Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.09.2016 – L 13 SB 211/16 B ER
ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0901.L13SB211.16BER.0A
Orientierungssatz
1. Ob die Voraussetzungen einer Zuerkennung von Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht vorliegen, kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden; insoweit läge eine unzulässige Vorwegnahme einer Entscheidung des Verfahrens der Hauptsache vor. Dies ist ausschließlich in einem Hauptsacheverfahren zu klären.(Rn.2)
2. Nur in dem Fall, wenn anderenfalls schwere und nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, die durch ein Verfahren der Hauptsache nicht mehr kompensiert werden könnten, kann ausnahmsweise eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ergehen.(Rn.3)
3. Allein Kostenvergünstigungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs nach §§ 145 ff. SGB 9 oder eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer rechtfertigen eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nicht.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend SG Potsdam, 8. August 2016, S 9 SB 271/16 ER, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. August 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Nachteilsausgleiche G und B zuzugestehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 142 Absatz 2 Satz 3 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Der Senat weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass die Frage, ob die Voraussetzungen der Merkzeichen G und B vorliegen, ausschließlich im Verfahren der Hauptsache zu klären ist. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hierfür kein Raum. Entscheidungen über einen schwerbehindertenrechtlichen Status können in aller Regel nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen werden, weil insoweit die unzulässige Vorwegnahme einer Entscheidung des Verfahrens der Hauptsache vorliegt.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch in solchen Fällen eine – vorläufige – Sachentscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen werden, nämlich dann, wenn anderenfalls schwere und nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, die durch ein Verfahren der Hauptsache nicht mehr kompensiert werden könnten. Nur in einem solchen Fall geböte es die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Absatz 4 Grundgesetz, ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
Solche schwerwiegenden und nicht mehr auszugleichenden Nachteile sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Besuch der Ausbildungseinrichtung durch den Antragsteller ist sicher gestellt, ohne dass die Erteilung oder Nichterteilung der begehrten Merkzeichen sich hierauf auswirkt. Der Antragsteller wird durch seine Mutter oder durch seinen Vater mit dem Kraftfahrzeug oder durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu seiner Ausbildungsstelle gebracht und auch wieder abgeholt. Die Erteilung oder Nichterteilung der Merkzeichen wirkt sich nicht hierauf aus, sondern allein darauf, ob Kostenvergünstigungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs gemäß §§ 145 ff Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch bestehen oder ob eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen werden kann.
Insoweit, also letztlich hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme von finanziellen Ermäßigungen, ist es dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung des Sozialgerichts in dem Verfahren der Hauptsache abzuwarten; dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist damit Genüge getan.
Allerdings weist der Senat auch darauf hin, dass dem Verfahren in der Hauptsache vor dem Sozialgericht Potsdam nunmehr zügig Fortgang gegeben werden sollte. Hierzu ist allerdings nicht der einstweilige Rechtsschutz der richtige Weg. Sofern der Antragsteller begründeten Anlass zu der Annahme haben sollte, dass sein Verfahren in der Hauptsache nicht zügig genug voranschreitet, wäre eher an eine Verzögerungsrüge zu denken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.