerin aus den vorangegangenen Verfahren nicht, dass die Voraussetzungen für einen GdB von 100 und für das Merkzeichen „H“ nicht mehr vorlagen. Denn dies war (und ist) zwischen den Beteiligten gerade streitig. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht „in besonders schwerem Maße“ kann der Senat nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.