Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.03.2016 – L 8 R 333/15 B
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0329.L8R333.15B.0A
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens der Landeskasse aufzuerlegen sind, ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat.(Rn.2)
2. Hat das nach § 109 SGG erstellte Gutachten Zweifel an den Feststellungen des nach § 106 SGG von Amts wegen bestellten Sachverständigen geweckt und damit Anlass für weitere medizinische Ermittlungen gegeben, sodass eine weitere Begutachtung erforderlich geworden ist, so sind dessen Kosten der Landeskasse aufzuerlegen.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 21. April 2015, S 106 R 205/12, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. April 2015 aufgehoben.
Die Kosten für das gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten von Frau L vom 27. Dezember 2013 werden auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten von Frau L.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat ein Kläger die Kosten eines Gutachtens gemäß § 109 SGG vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Ein solche „andere Entscheidung“ war hier zu treffen. Bei der Frage, ob die Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen sind, ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung oder den Ausgang des Verfahrens gewonnen hat (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 109, Rdnr. 16a). Die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist im Beschwerdeverfahren nicht nur auf Ermessensfehler, sondern voll zu überprüfen. Bei der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, ob das Gutachten die Sachaufklärung vorangebracht hat, kann eine Änderung des Sach- und Streitstandes in einem parallel anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sein (Keller, aaO., Rdnr. 22).
So liegt es hier. Im Berufungsverfahren wird eine weitere Sachaufklärung auf Grund des Gutachtens von Frau L vorzunehmen sein. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob tatsächlich bei dem Kläger die von Frau L diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegt, was Dr. H in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27. August 2014 bestritten hat. Zumindest seine Angabe, auslösendes Ereignis könne nicht eine chronische Erkrankung sein, dürfte zweifelhaft sein. Gemäß der Definition der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), die auch Behandlungsrichtlinien für die PTBS erstellt hat, ist die „Posttraumatische Belastungsstörung [...] eine mögliche Folgereaktion eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse (wie z.B. [….] die Diagnose einer lebensbedrohlichen Krankheit), die an der eigenen Person, aber auch an fremden Personen erlebt werden können.“ Diese Definition ist gemeinschaftlich von der Deutschsprachigen Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT), der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin und ärztliche Psychotherapie (DGPM), dem Deutschen Kollegium für Psychosomatische Medizin (DKPM) und der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie formuliert worden (Quelle Wikipedia, Stichwort „Postraumatische Belastungsstörung“). Unabhängig davon, ob die Diagnose zutrifft, hat Frau L vor allem einen erheblich gravierenderen psychopathologischen Befund erhoben als Dr. H. Unter Berücksichtigung des Befundberichtes des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S gibt dies Anlass für weitere medizinische Ermittlungen. Auffällig ist auch, dass sowohl der behandelnde Pneumologe Dr. F als auch der behandelnde Lungenarzt Dr. H jeweils ein unter dreistündiges Leistungsvermögen angegeben haben, wogegen der Gutachter Prof. Dr. P nur sehr geringe Einschränkungen auf Grund des Lungenkarzinoms annimmt und die Erschöpfungszustände dem psychischen Leiden zuschreibt, während Dr. H keinerlei psychiatrische Erkrankung diagnostiziert. In diesem Zusammenhang ist weiter auffällig, dass Dr. H keine Gesamtbeurteilung vornimmt, wie sie vom Bundessozialgericht gefordert wird, wobei er hierzu in der Beweisanordnung des Sozialgerichts allerdings auch nicht aufgefordert wurde.
Zusammenfassend hat das Gutachten von Frau L Zweifel an den Feststellungen der gemäß § 106 SGG von Amts wegen bestellten Sachverständigen geweckt, so dass eine weitere Begutachtung unumgänglich scheint. Das Gutachten hat damit die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert.
Auch der Beschwerdegegner hat die Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).