Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.09.2016 – L 1 KR 151/16

ECLI:DE:LSGBEBB:2016:0930.L1KR151.16.0A

Orientierungssatz

1. Eine Berufung, die sich mit ihrem Antrag auf die Kosten des Verfahrens beschränkt, ist nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig.(Rn.4)

2. Das Gleiche gilt, soweit das Sozialgericht durch Urteil Verschuldenskosten nach § 192 SGG festgesetzt hat.(Rn.5)

3. In diesem Fall ist die Berufung allein wegen ihres beschränkten Gegenstandes nach § 158 S. 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Eine gesetzlich ausgeschlossene Berufung kann weder durch das Sozialgericht noch auf Beschwerde hin durch das Landessozialgericht zugelassen werden.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 15. Januar 2016, S 36 KR 2342/13, Beschluss

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Sozialgericht Berlin hat durch Urteil vom 15. Januar 2016 die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Herabsetzung einer von ihr durch die Beklagten eingeforderten Zuzahlung für eine Rehabilitationsmaßnahme von 200,- € auf 160,- € erreichen wollte. Das Sozialgericht hat weiter entschieden, dass die Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 150,- € an die Staatskasse zu zahlen hat und die Berufung nicht zugelassen wird.

2

Nachdem ihr das Urteil des Sozialgerichts am 27. Januar 2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 2. März 2016 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Schreiben erklärt, dass sie das Urteil gezwungenermaßen akzeptiere, gegen die Festsetzung der Gerichtskosten hingegen Einspruch erhebe.

3

Das Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Berufung wegen der Kosten des Verfahrens ausgeschlossen ist, und die Akten dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Die Frage des Senats, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegen wolle, hat die Klägerin unbeantwortet gelassen.

II.

4

Der von der Klägerin eingelegte „Einspruch“ ist als Berufung anzusehen. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgesehen. Die Klägerin will die teilweise Aufhebung eines sozialgerichtlichen Urteils erreichen, nämlich soweit sie zur Zahlung von Gerichtskosten verurteilt worden ist. Dafür ist die Berufung nach § 143 SGG das funktional richtige Rechtsmittel.

5

Beschränkt auf die Kosten des Verfahrens ist eine Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts nach § 144 Abs. 4 SGG unzulässig. Das gilt auch, soweit das Sozialgericht durch Urteil Verschuldenskosten nach § 192 SGG festgesetzt hat (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., § 48 mit weit. Nachw). Auf die weitere Frage, ob die Berufung auch wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 151 Abs. 1 SGG oder dem Nichterreichen der Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 SGG unzulässig wäre, kommt es daneben nicht an. Die Berufung ist schon wegen ihres beschränkten Gegenstandes gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

6

Der Einspruch kann ebenso wenig als Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 SGG Erfolg haben. Eine durch das Gesetz schlechthin ausgeschlossene Berufung kann weder durch das Sozialgericht noch auf Beschwerde hin durch das Landessozialgericht zugelassen werden.

7

Nach alledem konnte der „Einspruch“ der Klägerin zu keinem ihr günstigen Ergebnis führen.

8

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

9

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.