Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.03.2017 – L 7 KA 8/14
ECLI:DE:LSGBEBB:2017:0308.L7KA8.14.00
Orientierungssatz
1. Der Vertragsarzt kann nach § 75 SGB 5 vom ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschlossen werden, wenn er sich als unzuverlässig erweist. Das ist u. a. dann zu bejahen, wenn er in vielfachen Fällen unpünktlich gewesen ist, z. B. bei verspätetem Dienstbeginn oder bei Verstößen gegen die Pausenzeiten innerhalb des Dienstes.(Rn.2)
2. Die gegen den Ausschluss gerichtete Klage des Vertragsarztes ist als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Ausschluss infolge Zeitablaufs gemäß § 39 Abs. 2 SGB 10 oder auf sonstige Weise erledigt hat. Eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG gerichtete Klage ist wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, wenn weder eine Wiederholungsgefahr besteht noch ein Rehabilitationsinteresse ersichtlich ist.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 13. Januar 2014, S 71 KA 152/12, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich gegen seinen zeitweisen Ausschluss aus dem ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD).
Mit Bescheid vom 24. November 2011, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2012, schloss die Beklagte den Kläger „für die Dauer von 3 Monaten (ab dem 01.01.2012)“ vom ÄBD aus, weil er in zahlreichen, im Einzelnen dargestellten Fällen im ÄBD unpünktlich gewesen sei, entweder durch verspäteten Dienstbeginn oder durch Verstöße gegen die Pausenzeiten innerhalb des Dienstes.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2014 abgewiesen. Der auf Aufhebung der Bescheide gerichtete Hauptantrag sei unzulässig, weil sich der Bescheid über den Ausschluss des Klägers vom ÄBD für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 infolge Zeitablaufs gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Zehntes Buch (SGB X) auf sonstige Weise erledigt habe. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids gerichtete Hilfsantrag sei wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig. Tatsächlich sei der Kläger nicht vom ÄBD im fraglichen Zeitraum ausgeschlossen worden. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, auch ein Rehabilitationsinteresse sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen ihm am 17. Januar 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die nicht begründete Berufung des Klägers vom 14. Februar 2014.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2012 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2012 rechtswidrig war.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Dem ist angesichts fehlender Berufungsbegründung in der Sache nichts hinzuzufügen.
Soweit das Sozialgericht einen Bescheid vom 3. November 2011 erwähnt, bezieht sich dies offenkundig auf das Datum des Vorstandsbeschlusses, der dem o.g. Bescheid vom 24. November 2011 zugrunde lag. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich indes, dass es sich hierbei um ein offensichtliches, unbeachtliches Versehen handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechts-streites.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vor-liegen.