Rechtsprechung / Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.03.2018 – L 30 P 68/17 B PKH

ECLI:DE:LSGBEBB:2018:0319.L30P68.17B.PKH.00

Orientierungssatz

1. Eine Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe ist durch das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren wiederum aufzuheben, wenn der Antragsteller die nach § 73a Abs. 1 SGG erforderliche Erklärung nachgeholt hat.(Rn.1)

2. Eine Nachholung im Beschwerdeverfahren ist selbst dann zulässig, wenn zwischenzeitlich das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen wurde.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 24. Oktober 2017, S 86 P 1617/15, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2017 aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, nachdem sie trotz Aufforderung eine Erklärung nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 120a Absatz 1 S. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vollständig abgegeben hat.

2

Obwohl die Klägerin unstreitig die von dem Sozialgericht angeforderte Erklärung nicht vollständig abgegeben hat (die Frage B Nr. 2 nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung über einen Verein/eine Organisation blieb unbeantwortet) und das Sozialgericht deshalb am 24. Oktober 2017 aus damaliger Sicht zutreffend die Leistungsbewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben hat, ist der Aufhebungsbeschluss seinerseits aufzuheben, weil die Klägerin die notwendigen Angaben im Beschwerdeverfahren nachgeholt hat. Eine solche Nachholung ist selbst dann zulässig, wenn zwischenzeitlich das gerichtliche Verfahren in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen wurde (vergleiche Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., 2017, § 124 Rn. 3, mit weiteren Nachweisen).

3

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

4

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.